UV.2006.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Unter Hinweis,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Vorfall vom 15. Juni 2005, bei welchem der als Schlosser bei den Verkehrsbetrieben A.___ beschäftigte R.___ bei Arbeiten mit dem Vorschlaghammer einen Schlag in der rechten Schulter mit anschliessenden starken Schmerzen verspürte (Urk. 8/1-2), weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung anerkannte und demzufolge ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 ablehnte (Urk. 8/8),
dass R.___ am 21. Mai 2006 sinngemäss eine anfechtbare Verfügung verlangte (Urk. 8/13), was die SUVA unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsbeständigkeit ihrer formlosen Ablehnung des Leistungsanspruchs verweigerte (Urk. 8/15),
dass der - nun anwaltlich vertretene - Versicherte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Wiederaufnahme des Falles oder den Erlass einer "rechtsgenügenden Verfügung" verlangte (Urk. 8/19),
dass die SUVA das Begehren als Wiedererwägungsgesuch behandelte und am 17. August 2006 nicht darauf eintrat (Urk. 8/21),
dass R.___ mit Eingabe vom 11. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erhob mit dem Antrag: "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2005 die versicherten UVG-Leistungen (Heilungskosten; Taggelder; evtl. Rente etc.) zu erbringen",
dass die SUVA um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter um deren Abweisung ersuchte (Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2006, Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer - nach Abschluss des Schriftenwechsel am 23. November 2006 (Urk. 10) - mit Eingabe vom 30. November 2006 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung nahm (Urk. 11),
in Erwägung,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass vorliegend kein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 ATSG und damit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, weshalb auf den materiellen Antrag auf Zusprache von Versicherungsleistungen nicht einzutreten ist,
dass sich aber verfahrensrechtlich die Frage stellt, ob mit der formlosen Mitteilung vom 5. Dezember 2005 eine gültige Verfügung über die Leistungsablehnung ergangen ist, was die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bejaht (vgl. Urk. 8/21 und Urk. 7 S. 4 unten), während der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte eine Verfügung erlassen müssen, da "erhebliche" Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG in Frage stünden, in jedem Fall aber sei die Frist, in welcher eine formelle Verfügung verlangt werden könne, am 21. Mai 2006 noch nicht abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 6 ff.),
dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 ATSG über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen hat,
dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden können (Art. 51 Abs. 1 ATSG), wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Abs. 2),
dass die bisherige - auch nach in Kraft treten des ATSG gültige - Rechtsprechung, eine formlose Verfügung (ohne Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) in der Regel als rechtsbeständig betrachtete, wenn nicht innert einer Frist von 90 Tagen eine formelle Verfügung verlangt wurde (Urteil des EVG in Sachen Z. vom 23. Mai 2006, U 316/05, Erw. 3.1 und 3.2 mit zahlreichen Hinweisen),
dass das EVG nun im Urteil in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06, diese Rechtsprechung verwarf und erkannte, die Regelung von Leistungen von erheblicher Bedeutung seien prinzipiell durch Verfügung zu ordnen, wobei die Erheblichkeit "im Fallabschluss ex nunc et pro futuro" liege, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen könne,
dass das EVG weiter ausführte, mit dieser geänderten Rechtsprechung würden beide Abschlussarten (mit und ohne Zusprechung von Dauerleistungen) gleich behandelt und damit Rechtssicherheit geschaffen (Urteil des EVG in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06 Erw. 4),
dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer achteinhalb Monate nach Bekanntgabe der Leistungseinstellung unter Berufung auf Art. 49 ATSG eine formelle Verfügung verlangt hatte, womit er sich laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, sondern sich ganz in dem vom betreffenden Rechtsinstituts abgedeckten Schutzbereich bewegt habe (Urteil des EVG in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06 Erw. 6),
dass kein Anlass besteht, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen, geht es doch ebenfalls um den Anspruch auf erhebliche Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (Heilbehandlung, evtl. Taggeld und Rente), dessen Ablehnung nach der neuesten Rechtsprechung nur mit formeller Verfügung hätte erfolgen dürfen,
dass auch keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich sind, wenn der Beschwerdeführer fünfeinhalb Monate nach der Mitteilung über die Leistungsablehnung eine Verfügung verlangte, zumal er sich zwischenzeitlich weiteren medizinischen Abklärungen unterzog und nach aktueller ärztlicher Einschätzung nicht mehr voll arbeitsfähig ist (vgl. Bericht der Uniklinik B.___ vom 15. Dezember 2005, Urk. 8/9),
dass im Übrigen die Verfügung vom 17. August 2006 (Nichteintreten auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Falles, Urk. 8/21) unzulässig war, da nach dem Gesagten keine formgültige Verfügung über den Leistungsanspruch ergangen war,
dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften von Art. 49 ATSG über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzustetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers formell verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).