UV.2006.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1963, arbeitete vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 2002 als Informatiker für die A.___ (Urk. 1/1 S. 14, Urk. 12/M1, Urk. 12/M37 S. 3). Er war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 22. Juni 1999 wurde der Versicherte in seinem vor einem Rotlicht stehenden Auto, einem Mitsubishi Colt, von einem Kleintransporter von hinten angefahren (Urk. 12/M1, Urk. 12/1). Am darauffolgenden Tag suchte er die Betriebsärztin der A.___ auf, welche ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei paravertebraler Druckdolenz der HWS, ausstrahlenden Schmerzen, frontalen Kopfschmerzen und Schwindel diagnostizierte, aber keine Arbeitsunfähigkeit attestierte und den Versicherten an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, überwies (Urk. 12/M1-2). Dieser diagnostizierte ebenfalls ein Beschleunigungstrauma der HWS, verordnete Physiotherapie, welche der Versicherte nach drei Sitzungen abbrach, und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei bis vier Wochen ab dem 21. Juli 1999. Ausserdem überwies er den Versicherten wegen der geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 12/M3-4). In Beurteilung der von ihm durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 12. August 1999 kam Dr. C.___ zum Schluss, dass abgesehen von diskreten Mikrohyperintensitäten normale intracerebrale Verhältnisse, normale Berandungen der Kopfgelenke bei Densdezentrierung nach links und symmetrisch erscheinende Ligamenta alaria vorlägen und insbesondere keine Hinweise auf frontobasale Kontusionen bestünden. Das MRI der HWS ergab eine Streckhaltung der HWS mit diskreter Kyphosierung C3/4, wahrscheinlich als Ausdruck der muskulären Dysbalance und keine Hinweise auf eine Diskushernie oder eine fokale Protrusion. Ausserdem veranlasste er eine Elektroenzephalografie (EEG) (Urk. 12/M6, Urk. 12/M9). In seiner Stellungnahme vom 24. November 1999 erachtete der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. D.___, die bestehenden objektiven Befunde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfall vom 22. Juni 1999 (Urk. 12/M11). In der Folge hielten sowohl Dr. B.___ (Urk. 12/M16), Dr. D.___ (Urk. 12/M19) wie auch Dr. C.___, der die Beweglichkeit der HWS zwar als erhalten, zwischenzeitlich nun aber ein Cervicalsyndrom und neuropsychologische Störungen als gegeben erachtete (Urk. 12/M15-17), eine neuropsychologische Abklärung für nötig, welche jedoch gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 10. Januar 2001 vom Versicherten nicht gewünscht wurde. Der Versicherte schloss die Behandlung per 22. Oktober 2000 ab (Urk. 12/M22).
         Nachdem der Winterthur mit Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juli 2001 persistierende Beschwerden im Rahmen eines Cervicalsyndroms sowie geringfügigere Konzentrationsstörungen gemeldet worden waren (Urk. 12/M23), kam der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2001 zum Schluss, dass diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. Juni 1999 zurückzuführen seien (Urk. 12/M24). In der Folge meldete sich der Versicherte am 15. August 2001 bei Dr. B.___ ab (Urk. 125/M29) und suchte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, aufgrund einer Sensibilitätsstörung in der linken Hand auf, welcher ihn an die Klinik H.___ für eine neurologische Untersuchung sowie an die Klinik I.___ zur Durchführung eines MRI der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) überwies (Urk. 12/M28 S. 3, Urk. 12/M30, Urk. 12/M33). Dieses MRI vom 2. Oktober 2001 ergab keine morphologischen Veränderungen im Bereich der HWS und oberen BWS und keinen Nachweis einer Neurokompression beziehungsweise discoligamentären Läsion (Urk. 12/M30). Auch eine von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, durchgeführte Elekto-Myographie (EMG) bei Verdacht auf Ulnarisneuropathie links ergab normale Verhältnisse (Urk. 12/M31). Die von Dr. F.___ an der Klinik H.___ veranlasste Untersuchung vom 13. August 2002 ergab keine neuen Gesichtspunkte, vielmehr wurde eine neuropsychologische Untersuchung bei Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Leitender Arzt am Schmerzzentrum der Klinik H.___, vorgeschlagen und in der Folge durchgeführt (Urk. 12/M33, Bericht von Dr. K.___ vom 19. September 2002, Urk. 12/M34). In der Folge kam Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, zum Schluss, dass eine neuropsychologische wie auch eine psychiatrische Beurteilung einzuholen sei. Eine ausserordentliche vegetative Dysregulation sei ihm aufgefallen und es habe sich objektiv für die Nacken- und Kopfschmerzen eine Blockierung auf der Höhe C2/3 links finden lassen, ansonsten seien keine Besonderheiten vorgelegen (Bericht von Dr. L.___ vom 8. November 2002, Urk. 12/M37). Lic. phil. Psychologin FSP M.___ hielt daraufhin in ihrem Bericht vom 27. Januar 2003 fest, dass auf die geplante Untersuchung zur Abklärung allfälliger Hirnfunktionsstörungen nach einem unglücklich verlaufenen längeren Gespräch in gegenseitigem Einvernehmen verzichtet worden sei (Urk. 12/M39). Eine psychiatrische Abklärung konnte in der Folge ebenfalls nicht durchgeführt werden, da gemäss dem Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3. März 2003 gegenüber Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ kein therapeutisches Vertrauen entstanden sei und sich der Versicherte bei Dr. med. AA.___ abgemeldet habe (Urk. 12/M40). Mit Schreiben vom 7. März 2003 teilte die Winterthur dem damals durch Rechtsanwalt Q.___ vertretenen Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Leistungen einzustellen (Urk. 12/36). Nachdem erneut keine psychiatrische Abklärung zustande gekommen war, wies die Winterthur den Versicherten mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 auf die Mitwirkungspflichten hin. In Bezug auf die zu beauftragenden Gutachter kam es zu einem Meinungsaustausch zwischen der Winterthur und dem neuen Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. R.___ (Urk. 12/52, vgl. auch Urk. 12/54-56, Urk. 12/59 und Urk. 12/61-62, Urk. 12/64). Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welchen der Versicherte sodann aufsuchte, beschrieb ein umfassendes und verschlimmertes Beschwerdebild (unter anderem eine massiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, Verspannungen, eine temporomandibuläre Dysfunktion, eine temporomandibuläre Störung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Schwindel) und schlug eine neurologische, neuropsychologische und neurootologische Untersuchung vor (Bericht vom 23. Dezember 2003, Urk. 12/M43). Die Winterthur holte daraufhin bei der T.___, Institut für Unfallrekonstruktion, ein Gutachten (Gutachten der T.___ vom 27. Juli 2004, Urk. 12/76a) sowie eine biomechanische Beurteilung bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik ein. Darin kam Prof. Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Spezialist für Forensische Biomechanik, zum Schluss, dass die Kollisionsgeschwindigkeit 10 bis 12 km/h betragen habe. Die anschliessend an das Ereignis beim Versicherten festgestellten Beschwerden und Befunde seien durch die Kollisionseinwirkung allein knapp erklärbar (Biomechanische Beurteilung vom 28. September 2004, Urk. 12/M45). Schliesslich veranlasste die Winterthur ein interdisziplinäres Gutachten, wobei mangels Mitwirkung des Versicherten kein psychiatrisches Fachgutachten habe erstellt werden können (interdisziplinäres Gutachten von PD Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. August 2005; Urk. 12/M46-46a, Urk. 12/M48; vgl. Urk. 12/89). Am 23. Februar 2006 verfasste daraufhin PD Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein reines Aktengutachten, nachdem der Versicherte eine persönliche psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte (Urk. 12/M50, vgl. Urk. 12/136). Dr. med. X.___, beratender Arzt der Winterthur, kam sodann am 14. März 2006 zum Schluss, dass psychische Beschwerden im Vordergrund stünden. Er sähe nicht, wie die Beschwerdeentwicklung und die heutige Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall vom 22. Juni 1999 erklärt werden könne (Urk. 12/M51). In der Folge eröffnete die Winterthur dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2006, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 1. April 2006 eingestellt würden, da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Juni 1999 und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehle (Urk. 12/163). Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sansan Versicherungen AG dagegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2006 (Urk. 12/168) zog diese mit Schreiben vom 9. Mai 2006 wieder zurück (Urk. 12/174). Gegen die Verfügung erhob auch der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2006 (Urk. 12/172) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 wurde diese von der Winterthur abgewiesen (Urk. 2).
         Nachdem Y.___ namens des Versicherten beim Bundesamt für Gesundheit eine Aufsichtsbeschwerde erhoben und sich der Versicherte später über dessen willkürliches Verhalten beschwert hatte, trat das Bundesamt für Gesundheit mit Schreiben vom 23. Juni 2006 beziehungsweise 10. Juli 2006 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein (Urk. 12/162, Urk. 12/170, Urk. 12/176, Urk. 12/182).
         Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 21. Juli 1999 und dem 2. August 1999 nahm der Versicherte seine Arbeit am 2. August 1999 wieder zu 100 % auf (Urk. 12/M7). Vom 19. bis zum 28. November 1999 war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/M12 S. 2). Nach Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % attestierte Dr. C.___ vom 27. August 2001 bis zum 21. September 2001 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2, Urk. 12/M27). Per 31. Juli 2002 kündigte die A.___ daraufhin das Arbeitsverhältnis (Urk. 1/1 S. 14, Urk. 12/M46). Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Dezember 2003 attestierte Dr. S.___ eine unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/M43). Die im Januar 2003 neu aufgenommene Tätigkeit als Informatiker im Z.___ wurde nach wenigen Tagen beendet (Urk. 1/1 S. 15, vgl. Urk. 12/M46). Seither ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1/1 S. 3 und S. 22):
            " 1.   Ich beantrage aufgrund der obengenannten Ausgangslage die Verlegung         des Prozesses an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in         Luzern.
              2.   Ich beantrage, dass einem neutralen Gutachten, ohne Vorakten und ohne       Kenntnis sämtlicher Beteiligten, besondere Beachtung geschenkt wird.       Dieses Gutachten ist zur Zeit in Bearbeitung. Falls dieses Gutachten tat-        sächlich eine unabhängige, neutrale Meinung eines versierten Fach-       spezialisten ist, so werde ich dieses so bald wie möglich einreichen.
              3.   Den illegal beschafften Informationen durch die Versicherungen darf         keine Beachtung geschenkt werden, da diese durch Verletzungen des Da-        tenschutzgesetzes (DSG) und durch grobe Persönlichkeitsverletzungen         beigebracht wurden.
              4.   Ich verlange, dass sämtliche Therapien, Medikamente, Hilfsmittel usw.         von meiner Unfallversicherung ausnahmslos bezahlt werden.
              5.   Ich erwarte, dass mir auch rückwirkend sämtliche Auslagen, jeglicher       Art, vollumfänglich vergütet werden.
              6.   Aufgrund des entstandenen Haushaltsführungsschadens erwarte ich, dass         auch dieser rückwirkend und vollumfänglich vergütet wird. Es handelt         sich dabei um einen Betrag von rund Fr. 48'000.-- pro Jahr.
              7.   Aufgrund meiner 100% Arbeitsunfähigkeit fordere ich, gezwungener-       massen, eine existenzsichernde Rente (mindestens 80% meines letzten         Lohnes) und zusätzlich die entsprechenden AHV-Beiträge.
              8.   Aufgrund meiner unfallbedingten Behinderungen (stark eingeschränkte       Geh- und Tragfähigkeit) fordere ich die Fahrzeug- und Unterhaltskosten         für einen durchschnittlichen Personenwagen."
         Die Winterthur schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 22. November 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei der Prozess an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu verlegen (Urk. 1/1 S. 3).
         Da der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe gegen die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorbrachte, sondern lediglich auf einen vermeintlichen örtlichen Vorteil der Winterthur hinwies (Urk. 1/1 S. 1), steht der Beurteilung der Sache durch das hiesige Gericht nichts entgegen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er mittels Ergreifen des Rechtsmittels immer noch an das Eidgenössische Versicherungsgericht (neu: Bundesgericht) gelangen kann, ein Überspringen der kantonalen Instanz hingegen unzulässig ist.
1.2     Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Sein früherer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. R.___, habe das Mandat niedergelegt, nachdem er mit der Winterthur Absprachen getätigt und mittels Schreiben an die Rechtsschutzversicherung erreicht habe, dass diese ihm die Police gekündigt habe. Er könne sich daher keinen Anwalt mehr leisten (Urk. 1/1 S. 21 f.).
         Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass das rechtliche Gehör durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei beziehungsweise inwiefern er kaum eine Chance gehabt habe, seine Rechte erfolgreich zu verteidigen. Eine abweisende Verfügung und ein ebensolcher Einspracheentscheid stellen nicht an und für sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine solche. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Mandat niedergelegt und die Rechtsschutzversicherung die Police gekündigt hat, entspricht ebenfalls keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer keine sich auf die geltend gemachte Gehörsverletzung beziehenden Anträge, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen ist.
1.3     Der Beschwerdeführer erwähnte sodann ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten, das in Bearbeitung sei. Er werde dieses Gutachten einreichen, falls es tatsächlich eine unabhängige, neutrale Meinung eines versierten Fachspezialisten sei (Urk. 1/1 S. 3). Nachdem seit der Beschwerdeerhebung am 7. September 2006 (Urk. 1/1) knapp ein Jahr vergangen ist, der Beschwerdeführer in dieser Zeit kein Gutachten eingereicht hat und davon auszugehen ist, dass ein sich bereits in Bearbeitung befindendes Gutachten innert dieser Zeitspanne fertiggestellt worden wäre, ist auf die Aktenlage, wie sie sich ohne das in Aussicht gestellte Gutachten präsentiert, abzustellen und anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dieses nicht einreichen will.
         Zu erwähnen ist schliesslich, dass keine Hinweise bestehen, dass Informationen illegal oder durch Persönlichkeitsverletzungen beschafft worden sind (vgl. Urk. 1/1 S. 3). Vielmehr kam die Winterthur lediglich ihrer Untersuchungspflicht nach, welche sie zum Einholen von Informationen nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. K.___ habe sein Vertrauen missbraucht, indem er nicht mitgeteilt habe, dass er Psychiater sei und in der Folge die ihm als Schmerzspezialisten preisgegebene Information gegen ihn benutzt habe (Urk. 1/1 S. 5 f.), entbehrt sodann jeglicher Grundlage. So ist festzuhalten, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die Beschwerden, die Lebensumstände und die Lebensgeschichte gegenüber einem Rheumatologen oder gegenüber einem Psychiater erwähnt werden. Auch ein Rheumatologe hätte die Informationen in einem Bericht festgehalten, welcher bei der Beurteilung der geklagten Beschwerden berücksichtigt worden wäre, zumal die genaue Kenntnis über den Gesundheitszustand des Versicherten für die Beurteilung der Versicherungspflicht nötig ist. Aus dem Bericht von Dr. K.___ (Urk. 12/M34) gehen sodann - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine einseitige Betrachtungsweise zuungunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise auf eine ungerechte und verletzende Beschreibung des Beschwerdeführers, seiner Ehe oder Ehefrau hervor. Die Feststellungen und Einschätzungen erscheinen vielmehr sachlich, eine negative Färbung ist für den unvoreingenommenen Leser nicht ersichtlich und eine Interpretation, wonach der Beschwerdeführer immer ein "schlaffer, schwächlicher, kranker Typ" (Urk. 1/1 S. 6) gewesen sei, ergibt sich daraus in keiner Weise.

2.      
2.1  Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.3.2   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.3.3   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
2.3.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Die Winterthur hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall fehle. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, sei die Adäquanz zu verneinen. Die geltend gemachte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit sei weitgehend beziehungsweise ausschliesslich auf die psychische Störung zurückzuführen, weshalb die Adäquanzprüfung nach der für psychische Unfallfolgen massgebenden Rechtsprechung zu erfolgen habe. Der Unfall sei dem mittleren Bereich, jedoch an der Grenze zu den leichten Unfällen, zuzuordnen und es seien die zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt, womit die Adäquanz nicht gegeben sei und keine Leistungspflicht der Winterthur bestehe (Urk. 2 S. 4 f.).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass der Unfall nicht richtig beurteilt worden sei, die medizinischen Abklärungen nicht korrekt vorgenommen worden seien, und ihm daher diverse Leistungen der Unfallversicherung zustehen würden (Urk. 1/1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die medizinischen Abklärungen korrekt vorgenommen wurden, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf den Unfall vom 22. Juni 1999 zurückzuführen sind und ob beziehungsweise welche Leistungen ihm zustehen.

4.      
4.1     Trotz der beträchtlichen Bemühungen der Winterthur, den Beschwerdeführer umfassend medizinisch abzuklären, war es ihr letztlich nicht möglich, ein interdisziplinäres Gutachten, welches eine psychiatrische Untersuchung einschliesst, einzuholen. Aus welchen Gründen insbesondere die psychiatrische Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte, kann in Anbetracht der Aktenlage offen gelassen werden. Ebenso kann die genaue Ausprägung des Gesundheitszustandes wie auch die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges vorliegend offen gelassen werden, zumal - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - selbst im Falle zu bejahender natürlich kausaler Restbeschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 22. Juni 1999 nicht gegeben ist (vgl. unten Erw. 4.3).
4.2     Zu erwähnen ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Bericht von lic. phil. M.___ (Urk. 1/1 S. 7), von Dr. V.___ (Urk. 1/1 S. 12 f.) wie auch von Dr. W.___ (Urk. 1/1 S. 13 f.) erhobenen Einwände als haltlos zu bezeichnen sind, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. V.___ vom 18. August 2005 ist daher von folgendem Beschwerdebild auszugehen: Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 22. Juni 1999 mit konsekutiv chronischem cervico-cephalem Syndrom mit zum Teil migräniformen Kopfschmerzen, cervico-brachialem Syndrom links, Panvertebralsyndrom, neurologischen Defiziten, vegetativen Störungen (Schwindel, Sehstörungen, Schwitzen) und psychiatrischer Dekompensation bei Verdacht auf vorbestehende Persönlichkeitsstörung (Urk. 12/M48 S. 15). Dabei ist festzuhalten und im Rahmen der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen, dass diesem Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare, auf das Unfallereignis zurückzuführende Befunde zugrunde liegen und das typische Beschwerdebild bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule zwar gegeben ist (vgl. Urk. 12/M30, Urk. 12/M32-34, Urk. 12/M46, Urk. 12/M48 S. 15), dieses aber im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund tritt, zumal alle involvierten Ärzte übereinstimmend zu diesem Schluss gelangten (Urk. 12/M34, Urk. 12/M37 S. 4, Urk. 12/M39, Urk. 12/M46-46a, Urk. 12/M48, Urk. 12/M50). Auch deutet die von Dr. S.___ aufgeführte Bemerkung, dass sich der Beschwerdeführer - solange er noch gearbeitet habe - völlig überfordert habe, was die Dekompensation mitverursacht habe (Urk. 12/M43), auf eine ausgeprägte psychische Problematik hin.
4.3     Das Unfallereignis vom 22. Juni 1999 kann in Anbetracht der Darstellung im Unfallprotokoll (Urk. 12/76a), im Gutachten der T.___ vom 27. Juli 2004 (Urk. 12/76a) und in der biomechanischen Beurteilung vom 28. September 2004 (Urk. 12/M45) höchstens als mittelschwer im unteren Bereich eingestuft werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Unfallhergang und die Beweistauglichkeit der biomechanischen Beurteilung (Urk. 1/1 S. 3 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, zumal sowohl Dr. U.___ wie auch die T.___ von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 9 bis 11 km/h ausgingen (Urk. 12/M45, Urk. 12/76a) und selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass der Unfall als schwer zu beurteilen ist. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen (vgl. Erw. 2.3.4).
         Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Insbesondere vermag eine an der Vorderseite des Kleintransporters angebrachte Stahlkupplung weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu begründen. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass von der erstbehandelnden Ärztin sowie vom beigezogenen Facharzt für physikalische Medizin, Dr. B.___, lediglich eine paravertebrale Druckdolenz in der HWS, ausstrahlende Schmerzen, Kopfschmerzen und Schwindel diagnostiziert wurden, die HWS aber aktiv und passiv frei beweglich war und die Röntgenaufnahmen keine abnorme Beweglichkeit und keine degenerativen Veränderungen ergaben bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/M1, Urk. 12/M5, vgl. auch Urk. 12/M9). Ferner dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange, zumal der Beschwerdeführer die Behandlung gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. Januar 2001 per 22. Oktober 2000 ein erstes Mal abschloss, er zudem eine neuropsychologische Abklärung nicht für nötig erachtete (Urk. 12/M22) und eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ausserdem durchaus üblich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Dezember 2004, U 158/04, Erw. 2.4). Sodann bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen medizinisch begründeten schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche medizinisch bedingte Komplikationen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 22. Juni 1999 aufnahm, lediglich vom 21. Juli 1999 bis zum 2. August 1999 (Urk. 12/M7) beziehungsweise vom 19. bis zum 28. November 1999 eine kurze Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 12/M12) und erst wieder vom 27. August 2001 bis zum 21. September 2001 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben war (Urk. 2, Urk. 12/M27), bevor Dr. S.___ im Dezember 2003 die bis anhin dauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/M43). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er zu Beginn seine umfangreichen Überstunden abgebaut habe, und mit dem er sinngemäss geltend machte, es habe lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden, kann nicht gefolgt werden, da keiner der involvierten Ärzte eine aus medizinischer Sicht begründete längere Arbeitsunfähigkeit attestierte, obwohl der Beschwerdeführer diese regelmässig aufsuchte (vgl. u.a. Urk. 12/M1, Urk. 12/M3-6, Urk. 12/M9, Urk. 12/M15-17, Urk. 12/M19, Urk. 12/M28, Urk. 12/M30, Urk. 12/M33). Einzig Dauerbeschwerden im Sinne der genannten Kriterien liegen in einem gewissen Mass vor.
         Damit ist von den genannten Zusatzkriterien lediglich ein einziges in eher leichter Ausprägung gegeben. Angesichts der Qualifikation des Unfalles als in der unteren Hälfte des mittelschweren Bereichs liegend genügt dies zur Bejahung der Adäquanz nicht. Der Unfall vom 22. Juni 1999 kann daher nicht als adäquate Ursache für die geltend gemachten Beschwerden und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit gelten, weshalb die Winterthur hierfür keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

5.       Da zusammenfassend für die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zum Umfall vom 22. Juni 1999 seit dem 1. April 2006 nicht mehr gegeben ist, bestand für die Winterthur ab jenem Zeitpunkt keine Leistungspflicht, womit ihre Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Winterthur hat damit für die vom Beschwerdeführer beantragten Leistungen (vgl. Urk. 1/1 S. 13) - so weit dafür überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht - nicht aufzukommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).