UV.2006.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1953, arbeitete als Kranführer bei der A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 10. März 1974 einen Autounfall erlitt (Urk. 9/1), welcher zu schweren Verletzungen an beiden Beinen führte. Unter anderem musste der rechte Oberschenkel amputiert werden (Urk. 9/15, Urk. 9/36). In der Folge war der Versicherte für das rechte Bein auf eine Prothese und für das linke Bein auf eine Orthese angewiesen (Urk. 9/36-37, vgl. Urk. 9/60-61, Urk. 9/70-71). Im Mai 1975 nahm er eine Tätigkeit bei der B.___ auf (Urk. 9/44, Urk. 9/53). Daneben erhielt er seit dem 4. Mai 1975 eine Rente der SUVA gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 75 % (Urk. 9/45, Urk. 9/69). In den Jahren 1981, 1984, 1986 meldete der Versicherte Rückfälle zwecks Neuanpassung der Prothese und der Orthese beziehungsweise wegen eines Ulcus, wofür die SUVA die Leistungspflicht anerkannte (Urk. 9/85, Urk. 9/104, Urk. 9/109-110).
         Am 4. Mai 2005 meldete Z.___ einen weiteren Rückfall bei der SUVA, und machte Beschwerden in Bezug auf die Prothese sowie Rückenbeschwerden geltend (Urk. 9/122, vgl. Urk. 9/128-9). In seiner handschriftlichen Notiz vom 13. Mai 2005 kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ daraufhin zum Schluss, dass für die prothetische Versorgung eine Kausalität bestehe, für die Rückenproblematik jedoch nicht (Urk. 9/130). In der Folge erteilte die SUVA mit Schreiben von 26. Juli 2005 und 12. August 2005 Kostengutsprache für gewisse orthopädische Massnahmen (Urk. 9/131, Urk. 9/137). Die beantragte, mikroprozessorgesteuerte C-Leg-Prothese wurde hingegen mit Schreiben vom 5. September 2005 als das Notwendige und Zweckmässige übersteigend bezeichnet (Urk. 9/142). In Bezug auf die Rückenbeschwerden teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Juli 2005 mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. März 1974 und den gemeldeten Rückenbeschwerden bestehe (Urk. 9/132). Nachdem die SUVA daraufhin einen ärztlichen Zwischenbericht der Klinik D.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 27. Juli 2005 eingeholt hatte (Urk. 9/133), in welchem die Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. März 1974 und den Rückenbeschwerden bejaht wurde, hielt die SUVA in ihrer Verfügung vom 3. August 2005 daran fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe und sie demzufolge nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9/134). Am 12. September 2005 führte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ sodann aus, dass die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule keine posttraumatisch bedingte strukturelle Läsion dokumentieren würden. Es bestünden degenerative Veränderungen mit Spondylophytenbildungen mehrsegmental. Die Rückenbeschwerden seien daher unfallfremd (Urk. 9/144). Mit Eingabe vom 13. September 2005, welche er mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 9/155), erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 3. August 2005 Einsprache (Urk. 9/145). Ebenfalls mit Eingabe vom 13. September 2005 erhob der Krankenversicherer von Z.___, die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), gegen die Verfügung vom 3. August 2005 Einsprache (Urk. 9/148). Dr. C.___ hielt am 1. Februar 2006 weiterhin an seiner Einschätzung fest (Urk. 9/162), liess jedoch bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie mit Fachausweis für Manuelle Medizin SAMM, eine Einschätzung einholen. In dieser ärztlichen Beurteilung vom 8. Mai 2006 hielt Dr. E.___ fest, der Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 10. März 1974 sei fraglich, nicht einmal möglich (Urk. 9/167 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 wies die SUVA die Einsprache daraufhin ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, mit Eingabe vom 29. August 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1.         Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2006 sei aufzuheben.
  2.         Es seien auch für die Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
  3.         Eventualiter sei die Unfallkausalität der gemeldeten Rückenbeschwerden durch ein unabhängiges Gutachten zu prüfen.
  4.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-gegnerin.
         Verfahrensantrag
         Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zur Nachreichung eines weiteren Arztberichts anzusetzen (Begründung vgl. Ziffer 7.)."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8), nachdem sie eine weitere ärztliche Beurteilung bei Dr. E.___ vom 2. November 2006 eingeholt hatte (Urk. 9/175).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall beziehungsweise Spätfolgen postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
1.3     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 10. März 1974 zu verneinen sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. E.___ vom 8. Mai 2006 sowie vom 2. November 2006 (Urk. 2 S. 7, Urk. 8, Urk. 9/167, Urk. 9/175).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen gestützt auf die diversen Berichte der Klinik D.___ geltend, dass seine Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Autounfall stünden (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 10. März 1974 besteht, diese somit Spätfolgen des Unfalls sind.

3.      
3.1     Die SUVA stellte, wie erwähnt, für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 10. März 1974 zurückzuführen seien, auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 8. Mai 2006 sowie vom 2. November 2006 ab (Urk. 9/169, Urk. 9/175). Im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 führte sie aus, dass die Beurteilung vom 8. Mai 2006 in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei, die geklagten Beschwerden sowie die durchgeführten Untersuchungen berücksichtige und überzeugend begründet, nachvollziehbar und einleuchtend sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Rückenbeschwerden sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da im Jahr nach dem Unfall keine Beschwerden aufgetreten seien, der Unfall 30 Jahre her sei, keine eigentliche Einseitigkeit und Bandscheibendegeneration vorliege und ausserdem keine Studie vorliege, welche Rückenprobleme durch Hinken bestätige. Ausserdem würden die bildgebenden Dokumente keine Rückschlüsse auf unfallbedingt primär oder sekundär veränderte Verhältnisse zulassen. Vielmehr würden sich degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen Spondylophytenbildungen zeigen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem dank einer guten prothetischen- und Orthesenversorgung während 20 Jahren ein ordentliches Gangbild gehabt. Parallelen zu einseitigen Gehbehinderungen dürften zudem nur mit Vorsicht gezogen werden, da der Beschwerdeführer an einer beidseitigen Gehbehinderung leide und eine medizinische Kontroverse bestehe. Schliesslich habe Dr. E.___ darauf hingewiesen, dass aufgrund der Abklärungen Hinweise auf möglicherweise degenerative Prozesse in Form einer diffusen idiopatischen Skeletthyperostose (DISH) als Ursache der Rückenbeschwerden bestünden (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 3 f.).
         Dem Arztbericht der Klinik D.___, Orthopädie, vom 31. Juli 2006, welcher zwar nach dem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 (Urk. 2) erstellt wurde (Urk. 3), jedoch den massgeblichen Zeitraum vor dem 24. Mai 2006 betrifft und im Wesentlichen den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Arztberichten der Klinik D.___ entspricht (vgl. Urk. 9/129, Urk. 9/133, Urk. 9/154, Urk. 9/169) und somit berücksichtigt werden kann, ist folgende Einschätzung zu entnehmen: Das Beschwerdebild werde als mechanisch bedingtes lumbospondylogenes beziehungsweise thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bezeichnet, welches durch die kombinierte komplexe Gangstörung und die  Fehlstatik des Achsenskelettes mit schwerer muskulärer Dysbalance im Beckengürtel und lumbosacral begünstigt werde. Verschiedene neuere wissenschaftliche Arbeiten würden klar einen Zusammenhang zwischen Femuramputationen und frühzeitigen mechanisch bedingten Folgeschäden an Beckengürtel und Achsenskelett belegen. Im vorliegenden komplexen Fall mit zusätzlich paretischer Spitzfussbildung der Gegenseite bestehe bezüglich einer mechanischen Beschwerdeursache als Folge der Behinderungen kein Zweifel (Urk. 3 S. 2 f.).
3.2    
3.2.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden Spätfolgen des Unfalles vom 10. März 1974 darstellen und mithin in einem Kausalzusammenhang zu jenem Unfallereignis stehen.
3.2.2   Die SUVA begnügte sich damit, die Kausalität anhand der Akten zu beurteilen (vgl. Urk. 9/162, Urk. 9/167, Urk. 9/175). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu betrachten. Entscheidend ist, ob schon genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen. Aktengutachten sind praxisgemäss nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt und der Experte sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann, es somit im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. April 2002, U 277/01, Erw. 3c mit Hinweisen und in Sachen Y. vom 15. Februar 2005, U 399/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Ein unbestrittener medizinischer Sachverhalt liegt nicht vor, weshalb der sich auf die Akten stützenden ärztlichen Beurteilung der SUVA nicht voller Beweiswert zukommen und nicht abschliessend darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 15. Februar 2005, U 399/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Insbesondere bestehen in Bezug auf die geltend gemachte Fehlstatik des Achsenskelettes Unklarheiten, wobei SUVA-Arzt Dr. E.___ zu Recht darauf hinwies, dass die Klinik D.___ weder die Art noch die Form der von ihr festgestellten Fehlstatik oder die Pathophysiologie derselben (Urk. 9/167 S. 2) erläutert habe. Indessen durfte es die SUVA nicht bei dieser Bemerkung bewenden lassen. Vielmehr hätte sie diesen Hinweis zum Anlass nehmen müssen, selber entsprechende Abklärungen vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Resultate zu würdigen, denn ihre Kritik (Urk. 8) deutet darauf hin, dass die für eine Aktenbeurteilung notwendigen, unbestrittenen medizinischen Fakten nicht vorlagen.
         Im nach dem Einspracheentscheid erstellten Arztbericht der Klinik D.___, Orthopädie, vom 31. Juli 2006 wurde nun zwar unter der Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine schwere Fehlstatik des Achsenskelettes mit Beckentiefstand rechts von zwei Zentimetern und einer kompensatorischen lumbal rechts- und thorakal linkskonvexen Skoliosierung der Wirbelsäule (Urk. 3 S. 1) aufgeführt und die Fehlstatik somit beschrieben. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beckentiefstand rechts aus der Beinverkürzung rechts resultiere mit kompensatorischer rechtskonvexer Lendenwirbelsäulen- beziehungsweise linkskonvexer Brustwirbelsäulenskoliose (Urk. 3 S. 2). Damit wird jedoch die Kritik der SUVA, dass praktisch keine Bandscheibendegenerationen lumbal ersichtlich seien, obwohl diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären (Urk. 8 S. 3 f., vgl. Urk. 9/167 S. 2, Urk. 9/175 S. 2), nicht vollständig entkräftet. Es kann daher für die Beurteilung der Kausalität auch nicht abschliessend auf die Berichte der Klinik D.___ abgestellt werden.
3.2.3   Weiter erwähnte die SUVA, dass der zeitliche Verlauf gegen einen Kausalzusammenhang spreche, da der Beschwerdeführer während mindestens 20 Jahren dank einer guten prothetischen- und Orthesenversorgung ein ordentliches Gangbild gehabt habe (Urk. 8 S. 3 f.).
         Entgegen der Einschätzung der SUVA erscheint unklar, ob das Gangbild seit dem Unfall als ordentlich oder als pathologisch zu bezeichnen war und seit wann letzteres der Fall wäre, wobei diese Fragen gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls nicht beantwortet werden können. Weiter vermag sodann die Beurteilung Dr. E.___s, dass infolge der beidseitigen Gehbehinderung keine einseitige Fehlbelastung der Wirbelsäule entstehen könne (Urk. 9/167 S. 2, Urk. 9/175 S. 2), nicht zu überzeugen, zumal die SUVA darauf verzichtete, das Gangbild des Beschwerdeführers wie auch dessen Einfluss auf die Wirbelsäule zu untersuchen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der beidseitigen Gehbehinderung gewisse Resultate wissenschaftlicher Studien zwar nicht ohne weiteres übernommen werden können, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine beidseitige Gehbehinderung möglicherweise viel komplexere Auswirkungen und Wechselwirkungen auslöst, welche zu allfälligen schweren Rückenbeschwerden führen können, zumal die Klinik D.___ infolge der beidseitigen Behinderung eine komplexe Gangstörung beschrieb (Urk. 3 S. 2), was angesichts der Unfallfolgen nicht unplausibel erscheint.
3.2.4 Schliesslich vermag auch das Argument der SUVA, dass degenerative Veränderungen vorlägen und die bildgebenden Dokumente keine Rückschlüsse auf unfallbedingt veränderte Verhältnisse zuliessen (Urk. 8 S. 3), nicht zu überzeugen. Denn selbst in diesem Fall stellt sich die Frage, ob das von der Klinik D.___ als pathologisch beschriebene Gangbild zusammen mit der Fehlstatik des Achsenskelettes und der muskulären Dysbalance mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu diesen degenerativen Veränderungen führte und die Rückenbeschwerden mithin als Spätfolgen des Unfalls vom 10. März 1974 zu bezeichnen sind, zumal selbst Dr. E.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2. November 2006 erwähnte, dass im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung herausgefunden worden sei, dass bei Oberschenkelamputierten auch bei optimaler prothetischer Versorgung eine negative Beeinträchtigung speziell der Lendenwirbelsäule resultiere, was zu verstärkten Degenerationserscheinungen führen könne (Urk. 9/175 S. 2).
3.2.5   Ob sodann die von Dr. E.___ geschilderte thorakale diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) (Urk. 9/167 S. 2) beziehungsweise das von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 unter anderem diagnostizierte chronische thorakolumbovertebrale Schmerzsyndrom bei osteoplastischer Diathese am ehesten im Rahmen einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) (Urk. 9/165 S. 1) vorliegt, ist nicht klar, zumal Dr. F.___ nur eine Vermutung äusserte (Urk. 9/165 S. 1) und die Diagnose in den Berichten der Klinik D.___ nicht erwähnt wurde. Ausserdem kann gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden, welche Schlussfolgerungen in Bezug auf die Unfallkausalität bei einer allfälligen DISH, insbesondere unter Berücksichtigung einer allfälligen Fehlstatik des Achsenskelettes und eines pathologischen Gangbildes zu ziehen wären.
3.3 Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf die Diagnosen und die Frage, ob, seit wann und inwiefern ein pathologisches Gangbild sowie eine Fehlstatik vorliegen. Weiter wird zu klären sein, welchen Einfluss das Gangbild und eine allfällige Fehlstatik des Achsenskelettes auf die muskuläre Dysbalance und diese drei Elemente sodann einzeln und in ihrer Gesamtheit auf den Rücken haben. Schliesslich wird auch zu klären sein, welche Rolle eine allfällige DISH bei den Beschwerden spielt. Somit bedarf es weiterer medizinischer Abklärungen zur Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 10. März 1974 vorliegt und die SUVA auch für die Rückenbeschwerden leistungspflichtig ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und es erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.   

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband unter Beilage je einer Kopie der Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 (Urk. 8) sowie von Urk. 9/175
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).