UV.2006.00269

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern





Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1972, arbeitete bei der A.___ AG als Hilfsgipser und war dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 2002 fiel er bei einer Wandmontage infolge eines Fehltritts von einer Leiter rund 1.30 m in die Tiefe. Dr. med. C.___ diagnostizierte eine Rippenfraktur rechts und schrieb B.___ voraussichtlich bis am 27. Oktober 2002 als arbeitsunfähig (Unfallmeldung an die SUVA, Urk. 12/1, und Zeugnis UVG vom 23. Oktober 2002, Urk. 12/2). Wegen unklaren Schmerzen am rechten Rippenbogen und Hemithorax wurde am 11. April 2003 eine CT-Untersuchung am D.___ durchgeführt, wobei keine erkennbare Ursache für die Symptomatik gefunden werden konnte (Berichte vom 11. April 2003 und vom 30. April 2003, Urk. 12/7a-b). Am 2. September 2003 wurde B.___ kreisärztlich untersucht, wobei Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seinem Bericht vom 2. September 2003 (Urk. 12/12a) eine schwerwiegende Verletzung sowohl radiologisch wie auch klinisch ausschloss und die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Massnahmen verneinte. Die im September 2003 durchgeführten Röntgenbefunde der HWS ergaben eine Streckhaltung der oberen HWS mit einer diskreten Torsionskomponente von C2 und C3 nach rechts sowie eine rechtskonvexe Ausweichskoliose cervico-thoracal bei ansonst intakten anatomischen und ossären Verhältnissen der Halswirbelsäule (Urk. 12/15). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 12/20) stellte Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein diffuses Beschwerdebild fest, was ihn veranlasste, B.___ für eine Reha-Triage an der G.___ anzumelden und mit "etwas ungutem Gefühl" die volle Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Am 26. Januar 2004 wurde B.___ von Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitender Arzt Ergonomie/Eingliederung der G.___, untersucht und wegen Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischen Zügen zur stationären Behandlung überwiesen (Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 12/28). Zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen an der I.___ (Berichte vom 3. März 2004, Urk. 12/33, und vom 28. April 2004, Urk. 12/38) und bei Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, (Bericht vom 19. März 2004, Urk. 12/35). Vom 26. April bis 14. Mai 2004 hielt sich B.___ stationär an der G.___ auf, wo er mangels Fortschritten im Training bei selbstlimitierendem Verhalten (hypochondrische Selbstbeobachtung) vorzeitig entlassen wurde (Urk. 12/48-50). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 12/54) stellte die SUVA die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen per 15. Juli 2004 ein. In der Folge nahm Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Urk. 12/61) Stellung zur verfügten Leistungseinstellung, und B.___ liess durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 13. September 2004 Einsprache erheben (Urk. 12/65, Ergänzungen vom 1. November 2004, Urk. 12/68). Im Dezember 2004 liess sich der Versicherte wegen chronischen Handgelenksbeschwerden bei Dr. med. N.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, untersuchen (Urk. 12/72) und im Juli 2005 durch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie, abklären (Bericht vom 4. Juli 2005, Urk. 12/78). Mit Entscheid vom 28. April 2006 (Urk. 2 = Urk. 12/79) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 4. September 2006 liess B.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"    1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 28. April 2006 vollumfänglich aufzuheben.
     2.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen;
           alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11, unter Beilage der Urk. 12/1-82) um Abweisung der Beschwerde ersucht und B.___ auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2007 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.

3.       Zu ergänzen bleibt, dass die IV-Stelle Zürich den Anspruch von B.___ auf berufliche Massnahmen mangels Vorliegens einer Invalidität verneinte, nachdem sie den Versicherten unter anderem am M.___ hatte polydisziplinär abklären lassen. Gegen diesen Entscheid wurde am 31. Januar 2007 Beschwerde ans hiesige Gericht erhoben (Prozess Nr. IV.2007.00164), welche mit heutigem Datum abgewiesen worden ist.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab 15. Juli 2004.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte jeglichen weiteren Leistungsanspruch mit der Begründung, die organischen Folgen des Unfalls seien abgeheilt gewesen. Die weiteren bestehenden Beschwerden seien unfallfremd und/oder psychisch bedingt. Eine Unfallkausalität für die psychischen Beschwerden sei jedoch nicht gegeben (Urk. 2).
1.3     Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe beinahe zwei Jahre gebraucht, um den Einspracheentscheid zu erlassen. Dies sei als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Im Übrigen sei sie dem Antrag auf Beizug der IV-Akten nicht nachgekommen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Es treffe nicht zu, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Eine Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Im Weiteren sei auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu bejahen.

2.
2.1     Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 2.2     Im vorliegenden Fall verneinte die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 12/54). In der Folge liess der Beschwerdeführer am 13. September 2004 (Urk. 12/65) Einsprache erheben und ein Fristerstreckungsgesuch für eine eingehendere Begründung stellen. Am 11. Oktober 2004 (Urk. 12/67) erfolgte ein weiteres Fristerstreckungsgesuch und am 1. November 2004 (Urk. 12/68) eine ergänzende Einsprachebegründung. Auf eigene Veranlassung liess sich der Beschwerdeführer dann bei Dr. N.___ (Bericht vom 21. Dezember 2004, Urk. 12/72) und Dr. L.___ (Bericht vom 4. Juli 2005, Beilage zu Urk. 12/78) untersuchen und die Arztberichte der Beschwerdegegnerin zustellen. Am 28. April 2006 (Urk. 2) erfolgte der Einspracheentscheid, also rund 9 1/2 Monate nach der letzten von ihm veranlassten Untersuchung, was nicht als Rechtsverzögerung angesehen werden kann.
2.3     Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Unterlagen der Invalidenversicherung nicht beigezogen worden seien.
         Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Akten der IV (Urk. 12/82) erst nach Erlass des Einspracheentscheids beigezogen worden sind. Sofern dieses Vorgehen trotz der an sich klaren Sach- und Rechtslage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, wäre diese jedoch als geheilt zu betrachten, da sich der Beschwerdeführer spätestens anlässlich der ihm gewährten Möglichkeit, eine Replik zu erstatten, sowohl zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung wie auch explizit zu den ihm bekannten vollständigen Akten hätte äussern können, was er jedoch freiwillig unterlassen hat.

3.
3.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

4.
4.1     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
4.2     Die behandelnde Ärztin Dr. C.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer nach dem Sturz ursprünglich eine Rippenfraktur rechts (9. Rippe, vgl. Urk. 12/2). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 2. Februar 2003 stellte sie zudem die Diagnosen einer Handgelenkskontusion rechts und einer HWS-Distorsion/Kontusion (Urk. 12/5), ohne zu begründen, weshalb diese Diagnosen nicht bereits nach dem Unfall erhoben wurden und dies, obwohl es einer allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass Beschwerden in der Halsregion oder im Bereich der HWS im Anschluss an ein Schleudertrauma oder an eine ähnliche Verletzung innert kurzer Zeit (bis höchstens 72 Stunden) nach dem Unfall auftreten, was auch für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Unfallversicherung vorausgesetzt wird (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 in Sachen D., U 371/02, mit Verweis auf RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b). Angesichts der medizinischen Aktenlage und im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse zur Latenzzeit von Beschwerden in der Halsregion oder im Bereich der HWS nach Schleudertraumen ist daher das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus im vorliegenden Fall ohne weiteres zu verneinen, da offensichtlich nach dem Unfall weder entsprechende Beschwerde angegeben noch diagnostiziert worden sind, weshalb auch von vorneherein nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem solchen Verletzungsmechanismus ausgegangen werden kann.
         Am 11. April 2003 wurde beim Beschwerdeführer eine Computertomographie des Thorax durchgeführt (Urk. 12/7b) und dabei kein Nachweis einer Wirbel-, Rippen- oder Brustbeinfraktur gefunden. Ebenfalls verneint wurden Hinweise für eine traumatische Läsion der Zwerchfelle. Zusammenfassend konnten somit im CT keine Ursachen für die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden gefunden werden. Sollte man von der von Dr. C.___ diagnostizierten Rippenfraktur ausgehen, so wäre diese zumindest im April 2003 abgeheilt und nicht mehr sichtbar gewesen. Eine schwerwiegende Verletzung wurde denn sowohl radiologisch wie auch klinisch vom Kreisarzt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. September 2003 (Urk. 12/12a) verneint.
4.3     Ebenso unklar zeigt sich in den medizinischen Akten die Problematik des rechten Handgelenks. Ursprünglich wurde nach dem Unfall keine Beeinträchtigung des rechten Handgelenks festgestellt. Erst im ärztlichen Zwischenbericht vom 2. Februar 2003, also rund 4 Monate nach dem Unfall, findet sich die Diagnose einer Handgelenkskontusion (Urk. 12/5), was jedoch im Bericht von Dr. E.___ (Urk. 12/12a) in keiner Weise erwähnt oder diskutiert wird. Auch die Untersuchung in der I.___ am 20. September 2003 erfolgte nicht aufgrund von Beschwerden im Handgelenk, sondern wegen plötzlich eine Woche zuvor eingetretener Beschwerden im Bereich der rechten Clavicula (Urk. 12/12b), wobei zuvor offensichtlich keinerlei Schmerzen in der Schulter aufgetreten waren. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 12/20) klagte der Beschwerdeführer nunmehr über Schmerzen im rechten Brustkorb in der Nähe des Brustbeines, über Schmerzen im Bereich des Schulterblattes rechts, im Bereich der rechten Hüfte und gelegentliches Gramseln in den Fingern III bis V der rechten Hand. Im Rahmen der vom Beschwerdeführer indizierten Abklärung bei Dr. N.___ schien der Arzt dann plötzlich von einer Distorsion des rechten Handgelenks ausgegangen zu sein, was in den Akten jedoch keinerlei Stütze findet.
4.4     Im Weiteren zeigt sich auch in Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden und Schmerzen, dass für diese trotz den diversen Abklärungen und vielen aufgesuchten Ärzten kein medizinisch ausreichendes Korrelat gefunden werden konnte, was Dr. H.___ veranlasste, den Beschwerdeführer wegen einer somatoformen Schmerzstörung mit hypochondrischen Zügen zur stationären Rehabilitation einzuweisen (Urk. 12/28), ein Verdacht, der sich denn auch im Verlauf des Aufenthaltes an der G.___ vom 26. April bis 14. Mai 2004 bestätigte (Urk. 12/50). Die von Dr. K.___ geäusserten Bedenken hinsichtlich der neben dem bestehenden dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit hypochondrischer Tendenz (Urk. 12/61) allenfalls noch bestehenden Unfallfolgen im Bereich der rechten Hüfte wurde von Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, aufgrund der umfangreichen medizinischen Aktenlage (Schreiben vom 2. August 2004, Urk. 12/62) und durch die Ärzte des M.___ in ihrem Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 12/82) überzeugend widerlegt. Insbesondere verneint wurden auch eine strukturelle Pathologie im Bereich des rechten AC-Gelenks sowie ein pathologischer Befund an der rechten Schulter. Für die cervicospondylogene Schmerzsymptomatik fand sich weder bildgebend noch klinisch ein entsprechendes Korrelat (S. 20 des Gutachtens). Es ist daher davon auszugehen, dass voraussichtlich bereits kurze Zeit nach dem Unfall, mit Sicherheit aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 15. Juli 2004, keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen haben.

5.
5.1     Im Weiteren bleibt daher zu prüfen, ob allfällige psychische Beschwerden in einem genügenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. September 2002 stehen.
5.2     Dr. phil. P.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSB, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt der G.___ und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten anlässlich des psychosomatischen Konsiliums eine undifferenzierte Somatisierungsstörung von stark hypochondrischem Gepräge (ICD-10: F45.1) und ein auf der Verhaltensebene entsprechend vorliegendes ausgesprochen dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Urk. 12/48), eine Einschätzung die auch durch die Ärzte des M.___ in ihrem Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 12/82) bestätigt wird, wobei die Ärzte den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig erachten, jedoch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfahlen.
5.3     Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob sich die psychischen Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 26. September 2002 zurückführen lassen. Ebenso wenig muss abschliessend beurteilt werden, ob es sich um einen leichten oder mittelschweren Unfall gehandelt hat, da selbst bei einem mittelschweren Ereignis die Adäquanz zu den noch vorliegenden psychischen Beschwerden zu verneinen ist, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.
5.4     Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Die ursprünglich offensichtlich erlittene Rippenverletzung erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Zwar beklagt der Beschwerdeführer immer wieder von Neuem körperliche Dauerschmerzen, doch muss angesichts dessen, dass für das Schmerzerleben hauptsächlich die psychische Komponente verantwortlich ist, das entsprechende Kriterium verneint werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich nur vom 27. September bis voraussichtlich 27. Oktober 2002 (Urk. 12/2) attestiert. Für die Annahme einer weitergehenden, somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der medizinischen Akten keine Grundlage. Die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Unfall vom 26. September 2002 ist daher zu verneinen.

6.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits zu einem frühren Zeitpunkt, aber spätestens per 15. Juli 2004 keine natürlichen und adäquaten Folgen des Unfalls vom 26. September 2002 mehr vorlagen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).