Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 12. April 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
F.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene F.___ ist bei der A.___ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 23. Januar 2006 zog er sich beim Badmintonspiel im Rahmen des internen Sporttages einen Achillessehnenriss am rechten Fuss zu. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Assistenzarzt Chirurgie, C.___, stellte die Diagnose einer Achillessehnenruptur rechts (Urk. 6/ZM1). Im selben Spital wurde der Versicherte vom 23. bis zum 26. Januar 2006 stationär behandelt, wobei die Diagnose einer Achillessehnenruptur rechts gestellt sowie als Nebendiagnose ein Status nach Achillessehnenruptur links ca. 1998 erhoben wurde (Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie, Urk. 6/ZM3). Am 24. Januar führte Dr. D.___ folgende Operation durch: Kernnaht nach Bunell und Plantarisplastik (Urk. 6/ZM2). Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, übernahm die Nachbehandlung (Unfallschein, Urk. 6/ZM4). Der Versicherte wurde um schriftliche Schilderung des Geschehnisses ersucht (Bericht vom 16. Februar 2006, Urk. 6/Z6). Mit Verfügung vom 10. März 2006 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 6/Z11). Dagegen erhoben der Versicherte am 14. März 2006 (Urk. 6/Z13) und die Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica) am 10. April 2006 Einsprache (Urk. 6/Z17), welche die Zürich am 8. Juni 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Swica am 8. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen für das Ereignis vom 23. Januar 2006 (Sehnenriss bei Badmintonspiel) zu übernehmen (Urk. 1). Am 19. September 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 20. September 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 7). F.___ wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2007 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Innert Frist nahm er jedoch keine Stellung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Laut Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
Der Auslösefaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).
2.
2.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (Urteil des EVG vom 13. Juli 2005 in Sachen S., U 179/04, Erw. 4.1 mit Hinweis).
2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die "Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 23. Januar 2006 die Kriterien eines Unfalls gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sinne einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, nicht erfüllt (Urk. 1 S. 1 und Urk. 2 S. 3-6), da insbesondere das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. BGE 129 V 404 Erw. 2.1) und dort in erster Linie die Programmwidrigkeit nicht vorliegen (vgl. BGE 130 V 177 Erw. 2.1).
3.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 23. Januar 2006 mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint hat.
Die Achillessehnenruptur fällt als Sehnenriss grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen. Indessen fragt es sich, ob auch die Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles gegeben ist.
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen des Badminton-Spiels zusätzlich zu einem Hängenbleiben oder Stolpern gekommen sei, wie dies der Beigeladene - im Gegensatz zu seiner Schilderung des Geschehensablaufes - neu behaupte. Die Verletzung habe sich vielmehr im Rahmen der beim Badminton üblichen Bewegungen zugezogen. Es liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil der die Verletzung auslösende Faktor das Merkmal der Sinnfälligkeit nicht erfülle (Urk. 2 S. 3 ff.). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es liege mit der Diagnose des Achillessehnenrisses ein Sehnenriss gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Der vorliegende Fall sei mit Entscheiden vergleichbar, wo das EVG das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bei einem Skilehrer, der sich beim Carving-Skifahren eine Innenbandverletzung zugezogen habe, bejaht habe. Ebenso verhalte es ich im Fall eines Angestellten eines Fitness-Centers, der beim Aufräumen von Gewichten Scheiben von mehreren Kilo vom Boden aufheben und in einigen Metern Entfernung in gebückter Haltung wieder habe abstellen wollen und dabei heftige Schmerzen im Rücken verspürt habe. Dasselbe liege vor bei einem Fussballspieler, der sich im Training eine Zerrung der Adduktorenmuskeln zugezogen habe. Der Beigeladene spiele nicht von Berufes wegen Badminton, sodass es sich nicht um eine alltägliche Tätigkeit handle, sondern um eine gewisse Gefährdung beinhaltende, schnelle Reaktionen und Bewegungen erfordernde Sportart, weshalb von Sinnfälligkeit auszugehen sei (Urk. 1 f.).
4.
4.1 Dr. B.___ diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt eine Achillessehnenruptur rechts. Zum Unfallhergang führte er aus: Badmintonspielen (Abstoppbewegung, Urk. 6/ZM1). Der Versicherte wurde am 24. Januar 2006 im C.___ operiert und dort bis zum 26. Januar 2006 stationär behandelt (Urk. 6/ZM3). Danach war er bis zum 23. Februar 2006 zu 100 % und ab dem 24. Februar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig, bis er seine Erwerbstätigkeit am 18. März 2006 wieder vollständig aufnehmen konnte (Urk. 6//ZM4).
4.2 Die Schadenmeldung zu Händen der Beschwerdegegnerin lautet dahingehend, dass dem Versicherten anlässlich des internen Sporttages der A.___ am 23. Januar 2006 während des Badmintonspiels ohne Fremdeinwirkung die Achillessehne am rechten Fuss gerissen war (Urk. 6/Z1).
4.3 Der Versicherte schilderte den Hergang des Ereignisses folgendermassen: ERFA-Veranstaltung des Arbeitsgebers mit halbtägigem Sportteil. Während des Badminton-Spiels (nach ca. 3/4 Stunden) sei die Achillessehne (ohne Fremdeinwirkung) gerissen. Er habe diese Tätigkeit schon früher verrichtet, aber seit über zehn Jahren nicht mehr (Urk. 6/Z6).
4.4 In der Einsprache - mithin nach Kenntnis der ablehnenden Verfügung - brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe zwar in der Hergangsschilderung ausgeführt, der Gesundheitsschaden sei ohne Fremdeinwirkung entstanden. Er habe dies indessen als Laie so verstanden, dass keine weitere Person involviert gewesen sei, d.h. seinen Mitspieler keine Schuld treffe. Der Sehnenriss sei indessen nicht "einfach so" beim Rennen passiert, vielmehr sei dies beim Hängenbleiben bzw. Stolpern auf dem Hallenboden geschehen (Urk. 6/Z13).
4.5 Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) ist dafür zu halten, dass aufgrund der Ausführungen des Versicherten in ihrem Formular "Hergangsschilderung", welches eine präzise, detaillierte und vollständige Schilderung des schädigenden Vorgangs verlangt (Urk. 6/Z6), nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherte, wäre es tatsächlich zu einem Bewegungsablauf wie Hängenbleiben oder Stolpern gekommen, dies nicht auch erwähnt hätte. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin überdies zu Recht auf die Maxime hin, dass in beweismässiger Hinsicht den "Aussagen der ersten Stunde in der Regel grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (vgl. Erw. 2.3), was hier sinnfällig ist, erfolgte doch die anderslautende Darstellung des Ereignisses durch den Versicherten nachdem er die Verfügung erhalten hatte, womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht vereint hatte (vgl. RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Hinweis des Versicherten, das Begleitblatt der Beschwerdegegnerin zum Formular habe nur das vollständige Ausfüllen, die Unterzeichnung und die Retournierung verlangt, vermag vor dieser Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die gesundheitliche Schädigung im Rahmen der üblichen Bewegungsabläufe des Badmintonspiels mit kurzen und schnellen Bewegungen auf den Ball zu und von ihn weg geschehen ist. Diese Sachverhaltsdarstellung steht zudem im Einklang mit der Ausführung von Dr. B.___, der im Zusammenhang mit dem Achillessehnenriss eine Abstoppbewegung schilderte (Urk. 6/ZM1).
4.6 Die Beschwerdegegnerin wies in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Beispiele, welche die Sinnfälligkeit und das erhöhte Gefährdungspotential des Badmintonspiels für den Versicherten darlegen sollten (Urk. 1 S. 2), zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 2 S. 8 ff. und Urk. 5 S. 3 ff.).
4.6.1 Im Fall des Fitness-Center-Mitarbeiters, welcher beim Aufräumen Gewichte vom Boden aufhob, welche er in sechs Metern Entfernung wieder abstellen wollte, wobei er einen "Zwick" in der Höhe Lenden-/Brustwirbel spürte (BGE 116 V 145), äusserte sich das EVG einlässlich zur Frage, warum die Lumbago und die Diskushernie sich nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren liessen (S. 154 Erw. 5c). Ein selbständiger Befund, beispielsweise eine Muskelzerrung, welche unter die unfallähnlichen Körperschädigungen fallen kann (Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV), liess sich nicht erheben (S. 156 Erw. 7).
4.6.2 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 129 V 469 ff. ist unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Versicherte nicht alltäglich Badminton spielt und diese (sportliche) Tätigkeit ein Gefährdungspotential beinhaltet, insofern nicht zutreffend, als das EVG auf S. 470 (Erw. 4.2.2) lediglich festhielt, dass die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlange, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohne. Das sei zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen könne. Aus dieser Kann-Formulierung kann nicht abgeleitet werden, jegliche sportliche Tätigkeiten führe zu einem äusseren schädigenden Faktor.
In Bezug auf die Subsumption der bei einem Berufsfussballspieler anlässlich eines Trainings aufgetretenen Muskelzerrung im Bereich der proximalen Adduktoren durch das EVG unter die unfallähnlichen Körperschädigungen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 8 und Urk. 5 S. 4), dass der Entscheid (vom 10. Dezember 2001 in Sachen A., U 20/00) keinen Aufschluss darüber gibt, wie sich die Gesundheitsschädigung zugetragen hat, sodass er für die Beantwortung der vorliegenden Frage ohne Bedeutung ist.
4.6.3 Der Fall des geübten Skilehrers, der beim Carven auf der Skipiste einen Schwung machte, der erhebliche Krafteinwirkung auf das Knie zur Folge hatte, wobei er das Band des rechten Knies lädierte, liegt ebenfalls anders als der Vorliegende. Das EVG führte aus (Urteil vom 27. Oktober 2005 in Sachen X., U 223/05, Erw. 5), dass das dynamische Skifahren ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial sei und auch für einen Skilehrer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie das blosse Aufstehen oder Bewegen im Raum darstelle. Die Verletzung des Versicherten sei auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das Carving-Skifahren sei zudem geeignet, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könnten. Der Versicherte habe den Schmerz denn auch in einem Moment des Carving-Skifahrens verspürt, als er sich in einer Kurve gedreht habe. Damit liege ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweise und zu einer Körperschädigung geführt habe. Vergleichbar dem Aufstehen aus der Hocke sei das Kniegelenk durch die Stellung beim Skifahren bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet gewesen. Durch eine weitere, unvermittelt einsetzende belastende Bewegung, welche in der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve zu sehen sei, sei dieses durch die dadurch freigesetzten Kräfte zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden. Eine solche Änderung der Körperlage liegt im Fall des Versicherten indessen gerade nicht vor (vgl. Erw. 4.5).
4.7
4.7.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Falles des Versicherten vielmehr zwei andere Entscheide von Relevanz sind. Im Entscheid vom 31. Oktober 2003 (in Sachen D., U 100/03) hatte das EVG den Fall einer Versicherten zu beurteilen, die während des Turnens beim Rennen plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Wade verspürte, was zu einer Zerrung der Wadenmuskulatur führte. Dort hielt das angerufene Gericht (Erw. 3.2) in Bestätigung des Entscheides des hiesigen Gerichts fest, die Versicherte habe weder in der Unfallmeldung noch in der genaueren Schilderung der Geschehnisse eine unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern oder Ähnliches angegeben. Vielmehr habe sie beim Rennen einen plötzlichen Schmerz verspürt. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei somit zu verneinen, da die Versicherte lediglich das erstmalige Auftreten von Schmerzen anzugeben vermöge. Denn gemäss der Rechtsprechung liege kein äusserer schädigender Faktor und damit auch kein unfallähnliches Ereignis vor, wenn der äussere Faktor mit dem erstmaligen Auftreten der für einen in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt werde.
4.7.2 Eine unfallähnliche Gesundheitsschädigung verneinte das hiesige Gericht auch im Fall eines Versicherten, welcher sich beim Fussballtraining eine Ruptur der linken Achillessehne zugezogen hatte, indessen in der Beschreibung des Unfallgeschehens und im Fragebogen der Unfallversicherung angegeben hatte, der Vorfall habe sich während des Trainings ohne äussere Einwirkung bzw. anlässlich einer normalen Bewegung (Schritt nach vorne) ereignet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. November 2005, UV.2004.00270).
4.7.3 In zwei neuen Entscheiden äusserte sich auch das EVG zu den unfallähnlichen Körperschädigungen im Zusammenhang mit einer Achillessehnenruptur. Im Entscheid vom 29. August 2006 in Sachen K. (U 159/06, Erw. 3.2) bejahte es die Leistungspflicht des Unfallversicherers, nachdem überwiegend wahrscheinlich war, dass sich der Versicherte (Dozent) beim Aufspringen aus seinem Bürostuhl durch eine abrupte Rotations-/Seitwärtsbewegung, wobei eine abrupte Änderung der Körperlage stattgefunden hatte, die entsprechende Verletzung zugezogen hatte. Das EVG bejahte das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung auch beim Tennisspieler, der das "Serve-and-Volley-Spiel" praktiziert hatte (Urteil vom 21. November 2006 in Sachen S., U 398/06, Erw. 3.2). Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass der Spieler unmittelbar im Anschluss an den Aufschlag ("Service") ans Netz vorrückt, um den Rückschlag ("Return") des Gegners aus möglichst kurzer Distanz und ohne dass der Ball im eigenen Feld aufspringt, mit einem Flugball ("Volley") wieder im Feld des Partners zu platzieren und damit möglichst rasch den Ballwechsel für sich zu entscheiden. Das EVG führte dazu aus, dieser gleichermassen offensiven wie sportlichen Spielweise wohne ein gesteigertes Gefährdungspotential inne, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen wie Springen, Strecken, Drehen, Abknicken, Rennen etc., die den gesamten Körper, namentlich die Ferse, in mannigfacher Weise belasteten, in möglichst rascher und kraftvoller Weise ausgeführt würden. Dieses Gefahrenpotential habe sich hier realisiert, indem - hier stimmten die am Verfahren Beteiligten überein - beim die Ferse besonders belastenden, fliessenden Übergang von der Aufschlag- hin zur Spurtbewegung eine Ruptur der Achillessehne eingetreten sei.
5. Nachdem nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall indessen ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitsschaden des Versicherten, die Achillessehnenruptur rechts, beim Badmintonspiel ohne äussere Einwirkung und anlässlich einer normalen Bewegung (Abstoppbewegung) zugetragen hat, welche - im Gegensatz zum Tennisspieler (Erw. 4.7.3) nicht besonders gefahrengeneigt war, war das Spiel doch kaum von besonderer Schnelligkeit gekennzeichnet -, verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- F.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).