Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 23. Juli 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 (Urk. 10/80) nahm B.___, geboren 1968, gegenüber der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), bei welcher er unfallversichert ist, Stellung zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit einer stattgefundenen und einer vorgesehenen Begutachtung (Urk. 10/80). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 wies die Allianz daraufhin die gegen die Neurologen Dr. med. A.___ und Dr. med. C.___ erhobenen Einwände ab (Urk. 10/81 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. September 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Einholung des neurologischen Gutachtens von Frau Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, das rechtliche Gehör verletzt habe, es seien die von ihm gegenüber Dr. A.___ und Dr. C.___ erhobenen Einwände gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unabhängige Gutachter im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzuschlagen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 geschlossen wurde (Urk. 11). Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 13), trat das Schweizerische Bundesgericht, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hatte und innert Frist kein Kostenvorschuss entrichtet worden war, mit Urteil vom 31. Mai 2007 nicht ein (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin die gegen Dr. A.___ und Dr. C.___ erhobenen Einwände ab, ohne über die behauptete Gehörsverletzung im Rahmen der Begutachtung durch Dr. D.___ zu verfügen (Urk. 2 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt, da die behauptete Gehörsverletzung einen Einwand darstellt, der nicht im Rahmen der Behandlung von Rügen im Sinne von Art. 44 ATSG erhoben werden kann, sondern gegebenenfalls im Verfahren gegen einen späteren Leistungsentscheid zu erheben ist. Diesbezüglich liegt somit gar kein Anfechtungsobjekt vor und die aufgeworfene Frage kann nicht Streitgegenstand bilden. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Abs. 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2 In BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der Anordnung einer Begutachtung komme kein Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10). Um eine solche Anordnung handelt es sich beim Verwaltungsakt vom 29. Mai 2006 (Urk. 10/76). Mit diesem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich formlos mittels Realakt die vorgesehene Beweismassnahme eröffnet.
Weiter hat das Gericht im erwähnten Urteil ausgeführt, zu unterscheiden sei zwischen der Anordnung einer Expertise und dem Entscheid über die in der Folge geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters. Erhebt die versicherte Person substanziierte Einwendungen, welche eine Befangenheit der an der Begutachtung mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe zu begründen vermögen, hat der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen. Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daran festgehalten, dass Verfügungen, mit denen substanziiert vorgetragene gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe abgelehnt wurden, selbständig anfechtbar sind, weil sie für die versicherte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zu Einwendungen anderer Art wie etwa angeblich mangelnde Fachkunde oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachrichtung der mitwirkenden Sachverständigen hat der Versicherungsträger im Rahmen der Beweiswürdigung in der Endverfügung über das Leistungsbegehren Stellung zu nehmen (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5).
2.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG ist der Versicherungsträger, falls er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, verpflichtet, der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Die versicherte Person kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG).
2.4 In seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid BGE 132 V 93 beschäftigte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der Tragweite von Art. 44 ATSG. Dabei hielt es unter anderem fest, dass die Regelung, dass die versicherte Person im Geltungsbereich des ATSG den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen könne, über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausgehe. Das ATSG äussere sich selbst jedoch nicht, welche Gründe - neben den Ausstandsgründen - triftig im Sinne der genannten Bestimmung seien (BGE 132 V 107 f. Erw. 6.4). In der Folge setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der in der Literatur an seiner bisherigen Rechtsprechung erhobenen Kritik auseinander, wonach Einwände gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nicht zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des (entsprechenden Zwischen-) Entscheides führten. Im Ergebnis hielt es an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei Entscheiden über Ablehnungen dann keine Anfechtbarkeit gegeben sei, wenn andere als die in Art. 36 Abs. 1 ATSG festgelegten Ausstandgründe vorgebracht würden. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur: Die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zählten zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur könnten sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlügen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft seien sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen seien in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So habe beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Es bestehe kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Dies widerspreche dem Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5).
2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil in Sachen SUVA gegen D. vom 18. August 2006 (U 178/04), Erw. 3.5, ausdrücklich, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Unfallversicherung gültig seien: Im Falle der Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen sei mittels (Zwischen-) Verfügung darüber zu befinden. Im Falle von materiellen Einwendungen gegen den ins Auge gefassten Gutachter sei in der Regel durch eine einfache Mitteilung darauf hinzuweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Entscheid in der Sache befunden werde.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. A.___ und Dr. C.___ vorliegen.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es treffe nicht zu, dass Dr. C.___ und Dr. A.___ abhängig und damit befangen seien. Denn weder der Umstand, dass sich ein Gutachter bereits einmal mit einer Person befasst habe, noch eine rege gutachterliche Tätigkeit erwecke den Anschein der Befangenheit. Ebenso wenig stelle fehlende fachliche Qualifikation einen Umstand dar, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken könnte (Urk. 2 S. 8).
3.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ als Gutachter für die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung akzeptiert werden könne, da triftige Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorlägen. Zudem sei bei diesen Ärzten davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit beim E.___ vorwiegend für Versicherungsgesellschaften tätig seien, mithin die notwendige Unabhängigkeit nicht gegeben sei (Urk. 1 S. 9).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf BGE 132 V 376 vor, dass die MEDAS die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt geben müssten. Anders könne es auch im UVG-Begutachtungsverfahren nicht sein (Urk. 1 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin hat am 29. Mai 2006 in Form einer einfachen Mitteilung an den Beschwerdeführer eine interdisziplinäre Begutachtung im E.___ vorgeschlagen (Urk. 10/76 = Urk. 3/4). Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10). In Ergänzung zu dieser Mitteilung gab die Beschwerdegegnerin mittels einer Liste die in den für die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung notwendigen Fachbereichen tätigen Ärzteteams namentlich bekannt.
In BGE 132 V 376 kam das Eidgenössische Versicherungsgericht in Auslegung von Art. 44 ATSG zum Schluss, diese Bestimmung komme auch dann zum Zuge, wenn eine Gutachterstelle, im konkreten Fall eine MEDAS, mit der Durchführung der Begutachtung beauftragt werde. Da die Versicherer im Zeitpunkt der Anordnung eines Gutachtens oft nicht wüssten, welche Ärztinnen und Ärzte einer Gutachterstelle zum Team gehörten, das die Begutachtung durchführen werde, könnten sie im Zeitpunkt der Anordnung eines Gutachtens allenfalls eine ganze Liste von Namen mit potenziellen Gutachtern auflegen, was indessen wenig Sinn mache. Bezüglich der praktischen Schwierigkeit einer vorgängigen Namensnennung hat das Gericht erwogen, Art. 44 ATSG regle den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom Normzweck her sei jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Die Bestimmung fordere indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen habe. Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen sei zwar zweckmässig und rationell, jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine Gutachterstelle aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Es müsse daher genügen, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In jedem Fall müsse dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage sei, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (BGE 132 V 385 f. Erw. 8.3-4).
Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die am E.___ tätigen Ärzte ihren medizinischen Fachbereichen entsprechend auflistete und ihm zur Kenntnis brachte, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen sämtliche Ärzte Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Zwar war in jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt, welche von diesen aufgelisteten Ärzten sich im Rahmen einer Begutachtung konkret mit ihm zu befassen haben werden. Dies ist aber auch nicht weiter von Relevanz. Denn anhand der Liste war der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage zu erkennen, ob es sich dabei um Fachpersonen handelt, gegen die er aus persönlichen Gründen Einwände hätte geltend machen können, setzen doch insbesondere triftige Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG voraus, dass die Gutachterin oder der Gutachter der versicherten Person entweder aus einem früheren Kontext (etwa einer früheren Begutachtung oder Behandlung) persönlich oder, beispielsweise aufgrund von Publikationen, sonst wie namentlich bekannt ist. Ob dies der Fall ist, kann die versicherte Person erkennen, wenn ihr die in Aussicht genommene Begutachtungsinstitution genannt und eine Liste der an dieser Institution tätigen Gutachter und Gutachterinnen abgegeben wird, worauf sie allfällige persönliche Ausschliessungs- respektive Ablehnungsgründe oder andere triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringen kann (SZS 2005 S. 479 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 132 V 376 aufgestellten Grundsätze betreffend die Bekanntgabe der Gutachternamen nicht verletzt hat.
4.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, es lägen fachliche Ablehnungsgründe gegen die am E.___ tätigen Ärzte, insbesondere Dr. A.___, vor (Urk. 1 S. 8). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2006 in Sachen R. (I 686/05, I 698/05) machte er geltend, es genüge nicht, dass vor den Namen der einzelnen in Frage kommenden Gutachter die Fachbereiche ausgeführt würden, ohne dass gleichzeitig mitgeteilt werde, ob die entsprechenden Ärzte überhaupt über eine genügende fachliche Qualifikation in den genannten Bereichen verfügen. Da helfe auch die Internetseite des Gutachtensinstituts nicht weiter (Urk. 1 S. 7 f.). Ausserdem handle es sich bei Dr. A.___, der über keinen Facharzttitel Neurologie FMH verfüge, um einen nicht genügend qualifizierten Arzt, um im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung bei einem Halswirbelsäulen (HWS-)Distorsionstrauma als Gutachter zu fungieren (Urk. 1 S. 8).
In diesem Zusammenhang gilt es zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat weder in seinem Entscheid BGE 132 V 93 noch BGE 132 V 376 weiter präzisiert, inwieweit die fachliche Qualifikation der Gutachter der versicherten Person bekannt zu geben ist. Indes hielt es in seinem Urteil in Sachen S. vom 7. September 2006, I 193/05, Erw. 5.4 fest, dass an den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Art. 44 ATSG verlangt denn auch nicht, dass das Fachgebiet oder die Spezialausbildungen eines Gutachters aufzuführen sind. Vielmehr hat die Nennung der ärztlichen Spezialisierung zu genügen, denn aufgrund des Fachtitels, dessen Erlangung reglementiert ist, lassen sich hinreichende Rückschlüsse auf den beruflichen Werdegang und die durchlaufene Aus- und Weiterbildung bis hin zum Spezialarzt ableiten. Überdies betrifft die Frage, ob der beigezogene Gutachter sachkundig ist oder nicht, eine Frage der Beweiswürdigung und ist daher allenfalls bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5 mit Hinweisen).
Der gegen die fachliche Qualifikation von Dr. A.___ gerichtete Einwand des Beschwerdeführers betrifft somit weder einen gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgrund gemäss Art. 36 ATSG noch einen triftigen Grund gemäss Art. 44 ATSG, zumal die behauptete fehlende Sachkunde eines Gutachters kein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters zu wecken vermag. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, die er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war.
4.3 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass Dr. C.___ vorwiegend für Versicherungsgesellschaften 80 bis 90 Aktengutachten im Jahr verfasse (Urk. 1 S. 8 f.).
Es liegt in der Natur der Sache beziehungsweise im Umstand, dass in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einerseits oftmals komplexe medizinische Fragen zu klären sind, wofür es (namentlich auch im Zusammenhang mit Kausalitätsbeurteilungen bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule) der Beurteilung durch Fachpersonen mit vertieften fachärztlichen Kenntnisse und gutachterlicher Erfahrung bedarf. Andererseits ist die Zahl möglicher Experten beschränkt, was dazu führt, dass diese immer wieder zur Erstattung von Gutachten herangezogen werden. Zu diesem Kreis gehört auch Dr. C.___. Das genügt jedoch nicht, um ihn als befangen erscheinen zu lassen. Der alleinige Umstand, dass eine medizinische Fachperson wiederholt für Versicherungen oder im Auftrag von versicherten Personen (beziehungsweise von auf sozialversicherungsrechtliche Prozesse spezialisierten Rechtsvertretern) Berichte oder Gutachten erstellt hat, macht sie noch nicht befangen. Lediglich deswegen kann ihr nicht unterstellt werden, sie sei nicht weisungsfrei oder fühle sich verpflichtet, das Gutachten im Sinne ihres Auftraggebers abzufassen.
In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine Expertin oder ein Experte von einem Versicherungsträger wiederholt mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wird, nicht auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen lässt (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f.), ist somit nicht dargetan, dass Dr. C.___ als Interessenvertreter der Versicherungswirtschaft zu gelten hätte, was eine Befangenheit begründen könnte.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies rügte, Dr. C.___ sei angesichts seiner Behinderung nicht mehr in der Lage, eine ordentliche und fachgerechte neurologische Begutachtung samt der notwendigen klinischen Befunderhebungen selber durchzuführen (Urk. 1 S. 9), zweifelte er an dessen medizinischen Fähigkeiten. Indessen mangelt es auch diesem Einwand an einem direkten Bezug zum Verhältnis von Dr. C.___ zum Beschwerdeführer und erschöpft sich in einer Beanstandung der fachlichen Kompetenz. Wie es sich damit verhält, beschlägt jedoch nicht eine Frage der Unparteilichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, weshalb es sich ebenfalls um einen Einwand materieller Natur handelt.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gegen Dr. A.___ und Dr. C.___ erhobenen Ablehnungsgründe in die Kategorie derjenigen Einwände fallen, welche keine im Zwischenverfahren zu prüfende Befangenheitsgründe darstellen, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung in einem allfälligen Verfahren gegen einen späteren Leistungsentscheid zu prüfen sind.
Demzufolge ist auf die gegen die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).