Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1968, arbeitete ab 1 Dezember 2000 als Busfahrer für R.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Juli 2004 wurde er von einem Fahrgast mit einer zerschlagenen Flasche angegriffen und erlitt am rechten Oberarm eine tiefe Schnittverletzung. Diese wurde gleichentags in der Klinik C.___behandelt (Urk. 7/2-8).
Die SUVA richtete in der Folge die gesetzlich vorgesehenen Leistungen aus, insbesondere Kostenvergütungen für die Heilbehandlung und Taggeldleistungen für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Die Abheilung der Verletzung verlief protrahiert. Im Herbst des Folgejahres war sie abgeschlossen (Urk. 7/3/1, Urk. 7/5, Urk. 7/14/1, Urk. 7/30, Urk. 7/47, Urk. 7/58). Als Folge des Angriffs traten beim Versicherten zusätzlich psychische Beschwerden auf (Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/38, Urk. 7/48, Urk. 7/58).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2006 ein (Urk. 7/62). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2006 Einsprache (Urk. 7/67). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 ab (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2. Am 5. September 2006 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Behandlungskosten) auszurichten (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 17. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Schnittverletzung am rechten Arm des Beschwerdeführers abgeheilt ist und in diesem Zusammenhang keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr geschuldet sind (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).
3.
3.1 Strittig ist hingegen, ob im Zusammenhang mit den psychischen Folgen des Ereignisses vom 24. Juli 2004 weiterhin Leistungen geschuldet sind. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, zwischen dem Unfall, der als mittelschwer einzustufen sei, und der psychischen Fehlentwicklung mangle es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 4 f.).
Der Beschwerdeführer bejaht die Adäquanz. Er macht geltend, in die Kategorie der mittelschweren Unfälle fielen auch solche, welche zu ausserhalb der alltäglichen Erfahrung liegenden Erlebnissen führten, zum Beispiel schwere Verkehrsunfälle, Brände, Explosionen und dergleichen. Solche Ereignisse riefen bei fast allen Personen deutliche Stressreaktionen und langdauernde psychische Symptome hervor, weshalb in solchen Fällen der adäquate Kausalzusammenhang praktisch immer zu bejahen sei. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin im Übrigen die Entwicklung nach dem Unfall nicht mit dem vortraumatischen Zustand des Beschwerdeführers verglichen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die psychische Fehlentwicklung, die unbestrittenermassen natürlich-kausale Folge des Ereignisses vom 24. Juli 2004 ist, ausreichend dokumentiert (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/38, Urk. 7/48, Urk. 7/58). Insbesondere das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2005, welches von der Pensionskasse des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben wurde, erlaubt eine hinreichende Beurteilung des Zustandes der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall (vgl. Urk. 7/38). Von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist bei der Adäquanzbeurteilung im Zusammenhang mit einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall praxisgemäss nicht auf die individuellen Gegebenheiten der versicherten Person abzustellen, sondern auf eine weite Bandbreite von Versicherten, wozu auf der einen Seite jene Versicherten gehören, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, auf der anderen Seite aber auch jene, die aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall optimal reagieren, das heisst diesen adäquat zu verkraften im Stande sind (vgl. vorstehende Erwägung 1.2).
3.3 Zu Recht ordnete die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 24. Juli 2004, das heisst den tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer durch einen Fahrgast mit einer abgebrochenen Flasche, dem Bereich der mittelschweren Unfälle zu (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 4, Urk. 7/62 S. 1). Der Angriff mit der zerbrochenen Flasche kann nicht mit einem schweren Verkehrsunfall, mit einer Explosion oder mit einem Brand verglichen werden.
3.4
3.4.1 Dem tätlichen Angriff kann aufgrund des Einsatzes einer abgebrochenen Flasche (vgl. Urk. 7/7/6-8) eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Auffallend dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit lassen sich jedoch nicht erkennen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu verwiesen werden. (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 4). Daran ändert nichts, dass der Angriff, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vorsätzlich erfolgte, dass der Angriff unabsehbare Folgen bis hin zum Tod hätte zeitigen können, dass der Angriff einen Schock und Angst auslöste und dass der Täter in der Folge nicht hat gefasst werden können Urk. 7/67 S. 3). Ausgehend von der vom Beschwerdeführer selber beschriebenen Reaktionsweise verspürte er wohl Angst, indessen kaum Todesangst. Er reagierte nicht mit Panik auf den Angriff, sondern durchaus situationsadäquat, indem er sich tatkräftig zur Wehr setzte. Dass der Vorfall bei anderem Verlauf auch lebensbedrohliche Verletzungen hätte zur Folge haben können, trifft zu, ist indessen vorliegend nicht massgeblich. Zu würdigen sind die tatsächlichen Umstände. Keinen Einfluss auf die Beurteilung des Unfallereignisses als solches hat, ob der Täter hat gefasst werden können oder nicht.
3.4.2 Der vom Täter zugefügte Schnitt war keineswegs nur oberflächlich, jedoch auch nicht besonders tief. Er reichte bis zur Faszie und wies eine Länge von 10 cm auf. Eine aufwändige Wundbehandlung war entbehrlich. Ein Wunddébridement mit anschliessendem Verschluss der Wunde reichten aus (Urk. 7/2). Aus objektiver Sicht lässt sich insbesondere nicht sagen, die Verletzung wäre geeignet gewesen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
3.4.3 Die ärztliche Behandlung der Schnittverletzung dauerte nicht besonders lange, insbesondere lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor, und es kam zu keinen Komplikationen.
3.4.5 Was die Elemente Heilungsverlauf und Arbeitsunfähigkeit betrifft, fällt in Betracht, dass zwar von einem langsamen Heilungsverlauf gesprochen werden kann, nicht aber einem schwierigen. Die zwischen August und Oktober 2004 erfolgten Kontrollen bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zeigen eine stetige Verbesserung der Situation am rechten Arm (vgl. Urk. 7/14/1). Im Mai des Folgejahres zeigten sich nur noch geringe Restbeschwerden (Urk. 7/30) und anfangs September 2005 war der Arm wieder vollständig einsetzbar (Urk. 7/47). Entsprechend dem langsamen Heilungsverlauf bestand auch über eine längere Zeit eine ganze respektive teilweise Arbeitslosigkeit.
3.4.6 Nach dem Gesagten kommt keinem der Einzelkriterien ein besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, denn sie sind nur am Rande erfüllt. Da zudem nur zwei der Kriterien (teilweise) erfüllt sind, kann die Adäquanz nicht als gegeben erachtet werden. Diese wäre bei analoger Situation zu bejahen, wenn es sich um einen schon dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnenden mittleren Unfall handelte, was aber vorliegend nicht gegeben ist.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestand bezogen auf die Armverletzung keine Arbeitsunfähigkeit mehr und betreffend die psychischen Restfolgen gebricht es an der erforderlichen Kausalität.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).