UV.2006.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene H.___ war seit dem 1. Juli 1996 bei der Z.___ als Gruppenleiter des Heims Y.___ angestellt und damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherung (UVZ), im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 6/A1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 16. Januar 1997 (Urk. 6/A1) liess der Versicherte der UVZ mitteilen, er sei am 11. Januar 1997 bei Glatteis frontal mit einem anderen Fahrzeug kollidiert und habe sich dabei Rippen gebrochen sowie Schnittwunden im Gesicht und Verletzungen an den Beinen zugezogen.
1.2 Am 30. November 1997 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er auf der Autobahn einem über die Fahrbahn laufenden Hund ausweichen wollte, dabei die Herrschaft über sein Auto verlor und mit der linksseitigen Leitplanke kollidierte (vgl. Urk. 7/A1, Urk. 7/R1-2). In der Folge diagnostizierten die Ärzte des Spitals X.___ ein HWS-Distorsionstrauma, eine Nasenbeinfraktur sowie eine pseudopolypoide Schleimhautschwellung im linken Sinus maxillaris (vgl. Bericht vom 9. Dezember 1997, Urk. 7/M1).
1.3 Am 18. November 1999 liess der Versicherte der UVZ melden, es sei am 4. Oktober 1999 zu einem Rückfall zum Unfall vom 11. Januar 1997 gekommen (vgl. Urk. 6/A8). In der Folge erbrachte die UVZ bis Ende Februar 2002 Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 6/A20).
1.4 Am 26. Mai 2004 liess der Versicherte einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 11. Januar 1997 melden (vgl. Urk. 6/A13). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/M19) teilte die UVZ dem Versicherten mit Schreiben vom 23. November 2004 (Urk. 6/A17) mit, dass sie für den gemeldeten Rückfall keine Leistungen erbringen werde. Auf Opponieren des Versicherten hin (vgl. Urk. 6/A18) verneinte die UVZ mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/A21) - unter Hinweis auf das Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den beiden erlittenen Autounfällen und den als Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine erneute Leistungspflicht in Bezug auf die Ereignisse vom 11. Januar 1997 und vom 30. November 1997. Die vom Versicherten am 15. Februar 2005 (Urk. 6/A23) erhobene Einsprache wies die UVZ am 4. Mai 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der UVZ vom 4. Mai 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 11. September 2006 mit folgendem Antrag Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es seien die Leistungen aus der Unfallversicherung wieder aufzunehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 (Urk. 5) schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang von Replik (Urk. 12) und Duplik (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 17) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 26. Mai 2004 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 11. Januar 1997 beziehungsweise vom 30. November 1997 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
2.1.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.2.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 2.2.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.2.5 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.2.6 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen. Gleiches gilt grundsätzlich betreffend mehrere versicherte Unfälle mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung. Einer nachgewiesenermassen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann jedoch im Rahmen der Beurteilung der Kriterien gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a Rechnung getragen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2006 i.S. R., U 403/05, Erw. 2.2.2 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.2, SVS 2006 3 S. 23 f.).
2.2.7 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 12. Januar 2007 Erw. 6, U 327/06, P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) sowie nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht ausreichend rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkunde bzw. jene ihrer fachkundigen Beamtinnen und Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 210 f. Erw. a).
3.
3.1 Die UVZ verneinte eine erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Unfällen vom 11. Januar und 30. November 1997 im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 1. Oktober 2004 (Urk. 6/M19) mit der Begründung, die mit Rückfallmeldung vom 26. Mai 2004 geltend gemachten Beschwerden seien organisch nicht nachweisbar. Es könne offen bleiben, ob die beiden Autounfälle natürlich kausal für die persistierende Gesundheitsstörung seien, und auch weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich, fehle es doch jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang - welcher aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Fehlentwicklung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen sei - zwischen den als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignissen und den noch geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 2 S. 8 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Indem die Beschwerdegegnerin es abgelehnt habe, ihn - den Beschwerdeführer - von einem anderen, neutralen, Arzt begutachten zu lassen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 3 ff.). Zwischen den nach wie vor vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und den Unfällen vom 11. Januar und 30. November 1997 bestehe nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Nach dem Unfall vom 11. Januar 1997 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital W.___ eingeliefert und dort bis am 25. Januar 1997 stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 30. Januar 1997 (Urk. 6/M1) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
- Fraktur der 6. und 7. Rippe rechts - Hämatothorax - Commotio cerebri - Schnittverletzung der linken Hand - Glassplitterverletzung im Gesicht
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 25. März 1997 (Urk. 6/M2) an, die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen; ab dem 12. März 1997 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Patient habe als Restbeschwerden noch kontusionsbedingte Schmerzen im Bereich der BWS und des Schultergelenks angegeben. Diese seien eventuell therapiebedürftig.
4.3 Am 20. November 1997 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 6/M3 S. 1):
- Persistierende Kopfschmerzen, Kribbelgefühle im Kopf - Sehstörung - Schwindel - Rasche Ermüdung - Leistungsabfall - Hör- und Schlafstörung
Der Patient habe angegeben, bei einem Verkehrsunfall im Januar ein Schleudertrauma der HWS, eine Rippenserie-Fraktur sowie eine Lungenkontusion erlitten zu haben. Er habe sich beunruhigt über die Spätfolgen gezeigt. Das geklagte Beschwerdebild lasse sich nicht objektivieren.
4.4 Unmittelbar nach dem Unfall vom 30. November 1997 wurde der Beschwerdeführer bis am 2. Dezember 1997 stationär im Spital X.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 1997 (Urk. 7/M1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- HWS-Distorsionstrauma - Nasenbeinfraktur - Pseudopolypoide Schleimhautschwellung des linken Sinus maxillaris
Der Patient habe über diffuse Schmerzen im Nacken-, Hals- und Nasenbereich geklagt. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht aufgetreten, und auch zu einer retro- oder anterograden Amnesie sei es nicht gekommen.
4.5 Am 15. Januar 1998 gab Dr. B.___ an, der Patient leide unter chronischen Nackenschmerzen und Thoraxschmerzen. Die Beweglichkeit der HWS sei vermindert (vgl. Urk. 7/M2).
4.6 Die Ärzte der Klinik V.___, Neurologie, diagnostizierten am 16. Januar 1998 ein zervikozephales und panvertebrales Syndrom nach Verkehrsunfall am 11. Januar 1997. Seit dem fraglichen Unfall leide der Patient unter zwei- bis dreimal wöchentlich auftretenden Kopf- und unter konstant vorhandenen Nackenschmerzen. Die ebenfalls bestehenden lumbalen Schmerzen mit belastungsabhängigen Schmerzen im ganzen rechten Bein hätten dagegen bereits vor dem Ereignis vom 11. Januar 1997 bestanden, diesbezüglich sei auch schon eine Fussoperation erfolgt. Allerdings hätten sich die Schmerzen durch den Unfall noch verstärkt. Am stärksten beeinträchtigt fühle sich der Beschwerdeführer durch die Störungen im Kurzzeitgedächtnis und in der Konzentration. Er fühle sich oft müde, und wegen seiner verlangsamten Reaktionsgeschwindigkeit sei es Ende November 1997 gar zu einem Selbstunfall gekommen (vgl. Urk. 7/M4 S. 1). Die im Zusammenhang mit der mnestischen Störung durchgeführte Untersuchung habe keine hochgradige Merkfähigkeitsstörung ergeben; bei Status nach indirektem HWS-Trauma sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Die nuchalen Schmerzen und die zervikal bedingten Spannungskopfschmerzen seien sicherlich auf die massive muskuläre Verspannung zurückzuführen (vgl. Urk. 7/M4 S. 2).
4.7 In seinem Bericht vom 18. Januar 1998 hielt Dr. B.___ fest, der Patient klage über seit dem erneuten Unfall vom 30. November 1997 bestehende ausgeprägte Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. Urk. 6/M3 S. 2).
Im Schreiben vom 20. April 1998 (Urk. 7/M5) gab Dr. B.___ an, zu einer Beschwerdefreiheit sei es nie gekommen. Sieben Monate nach dem Unfall sei zu den bestehenden Beeinträchtigungen noch eine zerebrale Symptomatik mit Vergesslichkeit, zeitweiser Desorientierung sowie chronischen Kopfschmerzen hinzugetreten, wobei nicht klar sei, ob die neu aufgetretenen Symptome im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Januar 1997 stünden. Inzwischen habe sich das Beschwerdebild gebessert, und es sei wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit eingetreten.
Gemäss Bericht von Dr. B.___ bestand am 28. August 1998 weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit, und es war mit einen Behandlungsabschluss Anfang Oktober 1998 zu rechnen (vgl. Urk. 7/M6).
4.8 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, verneinte am 21. September 1998 einen Kausalzusammenhang zwischen chronischer Bronchitis und den beiden Autounfällen. Die pleuralen Verwachsungen im linken unteren Thorax seien dagegen mögliche - und falls auf der Rippenfraktur- beziehungsweise Hämatothoraxseite liegend und vor dem Unfall noch nicht vorhanden - gar überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen (vgl. Anhang zu Urk. 7/M7). In seinem Bericht vom 9. Oktober 1998 (Urk. 7/M7 S. 1 f.) hielt der nämliche Arzt den Unfall vom 30. November 1997 für eher nicht ursächlich für die rezidivierende Sinusitis.
4.9 Die Röntgenuntersuchung der HWS vom 27. Oktober 1999 ergab einen normalen Befund und zeigte insbesondere keine traumatischen Veränderungen oder Frakturen (vgl. Bericht Spital U.___ vom 27. Oktober 1999, Urk. 6/M8).
4.10 Die Ärzte des Universitätsspitals T.___, Neurologische Klinik, hielten am 28. Oktober 1999 fest, beim Patienten bestehe ein Zustand nach zwei Verkehrsunfällen mit Beschleunigungsmechanismus der HWS im Januar beziehungsweise November 1997. Bereits seit der ersten Kollision bestünden chronische, teilweise migräniforme Kopfschmerzen und schmerzhafte Nackenverspannungen. Mittels physikalischer, chiropraktischer und medikamentöser Therapie habe kein Erfolg erzielt werden können. Im Vordergrund stünden Konzentrationsschwankungen und eine verminderte Fehlerkontrolle. Daneben sei eine diskrete Einschränkung der kognitiven Flexibilität feststellbar. Die Befunde seien vereinbar mit einem Zustand nach Schleuderungsmechanismus der HWS mit chronischer Schmerzsituation (vgl. Urk. 6/M5).
4.11 Am 4. November 1999 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, untersucht. Im Bericht vom 11. November 1999 (Urk. 6/M6) stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 6/M6 S. 3):
- Posttraumatisches Kopf-Nacken-Schmerzsyndrom - Verdacht auf posttraumatisches Psychosyndrom (Gedächtnisschwäche, Konzentrationsschwäche, Reizbarkeit) - Status nach Hepatitis
Der Beschwerdeführer leide seit einem schweren Autounfall im Januar 1997 an starken Schmerzen im Bereich von Kopf und Nacken; zudem klage er über Konzentrationsstörungen, Gedächtnisschwäche und vermehrte Reizbarkeit. Trotz medikamentöser und physikalischer Therapie hätten diese Symptome in den letzten Monaten kontinuierlich an Intensität zugenommen und beeinträchtigten die berufliche Belastbarkeit immer mehr. Es sei anzunehmen, dass der ungewöhnlich lang dauernde, sich progredient verschlechternde Verlauf nicht einer Rentenbegehrlichkeit entspringe, sondern primär unfallbedingt sei. Als Reaktion auf die physische Beeinträchtigung sowie die zermürbenden Gerichtsverhandlungen und Versicherungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Unfall sei es auch zu psychischen Beschwerden gekommen. Ungewöhnlich am Verlauf sei die Progredienz, welche insbesondere die psychische Symptomatik betreffe, wobei angesichts des CT-Befundes vom November 1997 unwahrscheinlich sei, dass diese auf eine organische Ursache zurückzuführen sei (vgl. 6/M6 S. 3). Vorläufig sei eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % zu empfehlen (vgl. Urk. 6/M6 S. 4).
4.12 Am 1. Dezember 1999 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 6/M4):
- Status nach zweimaligem Schleudertrauma der HWS im Januar 1997 und im November 1997 - Posttraumatisches Zervikalgiesyndrom - Rez. Wesensveränderung
Zudem leide der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C. Ab dem 1. November 1999 sei er noch für drei Monate zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
4.13 Nachdem er den Beschwerdeführer am 12. April 2000 untersucht hatte, stellte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten vom 15. Mai 2000 (Urk. 6/M9) folgende Hauptdiagnosen (vgl. Urk. 6/M9 S. 6 f.):
- Chronifizierende Kopf- und Nackenschmerzen mit neuropsychologischen Defiziten sowie Episoden von massiven Kopfschmerzen sowie Panik- attacken bei Status nach zwei Verkehrsunfällen mit - Commotio cerebri (Bewusstseinsverlust unter einer Stunde) - Gesichtskontusion (Schnittverletzungen und Nasenbeinfraktur) - Rippenserienfraktur rechts (Rippen 5 bis 7, in einem anderen Be- richt beidseits) mit Hämatothorax und Lungenkontusion rechts - Verschiedenen anderen Kontusionen, so der HWS und BWS, des rechten Schultergelenkes - Schnittverletzungen an der linken Hand mit Status nach operati- ver Versorgung sowie bei - psychosozialer Belastungssituation
Im Weiteren stellte Prof. Dr. E.___ nachstehende Nebendiagnosen (vgl. Urk. 6/M9 S. 7):
- Status nach Meniskektomie des linken Kniegelenkes - Status nach Sprunggelenksoperation rechts - Chronische Hepatitis C - Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Chronische Polyposis des Sinus maxillaris links (In einem früheren Bericht steht auch die Diagnose einer Lungentuber- kulose.)
Der Explorand klage über chronische Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Daneben bestünden episodenhafte Zustände mit äusserst intensiven Kopfschmerzen (insgesamt etwa zehn Episoden in den letzten zwei Jahren), attackenartig auftretenden Ausnahmezustände mit dem Gefühl, ohnmächtig zu werden, Sehverminderung, akuter Desorientierung, Schwindel und Übelkeit mit Todesängsten. Diese rund alle zwei Monate auftretenden Zustände entsprächen wohl Panikattacken, wobei sich die Symptomatik in den letzten zwei Jahren ausgeweitet habe und zusätzlich progredient gewesen sei (vgl. Urk. 6/M9 S. 6).
Während die gestellten Hauptdiagnosen vollumfänglich auf die beiden im Jahr 1997 erlittenen Unfälle zurückzuführen seien, seien diese nur teilweise ursächlich für die psychosoziale Belastungssituation. Die rezidivierenden Sinusitiden stünden - angesichts des Schädel-CT vom 11. Januar 1997 - in keinem Zusammenhang mit der Nasenfraktur (vgl. Urk. 6/M9 S. 7).
Die Kopf- und Nackenschmerzen seien ausschliesslich unfallbedingt; die diversen weiteren geklagten Symptome seien zu 50 % auf die beiden Unfälle zurückzuführen und zu 50 % im Rahmen der - unfallfremden - psychosozialen Belastungssituation (Zermürbung durch gerichtliche und versicherungsrechtliche Fragen, ungünstige eheliche Situation) zu sehen (vgl. Urk. 6/M9 S. 7).
Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, was auch dessen Wunsch entspreche. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit wirkte sich ungünstig auf die weitere Entwicklung aus (vgl. Urk. 6/M9 S. 8). Die Weiterführung der psychologischen Betreuung erscheine als sinnvoll; dies nicht nur zur Verarbeitung der Unfälle und der damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten, sondern auch hinsichtlich der anstehenden Entscheide betreffend das persönliche Umfeld des Patienten. Wenn die gerichtlichen und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Unfällen gelöst seien und der Explorand auch in seinem Privatleben eine Entscheidung gefällt habe, werde sich die Situation wahrscheinlich bessern. Von rein somatischen Therapien sei keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten; empfehlenswert sei die Wiederaufnahme gewisser sportlicher Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/M9 S. 8 f.).
4.14 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem bei der UVZ am 10. Mai 2001 eingegangenen Bericht (Urk. 6/M11) die Diagnose einer mittelschweren, länger dauernden depressiven Reaktion beziehungsweise die Differentialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik. Der Patient, der seit etwa Januar 2001 bei ihm in Behandlung stehe, klage über anhaltende Nackenschmerzen, chronische Gereiztheit, Schlafstörungen, innere Spannungen, bedrückte respektive verzweifelte Stimmung, Energie- und Interesselosigkeit. Gewisse Verrichtungen führten zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen, wobei es manchmal auch zu akutem Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen komme. Der Beschwerdeführer habe permanent das Gefühl, mit den Unfallfolgen nicht zurecht zu kommen, und sei hinsichtlich seines zukünftigen Berufslebens orientierungslos.
In seinem Bericht vom 19. September 2003 stellte Dr. F.___ die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Anpassungsstörung beziehungsweise die Differentialdiagnose einer Dythemie. Der Patient absolviere eine Chemotherapie-Behandlung bei bekannter Hepatitis C. Die depressive Stimmung äussere sich nun in Somatisierungstendenzen sowie aggressiven Ausbrüchen und Stimmungslabilität, was sich sowohl auf die familiäre als auch auf die berufliche Situation negativ auswirke. Krankheitsbedingt habe bis etwa Ende August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 6/M22/M2).
4.15 Nach Kenntnisnahme des wegen Schmerzen im linken OSG am 3. März 2004 in der Uniklinik S.___ durchgeführten MRI des linken Rückfusses (Urk. 6/M12) stellte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 5. April 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 6/M13):
- Osteonekrose Talus rechts (Status nach Mosaikplastik) - Osteochondrale Läsion Talus links mit posttraumatischen Schädigungen der fibularen Bänder und Tendinitis, Tendinopathie der Tibialis- posterior-Sehne und des Spring ligamentes - Hepatitis C - Schleudertrauma HWS - Bauchwandhernie rechts vom Nabel
4.16 Am 2. Juni 2004 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen:
- Depressive Anpassungsstörung - Differentialdiagnose: schwere depressive Episode - Status nach Hepatitis C-Infektion und Interferon-Behandlung 2003
Inzwischen sei dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt worden, und es seien familiäre Spannungen und Ehekrisen aufgetreten, was die depressive Stimmung noch verstärke. Die gegenwärtige Erkrankung werde noch durch den Status nach Verkehrsunfall beeinflusst. Krankheitsbedingt sei der Patient bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychiatrische Therapie dauere an; sie diene der Verarbeitung der Kündigung und der Erarbeitung neuer Zukunftsperspektiven (vgl. Urk. 6/M22/M5).
In seinem ebenfalls vom 2. Juni 2004 datierenden Bericht hielt Dr. F.___ (Urk. 6/M15) fest, wegen einer unfallbedingten Fussoperation sei es zu einem mehrwöchigen Arbeitsausfall gekommen. Seit März 2003 erfolge zudem eine Behandlung der Hepatitis C (vgl. Bericht PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 27. März 2004 [Urk. 6/M14]). Der Patient klage über ständige Müdigkeit, Schlafstörungen, Gliederschmerzen, Spannungszustände, Stimmungsschwankungen und depressive Verstimmungen. Bis Juli 2003 sei der Beschwerdeführer stets arbeitstätig gewesen; die zu den vorhandenen Symptomen hinzugekommene Belastung durch die medikamentöse Behandlung der Hepatitis C habe eine totale psychische und auch körperliche Überforderung dargestellt. Aufgrund der körperlichen und psychischen Erschöpfung sei dem Beschwerdeführer denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Als dieser die Arbeit wieder habe aufnehmen wollen, sei ihm - nach einer Mobbing-Aktion seitens seines Vorgesetzten - die Stelle gekündigt worden (vgl. Urk. 6/M15 S. 1). Der Patient habe sich stark zurückgezogen, leide unter Schlafstörungen und ständigen starken Kopfschmerzen sowie Versagens- und Existenzängsten, was auf eine schwere Depression hindeute (vgl. Urk. 6/M15 S. 2).
4.17 Am 7. April und 3. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Pensionskasse von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, untersucht. Im Gutachten vom 22. Juni 2004 (Urk. 6/M16) gab dieser an, der Patient klage weiterhin über zervikale und lumbale Beschwerden, Schmerzen in beiden Kniegelenken, Schlafstörungen wegen Schnarchens beziehungsweise einer Depression, Albträume, Appetitlosigkeit, Lustlosigkeit, Antriebshemmung, Lärmempfindlichkeit, Gereiztheit, Unkonzentriertheit, geistige Abwesenheit, häufige Kopfschmerzen sowie Schmerzen in beiden OSG (vgl. Urk. 6/M16 S. 10 f.).
Der Gesundheitszustand des Exploranden habe sich seit den beiden Autounfällen im Jahr 1997 zunehmend, in letzter Zeit gar massiv, verschlechtert. Neben den persistierenden Rückenbeschwerden mit zerviko-occipitalen Kopfschmerzen und zunehmenden Konzentrationsstörungen bestünden auch Schmerzen in beiden oberen Sprunggelenken. Wegen der Schmerzen und der Konzentrationsstörungen sei es im Laufe des Jahres 2003 zu Spannungen am Arbeitsplatz gekommen (vgl. Urk. 6/M16 S. 13). Zusätzlich habe eine chronische Hepatitis C antiviral behandelt werden müssen. Die gesamte Situation habe zu einer erheblichen depressiven, angstbetonten Verstimmung geführt, welche eine psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht habe. Insbesondere aus psychischen Gründen sei der Patient denn Mitte des Jahres 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Unter intensiver Therapie habe sich dessen psychisches Befinden zwar gebessert, bereits zu Beginn des Jahres 2004 - noch vor erfolgter Kündigung durch den Arbeitgeber - sei aber aus psychischen Gründen erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten (vgl. Urk. 6/M16 S. 14).
Aktuell bestehe - aus somatischen und psychischen Gründen - in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die intensive kombinierte somatische und psychiatrische Therapie dauere an. Möglicherweise werde der Beschwerdeführer - in einer psychisch weniger belastenden Tätigkeit - wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangen (vgl. Urk. 6/M16 S. 14).
4.18 In seinem Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 6/M22/M6) diagnostizierte Psychiater Dr. F.___ ein Posttraumatic Embitterment Disorder (PTED). Es handle sich dabei um eine Subgruppe der Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion und gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Daneben bestünden diverse körperliche Symptome (Fussbeschwerden, Status nach Interferontherapie bei Hepatitis C-Infektion, Status nach zwei schweren Verkehrsunfällen). Der Patient berichte immer wieder über Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Aktuell sei er ohne Arbeit; die Stelle sei ihm nun definitiv gekündigt worden. Es sei mittlerweile zu einer Stimmungsaufhellung gekommen; der Verlauf sei nun stabil und neige zur Chronifizierung. Dem Beschwerdeführer fehlten Zukunftsperspektiven; eine IV-Abklärung sei angezeigt. Bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.19 Am 21. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von Psychiater Dr. A.___ untersucht. Im Gutachten vom 1. Oktober 2004 (Urk. 6/M19, Urk. 6/A15a) stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 6/M19 S. 5 f.):
- Leichte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Status nach Fraktur der 6. und 7. Rippe rechts nach Autounfall im Januar 1997 - Status nach Hämatothorax - Status nach Commotio cerebri
Aufgrund der Familiengeschichte und der Untersuchungsergebnisse sei aus psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Typisch dafür seien die Flashbacks (Nachhallerinnerungen), die sich vor allem nachts in Form von Albträumen äusserten. Zudem leide der Explorand unter Symptomen erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Impulsivität und Dünnhäutigkeit). Affekte und Kognitionen entsprächen dagegen durchaus der Norm. Die Weiterführung der psychiatrischen Therapie sei angezeigt. Anzustreben sei eine Integration in den Arbeitsprozess, von welcher eine stabilisierende Wirkung erwartet werden könne (vgl. Urk. 6/M19 S. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/M19 S. 6 f.).
Zwischen den noch geklagten Beschwerden beziehungsweise erhobenen Befunden und dem Ereignis vom 11. Januar 1997 bestehe eher kein natürlicher Kausalzusammenhang. Vor dem fraglichen Unfall hätten keine psychischen Störungen bestanden. Der Explorand zeige keine - zumindest keine direkten - auffälligen Reaktionsweisen im psychischen Verarbeitungsmuster betreffend das Ereignis vom 11. Januar 1997. Denkbar sei, dass der erwähnte Unfall eine psychische Vorsensibilität für die Entstehung der psychischen Symptome begünstigt habe. Insbesondere sei es möglich, dass das traumatische Kriegserlebnis im Jahr 1973 sowie die gescheiterten Ehen nachhaltige Spuren beim Exploranden hinterlassen hätten, welche zuvor jedoch nicht zum Ausbruch gekommen seien. Bei den psychischen Beeinträchtigungen handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um Symptome eines erlittenen Traumas (und nicht um eine selbständige - sekundäre - Gesundheitsschädigung), wobei der Autounfall vom 11. Januar 1997 nicht als primäre Ursache betrachtet werden könne. Das fragliche Ereignis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung eines psychischen oder psychoorganischen Vorzustandes geführt; so habe möglicherweise eine Vorbereitschaft für eine Erkrankung an einer psychiatrischen Affektion bestanden. Die Verschlimmerung des Vorzustandes sei eher richtungsweisender Natur; allerdings könne eine intensivierte psychiatrische Therapie Linderung verschaffen. Ob es auch ohne das Unfallereignis vom 11. Januar 1997 zum aktuellen Beschwerdebild gekommen wäre, könne nicht schlüssig beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur des Exploranden wesentlichen Einfluss auf die Verarbeitung des Unfalls habe, was möglicherweise auch einen degressiven Verlauf der erhobenen Befunde verzögere beziehungsweise verhindere (vgl. Urk. 6/M19 S. 7, Urk. 6/A15a).
4.20 Am 30. Dezember 2004 gab Dr. F.___ an, es sei bereits eine Verminderung beziehungsweise der Verlust der vorherigen Lebensqualität eingetreten. Der Beschwerdeführer habe von seinem Arbeitgeber per 5. Februar 2005 die Kündigung erhalten. Derzeit stehe er wegen einer Sprunggelenksarthrose bei Dr. G.___ in Behandlung. Diesbezüglich werde er beidseits ein künstliches Gelenk erhalten, was ihn stark beschäftige. Der Patient klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Rückenschmerzen, Brechreiz und Orientierungsschwierigkeiten, welche insbesondere am Abend aufträten. Nach erfolgter Operation bestehe in einer sitzenden Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit. Ende Dezember 2004 sei die IV-Anmeldung erfolgt (vgl. Urk. 6/M22/M7).
4.21 Vom 28. Februar bis 5. März 2005 hielt sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Partialnekrose Talus rechts medial beziehungsweise einem Status nach Mosaikplastik 2001 stationär in der Klinik R.___ auf. Dr. G.___ hielt im Spitalaustrittsbericht vom 10. März 2005 (Urk. 6/M22) fest, am 1. März 2005 sei die Implantation einer Totalendoprothese des rechten OSG erfolgt.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem ersten Unfall vom 11. Januar 1997 und der zweiten Rückfallmeldung vom 26. Mai 2004 (Urk. 6/A13) beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 (Urk. 2) unter diversen - somatischen wie auch psychischen - Beschwerden litt, wobei diese nicht ausschliesslich in Zusammenhang mit den beiden im Jahr 1997 erfolgten Unfällen gebracht wurden.
5.2 Gemäss den zitierten Arztberichten nicht unfallkausal sind die Hepatitis C (vgl. Urk. 6/M6, Urk. 6/M22, Urk. 6/M13, Urk. 6/M9, Urk. 6/M15, Urk. 6/M16), die chronische Bronchitis sowie die chronische Polyposis des Sinus maxillaris links (vgl. Urk. 7/M1, Urk. 7/M7 S. 1).
Ebenfalls als unfallfremd zu qualifizieren sind die Beschwerden betreffend die oberen Sprunggelenke (vgl. Urk. 7/M4, Urk. 6/M22/M 7, Urk. 6/M22). So wurde weder nach der Kollision vom 11. Januar 1997 (vgl. Urk. 6/M1, Urk. 6/M2) noch nach dem Ereignis vom 30. November 1997 (vgl. Urk. 7/M1) eine Fussverletzung dokumentiert. Insbesondere die vom Beschwerdeführer selber in der Unfallmeldung angeführten Verletzungen an den Beinen werden in den medizinischen Akten nicht weiter erwähnt. Die ohnehin nur die Beine und nicht die Füsse beziehungsweise Sprunggelenke betreffenden Verletzungen mussten somit geringfügiger Art gewesen sein. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Unfall einer Fussoperation hatte unterziehen müssen. Was die einzig von den Ärzten der Klinik V.___ erwähnte Verstärkung der entsprechenden Schmerzen durch den Unfall (vgl. Bericht vom 16. Januar 1998, Urk. 7/M4 S. 1) betrifft, ist mangels weiterer entsprechender Hinweise in den medizinischen Akten davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unfallkausale Verschlechterung vorübergehender Natur handelte. So attestierte denn auch Prof. Dr. G.___, der den Beschwerdeführer in Bezug auf die OSG-Beschwerden behandelte (vgl. Urk. 6/M22), in seinem Zeugnis vom 8. April 2005 (Urk. 6/M20) explizit aus Krankheitsgründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aus den medizinischen Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst (vgl. Urk. 1, Urk. 12) ist sodann zu schliessen, dass die pleuralen Verwachsungen im linken unteren Thorax im Zeitpunkt des geltend gemachten Rückfalls nicht mehr von Relevanz waren; entsprechend kann die Frage der Ursächlichkeit der Unfälle im Jahr 1997 für die genannte Gesundheitsstörung vorliegend offen bleiben (vgl. Urk. 7/M7).
5.3 Was die beim Unfall vom 11. Januar 1997 zugezogenen Verletzungen (Rippenfrakturen, Hämatothorax, Commotio cerebri, Schnittverletzungen der linken Hand und Glassplitterverletzung im Gesicht, vgl. Urk. 6/M6) betrifft, ist davon auszugehen, dass diese schon bald nach dem fraglichen Ereignis weitestgehend verheilt waren. So war der Beschwerdeführer, wenn auch noch gewisse kontusionsbedingte Restbeschwerden im Bereich von BWS und Schultergelenk vorhanden waren, ab dem 12. März 1997 bereits wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/M2). Dass der Beschwerdeführer sich bei der Frontalkollision eine HWS-Distorsion zugezogen hätte, ist aus den Arztberichten nicht zu schliessen. So wurde die fragliche Diagnose weder von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals W.___, wo der Beschwerdeführer immerhin während dreier Tage stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 6/M6), noch - zumindest bis zum ursprünglichen Behandlungsabschluss vom 25. März 1997 - vom nachbehandelnden Chirurgen Dr. B.___ (vgl. Urk. 6/M2) gestellt. Auch sind bis am 20. November 1997 keine dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas entsprechenden Beschwerden dokumentiert (was im Übrigen auch darauf schliessen lässt, dass betreffend die Commotio cerebri schon sehr bald eine Beschwerdefreiheit eintrat). Die am 20. November 1997 gegenüber Dr. B.___ erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen mit Kribbelgefühl im Kopf, Seh-, Hör- und Schlafstörungen, Schwindel, rasche Ermüdung sowie Leistungsabfall, vgl. Urk. 6/M3) können - selbst wenn man von der Diagnose einer HWS-Distorsion ausginge (vgl. Urk. 6/M3, Urk. 6/M4) - aufgrund der langen Latenzzeit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11. Januar 1997 zurückgeführt werden (vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 111, S. 113; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Folglich ist auch nicht von einer Kausalität des fraglichen Unfalls für die am 16. Mai 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden auszugehen.
Anzumerken ist, dass die Darstellung in verschiedenen Arztberichten, gemäss welcher der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Januar 1997 unter den für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden gelitten habe (vgl. Urk. 7/M4 S. 1, Urk. 6/M5, Urk. 6/M6 S. 3), offensichtlich auf dessen eigenen nachträglichen Angaben beruht und aktenwidrig ist. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer sich am 20. November 1997 beunruhigt über die "Spätfolgen" der ersten Kollision zeigte (vgl. Urk. 6/M3 S. 1) und Dr. B.___ am 20. April 1998 Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfalls vom 11. Januar 1997 für die erst sieben Monate später aufgetretene zerebrale Symptomatik mit Vergesslichkeit, zeitweiser Desorientierung und chronischen Kopfschmerzen äusserte (vgl. Urk. 7/M5).
5.4 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die anlässlich des zweiten Unfalls vom 30. November 1997 zugezogene Nasenbeinfraktur (vgl. Urk. 7/M1) innert relativ kurzer Zeit abgeheilt war. In Bezug auf die von den Ärzten übereinstimmend festgestellte HWS-Distorsion lag zwar nach dem fraglichen Ereignis das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vor (Schmerzen im Bereich des Nackens [vgl. Urk. 7/M1, Urk. 7/M2, Urk. 7/M3] beziehungsweise der Thorax [vgl. Urk. 7/M2], Kopfschmerzen [vgl. Urk. 7/M4], Vergesslichkeit [vgl. Urk. 7/M4 S. 1, Urk. 6/M3 S. 2], Konzentrationsstörungen [vgl. Urk. 7/M4 S. 1, Urk. 6/M3 S. 2]). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor der zweiten Kollision über im Wesentlichen identische - und wie dargelegt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Januar 1997 zurückzuführende - Symptome klagte (vgl. Urk. 6/M3, Urk. 7/M5), ist allerdings eher anzunehmen, dass der Unfall zu einer - vorübergehenden - Verschlechterung der bereits vorhandenen Gesundheitsstörungen führte, welche denn auch schon bald keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zeitigte [vgl. Bericht Dr. B.___ vom 20. April 1998, Urk. 7/M5] und - offenbar ab Oktober 1998 [vgl. Urk. 7/M] - keine Behandlung mehr erforderte, als dass er deren Ursache war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. November 1997 und der am 26. Mai 2004 als Rückfall gemeldeten Symptomatik erscheint aufgrund der geschilderten Umstände jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selber die fraglichen Beschwerden offenbar nicht auf den Unfall vom 30. November 1997, sondern auf denjenigen vom 11. Januar 1997 zurückführte (vgl. Urk. 6/A8, Urk. 6/A13, Urk. 7/M4). Dass dessen Ursächlichkeit für die der UVZ am 26. Mai 2004 gemeldete Gesundheitsstörung unwahrscheinlich ist, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. 5.3).
Die UVZ hätte allerdings - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - selbst wenn man von der Ursächlichkeit des Unfalls vom 30. November 1997 (beziehungsweise vom 11. Januar 1997) für die diversen persistierenden und für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerden ausginge, ihre erneute Leistungspflicht zu Recht verneint, da es jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Kollisionen und der am 26. Mai 2004 als Rückfall gemeldeten Gesundheitsstörung, für die trotz diverser entsprechender Untersuchungen ein organisches Substrat nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/M3 S. 1, Urk. 6/M8, Urk. 6/M6 S. 3), fehlt.
6.
6.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterzieht, welche schon seit geraumer Zeit andauert, wobei sich gemäss Dr. F.___ mittlerweile eine stabile, zur Chronifizierung neigende Situation eingestellt hat (vgl. Bericht vom 8. September 2004, Urk. 6/M22/M6). In Bezug auf die somatischen Leiden stellte sich im Laufe der Zeit trotz Behandlung gar eine Verschlechterung ein (vgl. Urk. 6/M16 S. 13, S. 16). Aufgrund dieser Umstände ist zu schliessen, dass von der weiteren Heilbehandlung kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten ist und die Adäquanzprüfung der UVZ demnach nicht verfrüht erfolgte.
6.2 Aus den zitierten Arztberichten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer - nicht zuletzt im Zusammenhang mit der (unfallfremden) psychosozialen Belastungssituation (vgl. Urk. 6/M9 S. 7, Urk. 6/M19/M5, Urk. 6/M15 S. 1) - unter einer erheblichen psychischen Störung leidet. So unterzog er sich im Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 26. Mai 2004 bereits seit über drei Jahren einer entsprechenden Therapie bei Psychiater Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/M11). Im Bericht vom 19. September 2003 (Urk. 6/M22/M2) wies der genannte Arzt darauf hin, dass die depressive Stimmung des Patienten sich auch in Somatisierungstendenzen äussere. Gutachter Dr. J.___ hielt am 22. Juni 2004 fest, nachdem es bereits Mitte des Jahres 2003 zu einer - insbesondere psychisch bedingten - vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, sei der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2004 erneut - aus psychischen Gründen - zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/M16 S. 14). In der Folge attestierte auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 8. September 2004 [Urk. 6/M22/M6]). Dass Dr. A.___ nur kurze Zeit später in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2004 (Urk. 6/M19) lediglich noch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % ausging (vgl. Urk. 6/M22/M6 S. 7), ist weder aufgrund des Gutachtens selbst nachvollziehbar noch leuchtet es angesichts der weiteren medizinischen Berichte ein. Fest steht nach dem Gesagten jedenfalls, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückfallmeldung unter einer - seit Jahren vorhandenen - psychischen Störung litt, die derart ausgeprägt war, dass sie die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigte und gegenüber den somatischen Leiden im Vordergrund stand. Angesichts dieser Tatsache hat die UVZ die Adäquanzprüfung zu Recht nach den von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133) vorgenommen (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.).
6.3
6.3.1 Beim Unfall vom 11. Januar 1997 geriet der - entgegen seinen Aussagen nicht angegurtete (vgl. Urk. 6/A5 S. 8) - Beschwerdeführer, als er allein mit seinem Fahrzeug unterwegs war, wegen Unaufmerksamkeit beziehungsweise nicht den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit mit einem Tempo von rund 50 bis 60 km/h auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort frontal mit einem entgegenkommenden Auto (vgl. Urk. 6/A5, Urk. 6/R2). Die im entsprechenden Strafverfahren gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen Glatteis beziehungsweise ein Fahrzeugmangel zum Unfall geführt hätten, wurden mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 1998 (Urk. 6/A5) unter Hinweis auf entsprechende Untersuchungsergebnisse und Zeugenaussaugen widerlegt (vgl. Erw. 3.7).
Aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs und der zugezogenen Verletzungen ist der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. Wenn dem Ereignis auch eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, so hat die UVZ das Merkmal der besonderen Eindrücklichkeit doch zu Recht verneint (vgl. Urk. 2 S. 11). So überschlug sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Kollision nicht, auch wurde dieser weder eingeklemmt noch aus dem Fahrzeug geschleudert; zudem war der Beschwerdeführer alleine unterwegs und brauchte sich entsprechend nicht um das Wohlergehen eines Beifahrers zu sorgen, und für den Lenker des entgegenkommenden Autos verlief der Unfall - offensichtlich - relativ glimpflich. Beim Unfall zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen zu, die immerhin einen zweiwöchigen Spitalaufenthalt erforderlich machten (vgl. Urk. 6/M6). Allerdings waren sie - gerade auch angesichts der in der Folge schon sehr bald eingetretenen wesentliche Besserung (vgl. Urk. 6/M7) - nicht derart erheblich, dass sie sich geeignet hätten, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann, was die somatischen Unfallfolgen betrifft, keine Rede sein. So gab Dr. B.___ bereits zweieinhalb Monate nach dem fraglichen Ereignis an, die Behandlung habe abgeschlossen werden können, lediglich betreffend BWS und Schultergelenk bestehe allenfalls noch Therapiebedarf (vgl. Bericht vom 25. März 1997, Urk. 6/M2). Die erneute Arztkonsultation im November 1997, welche keine objektivierbaren Befunde ergab (vgl. Urk. 6/M3), ist im Rahmen der psychischen Störung zu sehen und demnach vorliegend nicht von Relevanz. Auch das Merkmal der körperlichen Dauerschmerzen ist nicht erfüllt, erfolgte doch unmittelbar nach dem Unfall eine schnelle Genesung. Die erst später wieder geklagten Beschwerden sind - soweit sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 1997 zu sehen sind - angesichts der dominierenden psychischen Symptomatik vorliegend nicht von Bedeutung. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es in den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte, und auch von einem schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erheblichen Komplikationen kann in Bezug auf die organischen Unfallfolgen nicht gesprochen werden. Schliesslich ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, war der Beschwerdeführer doch bereits zwei Monate nach dem Unfall wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/M6). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Geschehnis vom 11. Januar 1997 stehen.
6.3.2 Beim Unfall vom 30. November 1997 war der Beschwerdeführer auf der Autobahn unterwegs, als überraschend ein Hund auf die Fahrbahn rannte. Nach einer brüsken Ausweichbewegung nach rechts touchierte das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Stützmauer, drehte sich um die eigene Achse und kollidierte schliesslich mit der linksseitigen Leitplanke (vgl. Unfallprotokoll, Urk. 6/R2 S. 4). Auch bei diesem Vorfall handelt es sich um ein mittelschweres Ereignis, dem zwar - gerade auch angesichts des erst kurze Zeit zurückliegenden ersten Unfalls - eine gewisse Eindrücklichkeit zukommt. Von einer besonderen Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung kann aber aufgrund der konkreten Umstände auch bei diesem Ereignis nicht ausgegangen werden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335, S. 207 ff.). Der Beschwerdeführer zog sich keine schweren Verletzungen zu, die sich - auch unter Berücksichtigung des ersten Unfalls - geeignet hätten, eine psychische Symptomatik hervorzurufen. Soweit der erste Unfall den Beschwerdeführer überhaupt nachhaltig prägte und für psychische Störungen anfälliger werden liess, ist dieser Prädisposition bereits dadurch, dass bei der Adäquanzprüfung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abgestellt wird, Rechnung getragen. In Bezug auf die organisch nachweisbaren Unfallfolgen (Nasenbeinfraktur, vgl. Urk. 7/M1) war sodann keine lange ärztliche Behandlung erforderlich. Was die späteren Therapien und Arztkonsultationen betrifft, sind diese - soweit überhaupt unfallbedingt - vor dem Hintergrund der massiven psychischen Fehlentwicklung zu sehen und entsprechend vorliegend nicht von Relevanz. Dasselbe gilt auch für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen und dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen. Zu einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kam es nicht. Schliesslich ist auch das Merkmal des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. So war der Beschwerdeführer auch nach der Kollision vom 30. November 1997 schon bald wieder voll arbeitsfähig. Die später aufgetretenen Phasen von (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sind mit krankheitsbedingten respektive zwar teilweise unfallkausalen, bei der vorliegenden Adäquanzprüfung aber unbeachtlichen psychischen Ursachen zu erklären. Da damit keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist, ist auch das Ereignis vom 30. November 1997 nicht adäquat kausal für die mit Rückfallmeldung vom 26. Mai 2004 geltend gemachten Beschwerden.
Anzumerken ist, dass, auch wenn man davon ausginge, dass die Unfälle von besonderer Eindrücklichkeit waren, dieses Kriterium zu wenig ausgeprägt erfüllt wäre, als dass man die Unfalladäquanz der Gesundheitsstörungen bejahen könnte. Eine erneute Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fiele schliesslich selbst dann ausser Betracht, wenn man eine selbständige - nicht im Rahmen des Beschwerdebildes einer HWS-Distorsion zu betrachtende - psychische Störung annähme, wobei die Unfälle zumindest als teilursächlich für die psychische Fehlentwicklung zu sehen sind. Die entsprechende Adäquanzprüfung ergäbe nämlich das gleiche Resultat.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungsverweigerung der UVZ für die am 26. Mai 2004 als Rückfall gemeldeten Beschwerden nicht zu beanstanden ist, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 11. Januar beziehungsweise 30. November 1997 zurückzuführen sind und es im Übrigen auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen und den noch geklagten Beschwerden fehlt. Eine weitere medizinische Beurteilung änderte an diesem Ergebnis nichts; eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1, Urk. 12) erübrigt sich demnach vorliegend und hätte auch durch die UVZ nicht veranlasst werden müssen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 3 ff.) erweist sich daher als haltlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
- Bundesamt für Gesundheit
- Concordia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).