UV.2006.00282

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Hels
diese vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
Duc Elsig & Associés
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1948, arbeitete sei dem 1. Mai 1994 als Nachtportier im Hotel A.___ und war damit bei der La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne, (seit 1. Januar 2005: Helsana Unfall AG, vgl. Urk. 9/A27) gegen Unfälle versichert. Am 22. Dezember 1999 erlitt er einen Auffahrunfall, als er auf der Autobahn A3 bei B.___ von einem hinteren Verkehrsteilnehmer gerammt wurde (Unfallmeldung vom 6. Januar 2000 [Urk. 9/A1] sowie Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 9. Januar 2000 [Urk. 9/A2/6). Acht Tage darauf, am 30. Dezember 1999, begab er sich in das C.___ zur ambulanten Behandlung, wo eine HSW-Distorsion nach Auffahrunfall diagnostiziert und als Therapie Ponstan (Schmerzmittel) und Sirdalut (gegen schmerzhaft verkrampfte Muskeln) verschrieben wurden; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Bericht vom 30. Dezember 1999, Urk. 9/B1). Die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Allgemeinpraxis-Röntgendiagnostik, attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für einige Tage ab 23. Dezember 1999 (Bericht vom 6. Januar 2000, Urk. 9/B3). Am 3. Januar 2000 hatte L.___ wieder gearbeitet (vgl. Urk. 9/B3). In der Folge klagte er über Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Druckdolenz der gesamten HWS (Bericht C.___ vom 14. Januar 2000, Urk. 9/B2). Am 21. Februar 2000 (Urk. 9/B4) veranlasste Dr. D.___ eine ambulante Badekur, welche vom 1. März bis 26. Mai 2000 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ durchgeführt wurde. Dabei wurde lediglich für die vom 8. bis 28. Mai 2000 durchgeführte intensive Physiotherapie eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arztzeugnis vom 25. Mai 2000, Urk. 9/B7). Anschliessend nahm der Versicherte seine Arbeit wieder vollzeitlich auf (Schadenbericht vom 30. Mai 2000, Urk. 9/A4 S. 2). Anlässlich einer durch Dr. D.___ veranlassten Untersuchung an der Rheumaklinik des C.___ vom 17. Oktober 2000 (Urk. 9/B11) erkannten die Ärzte eine depressive Verstimmung sowie eine Symptomausweitung. Weitere Termine wurden keine vereinbart.
         Nachdem dem Beschwerdeführer am 25. April 2003 seine (neue) Anstellung beim Hotel F.___ per 30. Mai 2003 gekündigt worden war (Urk. 9/A11), berichtete Dr. D.___ am 2. Mai 2003 (Urk. 9/B12) erneut zu Händen der Unfallversicherung, terminierte den Behandlungsabschluss auf den 2. Dezember 2002 und konnte keine wesentlichen Restbeschwerden (ausser zeitweiligem Schwindel und Gefühlsstörungen in den Fingern) bestätigen.
1.3     Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 9/A12) stellte die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne ihre Leistungen per 2. Dezember 2002 (Ende der unfallbedingten ärztlichen Behandlung) ein, wogegen der Krankenversicherer am 26. Mai 2003 (Urk. 9/A13, Rückzug der Einsprache am 28. Juli 2003, Urk. 9/A17) und der Versicherte persönlich am 4. Juni 2003 (Urk. 9/A15-16) Einsprache erhoben, welche mit Entscheid vom 13. Juni 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde. Inzwischen war der Versicherte am 20. Januar 2004 erneut in eine Auffahrkollision verwickelt, welches Ereignis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war (Urk. 2 S. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 erhob L.___ durch Rechtsanwalt Matthias Horschik am 12. September 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Helsana aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die Leistungen nach UVG zur erbringen; allenfalls sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er "die unentgeltliche Prozesspflege" (Urk. 1 S. 1). Am 29. November 2006 (Urk. 8) ersuchte die Helsana Unfall AG durch Advokat Jean-Michel Duc um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften (Urk. 15 und Urk. 19) an den gestellten Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Eidgenössische Invalidenversicherung wies das Rentengesuch von L.___ mit durch Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 bestätigter Verfügung vom 6. April 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Entscheid abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2006.00743). Ein in jenem Prozess ebenfalls am 12. September 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 21/3) abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Armenrechtsgesuch nicht fristgemäss substantiiert worden sei.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die am 30. Dezember 1999 erstbehandelnden Ärzte des C.___ (Departement Chirurgie) diagnostizierten im Bericht vom selben Tag (Urk. 9/B1) eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall und verwiesen im ergänzenden Bericht vom 14. Januar 2000 (Urk. 9/B2) auf einen geklagten Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Druckdolenz der gesamten HWS. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
2.2     Der Hausarzt Dr. D.___, welchen der Beschwerdeführer am 6. Januar 2000 erstmals aufgesucht hatte, attestierte in seinem Zeugnis vom selben Tag (Urk. 9/B3) rückwirkend ab dem 23. Dezember 1999 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für einige Tage. Im Unfallschein trug er in der Folge ab dem 5. Januar 2000 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ein - unterbrochen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit am 28. und 29. März 2000.
         Im Zeugnis vom 13. September 2000 (Urk. 9/B10) berichtete Dr. D.___ von der Behandlung bei ihm vom 6. Januar bis 29. März 2000 unter Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, nunmehr vom 23. Dezember 1999 bis 28. Mai 2000 bei der Diagnose eines subakuten bis chronischen Zervikovertebralsyndroms sowie eines chronischen Lumboverterbralsyndroms. Er erwartete keinen bleibenden Nachteil.
2.3     Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. März bis 26. Mai 2000 mittels Einzelphysiotherapie, Gruppentherapie im Wasser und im Trockenen, Fango und Massagen im Rückenbereich ambulant behandelt wurde, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. Mai 2000 (Urk. 9/B8) nebst einem chronischen Lumbovertebralsyndrom ein subakutes bis chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. Dezember 1999 nach Auffahrunfall sowie bei intermittierend auftretendem Schwindel, Parästhesien in den Dig. IV und V beidseits. Sie führten aus, bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen und zeitweisen Schwindel geklagt. Er habe auch einen Druck im Kopf verspürt, und zeitweise würden Parästhesien in den Ring- und Kleinfinger beider Hände auftreten. Die Ärzte schilderten einen depressiv wirkenden Beschwerdeführer mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit bei der Rotation nach links zu 2/3, bei der Rotation nach rechts zu 1/3, in Seitneigung beidseits je 1/3 bei Druckdolenz über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper C4-6.
         Die Ärzte führten aus, in den ersten zwei Monaten der ambulanten Therapie sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder über die schwierige Arbeitssituation als Nachtportier geklagt und sei häufig übermüdet zur Therapie erschienen, weshalb vom 8. bis 28. Mai 2000 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Während diesen drei Wochen sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Allgemeinzustandes mit Rückgang der lumbalen Rückenschmerzen gekommen, insbesondere zu einem Wegfallen von zeitweiligen Ausstrahlungen in den rechten Unterschenkel. Daneben seien ein geringer Schmerzrückgang an der HWS sowie eine Verbesserung der Rotationsfähigkeit zu verzeichnen gewesen. Ab dem 29. Mai 2000 wurde wiederum eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert.
2.4         Anlässlich der Untersuchung vom 17. Oktober 2000 (Urk. 9/B11) diagnostizierten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie bei Schmerzgeneralisierungstendenz, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine depressive Verstimmung. Sie führten aus, in der Untersuchung sei keine wesentliche Wirbelsäulenfehlform feststellbar gewesen. Bei aktiver Gegenspannung in alle Richtungen sei der Beschwerdeführer nur schwer untersuchbar gewesen, und die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe nicht beurteilt werden können. Im Röntgenbild von HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich unverändert gegenüber den Aufnahmen vom Dezember 1989 leichte degenerative Veränderungen (Spondylarthrose lumbosakral, osteophytäre Ausziehungen L4, Unkovertebralarthrose C4/5) gezeigt. Das Handröntgenbild habe eine Rhizarthrose links, aber keine entzündlichen ossären Läsionen gezeigt.
         Die Ärzte gingen von einer depressiven Verstimmung des Beschwerdeführers aus und befanden die festgestellte Symptomausweitung und die erschwerte Untersuchbarkeit als damit vereinbar. Sie empfahlen eine medikamentöse Behandlung der depressiven Verstimmung und vereinbarten keine weiteren Termine mit dem Beschwerdeführer.
2.5     Am 2. Mai 2003 (Urk. 9/B12) verwies Dr. D.___ auf ein seit jeher bestehendes chronisches Zervikovertebralsyndrom sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und führte aus, der Beschwerdeführer klage heute noch über Rückenbeschwerden und Parästhesien in den Fingern Dig. IV und V beidseits. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stünden jedoch psychische Symptome im Vordergrund (Angstgefühl vor der Zukunft, Probleme am Arbeitsplatz, Kündigung, Belastung durch die Ehefrau, die schizophren sei, Belastungen wegen kriegerischer Zustände im Heimatland, viele Probleme mit Angehörigen und grosse finanzielle Belastungen). Er fügte an, seines Wissens würden zur Zeit keine regelmässigen ärztlichen Behandlungen wegen der Unfallschäden durchgeführt; der Endzustand sei eingetreten. Er terminierte den Behandlungsabschluss auf die letzte Konsultation am 2. Dezember 2002 und erkannte keine wesentlichen Restbeschwerden, abgesehen von zeitweiligem Schwindel und Gefühlsstörungen in den Fingern.
2.6     Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ berichteten am 10. Juni 2003 (Urk. 9/B13) von einer intakten Sensomotorik der oberen Extremität inklusive Hand, einer indolenten und frei beweglichen HWS sowie einer Druckdolenz über der LWS. Die Ärzte sahen aktuell keinen Hinweis für eine somatische Ursache des Beschwerdebildes.
2.7     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, verwies in seinem (im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens aufgelegten und aus den dortigen Akten beigezogenen) Bericht vom 25. November 2003 (Urk. 21/4) auf zwei parallel verlaufende Leiden, einerseits eine Depression, welche seit 1995 behandelt werde, und anderseits auf unfallbedingte Leiden (Zervikozephalea, Zervikobrachialgien, Ausstrahlungen in die Finger IV und V beidseits, Schwierigkeiten mit der Bewegung der HWS, lumbale Schmerzen mit Lumboischialgien). Auf den Aufnahmen der Funktions-Computertomographie vom 19. November 2003 erkannte Dr. G.___ eine rotatorische Fehlstellung des Atlas und C3 nach rechts, eine ausgeprägte Densdezentrierung nach rechts, eine Inkongruenz der Atlanto-Axialgelenke mit Klaffen vom Gelenkspalt links, eine Atlanto Dentalarthrose mit Verkalkung des Ligamentum atlanto-clivale, eine Spondylarthrose des rechten Intervertebralgelenkes C2/3, einen kleinen Mucopolyp des rechten Sinus sphenoidalis sowie eine segmentale Funktionsstörung C2/3. Eine Computertomographie vom 21. November 2003 ergab den Befund einer leichten Protrusion der Bandscheibe C3/4, einer leichten Einengung der Foramina C4/5 beidseits sowie einer Spondylarthrose C4/5 links. Dr. G.___ attestierte aufgrund dieser Befunde keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und verwies auf die Einschätzung des Psychiaters.
2.8     Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2004 (Urk. 21/5) zu Händen der Invalidenversicherung eine seit Jahren zunehmende depressive Entwicklung bzw. depressive Episode mit somatischem Syndrom mit einer deutlichen Verschlechterung Ende 2003 bei Status nach zwei HWS-Distorsionen (1999 und 2004) und vielen lebensgeschichtlichen Belastungen.
         Anamnestisch berichtete Dr. H.___ über die Ausbildung zum Lehrer im Heimatland Bosnien (als Kroate), die Heirat mit Geburt einer Tochter, die Scheidung und die Einreise in die Schweiz im Jahr 1983. Hier habe er vier Jahre als Lehrer gearbeitet, später in einer Fabrik, als Verkäufer und als Nachtportier, wobei ihm die letzte Stelle aus Redimensionierungsgründen auf Sommer 2003 gekündigt worden sei. Er verwies weiter auf die 1999 und 2004 erlittenen HWS-Distorsionen anlässlich der Auffahrunfälle und den Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter Depressionen leide, weswegen bereits im Jahr 1995 zwei Konsultationen stattgefunden hätten. Damals sei es um Probleme am Arbeitsplatz gegangen (Kündigungsandrohungen und -angst). Zu Beginn der zweiten Behandlungsserie ab 13. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er arbeite nur noch mit Tabletten, könne als Nachtportier am Tag nicht schlafen und habe an der letzten Stelle Überzeit leisten müssen. Er leide an Nacken-/Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übermüdung, Zukunftsangst, Beinproblemen, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit, fühle sich psychisch in jeder Beziehung überlastet, da er auch den ganzen Haushalt und die Administration erledigen müsse, weil er seit Jahren mit einer chronisch schizophrenen Frau verheiratet sei. Er könne auch wegen des Rückens nie lange stehen. Im November 2003 sei er nach vielen Absagen und Überforderung in RAV-Kursen weiter depressiv geworden, akut dekompensierend, mit Lust- und Freudlosigkeit, Kopfschmerzen und Schlafstörungen, weshalb ab 4. Dezember 2003 ein Arbeitsunfähigkeitsattest bis auf weiteres erfolgt sei.

3.
3.1         Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall vom 22. Dezember 1999 mit seinem Auto weiterfuhr und seinen Dienst als Nachtportier im Hotel versah. Eine ärztliche Konsultation erfolgte erstmals am 30. Dezember 1999 und damit eine Woche nach dem Unfall. Dabei klagte er über Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Druckdolenz im Bereich der HWS, wobei die Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/B2). Die Ärzte fanden in objektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte für anlässlich des Unfalls erlittene Verletzungen. So waren auf den Röntgenbildern der HWS und LWS vom 17. Oktober 2000 (unverändert gegenüber Aufnahmen vom Dezember 1989) bloss leichte degenerative Veränderungen zu sehen (Urk. 9/B11). Weiter fanden sich im Nachgang an den Unfall auch bloss eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie Druckdolenzen (Urk. 9/B8).
         Auch die von Dr. G.___ veranlassten Untersuchungen brachten keine abweichenden Erkenntnisse zu Tage. Namentlich führte er nicht aus, dass die von ihm erhobenen Befunde (vgl. Erw. 2.7) unfallbedingt seien. Dies wäre auch angesichts der aktenkundig schon länger bestehenden Schmerzproblematik im Nacken- und Lendenbereich nicht nachvollziehbar (Urk. 9/B12).
         Angesichts fehlender namhafter somatischer Befunde nach dem Unfall ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer auch nach dem 2. Dezember 2002 (Leistungseinstellung) geklagten Beschwerden nicht durch den Unfall bedingt waren.
3.2     Was die psychischen Störungen betrifft, steht fest, dass der Beschwerdeführer deswegen schon vor dem Unfall 1999 in fachärztlicher Behandlung stand. Nach dem Unfall stellten erstmals die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ (bei Eintritt am 1. März 2000) eine depressive Stimmung fest (Urk. 9/B8 S. 2). Auch die Ärzte des C.___, Rheumaklinik, verwiesen am 17. Oktober 2000 auf die psychische Komponente und begründeten die festgestellte Symptomausweitung damit (Urk. 9/B11). Aus den Angaben des Dr. H.___ ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von unfallfremden Lebensumständen zu kämpfen hat, welche sich negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken (Scheidung, schizophrene Ehefrau, Arbeitslosigkeit, Urk. 21/5). Demgemäss ist zu schliessen, dass die psychische Symptomatik nicht durch den Unfall bedingt war, sondern im Gegenteil unabhängig von diesem bestand, womit es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt.

4.         Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (2. Dezember 2002) geklagten Beschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Dezember 1999 standen. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.       Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorab festzuhalten, dass ihm im Prozess Nr. IV.2006.00743, welcher gleichentags wie der vorliegende unfallversicherungsrechtliche Prozess rechtshängig wurde, mit Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 21/1) Frist zur Substantiierung des Armenrechtsgesuchs bezüglich Mittellosigkeit angesetzt wurde. Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde im Prozess Nr. IV.2006.00743 mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 21/3) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Demnach gilt für das vorliegende Verfahren, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung um unentgeltliche Verbeiständung mit Beschwerde vom 12. September 2006 schon die eine Voraussetzung, die Mittellosigkeit, nicht ausgewiesen war. Replicando machte der Beschwerdeführer geltend, dass im April 2007 seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geendet habe, weshalb nunmehr die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt sei (Replik vom 30. April 2007, Urk. 15, S. 2). Abgesehen davon, dass eine allfällige Änderung der finanziellen Verhältnisse im Laufe des Verfahrens nicht zur rückwirkenden Bewilligung des Armenrechts führen würde, erweist sich aufgrund des klaren medizinischen Sachverhalts die Beschwerde als aussichtslos, was der Rechtsvertreter aufgrund der mit der Beschwerdeantwort aufgelegten Akten ohne weiteres hätte erkennen können. Deshalb erweist sich die Replik als nicht notwendig, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).