UV.2006.00284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, arbeitete als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.___ AG (vgl. dazu Urk. 10/21) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 7. September 2002 wurde sie als Autolenkerin in einen Auffahrunfall verwickelt, wobei an ihrem Fahrzeug ein Heckschaden bei geschätztem Reparaturaufwand von Fr. 4'315.50 entstand (vgl. Unfallmeldung vom 24. September 2002, Urk. 10/1 und Urk. 10/5-12). Die erstbehandelnden Ärzte der C.___ diagnostizierten am 8. September 2002 eine HWS-Distorsion (Urk. 10/16). In der Folge begab sich A.___ im Oktober 2002 in Behandlung bei Dr. med. D.___, Physikalische Medizin FMH, welcher zuerst eine Wiederaufnahme der Arbeit ab Mitte/Ende November 2002 (Urk. 10/18) und dann einen Arbeitsversuch ab dem 2. Dezember 2002 im Umfang von 50 % vorsah (Urk. 10/19). Am 15. Januar 2003 nahm die SUVA eine Befragung der Versicherten an ihrem Arbeitsplatz in H.___ vor (Urk. 10/21), und es erfolge auf Zuweisung von Dr. D.___ hin eine Abklärung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH ORL (Urk. 10/25 und 10/29), wobei dieser Facharzt eine leichte chronische Pharyngo-Laryngitis diagnostizierte, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Unfall. Im Februar 2003 liess die SUVA von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) erstellen (Urk. 10/36), und vom 15. Mai bis 5. Juni 2003 weilte A.___ zur Rehabilitation in der E.___ (Austrittsbericht vom 24. September 2003, Urk. 10/49), wo die Ärzte ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 7. September 2002 mit reaktiv leicht depressiver Verstimmung diagnostizierten. Im August 2003 wurde an der Klinik G.___ eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchgeführt (Bericht vom 19. August 2003, Urk. 10/47) und A.___ zur Abklärung an PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, überwiesen (Bericht vom 1. September 2003, Urk. 10/48). Am 10. Dezember 2003 wurde sie durch Dr. med. J.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 10/58) und im Juli 2004 an der E.___ neurologisch/neuropsychologisch abgeklärt (Bericht vom 27. Juli 2004, Urk. 10/81). Im August und September 2004 liess die SUVA in Ergänzung zur Triage eine technische Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung erstellen (Berichte vom 3. August und vom 8. September 2004, Urk. 10/85). Ferner holte sie einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 17. April 2005, Urk. 10/97), ein, worin Dr. K.___ eine mittelschwere depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug bei rigider, sehr verletzlicher Persönlichkeit diagnostizierte. Per 30. Juni 2005 löste die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit A.___ auf (Kündigung vom 26. April 2005, Urk. 10/97b). Am 6. Juni 2005 erfolgte erneut eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J.___ (Urk. 10/99). Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 10/101) verneinte die SUVA eine weitergehende Leistungspflicht ab dem 1. August 2005, wogegen A.___ mit Eingaben vom 9. September 2005 (Urk. 10/113) und 24. Oktober 2005 (Urk. 10/117) Einsprache erheben liess. Mit Entscheid vom 10. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 10/120) wies die SUVA die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung.
2. Dagegen liess A.___ durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger mit Eingabe vom 11. September 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ab 1. August 2005 weiterhin Leistungen zu erbringen (Urk. 1).
Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2006 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen ab dem 1. August 2005.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung mit einem fehlenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 und 9)
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), bei der Diskushernie handle es sich um eine klar ausgewiesene Unfallfolge, weshalb auch die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen sei. Im Weiteren sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den übrigen Beschwerden und dem Unfall erfüllt; so sei sie seit nahezu 4 Jahren in ununterbrochener ärztlicher Behandlung und der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Sie leide rund um die Uhr unter Schmerzen, und kurz vor Erlass der Verfügung sei wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das EVG in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
3.
3.1 Dr. D.___ diagnostizierte in seinen ärztlichen Zwischenberichten vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10/18) und vom 3. Dezember 2002 (Urk. 10/19) eine HWS-Distorsion. Die Beschwerdeführerin berichte zudem über eine Nierenkolik, die sie Anfang November 2002 erlitten habe. Unter medikamentöser und passiver sowie aktiver Therapie zur Lockerung und Stabilisierung der HWS sei eine leichtgradige, aber fortgesetzte Besserung zu verzeichnen. Ein Arbeitsversuch werde von der Beschwerdeführerin als möglicherweise realisierbar eingeschätzt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 50 % vorgesehen auf den 2. Dezember 2002.
In der Anmeldung zur stationären Behandlung an die E.___ vom 14. Februar 2003 diagnostizierte Dr. D.___ eine HWS-Distorsion nach Auffahrkollision, einen Status nach Nierenkolik rechts am 5. November 2002 sowie einen Status nach Spannungskopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei als Lenkerin angegurtet unerwartet von hinten angefahren worden, als sie vor einem Fussgängerstreifen habe anhalten müssen. Nach einer halben Stunde auftreten von Nackenschmerzen rechtsbetont, Ausstrahlung zum rechten Oberarm. Sie sei im C.___ erstversorgt und geröntgt worden. Eine ossäre Läsion oder Bandläsion habe sich dabei nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin arbeite sei dem 2. Dezember 2002 wieder zu 50 %, könne die Arbeit wegen der Schmerzzunahme aber nicht steigern (Urk. 10/34).
In seiner Zuweisung zur konsiliarischen Untersuchung an PD Dr. I.___ vom 27. Juni 2003 (Urk. 10/44) diagnostizierte Dr. D.___ ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei HWS Distorsion am 7. September 2002, einen Status nach Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Nierenkolik rechts am 5. November 2002.
3.2 Im Bericht vom 24. Januar 2003 (Urk. 10/29) stellte Dr. F.___ die Diagnose einer leichten chronischen Pharyngo-Laryngitis, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehe.
3.3 Im August 2003 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule. Im Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 10/47) führte PD Dr. med. L.___ aus, die Halswirbelkörper seien normal hoch und intakt. Der Zwischenwirbelraum C5/6 sei verschmälert; auf dieser Höhe sehe man auch eine Bandscheibenvorwölbung dorsolateral rechts, die den Forameneingang und das Foramen selbst deutlich einenge. Man müsse wohl annehmen, dass es hier zu einer Wurzelirritation C6 rechts komme. Auf den übrigen Etagen seien die Bandscheibenrückflächen intakt. Auch die Foramina seien abgesehen von Foramen C5/6 rechts normal weit und symmetrisch. Der Spinalkanal selbst sei weit. Das Halsmark sei unauffällig. Er diagnostizierte eine mediolaterale und intraforaminale Diskushernie C5/6 rechts.
3.4 Vom 15. Mai 2003 bis 5 Juni 2003 weilte die Beschwerdeführerin in der E.___ (Austrittsbericht vom 24. September 2003, Urk. 10/49). Die Beschwerdeführerin sei bei einem Status nach HWS-Distorsion am 7. September 2002 und cervikocephalem sowie cervikospondylogenem Schmerzsyndrom zur intensiven stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Sie berichte von seit dem Unfall bestehenden rechtsbetonten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und gelegentlich auch linke Schulter. Daneben bestünden diffuse druckartige Kopfschmerzen begleitet von ungerichtetem Schwindel und Zunahme der Beschwerden bei psychischer oder physischer Belastung. Insgesamt habe sich während des Aufenthaltes keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik ergeben, bei geringgradig verbesserter spontaner Kopfbewegung. Aus medizinischer Sicht würden sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachten, mit Arbeiten in Wechselbelastung und Heben von Gewichten bis maximal 10-15 kg. Aus klinisch-psychologischer Sicht vermittle die Beschwerdeführerin den Eindruck einer aktuell stark belasteten Frau mit leicht depressiver Grundstimmung. Sie sei stark auf die Schmerzproblematik fixiert und habe wenig eigene und äussere Ressourcen, um adäquate Strategien im Umgang mit den Beschwerden zu entwickeln. Teilweise sei dies sicherlich auch auf die reaktive depressive Grundstimmung zurückzuführen. Diagnostiziert wurden ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 7. September 2002 mit reaktiv leicht depressiver Verstimmung.
3.5 PD Dr. I.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. August 2003 (Bericht vom 1. September 2003, Urk. 10/48). Vor dem Unfall sei sie von seiten der HWS beschwerdefrei gewesen. Jetzt liege vor allem ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom vor. Als anatomisches Korrelat finde sich schon die Veränderung der Bandscheibe C5/6, welche sogar zu einer Diskushernie intraforaminal ohne Armsymptomatik führe.
3.6 Am 10. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin kreisärztlich abgeklärt (Urk. 10/58). Bei der klinischen Untersuchung fand Dr. J.___ Druckdolenzen über allen Dornfortsätzen mit vermehrter Schmerzangabe über C6 und C7. Die aktive HWS-Funktion sei bezüglich der Rotation nach links um ca. einen Drittel eingeschränkt, ebenso die Seitwärtsneigung. Die Beschwerdeführerin schildere ein Einschlafgefühl an den Fingern IV und V rechts, daselbst gebe sie eine verminderte Sensibilität an, ob ein Tinnelphänomen vorliege, könne er nicht konklusiv beurteilen. Das MRI vom 18. August 2003 dokumentiere eine mediolaterale und intraforaminale Diskushernie C5/C6. Die Lokalisation der Angaben der verminderten Empfindlichkeit entspreche auf Grund seiner heutigen Beurteilung nicht dem Dermatom C6. Initial habe keine Sensibilitätsstörung festgestellt werde können. Seines Erachtens handle es sich bei dieser Diskushernie um einen degenerativen Vorschaden. Dr. D.___ habe keine Anhaltspunkte für eine relevante psychiatrische Störung gefunden. Diesen Eindruck habe er auch beim heutigen Untersuch erhalten.
Am 6. Juni 2005 erfolgte eine zweite kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/99). In seinem Bericht hält Dr. J.___ fest, anlässlich der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin schon bei sanfter Palpation der Dornfortsätze einen starken Schmerz angebe. Auch die kranialen Trapeziusanteile, die Halsmuskulatur und die nuchalen Ansätze seien schmerzempfindlich. Bezüglich der HWS-Funktion bestehe im Vergleich zum Untersuch vom 10. Dezember 2003 kein nennenswerter Unterschied, zumindest keine Verschlechterung. Die noch vorhandene Einschränkung lasse sich auf kein organisches Korrelat zurückführen. Das MRI vom 18. August 2003 dokumentiere eine mediolaterale und intraforaminale Diskushernie C5/6 rechts. Er habe bereits im Bericht vom 10. Dezember 2003 erwähnt, dass es sich dabei um einen degenerativen Vorschaden handle. Auf Grund der kooperationsunabhängigen objektivierbaren klinischen Befunde und der bildgebenden Dokumente sei keine strukturelle posttraumatische Läsion fassbar.
3.7 Am 7. Juli 2004 (Urk. 10/76) wurde die Beschwerdeführer an der E.___ neurologisch/neuropsychologisch begutachtet In ihrem Bericht vom 27. Juli 2004 (Urk. 10/81) hielten Dr. phil. M.___, Leitende Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP/SVNP, und Dr. med. N.___, Chefarzt Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, fest, klinisch-neurologisch könnten im detailliert durchgeführten Neurostatus, ausser Zeichen einer vegetativen Dystonie, keine pathologischen Befunde objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin zeige Sensibilitätsstörungen für Berührungen und Schmerzempfindung im ganzen rechten Arm und oberen Thoraxquadranten rechts, welche wahrscheinlich im Rahmen einer alterierten Schmerzwahrnehmung i.S. einer Symptomausweitung zu interpretieren seien. Ebenfalls leide sie an einer diffusen Kopfschmerzsymptomatik von druckartigem Charakter, meist mit Erfassung okzipito-frontaler Struktur beidseits. Die beschriebene Symptomatik stelle jedoch eine Maximalvariante der als permanent beschriebenen zervikalen Schmerzen dar, mit der die Kopfschmerzsymptomatik ein Kontinuum bilde. In die Differentialdiagnose müssten natürlich auch Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie bei dem regelmässigen Arzneimittelkonsum analgetika-induzierte Kopfschmerzen in Betracht gezogen werden. Wie schon erwähnt, könnten im detailliert durchgeführten Neurostatus kein zerviko-radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom oder Zeichen einer zervikalen Myelopathie festgestellt werden. Insbesondere könne klinisch kein C6-Ausfallsyndrom auf der rechten Seite eruiert werden, was vereinbar wäre mit der mediolateralen und intraforaminalen Diskushernie C5/C6, welche in der MR HWS-Untersuchung vom 18. August 2003 habe verifiziert werden können. Sie seien der Meinung, dass diese Diskushernie kaum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem zum Zeitpunkt der Untersuchung schon bald ein Jahr zurückliegenden Unfall angerechnet werden könne. Differentialdiagnostisch seien nach ihrer Meinung natürlich vorkommende degenerative Veränderungen in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und der "typischen" Höhe eher wahrscheinlich. Bei der Beurteilung der Gesamtsymptomatik stünden kaum die klinisch verifizierbaren Befunde im Vordergrund, sondern die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzsymptomatik und die verminderte psychophysische Belastbarkeit. Die angegebenen täglichen Schmerzen seien mittlerweilen chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert. In der formalen neuropsychologischen Abklärung würden sich leichte Defizite in den Aufmerksamkeitsfunktionen mit einer leicht erschwerten parallelen Informationsverarbeitung, einer diskret verminderten Interferenzfestigkeit und einer leichten Beeinträchtigung der Daueraufmerksamkeit finden. Die Sorgfaltsleistungen seien bei selbst bestimmbarem Tempo unauffällig. Die Aufmerksamkeitsdefizite würden sich auch etwas auf die Gedächtnis- und Lernfunktionen auswirken. So sei die verbale Merkfähigkeit reduziert, das Lernen figuraler Inhalte etwas erschwert und die Wiedererkennungsleistung in beiden Modalitäten leicht vermindert (unsichere Enkodierung). Des Weiteren sei von einem leicht reduzierten Antrieb, einer Form der kognitiven Flexibilität auszugehen. Die übrigen Leistungen seien durchwegs unauffällig. Klinisch sei von einer etwas rigiden, einfach strukturierten, sich klar abgrenzenden Persönlichkeit auszugehen. Bei geringer Einsichts- und Reflektionsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass ihre Schmerzen von der erst im August 2003 mittels bildgebendem Verfahren diagnostizierten Diskushernie C5/C6 verursacht würden. Gemäss ihrem Empfinden sei sie daher anfangs nicht richtig behandelt worden. Ihre Schmerzwahrnehmung sei verzerrt. Sie stelle eine sukzessive Verstärkung und Ausweitung der Beschwerden fest und sei überzeugt, dass es ihr körperlich immer schlechter gehen werden.
3.8 Dr. K.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. April 2005 (Urk. 10/97) eine mittelschwere depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug bei rigider, sehr verletzlicher Persönlichkeit. Nach dem Schleudertrauma habe die Beschwerdeführerin erstmals länger dauernde Schmerzen erlebt, habe trotz vorbestehender Angst davor Medikamente einnehmen müssen und Nebenwirkungen erlebt, habe gegen aussen Schwäche zeigen müssen, was sie bisher das ganze Leben habe vermeiden können. Dieser Verlust der bisherigen Kontrollfähigkeit stelle eine schwere Traumatisierung dar. Der Beschwerdeführern würden Erfahrungen und Ressourcen fehlen, die sie befähigten, einen aktiveren und kreativeren Umgang mit den chronischen Schmerzen zu finden.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 23. Juli 2005 (Urk. 10/104) führte Dr. K.___ aus, das unerwartete Kündigungsschreiben vom 26. April 2005 habe zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Es bestünden eine wochenlange totale Apathie, eine schwere Scham sowie eine Zunahme der Schmerzen.
4.
4.1 Nicht bestritten und aufgrund der ärztlichen Unterlagen ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2002 eine Halswirbeldistorsion erlitten hat. Strittig und in erster Linie zu prüfen ist hingegen, ob die festgestellte Diskushernie C5/6 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des am 7. September 2002 erlittenen Auffahrunfalles ist.
4.2 Grundsätzlich genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), selbst dann, wenn eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
Anlässlich der Kernspintomographie im August 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mediolaterale und intraforaminale Diskushernie C5/6 rechts festgestellt (Urk. 10/47). Dr. I.___ scheint davon auszugehen, dass diese unfallbedingt sei und begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall von Seiten der HWS beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 10/48). Eine Unfallkausalität wird hingegen sowohl von Dr. phil. M.___ und Dr. N.___ der E.___ (Urk. 10/81) wie auch vom Kreisarzt Dr. J.___ (Urk. 10/58 und 10/99) verneint. Dies entspricht der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin war jedoch nach Lage der Akten nicht einer rein axialen Belastung ausgesetzt. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie sich aus der technischen Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 3. August 2004 (Urk. 10/85) eindeutig entnehmen lässt, handelt es sich vorliegend nicht um ein Unfallereignis von besonderer Schwere. Als noch wahrscheinlich wurde von einem oberen Delta-v-Wert beim Heckstoss von etwa 9 km/h und hinsichtlich der biomechanischen Besonderheiten von einem Normalfall ausgegangen. Von den Experten wurde denn sogar verneint, dass die im Anschluss an das Ereignis festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionswirkung erklärbar seien (Biomechanische Beurteilung vom 8. September 2004, Beilage zu Urk. 10/85). In Übereinstimmung mit Dr. phil. M.___, Dr. N.___ und Kreisarzt Dr. J.___ ist daher davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten Diskushernie und dem Unfallereignis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die erstbehandelnden Ärzte des C.___ am 8. September 2002 wohl Druckdolenzen an den Dornfortsätzen C4/5 und der Paravertebralmuskulatur C2/7, jedoch keine Sensibilitätsstörungen feststellen konnten, und sich gestützt auf Röntgenbefunde auch keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule ergeben hatten (Urk. 10/16). Dr. I.___ scheint eine Unfallkausalität lediglich daher zu bejahen, als die Beschwerdeführerin vor dem Unfall offensichtlich schmerzfrei gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und von Dr. I.___ kann aus der Tatsache, dass sich die Diskushernie nach dem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vergleiche BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang geschlossen werden.
Damit fehlt es aber an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. September 2002 und der in der Folge festgestellten Diskushernie, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in dieser Beziehung zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus dem HWS-Distorsionstrauma noch Leistungen ab 1. August 2005 zustehen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden erscheint eine Unfallkausalität fraglich, sofern man der biomechanischen Beurteilung folgt, welche die Befunde durch die Kollisionseinwirkung nicht erklären konnte. Im Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der HWS-Problematik sowie den überlagernden psychischen Problemen der Beschwerdeführerin jedoch offen gelassen werden, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls aufgrund der mangelnden Adäquanz zu verneinen ist, wie sich dies im folgenden zeigen wird.
5.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich ab einem relativ frühen Stadium Anzeichen für eine massive psychische Überlagerung der Beschwerden. So führten bereits die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 24. September 2003 über den Aufenthalt vom 15. Mai bis 5. Juni 2003 (Urk. 10/49) aus, die Beschwerdeführerin sei stark auf die Schmerzproblematik fixiert und habe wenig eigene und äussere Ressourcen, um adäquate Strategien im Umgang mit den Beschwerden zu entwickeln. Teilweise sei dies sicher auch auf die reaktive depressive Grundstimmung zurückzuführen. Auch wenn sowohl Dr. D.___ und Dr. J.___ in der Folge von keiner relevanten psychiatrischen Störung ausgegangen sind (Urk. 10/58, S. 2), zeigt sich eine weitere Fortschreitung des Chronifizierungsprozesses, welcher eindeutige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte (Urk. 10/81, S. 7) und zu einer Anmeldung durch Dr. D.___ zur psychiatrischen Betreuung führte (Schreiben vom 23. August 2004, Urk. 10/84). Im April 2005 diagnostizierte Dr. K.___ dann eine mittelschwere depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug bei rigider, sehr verletzlicher Persönlichkeit (Urk. 10/97), welche sich offensichtlich durch die Kündigung des Arbeitsplatzes in der Folge noch verschlimmerte (Urk. 10/104). Die Frage einer (dominanten) psychischen Überlagerung der Beschwerden und damit die Frage, ob die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges deshalb nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. oder nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a zu erfolgen hat, kann jedoch offen gelassen werden. Denn selbst bei Anwendung der Kriterien nach BGE 117 V 366 Erw. 6a muss der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden.
Das EVG hat Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug im Rahmen der für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (Entscheid des EVG vom 28. Mai 2001 in Sachen F., U 426/00, mit Hinweisen). Die technische Unfallanalyse vom 3. August 2004 (Urk. 10/85) ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Wagens der Beschwerdeführerin beim Aufprall von rund 5,5 bis 10 km/h oder eine mittlere Beschleunigung von rund 10 bis 28 m/s2. Beim Ereignis ist daher eher von einem leichten Unfall auszugehen. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs jedoch nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
Eine besondere Eindrücklichkeit kann dem Unfall vom 7. September 2002 ohne Weiteres abgesprochen werden. Auch finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Schwere oder besondere Art der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen. Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (Urteil EVG vom 15. März 2005 in Sachen C., U 380/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin geklagten erheblichen Dauerbeschwerden und der schwierige Heilungsverlauf lassen sich aufgrund der Arztberichte höchstens in Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung und ihrem Schmerzverhalten erklären. Auch bewegt sich die Dauer der Behandlung der effektiv natürlich-kausalen Unfallfolgen im Rahmen des Üblichen. Anzeichen für eine Fehlbehandlung dieser Unfallfolgen sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsaufnahme ursprünglich auf Mitte/Ende November 2002 ärztlich vorgesehen war (Urk. 10/18), sich die Beschwerdeführerin für eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit von 50 % auf die ursprünglich von ihr gearbeiteten 80 % aber nie im Stande sah und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich primär durch das Schmerzempfinden und die psychisch bedingten Beschwerden misslungen ist. Damit ist aber keines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 7. September 2002 und den geklagten Beschwerden ist daher zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen ab dem 1. August 2005 nicht mehr gegeben war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- S.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).