Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00265
UV.2006.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1946, war bei A.___ AG als Maschinenschlosser tätig und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 29. Januar 2004 auf einem vereisten Parkplatz ausrutschte und hinfiel (Urk. 8/1).
         Die von ihm am folgenden Tag aufgesuchte Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, C.___, erhob als Befunde eine leichte Schwellung sowie Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, Druckdolenzen und Muskelhartspann im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und paravertebral beidseits sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Beins. Radiologisch waren keine ossären Läsionen festgestellt worden. Sie diagnostizierte Distorsionen des rechten Handgelenks und der rechten Schulter sowie eine Kontusion von LWS und Sacrum mit lumboradikulärem Syndrom, veranlasste Analgesie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese dauerte gemäss dem am 18. März 2004 ausgestellten Attest bis zum 19. März 2004; ab dem 22. März 2004 wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/2). Diese steigerte sich gemäss den Einträgen Dr. B.___s im Unfallschein (Urk. 10/1) am 19. April 2004 auf 70 % sowie ab 3. Mai 2004 auf 100 %.
1.2     Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 18. August 2004 (Urk. 9/1) und Befragung des Beschwerdeführers vom 29. September 2004 (Urk. 9/15) wurde dieser am 14. März 2004 auf der Fahrt von Prag in die Schweiz in der Nähe der tschechischen Grenze am Steuer seines Personenwagens Opfer einer Heckauffahrkollision. Da er anschliessend keine Beschwerden hatte, setzte er nach dem Ausfüllen eines Unfallprotokolls seine Reise fort und kam fünf Stunden später zu Hause an.
         Gemäss dem Zeugnis Dr. B.___s vom 24. September 2004 (Urk. 9/3) über die ärztliche Erstbehandlung von Beschwerden aus diesem Unfall erfolgte diese am 2. April 2004. Dabei äusserte der Beschwerdeführer Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen mit Ausstrahlung auf den vierten und fünften Finger rechts. Klinisch konnte Dr. B.___ eine Druckdolenz im Nackenbereich beidseits, vor allem über den Sehnenansätzen, sowie einen paravertebralen Muskelhartspann rechts mehr als links als Befunde erheben; eine Bewegungseinschränkung oder neurologische Ausfälle konnte sie nicht feststellen. Röntgenbilder wurden nicht erstellt. Sie diagnostizierte ein rezidivierendes cervicovertebrales Schmerzsyndrom, teilweise mit radikulären Zeichen, nach Beschleunigungstrauma am 14. März 2004. Als Therapie veranlasste sie Analgesie und Physiotherapie.
         Dem ebenfalls am 24. September 2004 von Dr. B.___ ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 9/11) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2004 angab, er habe bereits am Abend des Unfalltages Nackenschmerzen beidseits sowie ab dem zweiten Tag eine Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter und in die Schulterblätter sowie starke Kopfschmerzen gehabt.
1.3     Am 10. Juni 2004 meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers einen Rückfall zum Schadenereignis vom 29. Januar 2004 (Urk. 8/9). In ihrem Zeugnis vom 28. Juni 2004 bestätigte die in Gemeinschaft mit Dr. B.___ praktizierende Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, dass der Rückfall sich nach Angaben des Beschwerdeführers am 17. Mai 2004 ereignet und sie den Beschwerdeführer wegen dieses Rückfalls am 26. Mai 2004 erstmals behandelt habe (Urk. 8/11). Als Befunde erhob sie eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur beidseits der distalen Brustwirbelsäule (BWS) und proximalen Lendenwirbelsäule (LWS), wobei die Mobilität, insbesondere beim Vorbeugen sowie in der Reklination, stark schmerzhaft eingeschränkt sei, mit positivem Lasègue rechts in der Endphase ohne andere neurologische Ausfälle. Sodann stellt sie die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms nach LWS-Kontusion vom 29. Januar 2004 und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von ca. drei Wochen ab 17. Mai 2004. Gemäss dem Unfallschein zum Rückfall (Urk. 10/2) endete die von Dr. D.___ im Zeugnis vom 28. Juni 2004 ex post bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen der lumbovertebralen Problematik allerdings nicht spätestens Mitte Juni, sondern dauerte bis Mitte Juli 2004 fort.
         Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin es ab, für den gemeldeten Rückfall Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, da die geklagten Beschwerden nach der Beurteilung ihrer Ärzte unfallfremd bzw. krankhafter Natur seien (Urk. 8/16 in Verbindung mit Urk. 8/15 und Urk. 8/13).
1.4
1.4.1   Wegen der als Folge des Unfallereignisses vom 14. März 2004 geklagten Beschwerden war der Beschwerdeführer gemäss den Bescheinigungen Dr. B.___s vom 1. bis zum 19. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 20. Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/11 und Urk. 9/12, alle ausgestellt am 24. September 2004). Im echtzeitlichen ärztlichen Zwischenbericht (Urk. 9/12) wurde hinsichtlich des Verlaufs festgehalten, dass der Beschwerdeführer subjektiv noch in grösseren Abständen (ca. vier bis sechs Wochen) Nacken- und Kopfschmerzen angebe und dass objektiv eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), keine HWS-Blockade, ein unauffälliger Neurostatus bei symmetrischen Reflexen und ein leichter paravertebraler Hartspann vorlägen.
1.4.2   In der Folge wurde der Beschwerdeführer in den Kliniken E.___ (radiologisch am 6. Oktober 2004) und F.___ (rheumatologisch am 1. und 25. Oktober 2004 sowie 10. Dezember 2004 und 13. Januar 2005) abgeklärt (Urk. 9/16, Urk. 9/17, Urk. 9/27, Urk. 9/30 und Urk. 9/33). Dort wurde aufgrund der Untersuchung vom 1. Oktober 2004 vorab wegen der lumbovertebralen Problematik eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mittelschwere und schwere Arbeit und die Zumutbarkeit einer leichten Arbeit mit bewegter Tätigkeit und ohne Heben von schweren Lasten attestiert (Urk. 9/33). Die zum Ausschluss eines posttraumatischen Schadens und zur Dokumentation des Ausmasses der degenerativen Veränderungen im Bereich suboccipital und obere HWS wie untere LWS durchgeführte CT-Abklärung ergab fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS, aber keine Hinweise auf unfallbedingte Strukturveränderungen (Urk. 9/16, Bericht über Konsultation vom 25. Oktober 2004 und Bericht über CT HWS vom 6. Oktober 2004, sowie Urk. 9/17, Bericht über CT-LWS vom 6. Oktober 2004).
1.4.3   Am 18. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Neurologie FMH, C.___, neurologisch untersucht.
         Diese hielt in ihrem Bericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 9/34) als Neurostatus Folgendes fest: „HWS-Rotation nach links ca. 45° Grad schmerzhaft eingeschränkt, nach rechts ebenfalls ca. 40° Grad Bewegungseinschränkung ohne Schmerzangabe. Keine radikuläre Schmerzausstrahlung. Druckdolenz im Bereich der biokzipitalen Sehnenansatzpunkte sowie im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Hypakusis beidseits, Patient trägt einen Hörapparat. Übrige Hirnnerven unauffällig. Motorik und Koordination: Stand und Gang inklusive komplexe Gangarten unauffällig. Positionsversuch der oberen und unteren Extremitäten symmetrisch gehalten, Eudiadochokinese beidseits, Finger-Nasen- und Knie-Hacken-Versuch beidseits zielsicher. Muskeleigenreflexe allseits schwach bis mittellebhaft symmetrisch auslösbar, keine pathologischen Reflexe, Bauchhautreflexe mittellebhaft symmetrisch auslösbar. Sensibilität, Schmerz- und Berührungssinn unauffällig, Vibrationsempfindung an den unteren Extremitäten leicht vermindert (rechte Grosszehe 4/8, links 6/8), Lagesinn intakt. Wirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 40 cm, Schober 10/14 cm, mässiger paravertebraler Hartspann beidseits, Lasègue beidseits negativ, in Endstellung werden rechts leichte Rückenschmerzen angegeben“.
         Anamnestisch hielt Dr. G.___ eine vorbestandene Migräne ohne Aura fest, welche jeweils zweimal pro Monat auftrat und vor allem die Augen- und Temporalregion betraf. Der Schmerzcharakter sei aber anders als die aktuellen Nackenschmerzen gewesen, eher pulsierend, ziehend und von Nausea, Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitet. Es habe sich um einen Status nach Herpes zoster im Bereich von C8 rechts im Februar 2000 gehandelt. Im März 2000 sei der Beschwerdeführer von ihr erstmals wegen einem feinschlägigen rechtsbetonten Handtremor, Schwindel und Gedächtnisstörungen untersucht worden. Das damals durchgeführte Schädel-CT sei unauffällig gewesen. Die Beschwerden habe sie als vegetative Dysregulation allenfalls mit einer depressiven Komponente beurteilt. Dazu reichte Dr. G.___ zwei Berichte vom 31. März und 6. April 2000 ein, in denen sie neuropsychologische Defizite, Schwindel sowie Tremor der rechten Hand bei Verdacht auf vegetative Dysregulation, differenzialdiagnostisch eine depressive Entwicklung, diagnostiziert hatte (Urk. 9/35).
         Gestützt darauf stellte Dr. G.___ die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Sturz auf den Rücken am 29. Januar 2004 sowie eines cerviko-cephalen Syndroms bei Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma am 14. März 2004 (Urk. 9/34).
         Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2005 wies Dr. G.___ auf das schlechte Ansprechen der Beschwerden auf die ambulante Therapie hin und schlug eine stationäre Rehabilitationsmassnahme vor (Urk. 9/36). Gleichzeitig diagnostizierte sie eine Chronifizierung auch des cerviko-cephalen Syndroms.
1.4.4   Am 15. Juli 2005 lieferte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (Dr. med. H.___, Rechtsmedizin FMH, und Dr. sc. techn. I.___, dipl. Ing. ETH) der Beschwerdegegnerin eine biomechanische Kurzbeurteilung ab, in welcher sie zum Schluss gelangten, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h lag, welcher im (durch die Gutachter näher umschriebenen) „Normalfall“ die Harmlosigkeitsgrenze bilde. Aus biomechanischer Sicht seien die Beschwerden und Befunde beim Beschwerdeführer im Normalfall schwierig zu erklären, bei Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der HWS als Abweichungen vom Normalfall würden sie eher erklärbar (Urk. 9/46).
1.4.5   Am 28. November 2005 nahmen Dr. med. J.___, Neurologie FMH, und Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der medizinischen Akten vor (Urk. 9/54).
         Darin kamen sie zum Schluss, es könne davon ausgegangen werden, dass am 14. März 2004 keine manifest organischen Unfallfolgen, welche therapiebedürftig gewesen wären, und auch keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach der erlittenen HWS-Distorsion vorgelegen hätten. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass die ausgeprägte Osteochondrose C3/4 durch den Unfall verursacht worden sei. Denn wenn sie durch den Unfall traumatisiert worden wäre, hätte sich ein erhebliches und sofortiges Beschwerdebild abzeichnen müssen. Entsprechend wären sofortige ärztliche Massnahmen gefordert gewesen und wäre eine 18-tägige Verzögerung für den Beschwerdeführer unerträglich gewesen.
         Die in der Erstkonsultation vom 2. April 2004, also 18 Tage nach dem Unfall, erhobenen Befunde könnten maximal als „mögliche“ Folgen des Unfalls vom 14. März 2004 angesehen werden. Nach einem beschwerdefreien Intervall von 18 Tagen sei es ohne dokumentierte Brückensymptome nicht zulässig, auftretende Nackenschmerzen noch als Unfallfolge zu werten.
         Die vom 1. bis 19. Juni 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei äusserst fragwürdig dokumentiert und wahrscheinlich auf ein akutes Zervikalsyndrom zurückzuführen. Die Schmerzsymptomatik lasse sich durch die dokumentierten degenerativen Veränderungen erklären; der Unfall könne allenfalls eine „mögliche Akzentuierung“ bewirkt haben. Ebenso könne die später geklagte Hypästhesie im Bereich des rechten Ring- und Kleinfingers durch die im Jahre 2000 durchgemachte Herpes-Zoster-Infektion erklärt werden. Es sei nicht selten, dass sich nach der akuten Herpes-Infektion eine nachfolgende, komplizierende „Zosternneuralgie“ manifestiere. Dabei handle es sich um einen im Dermatom begrenzten sensiblen Ausfall, der manchmal mit einem äusserst intensiven Schmerzsyndrom vergesellschaftet sei.
1.4.6   Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin es auch für den Unfall vom 14. März 2004 ab, Leistungen zu erbringen, da die geklagten Beschwerden nach der Beurteilung ihrer Ärzte unfallfremd bzw. krankhafter Natur seien (Urk. 9/55).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien ihm aufgrund des Unfalles vom 14. März 2004 angemessene Unfallversicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 9/58).
         In der Begründung machte er geltend, er sei beim Unfall vom 14. März 2004 erheblich verletzt worden und leide immer noch an den Folgen. Seine HWS-Beschwerden seien erst nach diesem Unfall aufgetreten. Er habe diese auch bereits am Tag nach dem Unfall in der Physiotherapie L.___, C.___, wo er einen Behandlungstermin wegen Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 29. Januar 2004 gehabt habe, behandeln lassen. Im Übrigen verwies er auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M.___ (Praxis Dr. G.___) vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/56), bei der er sich kurzfristig zur neurologischen Untersuchung vorgestellt hatte.
2.2     Dr. M.___ hatte in der klinischen Untersuchung folgenden Neurostatus erhoben (Urk. 9/56 S. 2): „Bei der neurologischen Untersuchung ist auffallend, dass die linke Schulter etwas höher steht als die rechte. Ausgeprägter Druckschmerz im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und dem Musculus deltoideus beidseits, ausgeprägter Druckschmerz an den Muskelansätzen am Hinterhaupt. Starke Bewegungseinschränkung der HWS bei Rotation nach rechts 20° Grad, nach links 30° Grad. Reklination 10° Grad, Inklination 30° Grad. Es lassen sich Myogelosen tasten. Bei der LWS leichter Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 60 cm. Valleix’scher Druckpunkt rechts leicht schmerzhaft. Lasèguesches Zeichen beidseits negativ. Leichter Hüftrotationsschmerz bei Aussenrotation.
         Der Hirnnervenstatus ist unauffällig, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach. Leichte Hyperalgesie im Mittelfinger sowie am radialen Unterarm, sonst keine sensible Störung. Vibrationsempfinden o.B. Keine Parese nachweisbar an Armen und Beinen.“
         Gestützt auf diese Befunde und die beim Beschwerdeführer anamnestischen Angaben (Urk. 9/56 S. 2) diagnostizierte Dr. M.___ eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung der HWS seit Verkehrsunfall vom 14. März 2004 mit kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma sowie ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom. Hinsichtlich der Kausalität der Beschwerden führte sie aus, der gesamte Verlauf spreche aus ihrer Sicht eindeutig dafür, dass die aktuellen Beschwerden im Bereich der HWS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. März 2004 zurückzuführen seien (Urk. 9/56 S. 2).
2.3     Am 9. Mai 2006 nahm Dr. J.___ noch einmal zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 9/63). Darin verwies sie auf ihre Beurteilung vom 28. November 2005; durch den Bericht von Dr. M.___ ergäben sich keine neuen Aspekte. Die Ausweitung des jetzigen Beschwerdebildes sei auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Unfallfolgen seien dadurch charakterisiert, dass sie unmittelbar nach dem Trauma am ausgeprägtesten in Erscheinung träten, insbesondere wenn es sich um eine Schmerzproblematik handle. Im Verlauf einer adäquaten Therapie nähmen sie in der Regel ab oder verschwänden sie vollständig; dies gelte auch, wenn keine manifesten, objektivierbaren Verletzungen vorgelegen hätten.
         Die Interpretation der Neurologin bezüglich der traumatischen Ursache sei nicht stichhaltig, da sie sich ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte und die Diagnose von Dr. G.___ übernommen habe. Eine Annahme werde aber durch einfache Wiederholung nicht wahrer.
2.4         Gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache am 30. Mai 2006 ab (Urk. 2).

3.
3.1     Am 30. August 2006 liess der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2006 erheben (Urk. 1).
3.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3.3     Nach dem Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 (Urk. 12) noch eine schriftliche Erklärung von N.___, dipl. Physiotherapeutin, vom 11. Juli 2006 (Urk. 13/2) zu den Akten reichen. Aus dieser Erklärung geht unter anderem hervor,
- dass der Beschwerdeführer am 15. März 2004 von ihr physiotherapeutisch behandelt wurde,
- dass er ihr über einen tags zuvor erlittenen Auffahrunfall berichtete,
- dass sie vermutete, er habe ein Schleudertrauma erlitten,
- dass der Beschwerdeführer über Übelkeit morgens beim Aufstehen, starke Kopfschmerzen sowie starkes Ziehen im Nacken (occipital) und eine leichte Bewegungseinschränkung bei der HWS-Rotation klagte und
- dass er sie um Behandlung der HWS-Beschwerden ersuchte.
         Diese Erklärung wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 14) zur Stellungnahme und die am 9. Januar 2007 eingereichte Stellungnahme (Urk. 16) mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 17) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen sei, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert wurde und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliege. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären.
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Zur Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und nach einem solchen auftretenden Beschwerden ist vorab festzuhalten, dass bei fehlendem Nachweis eines organischen Substrats der geklagten Beschwerden zunächst im Sinne von BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden klinisch fassbar sind, d.h. als regelrecht erhobene und validierte ärztliche Befunde aus der klinischen Untersuchung gelten können. Blosse Klagen über bestimmte Beschwerden nach einem Unfall genügen - auch wenn sie von Ärzten als glaubhaft angesehen werden und in deren Berichte einfliessen - nicht als medizinische Fakten, um das Vorliegen solcher Beschwerden und den Unfall als deren natürliche (Teil)Ursache bejahen zu können.
2.2         Darüber, welche klinisch fassbaren körperlichen Beschwerden zu welchem Zeitpunkt vorlagen und welche Rückschlüsse auf die Kausalität aus ihnen gezogen werden können, gehen die in den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen vertretenen Auffassungen auseinander. Von einem unter Fachärzten unbestrittenen Kausalzusammenhang zwischen nachweisbaren organischen Befunden und dem Unfall vom 14. März 2004 kann somit keine Rede sein, weshalb weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung nötig sind.
2.3         Umstritten ist insbesondere der initiale Verlauf vom Unfalltag bis zur erstmaligen ärztlichen Beurteilung am 2. April 2004.
2.3.1   Für diesen Zeitraum verneint die Beschwerdegegnerin das Vorliegen manifester, therapiebedürftiger Beschwerden, weil der Beschwerdeführer seine angeblichen Unfallfolgen während einer Latenzzeit von 18 Tagen nicht ärztlich beurteilen und behandeln liess (Urk. 2 S. 5).
         Der Beschwerdeführer behauptet zwar nicht, dass zwischen dem 14. März und dem 2. April 2004 eine ärztliche Beurteilung der Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 14. März 2004 erfolgt sei, er macht aber geltend, dass er dessen ungeachtet bereits unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Ziehen im Nacken und im Verlauf der folgenden Stunden stark zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter gespürt habe und dass bereits am nächsten Morgen die Beweglichkeit seiner Halswirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei. Diese Beschwerden dauerten bis heute an und hätten eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge (Urk. 1 S. 7).
2.3.2   Soweit der Beschwerdeführer sich zum Nachweis des von ihm behaupteten initialen Verlaufs auf den Bericht der F.___-Klinik vom 7. Oktober 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 9/33) oder auf den Bericht des Dr. M.___ vom 13. Januar 2006 (Urk. 3/7 = Urk. 9/56) berufen will (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 11), ist dies unbehelflich, weil diese Aussagen nicht auf echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen beruhen, sondern wiedergeben, was der Beschwerdeführer den Ärztinnen anlässlich der Untersuchung erzählt hat (vgl. Erw. 2.1).
2.3.3   Ebenso wenig ist die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Erklärung der Physiotherapeutin, welche den Beschwerdeführer am 15. März 2004 behandelte (Urk. 13/2), geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten initialen Verlauf zu bestätigen. Denn zum Einen handelt es sich dabei nicht um eine ärztliche Angabe (wie in BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa verlangt wird) und zum Anderen gibt auch diese Erklärung nur wieder, was der Beschwerdeführer der Physiotherapeutin erzählt hat; objektive Befunde aus der Durchführung der Physiotherapie (wie etwa Muskelhartspann) sind der Erklärung vom 11. Juli 2006 nicht zu entnehmen. Die Aussagekraft dieser Erklärung geht daher nicht über diejenige einer „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis) hinaus. Ob sie als solche zutrifft und ob sie gegebenenfalls durch Zeugenaussagen der Physiotherapeutin über ihre Feststellungen anlässlich der Behandlung vom 15. März 2004 noch bestätigt werden könnte, kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
2.3.4   Der Beschwerdeführer befand sich auf einer Autofahrt von Prag nach C.___, als sich die Heckauffahrkollision in der Nähe der tschechischen Grenze ereignete; anschliessend fuhr er noch während rund fünf Stunden eine Strecke von gegen 500 km.
         Es ist notorisch, dass das mehrstündige Verharren in der für das Autofahren typischen tief sitzenden Zwangsstellung bei gleichzeitig hohen Anforderungen an Konzentration und Reaktionsfähigkeit selbst bei Menschen mit gesunder Wirbelsäule (bzw. ohne ärztlich diagnostizierte degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS) zu schmerzhaften Nackenverspannungen und Kopfschmerzen führen kann.
         Beim Beschwerdeführer bestanden aber im Zeitpunkt der Fahrt nicht nur bereits degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4.2), welche das Auftreten solcher Schmerzen begünstigen, er litt auch an noch nicht ausgeheilten Distorsionen des rechten Handgelenks und der rechten Schulter sowie einer Kontusion von LWS und Sacrum mit lumboradikulärem Syndrom, wegen denen er vollständig arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1). Es ist bzw. wäre auch ohne Unfallereignis daher nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrt von Prag nach C.___ zunehmend an Kopf- und Nackenschmerzen litt und dass diese Schmerzen auch am folgenden Tag noch anhielten.
         Dass der Beschwerdeführer nach der langen und anstrengenden Fahrt vom Vortag auch am 15. März 2004 noch an Kopf- und Nackenschmerzen litt, heisst aber nicht, dass diese Beschwerden nach der physiotherapeutischen Behandlung noch über mehrere Tage bis zum 2. April persistierten. Denn dank der Physiotherapie war ja mit einer Besserung zu rechnen.
2.3.5   Von einer dahingehenden Überlegung des Beschwerdeführers ging offensichtlich auch Dr. M.___ aus, als sie am 13. Januar 2006 berichtete, der Beschwerdeführer habe zunächst versucht, die HWS-Symptomatik durch die schon wegen der LWS begonnene Physiotherapie zu stabilisieren. Dass er nicht sofort zum Arzt gegangen sei, sollte man nicht negativ deuten, sondern spreche dafür, dass er zunächst versucht habe, die Symptomatik selbst in den Griff zu bekommen (Urk. 9/56 S. 2). Insoweit kann man ihr folgen.
         Ihre Überlegung, wie häufig nach einem solchen Trauma habe die reflektorische muskuläre Verspannung mit dadurch bedingten Schmerzen mit der Folge weiterer Zunahme der Verspannung dekompensiert, stützte sie jedoch offensichtlich - wie zuvor schon Dr. G.___ ihre Feststellung von seit dem Unfall vom 14. März 2004 persistierenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen (Urk. 9/34) - allein auf die vom Beschwerdeführer erhaltene Auskunft ab, er habe die Hausärztin dann doch aufsuchen müssen, weil die HWS-Symptomatik in der Folge zu- statt abnahm (Urk. 9/56 S. 1).
         Der ärztlich dokumentierte Sachverhalt lässt jedoch persistierende und zunehmende Kopf- und Nackenschmerzen ab dem 14. März 2004 als wenig wahrscheinlich erscheinen. Denn einerseits stellte Dr. B.___ in ihrem Bericht über die ärztliche Erstbehandlung von Beschwerden aus dem Unfall vom 14. März 2004 die Diagnose eines rezidivierenden cervico-vertebralen Schmerzsyndroms und hielt fest, dass „in unterschiedlichen Abständen immer wieder Nackenschmerzen auftreten“ würden (Urk. 9/3). Andererseits geht aus dem vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unfallschein für die Zeit vom 30. Januar bis 29. April 2004 (Urk. 10/1) hervor, dass der Beschwerdeführer seine Hausärztin nach dem 14. März 2004 nicht erst am 2. April 2004 erstmals wieder aufsuchte, sondern vielmehr bereits am 18. März 2004 sowie am 26. März 2004 Konsultationen wegen der LWS-Problematik bei Dr. B.___ stattfanden und dass der Beschwerdeführer von ihr anlässlich der Konsultation vom 18. März 2004 aufgrund des Heilungsverlaufs der Beschwerden aus dem Unfall vom 29. Januar 2004 als ab dem 22. März 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 8/2). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer es seiner Hausärztin verschwiegen hätte, wenn er in jener Zeit an einer erheblichen therapiebedürftigen HWS-Problematik aus dem Unfallereignis vom 14. März 2004 gelitten hätte, und dass diese keine entsprechenden Feststellungen gemacht hätte. Dies zumal aufgrund des Heilungsverlaufs der Folgen des Unfalls vom 29. Januar 2004 die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit reduziert wurde.
         Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Hausärztin wegen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2004 zwischen dem 14. März 2004 und dem 2. April 2004 zweimal konsultierte, ohne dass dabei das Unfallereignis vom 14. März 2004 und nach Auffassung des Beschwerdeführers auf dieses Ereignis zurückzuführende Beschwerden zur Sprache kamen (vgl. Attest von Dr. B.___ vom 19. März 2004, Urk. 8/2), darf angenommen werden, dass, selbst wenn am 15. März 2004 noch Beschwerden vom Vortag bestanden, diese dank der an diesem Tag durchgeführten Physiotherapie tatsächlich verschwunden und dass allfällige in den folgenden Tagen wieder aufgetretenen Kopf- und Nackenbeschwerden nicht gravierend und nicht neu waren, d.h. dem Beschwerdeführer und seiner Hausärztin bereits als Vorunfallzustand bekannt waren und von ihnen deshalb damals nicht als Folgen des Unfalles vom 14. März 2004 interpretiert wurden.
2.3.6   Durch Dr. G.___ ist sodann dokumentiert, dass bereits vor dem Unfall vom 14. März 2004 regelmässig von Nausea, Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitete Kopfschmerzen auftraten (Urk. 9/34 S. 2). Gemäss der Beurteilung Dr. G.___s handelte es sich bei den im Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung vom 18. Februar 2005 geklagten Nacken- und Hinterkopfschmerzen aber um solche mit einem anderen Charakter als die vor dem Unfall aufgetretenen, weil sie nicht von Nausea, Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitet waren. Dies heisst aber nicht, dass die in der neurologischen Untersuchung vom 18. Februar 2005 geklagten neuartigen Kopfschmerzen dem Unfall vom 14. März 2004 zuzuschreiben wären. Denn am Tag nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer nicht über den in der Untersuchung vom 18. Februar 2005 geschilderten Kopfschmerz ohne Nausea, sondern über einen dem Vorunfallzustand entsprechenden Kopfschmerz mit Nausea (vgl. Urk. 13/2). Wäre in der initialen Phase nach dem Unfall bis zum 2. April 2004 effektiv ein dem Beschwerdeführer bisher nicht bekannter, neuartiger Kopfschmerz aufgetreten, hätte er diesen zweifellos gegenüber seiner Hausärztin geäussert.
2.4     Auch der weitere ärztlich dokumentierte Verlauf ab dem 2. April 2004 bis zur Beurteilung durch Dr. G.___ am 18. Februar 2005 liefert keine Hinweise auf persistierende Kopf- und Nackenschmerzen.
2.4.1         Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht Dr. B.___s vom 24. September 2004 über die Erstbehandlung (Urk. 9/3) das rezidivierende cervico-vertebrale Schmerzsyndrom bis zum 1. Juni 2004 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die ärztlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die lumbale Problematik zurückzuführen und nahm gemäss dem Unfallschein für die Zeit vom 30. Januar bis zum 29. April 2004 am 16. April auf 30 % ab (Urk. 10/1). Ab dem 3. Mai 2004 war der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/1), bis er am 17. Mai 2004 aufgrund der lumbalen Beschwerden erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/2).
2.4.2   Aber auch nach der gemäss Dr. B.___ durch das rezidivierende cervico-vertebrale Schmerzsyndrom verursachten Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 19. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer wieder ausschliesslich wegen der lumbalen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Bericht der F.___-Klinik über die Untersuchung vom 1. Oktober 2004 wurde zwar vermerkt, dass der Beschwerdeführer aktuell auch über Nacken- und Kopfschmerzen klage, und war in der Beurteilung die Rede von persistierenden Schmerzen seit dem 14. März 2004 (was gemäss den vorstehenden Erwägungen 2.3 und 2.4.1 nicht dem ärztlich dokumentierten Verlauf entspricht), aber eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Dass die von der F.___-Klinik attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich als durch die lumbale Problematik begründet angesehen wurde, ergibt sich sowohl aus dem anamnestisch erhobenen Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit am 17. Mai 2004 als auch aus dem bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsprofil. Denn von der F.___-Klinik wurde dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeit bescheinigt, eine leichte Arbeit mit bewegter Tätigkeit und ohne Heben von schweren Lasten wurde aber als zumutbar erklärt (Urk. 9/33). Wenn die Arbeitsfähigkeit auch durch persistierende Kopf- und Nackenschmerzen beeinträchtigt gewesen wäre, wäre das nicht möglich gewesen.
2.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass keine zuverlässigen ärztlichen Angaben für ein erlittenes Schleudertrauma und seine Folgen vorliegen. Soweit ärztlicherseits aufgrund des Verlaufs ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. März 2004 und vom Beschwerdeführer bei den jeweiligen Untersuchungen aktuell geäusserten Kopf- und Nackenschmerzen erwogen wird (Urk. 9/3, Urk. 9/33, Urk. 9/34 und Urk. 9/56), beruhen diese Kausalitätsbeurteilungen auf dem vom Beschwerdeführer geschilderten Verlauf, welcher - wie vorstehend dargelegt wurde - nicht mit dem ärztlich dokumentierten übereinstimmt. Der ärztlich dokumentierte Verlauf zeigt weder initiale Beschwerden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 14. März 2004 zugeordnet werden können, noch eine Persistenz bzw. stetige Ausweitung des cervico-vertebralen Schmerzsyndroms mit entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern Rezidive in grösseren Abständen. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer vorbestandenen Migräne und degenerativen HWS-Veränderungen, welche in ihrer Zusammenwirkung nicht nur - wie Dr. G.___ meint (vgl. Urk. 9/34) - Risikofaktoren für eine Chronifizierung der Beschwerden nach einem kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma bilden, sondern solche Beschwerden auch ohne Vorliegen eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas verursachen können.
         Bei dieser ärztlich dokumentierten Sachlage ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin es in ihrer Beurteilung vom 28. November 2005 (Urk. 9/54) als maximal möglich ansehen, dass der Beschwerdeführer bei der Heckauffahrkollision vom 14. März 2004 ein leichtes kranio-zervikales Beschleunigungstrauma erlitten hat, welches eine vorbestandene Schmerzsymptomatik akzentuiert haben könnte. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser auf einer sorgfältigen Würdigung des ärztlich dokumentierten Sachverhalts beruhenden Beurteilung und ihrer Bestätigung am 9. Mai 2006 (Urk. 9/63) vermögen die anderslautenden ärztlichen Kausalitätsbeurteilungen, welche alle auf teilweise dem ärztlich dokumentierten Sachverhalt widersprechenden Annahmen beruhen, keinerlei Zweifel wecken.
         Aus rechtlicher Sicht kann daher kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. März 2004 und einer krankheitswertigen gesundheitlichen Störung des Beschwerdeführers als mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.
        
3.         Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).