Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00281
UV.2006.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 15. April 2008
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1956, war Inhaberin der A.___ in Z.___ (Urk. 10/1 Ziff. 1 und 3) und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert.
         Am 8. März 2002 fiel sie in ihrem Geschäft die Treppe hinunter, wodurch sie sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 10/1 Ziff. 6 und 9).
1.2     Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % und eine Integritätsentschädigung vom 15 % zu (Urk. 10/59). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2005 Einsprache (Urk. 10/69, Urk. 10/71), die die SUVA mit Entscheid vom 5. Mai 2006 abwies (Urk. 10/87 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente von mindestens 60 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2 lit. A). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (Urk. 12, Urk. 14-15), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingt eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter eine leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten über Brusthöhe, ganztags zumutbar ist (Urk. 2 S. 2 lit. A). Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es sich nicht um eine adäquate Folge des als mittelschwer bis leicht einzustufenden Unfalls (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2a).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall verneint, ohne die massgebenden Kriterien im einzelnen zu prüfen (Urk. 1 S. 6 oben).
2.3     Strittig ist, ob die psychischen Beschwerden auf den Unfall vom März 2002 zurückzuführen sind beziehungsweise diesem Unfall zugerechnet werden können, was gegebenenfalls eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung als von der Beschwerdegegnerin berechnet zur Folge hätte.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin schilderte den Unfall in der Unfallmeldung vom 25. März 2002 wie folgt: Sie habe Vorhänge zu ihrem Auto bringen wollen. Dabei sei sie in ihrem Geschäft die Treppe hinuntergefallen (Urk. 10/1 Ziff. 6).
3.2     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in einem Arztzeugnis vom 16. April 2002 eine traumatische Periarthritis humeroscapularis rechts fest (Urk. 10/2 Ziff. 5). Anhaltspunkte für eine Fraktur oder neurologische Ausfälle bestünden nicht (Urk. 10/2 Ziff. 4).
3.3     Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Universitätsklinik F.___, diagnostizierten anlässlich einer Schulter/Ellbogensprechstunde vom 11. November 2002 in ihrem Bericht vom 20. November 2002 eine Kontusion der rechten Schulter infolge eines Treppensturzes und einen Verdacht auf eine Arthropathie des rechten Acromio-Clavicular-Gelenks bei einer fraglichen Instabilität der vorderen rechten Schulter (Urk. 10/12/1 Mitte).
3.4     Am 14. März 2003 wurde in der Universitätsklinik F.___ an der rechten Schulter eine Arthroskopie und eine Bicepstenotomie durchgeführt und eine Acromioplastik eingelegt (Urk. 10/18).
         Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. D.___ hielten im Bericht vom 15. Dezember 2003 einen unzufriedenstellenden Verlauf fest, da sämtliche Untersuchungen keine Erklärung für die massiven Beschwerden der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin wurde zur weiteren Abklärung an das Team der Wirbelsäulensprechstunde überwiesen (Urk. 10/31/1 unten).
         Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik F.___, stellten im Bericht vom 25. Februar 2004 eine leichte foraminale Einengung auf Höhe C5/6 rechts bei ansonsten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen fest (Urk. 10/33/1 unten). Der Befund könne die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich nicht erklären (Urk. 10/33/2).
3.5     Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 2004 durch den SUVA-Kreisarzt, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 10/39/1 oben).
         In dem gleichentags erstellten Bericht hielt Dr. J.___ fest, es bestehe eine Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz nach einem Sturz auf die rechte Schulter. Die Abklärungen hätten keine anatomisch-pathologischen, posttraumatischen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der rechten Schulter ergeben. Hingegen bestehe eine Impingement-Symptomatologie (Urk. 10/39/3 unten). Die adäquate ambulante Behandlung mit Physiotherapie und Schmerzmitteln habe postoperativ keine wesentliche Besserung der Beschwerden gebracht. Die weiteren Abklärungen hätten weder im Bereich der rechten Schulter noch der Wirbelsäule - bei einer leichten foraminalen Einengung bei C5/6 - eine Erklärung für das massive Schmerzsyndrom ergeben. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Ausweitung der Beschwerden in den Schulter- und Nackenbereich gekommen (Urk. 10/39/4 oben).
         Die Beschwerdeführerin habe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht. Ihr Geschäft habe sie aufgegeben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit sei von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: Mit der rechten Schulter seien leichte Tätigkeiten bei einer maximalen und vereinzelten Belastung von 2 - 5 kg vom Boden bis zur Hüfte möglich. Der linke Arm sei voll einsetzbar. Unzumutbar seien belastende Tätigkeiten über Brusthöhe, kräftiges Zupacken mit dem rechten Arm, kräftige Dreh-, Zug- und Stossbewegungen und Zwangshaltungen für den Oberkörper (Urk. 10/39/4 Mitte).
         In einer Stellungnahme vom 9. September 2004 stellte Dr. J.___ gestützt auf die Berichte von Professor Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Schmerzzentrum L.___ Klinik, vom 26. April und 4. Juni 2004 (Urk. 10/38, Urk. 10/40) fest, die festgestellte leichte foraminale Einengung bei C5/6 könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (Urk. 10/45 Mitte). 
         Aufgrund der erheblichen Belastungsintoleranz und der massiven Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks berechnete Dr. J.___ gestützt auf die Tabellen 1 und 5 „Integritätsentschädigung gemäss UVG“ eine Integritätsschädigung auf 15 %, wobei er einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren Rechnung trug (Urk. 10/55).
3.6     Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Juni 2005 als seit 2002 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/4):
- Therapieresistente Schulterschmerzen unklarer Genese bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie, einer Bizepsstenotomie (richtig: Bizepstenotomie) und einer Akromioplastik der rechten Schulter am 14. März 2003 bei einem subacromialen Impingementsyndrom und einer Bizepssehnenpathologie
- Chronisches cervikocephales und cervikobrachiales Syndrom
- Reaktive depressive Entwicklung
         Die Beschwerdeführerin klage über chronische cervikocephale und cervikobrachiale Schmerzen rechts, Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine allgemeine Unruhe, Lustlosigkeit, Müdigkeit und Unfähigkeit, etwas in den Griff zu bekommen beziehungsweise im Haushalt zu arbeiten. Während der Untersuchung sei sie in Tränen ausgebrochen, da sie stark unter der Situation ihrer Arbeitsunfähigkeit leide (Urk. 10/71/6 Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin könne mit Sicherheit nicht mehr als Reinigungsfachfrau arbeiten. Bei einer Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustandes sei ihr mit einem Teilzeitpensum eine leichte Arbeit zumutbar (Urk. 10/71/6 unten).
         In einem Beiblatt vom 6. Juni 2005 bemerkte Dr. B.___, der Beschwerdeführerin sei in ihrer momentanen Verfassung auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/71/10).
3.7     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem Bericht vom 16. Januar 2006 fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine depressive Verstimmung mit den klassischen Anzeichen einer mittelgradigen depressiven Episode vor (Urk. 10/82/1 unten).
         Im ursprünglichen Beruf bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit 50 % (Urk. 10/82/3 oben).

4.
4.1     Nach Einschätzung des SUVA-Kreisarztes sind einzig die Beschwerden in der rechten Schulter auf den Unfall vom März 2002 zurückzuführen und daher bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen. Trotz der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter ist der Beschwerdeführerin nach Dr. J.___ eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Nach Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit lediglich mit einem Teilzeitpensum möglich.
         Nach der Einschätzung durch Dr. M.___ besteht aus psychiatrischer Sicht zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
4.2     Dr. M.___ erwähnte nicht, ob es sich bei den psychischen Beschwerden um eine Folge des Unfalls vom März 2002 handelt. In Anbetracht des mehrjährigen protrahierten Beschwerdeverlaufs ist nicht auszuschliessen, dass es infolge des Unfalls zu einer depressiven Reaktion gekommen ist. Die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann jedoch vorerst offen bleiben, und es ist vorab die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu prüfen.
4.3    
4.3.1   Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gemäss der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei Sturzereignissen ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff.).
         Nach der Unfallmeldung vom 25. März 2002 fiel die Beschwerdeführerin nicht aus einer grösseren Höhe in die Tiefe (Urk. 10/1 Ziff. 6). Mit Blick auf die Rechsprechung ist der Unfall dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zuzuordnen. Um die Adäquanz bejahen zu können, müssen die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien daher in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. Erw. 1.5).
4.3.2   Die Beschwerdeführerin zog sich bei dem Sturz eine Kontusion der rechten Schulter zu (Urk. 10/12/1 Mitte). Als Diagnosen wurden ein subacromiales Impingement beziehungsweise eine Periarthropathia humeroscapularis und eine Bizepssehnenpathologie diagnostiziert (Urk. 10/2, Urk. 10/18 Mitte).
         Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Die genannten Diagnosen sprechen sodann nicht für eine besondere Schwere der erlittenen Verletzungen. Die Hausärztin verneinte im Arztzeugnis vom 16. April 2002 denn auch, dass es durch den Sturz zu einer Fraktur oder neurologischen Ausfällen gekommen wäre (Urk. 10/2 Ziff. 4). Auch waren die Verletzungen nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der SUVA-Kreisarzt attestierte der Beschwerdeführerin im April 2004 für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/39/4 Mitte). Im September 2004, zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, schloss er den Fall ab (Urk. 10/45). Ein Zeitraum von zwei respektive zweieinhalb Jahre spricht weder für eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlungsdauer noch eine besonders lange dauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Kriterien andauernder körperlicher Schmerzen und eines schwierigen Heilungsverlaufs sind hingegen erfüllt, während keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen. Damit sind zwei der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (körperliche Dauerschmerzen, schwieriger Heilungsverlauf) erfüllt, während die übrigen Kriterien nicht gegeben sind. Nachdem es sich um einen Unfall aus dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelt und die Kriterien überwiegend nicht erfüllt sind und auch kein Kriterium besonders auffallend erfüllt ist, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom März 2002 zu verneinen.
4.4     Da die psychischen Beschwerden ebenso wie die aufgetretenen Nackenschmerzen nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein die Beschwerden in der rechten Schulter zu berücksichtigen.
         Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juni 2005 geht nicht klar hervor, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich wäre. So erwähnte Dr. B.___ zunächst, der Beschwerdeführerin sei eine leichte Arbeit mit einem Teilzeitpensum zumutbar, ohne den Grad der Arbeitsfähigkeit konkret zu bestimmen (Urk. 10/71/6 unten). An einer anderen Stelle ihres Berichts ging Dr. B.___ dagegen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/71/10). Weiter ist davon auszugehen, dass Dr. B.___ in ihrer Beurteilung auch den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rechnung trug (vgl. Urk. 10/71/6 unten), welche, wie erwähnt, nicht zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis ist daher auf den überzeugenden Bericht von Dr. J.___ vom 28. April 2004 und auf seine Stellungnahme vom 9. September 2004 und nicht auf die Beurteilung der Hausärztin abzustellen.

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
5.2     Der Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik hätte sie 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich Fr. 3'893.-- pro Monat verdienen können (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, Tabelle TA1).
         Die Beschwerdegegnerin sprach sich in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2006 für einen leidensbedingten Abzug von 15 % aus (Urk. 9 Ziff. 15.4). Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Verfügung vom 14. Juni 2005 hatte sie der Beschwerdeführerin dagegen noch einen Abzug von 20 % gewährt (Urk. 10/59/2 unten). Da der Beschwerdeführerin auch leichte Arbeiten nur mit Einschränkungen möglich sind (Urk. 10/39/4 Mitte), wird sie das errechnete durchschnittliche Lohnniveau verglichen mit Arbeitnehmern ohne eine solche gesundheitsbedingte Einschränkung erfahrungsgemäss nicht erreichen. In Anbetracht der behinderungsbedingten Einschränkung erweist sich ein Abzug von 20 % als angemessen.
         Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, S. 98, Tabelle B9.2) und einer Lohnentwicklung für das Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 39'256.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.8).
5.3     Das Valideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin nach dem versicherten Verdienst, der nach den Akten Fr. 53'400.-- beträgt (Urk. 10/58/2 Ziff. 6.4), was nicht bestritten ist. Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 14'144.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht.

6.       Dr. J.___ schätzte die Integritätsschädigung angesichts der unfallbedingten erheblichen Belastungsintoleranz und der massiven Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und der Ruheschmerzen auf gesamthaft 15 % (Urk. 10/55). Die medizinische Einschätzung durch Dr. J.___ erweist sich als nachvollziehbar. Da unfallversicherungsrechtlich allein den Beschwerden in der rechten Schulter Rechnung zu tragen ist, ist die von Dr. J.___ angenommene Integritätsschädigung nicht zu beanstanden.
         Zusammenfassend ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 26 % und eine Integritätsschädigung von 15 %. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).