UV.2006.00268

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen
Friedrich + Hebeisen Rechtsanwälte
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, war vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Disponent tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1, Urk. 10/3). Vom 1. August bis 30. November 2003 arbeitete er als Lagerchef bei der A.___ AG (heute: B.___ AG), C.___, und anschliessend war er als arbeitslos gemeldet (Urk. 3/4, Urk. 10/10 S. 2 unten).
         Am 22. Juli 2004 teilte die ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG - nach einem operativen Eingriff an der Schulter von X.___ im Kantonsspital D.___ (D.___; vgl. Berichte vom 11. und 14. Juli 2004, Urk. 10/7/2-3) mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/10 S. 3 oben) - der SUVA mit, dem zwischenzeitlich arbeitslosen Versicherten (vgl. Urk. 10/3-4, Urk. 10/6) sei am 17. April 2003 während der Arbeit ein Fass aus der Hand gerutscht; als er dieses habe auffangen wollen, habe er einen Zwick in der Schulter verspürt und leide seither an Schulterbeschwerden, weswegen er seit Dezember 2003 in Behandlung stehe (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/4 und Urk. 10/10).
         Die SUVA erbrachte daraufhin Taggeldleistungen für die Zeit nach der Schulteroperation, mithin seit 5. Juli 2004, und übernahm die Heilungskosten (Urk. 10/13, Urk. 10/16).
1.2     Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. April 2004 (Urk. 10/41) stellte die SUVA mit Verfügung vom 19. April 2005 ihre Taggeldleistungen auf den 1. Mai 2005 hin ein und sicherte die Übernahme der weiter dauernden Behandlungen der Unfallfolgen zu (Urk. 10/46 S. 2).
         Aufgrund der am 11. und 19. Mai 2005 erhobenen (Urk. 10/51, Urk. 10/55/1) und am 8. Juli 2005 (Urk. 10/62) ergänzten Einsprache hob die SUVA am 10. November 2005 ihre Verfügung auf und gewährte das rechtliche Gehör zum Inhalt der neu zu erlassenden Verfügung (Urk. 10/73). Nachdem sich der Versicherte hiezu am 12. Januar 2006 geäussert hatte (Urk. 10/71), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. Februar 2006 eine unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Mai 2005 sowie einen Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2003 bis 3. Juli 2004; im Weiteren verneinte sie einen Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit einem weiteren Unfall vom 23. Juni 1988 und eine damit begründete Leistungspflicht. Schliesslich nahm sie die Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung mit dem definitivem Behandlungsabschluss in Aussicht (Urk. 10/83).
         Die Einsprache von X.___ vom 24. März 2006 (Urk. 10/90) und deren Ergänzung vom 22. Mai 2006 (Urk. 10/55/4) wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Juni 2006 ab (Urk. 10/92 = Urk. 2).
1.3     Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten mit der Begründung, es seien keine die Leistungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschäden erkennbar (Urk. 10/93/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2006 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ab Unfalldatum und über den 30. April 2005 hinaus Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1-2.2); eventuell sei eine Rente von mindestens 40 % sowie für die Zeit vom Unfall bis zur Berentung Taggeldleistungen und die Kosten für die Heilbehandlungen auszurichten und eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3); subeventualiter ersuchte der Versicherte um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9).
         Am 18. Oktober 2006 wies das Gericht das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 4) im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ab und schloss diesen (Urk. 13). Weiter wurde von Amtes wegen das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 21. August 1998 im Verfahren Nr. UV.1996.00213 als Urk. 14 zu den Akten genommen.

 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Unstreitig und ausgewiesenermassen hat die Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2004 bis 31. April 2005 Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet und derweil die Behandlungskosten übernommen (vgl. Urk. 10/16).
         Strittig ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. Mai 2005 hinaus leistungspflichtig ist und ob sie auch für die Zeit vom 1. August 2003 bis 3. Juli 2004 - mithin seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG bis zur Schulteroperation - Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, vom Unfallzeitpunkt bis zum operativen Eingriff am 6. Juli 2004 habe gar keine Arbeitsunfähigkeit bestanden; der Beschwerdeführer sei bis dahin voll erwerbsfähig gewesen beziehungsweise habe bei voller Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 2 S. 2 und S. 6). Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. April 2005 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit als technischer Kaufmann, was auch den übrigen medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei (Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 4 f.). Die Lungenprobleme und die neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen seien weder auf den Unfall vom 17. April 2003 noch auf die früheren Unfallereignisse vom 16. Februar 1986 beziehungsweise vom 23. Juni 1988 zurückzuführen (Urk. 2 S. 3-4), zumal gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 1998 (Prozess UV.1996.00213; Urk. 14) keine neuropsychologischen Restfolgen des Unfalls vom 23. Juni 1988 bestünden (Urk. 2 S. 6 f.).
2.3     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die aufliegenden Akten würden den Beweisanforderungen an medizinische Berichte nicht genügen. Die ärztlichen Abklärungen seien weder vollständig noch aktuell (Urk. 1 S. 10 f.). Es seien nicht sämtliche Gesundheitsschäden abgeklärt worden, weshalb er eine weitere Untersuchung anbegehrte (Urk. 1 S. 14 f.). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin auch nicht abgeklärt, ob die Beschwerden im Zusammenhang zur am 23. Juni 1988 erlittenen HWS-Distorsion stünden (Urk. 1 S. 16 f.). In erwerblicher Hinsicht hielt er fest, er habe bei der Y.___ AG nicht rein administrative, sondern körperlich stark beanspruchende Tätigkeiten verrichtet und namentlich auch die Lastwagen beladen und Lieferungen ausgeführt (Urk. 1 S. 19). Der Kreisarzt könne die Einbusse der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Unkenntnis der bisherigen Aufgaben gar nicht festlegen. Ferner sei selbst für administrative Bürotätigkeiten keine vollständige Restarbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 1 S. 20).
         Der Beschwerdeführer legte überdies dar, er habe zwar am 13. März 2006 eine neue Stelle angetreten (vgl. Urk. 3/3). Allerdings habe er invaliditäts- und unfallbedingt eine erhebliche Lohneinbusse hinnehmen müssen und er verrichte diese Tätigkeit bloss unter unzumutbaren Schmerzen. Auch den vor dem Unfall ausgeübte Nebenerwerb als Zivilschutzchef (vgl. Urk. 3/5) habe er zwischenzeitlich unfallbedingt aufgeben müssen (Urk. 1 S. 23 und S. 25). Tatsächlich habe spätestens seit November 2003 (auch bis Juli 2004) keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (Urk. 1 S. 26).

3.
3.1     Dr. med. E.___, Leitender Arzt im D.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, nannte im Operationsbericht vom 14. Juli 2004 als Indikation zur am 6. Juli 2004 - auf Veranlassung von Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH (vgl. Urk. 12/1-2) - durchgeführten Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Bizepsstenose seit einer Überlastung vor mehreren Monaten persistierende Schmerzen an der rechten Schulter; aus der Dokumentation der Magnetresonanztomographie (MR; vgl. Bericht vom 29. April 2004, Urk. 10/24) ergebe sich eine kraniale Subscapularisläsion sowie schwere Degenerationen der Supraspinatussehne (Urk. 10/7/3).
         Dr. E.___ bescheinigte am 11. Juli 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Spitaleintritt am 5. Juli 2004 und bis am 28. August 2004 (Urk. 10/7/2). Den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit bestätigte Hausarzt Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit 19. April 2003, mithin kurz nach dem Unfallereignis, behandelte, am 16. August 2004 (Urk. 10/2).
         Aufgrund der Nachkontrolle vom 30. September 2004 berichtete Dr. E.___ am 8. Oktober 2004 von einem anfänglich guten postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine erneute Zunahme der Schmerzen und nachfolgend eine Verschlechterung der Funktion festgestellt, was Dr. E.___ auf eine Entzündungsreaktion zurückführte. Er attestierte weiterhin bis zur nächsten Kontrolle eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/17).
         Anlässlich der Kontrolle vom 23. November 2004 erhob Dr. E.___ eine konti-nuierliche Verbesserung der Schulterfunktion bei gleichzeitiger Abnahme der Beschwerden. Bis zur nächsten Kontrolle betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %, anschliessend sei mit einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 10/35).
         Am 18. Januar 2005 berichtete Dr. E.___ von einem ordentlichen Opera-tionsresultat. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien sechs Monate nach der Operation nicht ganz erklärbar, weshalb er eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) anordnete (Urk. 10/42).
3.2     Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, Praxis für Sonographie-Diagnostik, äusserte aufgrund der am 25. Januar 2005 durchgeführten Sonographie einen hochgradigen Verdacht auf teilweise Reruptur im Supraspinatusgebiet und berichtete von einem deutlichen Reizzustand der Bursa subacromialis bei im Übrigen unauffälligen Abschnitten (Urk. 10/35).
         Unter Berücksichtigung dieses Berichts sprach Dr. E.___ am 11. März 2005 von einem klinisch imponierenden diffusen Bild mit subacromialer Schmerzkomponente. Er nahm eine Infiltration vor und bescheinigte nochmals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 15. April 2005 (Urk. 10/43).
3.3     Am 12. April 2005 untersuchte Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, den Beschwerdeführer. Im gleichentags erstellten Bericht hielt er in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 10/41 S. 1) und aufgrund der eigenen Untersuchungen (Urk. 10/41 S. 2) eine anhaltende Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk sowie eine Kraftminderung in Schultergelenk und Oberarm rechts fest. Als unfallunabhängige Befunde nannte Dr. H.___ einen Zustand nach Neurolyse des Nervus medianus und nach Spondylodese der Halswirbelsäule. Er empfahl eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, um die Ursachen der Armbeschwerden weiter abzuklären und allfällige neurologische Befunde im Zusammenhang mit der Spondylodese zu erheben (Urk. 10/41 S. 3).
         Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die Tätigkeit als technischer Kaufmann sei dem Beschwerdeführer vollschichtig und zu 100 % zumutbar. Nicht  zumutbar seien Arbeiten über Kopf, repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit starken Vibrationen und der Notwendigkeit zum Schlagen und Stossen mit der rechten Hand (Urk. 10/41 S. 3).
3.4     Nachdem die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ am 19. April 2005 verfügt hatte, sie stelle ihre Taggeldleistungen auf Ende April 2005 hin ein (Urk. 10/46), wandte sich der Beschwerdeführer nochmals an Dr. E.___. Dieser führte am 29. April 2005 aus, das Schultergelenk sei mit Sicherheit nicht perfekt rehabilitiert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer selbst - anders als Kreisarzt Dr. H.___ - als nicht gegeben erachtete, hielt Dr. E.___ fest, er habe den Beschwerdeführer motiviert, die 100%ige Arbeitsfähigkeit zu belassen. Dies sei eine Chance für das Finden einer neuen Arbeitsstelle. Falls die Schulter der Belastung nicht standhalten sollte, müsse eine Rückfallmeldung erfolgen (Urk. 10/68/2).
         Zu Handen der IV-Stelle legte Dr. E.___ im undatierten, von der IV-Stelle am 3. Juni 2005 versandten Bericht dar, er habe mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit besprochen, dass diese ab 1. Juni 2005 trotz Einschränkungen 100 % betrage. Diese volle Arbeitsfähigkeit solle die Arbeitssuche erleichtern. Es bestehe somit für eine optimal angepasste Tätigkeit wie vorwiegende Bürotätigkeit, Überwachungsarbeiten oder leichtere manuelle Tätigkeiten ohne repetitive Über-Kopf-Bewegungen eine volle Arbeitsfähigkeit, während für eine körperlich belastende Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sei (Urk. 3/2).
3.5     Dr. I.___ diagnostizierte am 12. Mai 2005 keine neurologischen Ausfälle. Er fand klinisch, neurologisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine neurogene Läsion und schloss auch ein Rezidiv des Carpaltunnelsyndroms (CT) und eine Alteration der Nervenwurzel bei Status nach Spondylodese aus (Urk. 10/53).
3.6     Nach Einsicht in die seit seiner letzten Untersuchung angefertigten medizinischen Unterlagen sah Dr. H.___ am 13. September 2005 keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung seiner früheren Einschätzung (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung vom 20. Mai 1994 (vgl. Urk. 12/65) hielt er einen Zusammenhang der Schulter- und Armbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 23. Juni 1988 zwar für möglich. Bei jenem Unfall sei jedoch die Halswirbelsäule nicht verletzt worden und auch Dr. I.___ habe keine neurologischen Beschwerden erhoben, die auf die Spondylodese C4/C5 zurückgeführt werden könnten (Urk. 10/71 = Urk. 10/72).
3.7     Dr. med. J.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. F.___ und diagnostizierte am 14. September 2005 eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung und ein Asthma bronchiale. Dr. J.___ erwähnte keinen Zusammenhang dieser Beschwerden mit einem Unfallereignis (vgl. Beilage 2 zu Urk. 10/81).
         Dr. phil. K.___ erhob am 19. Oktober 2005 gestützt auf ihre neuropsychologische Testung aufgrund der Testbefunde und der Verhaltensbeobachtung eine leichte sekundäre Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Es mache den Eindruck, die gesundheitlichen Probleme und Komplikationen nach dem Schultertrauma in Verbindung mit dem Schleudertrauma von 1990 hätten zu dieser Beeinträchtigung geführt, die stark an die Beschwerden von Schleudertrauma-Patienten erinnerten (vgl. Beilage 1 zu Urk. 10/81).
3.8     Nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 21. Februar 2006 gelangte Hausarzt Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin und legte am 26. Februar 2006 dar, der Beschwerdeführer leide an persistierenden Schulterbeschwerden, ungeklärten Atemproblemen und zunehmender Dekonditionierungssituation samt entsprechender reaktiver depressiver Entwicklung. Für den Beschwerdeführer sei klar, dass alle Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Dr. F.___ empfahl eine stationäre Rehabilitation (Urk. 10/84), welchem Ersuchen die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 7. März 2006 mangels Unfallkausalität der Beschwerden nicht stattgab (Urk. 10/86).
         Dr. F.___ wies den Beschwerdeführer in der Folge für weitere Abklärungen der L.___ Klinik zu (vgl. Mitteilung vom 28. August 2006; Urk. 10/94).
3.9     Die Ärzte der L.___ Klinik diagnostizierten am 16. August 2006 belastungsabhängige Restbeschwerden der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion nach Schultertrauma im Jahr 2003, Konzentrationsstörung mit erhöhter Ablenkbarkeit, Status nach CT-Dekompression und Status nach Spondylodese C4/C5. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Neurokompression; ein Rezidiv des CT-Syndroms sei bereits durch Dr. I.___ ausgeschlossen worden und die neuropsychologischen Defizite seien durch Dr. K.___ beurteilt worden. Die Ärzte empfahlen eine weitere Aktivitätssteigerung mit Schwimmen und Physiotherapie und die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva (Urk. 10/95). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

4.
4.1     In Bezug auf den strittigen Taggeldanspruch für die Zeit ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG am 31. Juli 2003 bis zur Schulteroperation am 6. Juli 2004 lässt sich den aufliegenden Akten keine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Insbesondere bescheinigte Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 17. April 2003 behandelte, in Übereinstimmung mit dem Attest von Dr. E.___ (Urk. 10/7/2) erst ab 5. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/2). Diese Aussage korrigierte er auch in den folgenden Arztberichten zu Handen der Beschwerdegegnerin nicht, so dass darauf abgestellt werden kann.
         Sodann fällt bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst nach der Operation, nämlich am 22. Juli 2004 eine Unfallmeldung einreichte (Urk. 10/1), was eine früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt. Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2004 legte der Beschwerdeführer ferner dar, er sei von der A.___ AG als Lagerchef abgeworben worden (Urk. 10/10 S. 2), womit offensichtlich weder gesundheitliche Probleme noch eine Arbeitsunfähigkeit den Ausschlag gaben für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Y.___ AG. Auch das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG wurde nach der Darstellung des Beschwerdeführers allein aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (vgl. Urk. 10/10 S. 2 unten).
         Im Weiteren gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er habe sich wegen der Schulterprobleme erst im Dezember 2003 in Behandlung begeben (Urk. 10/4, Urk. 10/10 S. 1 unten). Er bezog offenbar bei voller Vermittlungsfähigkeit seit Eröffnung der Rahmenfrist am 1. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei er am 29. Juni 2004 lediglich 5 Krankentaggelder bezogen hatte, was eine weiter gehende Vermittlungsunfähigkeit ausschliesst (Urk. 10/6), zumal der Beschwerdeführer selbst am 16. September 2004 erklärte, er sei bis am 4. Juli 2004 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 10/10 S. 3). Diese Angabe stimmt überein mit jener in der Unfallmeldung vom 22. Juli 2004, wonach zu Folge des Unfalls erst ab 6. Juli 2004 beziehungsweise wohl ab Spitaleintritt am 5. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei (Urk. 10/1 Ziff. 13).
         Wenn auch betreffend das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG keine näheren Angaben aktenkundig sind, darf doch aufgrund der dargestellten Aktenlage und insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers am 16. September 2004 - denen als „Aussagen der ersten Stunde“ praxisgemäss besonderes Gewicht beigemessen werden darf - ausgeschlossen werden, dass während dieses Arbeitsverhältnisses die Schulterbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder gar zur Kündigung geführt hätten.
         Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit vor der Hospitalisierung wegen der Schulteroperation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für einen Anspruch auf Taggelder besteht daher kein Raum, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.2     Hinsichtlich der strittigen Heilungskosten für die Zeit ab dem Unfall am 17. April 2003 ist den aufliegenden Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Schulterbeschwerden seit Dezember 2003 in Behandlung begab (Urk. 10/4 und Urk. 10/10 S. 1 unten). Überdies berichtete Dr. F.___ von einer Erstbehandlung am 19. April 2003 (Urk. 10/2 Ziff. 1). Für die entsprechenden Heilungskosten kam offenbar der Krankenversicherer SWICA auf (Urk. 10/4-5, Urk. 10/8). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit diesem in Verbindung gesetzt, wobei keine medizinischen Unterlagen beigebracht werden konnten (Urk. 10/5, Urk. 10/8). Am 26. August 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Krankenversicherer um Erbringung seiner Vorleistung während der Dauer der eigenen Abklärungen (Urk. 10/9). Gemäss Telefonnotiz hat der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2004 erklärt, die SWICA habe keine Leistungen erbracht (Urk. 10/13/1).
         Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2004, sie anerkenne den Anspruch auf Taggeld für die Zeit ab 5. Juli 2004, erging auch an die SWICA mit dem Ersuchen, die bisher erbrachten Leistungen bei ihr geltend zu machen (Urk. 10/16). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Übernahme der Behandlungskosten der Schulterbeschwerden, die auf das Unfallereignis vom 17. April 2003 zurückzuführen sind, anerkannt.
         Es ist nicht aktenkundig, ob die SWICA Leistungen geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Übernahme der Heilbehandlungskosten ab dem Unfallzeitpunkt auch nicht weiter substantiiert.
         Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Behandlung der Schulterbeschwerden ab dem Unfallzeitpunkt bis am 5. Juli 2004 aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine entsprechenden Ansprüche zu substantiieren haben, da nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass zwischen den Sozialversicherungsträgern der Ausgleich der Leistungen bereits stattgefunden hat. Die Beschwerdegegnerin wird daher dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen haben, seine diesbezüglichen Forderungen geltend zu machen.
         Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur Prüfung der Übernahme von Kosten der Behandlung der Schulterbeschwerden für die Zeit vom 17. April 2003 bis am 4. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

5.
5.1     Für die Beurteilung der Verhältnisse im Zeitpunkt der verfügten Leistungs-einstellung am 31. April 2005 hat die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Kreisarzt Dr. H.___ vom 12. April 2005 (Urk. 10/41) abgestellt. Dieser hielt dafür, die bisherige Tätigkeit als technischer Kaufmann sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar, während er schulterbelastende Tätigkeiten wie Über-Kopf-Arbeiten oder repetitives Heben und Tragen nicht als zumutbar erachtete.
         Diese nachvollziehbare Einschätzung, die auf einer eigenen Untersuchung und Kenntnis der Vorakten beruht, wird auch vom behandelnden Dr. E.___ nicht in Zweifel gezogen. Dieser ging bereits am 23. November 2004 davon aus, ab Januar 2005 sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/35). Aufgrund seiner Befunde hielt er die geklagten Beschwerden am 18. Januar 2005 nicht mehr für erklärbar und veranlasste eine Sonographie, worauf er am 11. März 2005 nochmals, aber lediglich befristet bis am 15. April 2005, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 10/43).
         Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ widersprach Dr. E.___ weder am 29. April 2005 noch im Bericht zu Handen der IV-Stelle, sondern attestierte für leidensangepasste Tätigkeiten seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wenigstens ab 1. Juni 2005 (Urk. 3/2). Dass er dies damit begründete, mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gelinge es dem Beschwerdeführer eher eine neue Stelle zu finden, entkräftet diese Bescheinigung nicht. Denn für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ist allein massgebend, was aus medizinischer Sicht zumutbar ist, während die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers unbeachtlich zu bleiben hat. Die Ausführungen von Dr. E.___ belegen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung - in Übereinstimmung mit Dr. H.___ - aus medizinischer Sicht für nicht schulterbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand.
         Im Übrigen äusserte auch Hausarzt Dr. F.___ am 26. Februar 2006 keine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/84). Diese ist demnach in einer die Schulter nicht übermässig belastenden Tätigkeit für die Zeit ab 15. April 2005 auf 100 % festzusetzen, denn danach waren keine Arbeitsunfähigkeit oder behandlungsbedürftigen objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden mehr vorhanden, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2003 standen.
         Am Zeitpunkt der Leistungseinstellung ändert auch nichts, dass Dr. E.___ im Bericht zu Handen der IV-Stelle das Wiedererlagen der Arbeitsfähigkeit nunmehr auf den 1. Juni 2005 datierte (Urk. 3/1 lit. B). Er begründete in keiner Weise, weshalb die eigene, frühere Bescheinigung in zeitlicher Hinsicht unzutreffend gewesen war beziehungsweise weshalb er insoweit von der Beurteilung durch Dr. H.___ abwich. Es kann daher nicht auf den 1. Juni 2005 abgestellt werden.
5.2     Insoweit der Beschwerdeführer beanstandete, diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige nicht seine sämtlichen Leiden, kann ihm nicht gefolgt werden.
         Zwar äusserte Dr. G.___ am 25. Januar 2005 aufgrund der Sonographie einen hochgradigen Verdacht auf eine teilweise Reruptur im Supraspinatusgebiet (Urk. 10/35), doch ist den nachfolgenden Arztberichten nicht zu entnehmen, dass sich dieser Verdacht erhärtet hätte. Insbesondere bestätigte Dr. E.___ nach Kenntnisnahme des Sonographieberichts am 11. März 2005 die Diagnose einer Reruptur (Urk. 10/43) genau so wenig wie die Ärzte der L.___ Klinik am 16. August 2006 (Urk. 10/95). Angesichts der blossen Verdachtsdiagnose, die sich aufgrund der Aktenlage in der Folge nicht erhärtete, besteht keine Veranlassung für diesbezüglich weitere Abklärungen.
         In Bezug auf das von Dr. J.___ an 14. September 2005 diagnostizierte Asthma bronchiale und die Ventilationsstörung (Urk. 10/81 Beilage 2) sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese aus ärztlicher Sicht auf den Unfall zurück zu führen wären. Vielmehr legte Dr. J.___ dar, die Beschwerden seien typisch für ein Asthma bronchiale, welches kaum traumatisch begründet wird (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 142: das Asthma bronchiale ist eine der häufigsten chronischen Erkrankungen). Da der Bericht des Pneumologen keinen Zusammenhang der Lungenbeschwerden mit der Schulterproblematik aufzuzeigen vermag, fällt eine Unfallkausalität von vornherein ausser Betracht.
         Ebenso wenig begründet der Bericht von Dr. K.___ vom 24. Oktober 2005, wonach sie leichte neuropsychologische Defizite erhoben habe (Urk. 10/81 Beilage 1), eine Kausalität zur Schulterproblematik. Dr. K.___ äusserte denn auch den Eindruck, dass die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit auf einen Unfall mit Schleudertrauma im Jahr 1990 zurückgeführt werden könnte (Urk. 10/81 Beilage 1 S. 3). Einen Zusammenhang mit dem Schultertrauma erwähnte sie hingegen nicht.
         Damit greift die Rüge des Beschwerdeführers, den Berichten von Dr. H.___ komme mangels Berücksichtigung sämtlicher Leiden keine Beweiskraft zu, ins Leere.
5.3     Zur Kausalität der von Dr. K.___ festgestellten reaktiven depressiven Verstimmung (Urk. 10/81 Beilage 1 S. 3), welche auch in den Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2006 Eingang fand (Urk. 10/84), bleibt festzuhalten, dass die Adäquanz dieses psychischen Leidens jedenfalls zu verneinen ist. Denn bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Der in der Unfallmeldung vom 22. Juli 2004 (Urk. 10/1) und in der Besprechung vom 16. September 2004 (Urk. 10/10) zur Hauptsache bestätigte Beschrieb des Unfallereignisses, nämlich der Versuch, ein weggerutschtes Fass zurückzuhalten, ist als banaler oder leichter Unfall einzustufen, der zum Vornherein nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zu verursachen. Dies führt zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens zum Unfallereignis.
5.4     Auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. H.___ sei von einer unzutreffenden Belastung der angestammten Tätigkeit als Disponent bei der Y.___ AG ausgegangen, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe nicht nur als technischer Kaufmann gearbeitet, sondern auch körperlich schwere Arbeiten ausgeführt, was ihm nunmehr nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 19 f.).
         Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinen Äusserungen im Rahmen der Besprechung vom 16. September 2004. Dort führte der Beschwerdeführer aus, sein Arbeitsplatz als Disponent bei der Y.___ AG habe aus rein administrativen Aufgaben bestanden; er sei lediglich wegen akutem Personalmangel aushilfsweise einem Chauffeur zugeteilt worden, weshalb er es nicht gewohnt gewesen sei, körperlich strenge Getränketransporte zu verrichten. Auch als Lagerchef der A.___ AG habe er die schweren Arbeiten an die Mitarbeiter delegieren können (Urk. 10/10 S. 1 oben und S. 2 unten).
         Bei diesen Aussagen der ersten Stunde ist der Beschwerdeführer zu behaften, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. H.___ von falschen Annahmen ausgegangen sein sollte. Vielmehr kann mit ihm geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer seine angestammten, rein kaufmännischen Tätigkeiten bei der Y.___ AG oder der A.___ AG aufgrund der von Dr. H.___ genannten Zumutbarkeitsbeurteilung (keine schulterbelastenden Verrichtungen) vollumfänglich zuzumuten sind.
         Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, seine am 13. Juni 2006 angetretene Stelle als Liegenschaftenwart (vgl. Urk. 3/3) sei im Vergleich mit seinem bei der Y.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 92'792.-- im Jahr 2002 viel schlechter entlöhnt, hat hiefür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Weder das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG noch jenes mit der A.___ AG wurden aus gesundheitlichen, sondern allein aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst.
         Hier ist allein massgebend, was aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ausgewiesenermassen sind die seinerzeit ausgeübten kaufmännischen Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine durch die wirtschaftlichen Umstände begründete und somit unfallfremde Lohneinbusse hat nicht die Beschwerdegegnerin aufzukommen.
5.5     Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, wegen seinen gesundheitlichen Problemen habe er auch seinen Nebenerwerb als Zivilschutzchef aufgeben müssen, was zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 23 f.).
         Entgegen dieser Behauptung geht aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber der Gemeindeverwaltung S.___ hervor, dass der mit Fr. 4'000.-- jährlich entschädigte Nebenerwerb als Zivilschutzchef nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen einer Neustrukturierung der Zivilschutzorganisation aufgegeben werden musste (Urk. 3/5 Ziff. 3). Anlässlich der Besprechung vom 16. September 2004 erwähnte der Beschwerdeführer denn auch keine gesundheitlichen Problemen in Bezug auf diese Nebenbeschäftigung (Urk. 10/10 S. 3).
         In den hier fraglichen Jahren 2003 und 2004 erlitt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Nebenerwerb keinen Erwerbsausfall, zumal ihm jährlich mehr als die vereinbarten Fr. 4'000.-- ausgerichtet wurden (Urk. 3/4 und Urk. 3/5 Ziff. 20). Da dieser Nebenerwerb ungeachtet der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2004 dahin gefallen ist (vgl. Urk. 3/5 Ziff. 1 und Ziff. 4), besteht für die Zeit ab 1. Mai 2005 hiefür kein Taggeldanspruch mehr.

6.
6.1     Fraglich bleibt, ob eine Kausalität der Restbeschwerden zum am 23. Juni 1988 erlittenen Velounfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Quetschung des linken Fusses zuzog (Urk. 12/1-3), bejaht werden kann.
         Die nach dem Unfall aufgetretenen Halswirbelsäulenbeschwerden (vgl. Urk. 12/5-12) wurden am 24. April 1990 mittels einer  Spondylodese C4/5 behandelt (Urk. 12/33).
         Obwohl Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin, im Bericht vom 20. Mai 1994 bezweifelte, dass das Unfallereignis zu einer Verletzung der Halswirbelsäule geführt habe (Urk. 12/65 S. 2 unten), sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten nach erfolgreicher Wiedereingliederung mit Verfügung vom 11. März 1996 (Urk. 12/81) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 25. Juli 1996 wegen dem Status nach Spondylodese (vgl. Urk. 12/87) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 12/88). Die dagegen geführte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. August 1998 ab (Urk. 14).
6.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausal-zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 4.2, und in Sachen B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 in fine, je mit Hinweisen).
6.3     Die unfallspezifische Behandlung der Folgen des Velounfalles vom Juni 1988 wurde spätestens mit Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Juli 1996 eingestellt. Die Unfallkausalität der Restfolgen der Spondylodese wurde anerkannt und mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % abgegolten, während die Arbeitsfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt vollständig wiederhergestellt war (Urk. 12/88). Es ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er sich wegen der Zervikalbeschwerden wieder in ärztliche Behandlung begeben hätte. Ebenso wenig ist deswegen eine Arbeitsunfähigkeit aktenkundig.
         Unter diesen Umständen kann bei Erlass des hier angefochtenen Entscheids am 2. Juni 2006 nur von einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität ausgegangen werden kann, wenn eine explizite und schlüssig begründete ärztliche Kausalitätszuweisung vorliegt oder allenfalls, wenn sogenannte Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen.
6.4     Von den aufliegenden Arztberichten tut kein einziger in substantiierter Weise dar, dass der Velounfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verantwortlich wäre für die jetzigen gesundheitlichen Störungen.
         Die Neuropsychologin Dr. K.___ meinte, das Schultertrauma in Verbindung mit dem Schleudertrauma von 1990 hätte zu den gesundheitlichen Problemen geführt (Beilage 1 zu Urk. 10/81) und postulierte damit einen natürlichen Kausalzusammenhang zu einem erlittenen Schleudertrauma. Allerdings ging Dr. K.___ fälschlicherweise von einem erlittenen Schleudertrauma aus. Im Jahr 1990 wurde einzig die Spondylodese durchgeführt und die daraus unstreitig resultierenden Restbeschwerden wurden schliesslich mit einer Integritätsentschädigung abgegolten. Dem von ihr gezogenen Schluss, die Beschwerden seien (auch) auf ein Schleudertrauma, mithin auf das Unfallereignis des Jahres 1988 zurückzuführen, kann daher nicht gefolgt werden.
         Im Übrigen befasste sich einzig Dr. H.___ mit der Frage des Kausalzusammenhangs der noch vorliegenden Beschwerden mit jenem Unfallereignis auseinander. Angesichts der seinerzeitigen Zusprache der Integritätsentschädigung für die Restbeschwerden der Spondylodese ging er zwar zu Unrecht davon aus, die Halswirbelsäule sei damals gar nicht verletzt worden. Dennoch prüfte er einen Kausalzusammenhang der jetzigen Beschwerden mit dem Unfall und hielt diesen lediglich für möglich, was für die Annahme einer natürlichen Kausalität jedoch nicht hinreichend ist.
         Die weiteren medizinischen Akten lassen keine Zweifel aufkommen an dieser kreisärztlichen Beurteilung des Kausalzusammenhangs, so dass von entsprechenden weiteren Abklärungen nichts Neues erwartet und davon abgesehen werden kann.
         In Anbetracht der nach dem Unfall von 1988 langjährigen vollen Arbeitsfähigkeit und gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers der ersten Stunde, er habe vor dem Unfall am 17. April 2003 keine Beschwerden mit den Schultern gehabt und im Übrigen weder gegenüber dem Kundenbetreuer der SUVA am 16. September 2004 (Urk. 10/10) noch gegenüber seinen behandelnden Ärzten HWS-Beschwerden erwähnte, kann das Vorliegen von Brückensymptomen ausgeschlossen werden.
         Mangels überwiegender Wahrscheinlichen der Unfallkausalität ist somit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen.

7.
7.1     Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung, soweit der Berentungszeitpunkt nach Art. 19 UVG bereits eingetreten sei.
7.2     Hinsichtlich der Integritätsentschädigung nahm die Beschwerdegegnerin in der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung in Aussicht, den entsprechenden Anspruch nach definitivem Behandlungsabschluss der Unfallfolgen an der rechten Schulter zu prüfen (Urk. 10/83). Über diesen Leistungsanspruch ist noch gar kein Entscheid ergangen, so dass es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
         Auf dieses Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.
7.3     Der Antrag auf die Zusprache einer Invalidenrente ist abzuweisen, da nach dem vorstehend Gesagten die versicherten Unfälle gar keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben.

8.
8.1     Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Übernahme der Heil-ungskosten für die Zeit ab dem Unfallereignis am 17. April 2003 gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über allfällige noch nicht entschädigten Behandlungskosten verfüge. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, während diese im Übrigen abzuweisen ist.
8.2     Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in einem unwesentlichen Punkt, zumal nicht belegt ist, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungskosten für die Zeit ab dem Unfallereignis noch nicht vollumfänglich übernommen hat. Allerdings gilt nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer insoweit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist auf einen Fünftel zu kürzen und auf Fr. 450.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 2. Juni 2006 in Bezug auf Übernahme der Heilungskosten für die Zeit ab dem 17. April 2003 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Heilungskosten neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hebeisen
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).