Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00289
UV.2006.00289

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1963, ist als Mitarbeiter der A.___ AG, ___, obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 2. Januar 2004 stürzte P.___ zu Hause beim Treppensteigen und zog sich Prellungen am linken Arm zu (Unfallmeldung vom 9. Januar 2004, Urk. 10/1, und Arztzeugnis UVG, Urk. 10/6).
1.3     Die Erstbehandlung fand gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 4. März 2004 am 14. Januar 2004 statt. Dr. B.___ diagnostizierte eine Handgelenksdistorsion links und hielt als Befund fest, der linke Arm sei ohnehin lädiert wegen eines Handgelenksproblems. Dieses sei im Anschluss an eine Überlastung vor längerer Zeit aufgetreten. Durch den Sturz vom 2. Januar 2004 seien die Schmerzen exacerbiert und der Patient arbeitsunfähig geworden (Urk. 10/6).
1.4     Eine am 26. Januar 2004 geplante Handgelenk-Arthroskopie links sowie eine Ulnarverkürzungsosteotomie mussten wegen eines grippalen Infektes des Versicherten verschoben werden (Urk. 10/4). Am 11. Februar 2004 konnte der Eingriff schliesslich im Universitätsspital Zürich durchgeführt werden. Dabei wurden ein ulno-karpales Impaktionssyndrom links bei Ulna-plus-Variante beidseits sowie degenerative Veränderungen des TFCC (Klass. Palmer 2a) diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass seit Ende 2000 chronische Handgelenksschmerzen links ulno-karpal nach repetitiven Traumata mit dem Luftkompressor bestanden hätten. Seit ca. sechs Monaten hätten die Schmerzen schleichend zugenommen, und nach dem Sturz auf das Handgelenk am 2. Januar 2004 hätten sich die Beschwerden akzentuiert (Operationsbericht, Urk. 10/8).
1.5     Am 31. August 2004 wurde P.___ im Universitätsspital Zürich untersucht. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___, Oberärztin an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 1. September 2004, hatte sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet mit guter knöcherner Heilung der Osteotomiestelle und problemloser Wiedererlangung der vollen Handgelenksbeweglichkeit. Vom 26. April bis 15. August 2004 habe P.___ zu 50 % ohne grosse Probleme bei der A.___ gearbeitet. Seit dem 16. August 2004 arbeite er wieder zu 100 %. Man habe ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten attestiert. Laut Angaben des Versicherten habe er jedoch mehrmals schwere Arbeiten ausüben müssen, welche ihm nun wieder Schmerzen im Handgelenk verursacht hätten. Die Oberärztin empfahl daher eine Arbeitsplatzbegutachtung (Urk. 10/19.2).
1.6     Nach der Untersuchung vom 7. Dezember 2004 und Konsultation der gleichentags angefertigten Röntgenbilder schloss Dr. C.___ die Behandlung ab mit der Feststellung, P.___ sei, solange er keine zu schwere Tätigkeit bei der Arbeit ausüben müsse, beschwerdefrei (Urk. 10/19.1).
1.7     Am 2. Juni 2005 teilte P.___ der SUVA telefonisch mit, er habe am 26. Mai 2005 einen Rückfall erlitten und leide unter einer Entzündung in der Hand (Urk. 10/11 in Verbindung mit Schadenmeldung vom 7. Juni 2005, Urk. 10/12).
1.8     Vom 22. bis 25. Juni 2005 hielt sich P.___ erneut stationär im Universitätsspital Zürich auf, wo am 23. Juni 2005 eine diagnostische Arthroskopie radiokarpal links, eine PIN-Resektion links sowie die Metallentfernung an der linken Ulna vorgenommen wurden (Urk. 10/20.1).
1.9     Am 29. August 2005 wurde P.___ zum Sachverhalt, den Beschwerden und dem Verlauf durch die SUVA befragt (Urk. 10/23).
1.10   SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ kam in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. September 2005 (Urk. 10/25) zum Schluss, das Ereignis vom 2. Januar 2004 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Die Operation vom 11. Februar 2004 sei wegen vorbestehender Probleme nötig geworden. Bei der Operation am 11. Februar 2004 hätten sich keine Befunde ergeben, die klar auf das Ereignis vom 2. Januar 2004 zurückzuführen gewesen wären, vielmehr habe es sich um chronische Läsionen vor allem im Bereich des TFCC gehandelt, welche die seit Monaten bestehenden Beschwerden erklären würden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Ereignis vom 2. Januar 2004 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Rekonvaleszenz vom Sturz und Eingriff am Handgelenk seien zeitlich zusammengefallen. Theoretisch dürfe angenommen werden, dass die Unfallfolgen spätestens Ende Februar 2004, allerspätestens mit Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit wegen der genannten Operation am 26. April 2004, abgeklungen waren.
1.11   Mit Verfügung vom 8. September 2005 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall vom 26. Mai 2005 ab unter Verzicht auf Rückforderung der bereits bis 9. August 2004 erbrachten Taggeldleistungen und Heilungskosten (Urk. 10/26).
1.12         Hiergegen erhoben sowohl die Easy Sana, Martigny, mit Schreiben vom 14. September 2005 (Urk. 10/29) als auch die Progrès Versicherungen AG, Zürich, mit Brief vom 16. September 2005 (Urk. 10/31) vorsorglich Einsprache. Der Versicherte seinerseits erhob vorerst mündlich (vgl. Urk. 10/28, Telefonnotiz vom 15. September 2005) und hernach schriftlich Einsprache (Urk. 10/34, Eingang 21. September 2005). Die Progrès Versicherungen AG (Schreiben vom 12. Oktober 2005, Urk. 10/38) wie auch die Easy Sana (Brief vom 14. November 2005, Urk. 10/40) zogen ihre vorsorgliche Einsprache wieder zurück.
1.13   Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 zeigte Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, an, dass er von P.___ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. Er präzisierte und ergänzte die Einsprache des Versicherten dahingehend, dass der Unfall vom 2. Januar 2004 zumindest teilkausal für die heutigen Beschwerden sei, weshalb die SUVA auch nach dem 9. August 2004 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 10/45).
1.14   Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juni 2006 ab (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess P.___ mit Eingabe vom 14. September 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "       1.       Es seien die Verfügung vom 8. September 2005 sowie der Einsprache-Entscheid vom 14. Juni 2006 aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung des Kausalzusammenhanges der heutigen Beschwerden mit dem versicherten Unfall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
         2.       Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 09. August 2005 die gesetzlichen UVG-Leistungen (Taggeld, Heilungskosten, Rente, IE etc.) zu erbringen.
         3.       Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Kreisarzt habe den Beschwerdeführer nicht selber untersucht, weshalb seinen Aussagen von vornherein geringerer Beweiswert zukomme. Die geklagten Beschwerden seien seit dem Unfall vom 2. Januar 2004 nie verschwunden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr immer erklärt, beim Heben von schweren Lasten würden die Beschwerden immer wieder auftreten. Weil somit Brückensymptome vorlägen, seien die heutigen Beschwerden zumindest teilweise auf den Unfall vom 2. Januar 2004 zurückzuführen. Das Trauma aus dem Jahr 2000 sei nicht näher abgeklärt worden, Akten zu diesem angeblichen Grundfall würden nicht vorliegen. Es sei daher reine Mutmassung, einen Zusammenhang mit diesem angeblichen Grundfall zu konstruieren. PD Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer ab Februar 2006 eingehend untersucht und operiert sowie den Fall auch mit einem Berufskollegen vom Universitätsspital Genf (HUG) besprochen habe, komme zum Schluss, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Januar 2004 überwiegend wahrscheinlich sei. Die Sachlage sei daher noch nicht genügend abgeklärt, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Sie begründete dies damit, dass eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt gar nicht nötig gewesen sei, da dieser aufgrund der medizinischen Unterlagen klar habe beurteilen können, dass die Indikation für den operativen Eingriff vom 11. Februar 2004 nicht das bagatelläre Ereignis vom 2. Januar 2004 gewesen sei. Vielmehr sei die Operation durch den Vorzustand indiziert gewesen. Als Indikation sei korrekterweise denn auch angegeben worden, dass der Versicherte sei Ende 2000 Beschwerden im linken Handgelenk habe, welche sich seit Mitte 2003 immer mehr akzentuiert hätten. Der Sturz vom 2. Januar 2004 habe die Beschwerden lediglich verstärkt. Es sei daher auch nicht relevant, ob die Beschwerden nach dem Unfall vom 2. Januar 2004 völlig verschwunden seien oder nicht. Wichtig sei vielmehr, dass das bagatelläre Ereignis lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des ansonsten vorhandenen Krankheitsbildes geführt habe. Im Gegensatz zu PD Dr. E.___ habe der Kreisarzt den Vorzustand berücksichtigt. Weiter habe PD Dr. E.___ - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Kausalitätsbeurteilung im eigentlichen Sinne vorgenommen, sondern lediglich den Verlauf in zeitlicher Hinsicht dargelegt. Eine Kausalitätsbeurteilung habe einzig Dr. D.___ gemacht, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 9 S. 3 ff.).
2.3     Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden Bestimmungen (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Unfallbegriff) und Grundsätze (zum Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Zutreffend ist auch der Hinweis auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz sowie die daraus folgende Beweisregel im Falle eines unbewiesen gebliebenen Sachverhaltes (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes in der obligatorischen Unfallversicherung erfolgen kann durch die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, einschliesslich der Spezial- und Spitalärzte (Art. 53 Abs. 3 lit. a-c UVV), die Berichte der von der SUVA angestellten Kreisärzte der Agenturen (Art. 65 UVG) und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz der SUVA, die von einem andern Unfallversicherer eingeholten Arztberichte (gegebenenfalls auch angestellter Ärzte), durch das vom Versicherten beigezogene Parteigutachten (des behandelnden oder eines konsiliarisch beigezogenen Arztes), das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (Art. 57 UVV und Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 12 lit. e VwVG; BGE 120 V 357 ff.) sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten. Gerichtsgutachten haben besondern Anforderungen zu genügen, die sich für das Beschwerdeverfahren vor hiesigem Gericht nach Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 28 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und §§ 171-182 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung, ZPO) richten. Die gleichen Regeln gelten für die Einholung von Sachverständigengutachten durch die SUVA und die an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Privatversicherer (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57-61 BZP).
         Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen bzw. qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der Verfahrensökonomie geringere Anforderungen an den Gehörsanspruch zu stellen sind (vgl. Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 321 ff.), besteht nicht. Auch liegt es im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 157 S. 159 f. Erw. 1b).
1.3     Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM, 1989 S. 30 f.).
         Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Omlin, Die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, S. 297 f.; Morger, Unfallmedizinische Begutachtung in der SUVA, in: SZS 32/1988 S. 332 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. hiezu Meyer-Blaser, a.a.O., S. 31, sowie Omlin, a.a.O., S. 296 ff., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hinsichtlich der Gerichtsgutachten hat seinerzeit das Eidg. Versicherungsgericht - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 101 IV 130 Erw. 3a) - ausgeführt, der Richter weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade sei, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 118 V 290 Erw. 1b, BGE 112 V 31 Erw. 1a, BGE 107 V 175 Erw. 3). Zum Verwaltungsverfahren hatte das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die SUVA (bzw. der UVG-Privatversicherer) nötigenfalls nicht davon absehen darf, auch Gutachten externer Ärzte einzuholen. Werden solche Expertisen durch anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; zur Krankenversicherung vgl. RKUV 1985 Nr. K 646 S. 237 Erw. 2b). Was schliesslich Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine).
         Weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist (BGE 104 V 211 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 313 Erw. 1b), kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 6. Juli 1993, M. vom 5. April 1984 und M. vom 2. November 1983). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 Erw. 1c).
         Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3).

2.
2.1         Vorliegend stützt die Beschwerdegegnerin die Ablehnung ihrer Leistungspflicht auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___, Orthopäd. Chirurgie FMH, vom 5. September 2005 (Urk. 10/25). Der Kreisarzt kam darin zum Schluss, das Ereignis vom 2. Januar 2004 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Zur Begründung verweist er auf den Operationsbericht des Eingriffs vom 11. Februar 2004 (Urk. 10/8), wo unter "Indikation" zu lesen ist: "Chronische Handgelenkschmerzen links ulno-karpal seit Ende 2000 nach repetitiven Traumata mit dem Luftkompressor. Nun seit ca. 6 Monaten schleichende Zunahme der Schmerzen und Akzentuierung der Beschwerden nach einem Sturz auf das Handgelenk am 2. Januar 2004." Als Diagnose wurden damals - wie bereits erwähnt - ein ulno-karpales Impaktionssyndrom links bei Ulna-plus-Variante beidseits sowie degenerative Veränderungen des TFCC (Klass. Palmer 2a) genannt. Bei der Handgelenk-Arthroskopie fanden sich im radio-karpalen Kompartiment eine deutliche Reizsynovitis im Bereich des Processus styloideus radii mit auffälligen chronischen Knorpelschäden an der Facies lunata radii, unauffälliger Knorpel an der Facies scaphoidea radii, intakter Knorpel am Os scaphoideum und am Os lunatum sowie intakte radio-palmare Bänder und ein intaktes SL-Band. Im ulno-karpalen Kompartiment war der Meniscus ulno-carpale stark degenerativ verändert und flotierte. Der Discus war ebenfalls stark degenerativ verändert und radial gerissen. Es fand sich eine mässige begleitende Reizsynovitis ulno-karpal. Das LT-Band konnte nicht abschliessend beurteilt werden.
2.2         Angesichts dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass Kreisarzt Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 5. September 2005 (Urk. 10/25) zum Schluss kam, bei der Operation hätten sich keine Befunde ergeben, welche klar auf das Ereignis vom 2. Januar 2004 zurückzuführen waren. Neben der angeborenen Überlänge der Elle (Ulna-plus-Variante), welche die Entwicklung eines ulno-karpalen Impaktionssyndroms begünstigt, war der Beschwerdeführer zudem repetitiven Traumata mit dem Luftkompressor ausgesetzt, was eine krankhafte bzw. degenerative Schädigung des Handgelenks bewirken kann. Da bei der Arthroskopie keine Anzeichen einer frischen Verletzung festgestellt werden konnten und der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 2. Januar 2004 an Schmerzen im Handgelenk litt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden durch den Unfall lediglich akzentuiert wurden, wie dies auch der zwölf Tage nach dem Ereignis erstmals aufgesuchte Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, in seinem Arztzeugnis zuhanden der Unfallversicherung festhielt (Urk. 10/6). Nachdem Dr. B.___ die Behandlung am 9. August 2004 als abgeschlossen bezeichnet (Ärztlicher Zwischenbericht, Urk. 10/10) und der Beschwerdeführer am 16. August 2004 die Arbeit wieder voll aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/12), darf ohne weiteres angenommen werden, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt allfällige Schäden des Sturzes vom 2. Januar 2004 abgeheilt waren.
2.3     Zwar trifft es zu, dass Kreisarzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat. Angesichts der klaren Aktenlage drängte sich dies vorliegend allerdings auch nicht auf, zumal sich den Akten nichts entnehmen lässt, was gegen die Einschätzung des Kreisarztes spricht. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten beiden Berichte von PD Dr. med. E.___, FMH Orthopädie + Handchirurgie, ___, vom 18. Januar 2006 (Urk. 3/3) und vom 14. Februar 2006 (Urk. 3/4) widerlegen die Auffassung des Kreisarztes nicht. Vielmehr erwähnt auch Dr. E.___ als Ursache die vorbestehende Ulna (gemeint: verlängerte Ulna) und eine Pronationsfehlstellung des Carpus bzw. den aus der Verkürzung der Ulna resultierenden Konflikt zwischen Ulna und Radius (Urk. 3/3) bzw. nennt als Hauptproblem die anatomische Besonderheit im Handgelenk des Beschwerdeführers (Urk. 3/4). Das an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete Schreiben vom 12. Juli 2006 (Urk. 3/8) vermag daran nichts zu ändern, bestätigt PD Dr. E.___ auf die Frage, ob "die heutigen Beschwerden zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 02.01.04" stehen würden, lediglich, dass seine Behandlung den Unfall betreffe, bei welchem der linke Arm verletzt wurde. Die betreffenden Behandlungskosten sollten demzufolge von jener Versicherung bezahlt werden, welche den Unfall übernommen habe. Diesem zweiten Satz, welcher eine Rechtsfrage beschlägt, kann ohnehin keine Bedeutung haben, ist es doch Aufgabe des Gerichts - und nicht des Arztes - rechtliche Fragen zu beantworten. Dass die Behandlung den Unfall betreffe, trifft im weitesten Sinne zu, ging dieser doch zeitlich der Behandlung voraus. Eine - von der Auffassung der Beschwerdegegnerin abweichende - Kausalitätsbeurteilung kann aber in dieser Aussage, die auch nicht begründet wurde, nicht gesehen werden.
2.4     Wenn der Beschwerdeführer nachträglich behauptet, er hätte zwar im Jahre 2000 Handgelenksbeschwerden links gehabt, diese seien aber nach der ärztlichen Behandlung abgeklungen und er habe keine Probleme mehr gehabt (vgl. Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers in der Agentur Zürich der Beschwerdegegnerin am 29. August 2005, Urk. 10/23), so ist dies nicht glaubhaft, hat er doch dem operierenden Arzt im Januar 2004 ganz andere Angaben gemacht. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.5     Den medizinischen Vorzustand weiter abzuklären drängte sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch deshalb nicht auf, da den vorliegenden medizinischen Akten klar zu entnehmen ist, was die (vorbestehende) Ursache der Handgelenksbeschwerden des Versicherten war. Damit lässt sich auch nichts daraus ableiten, dass die Beschwerden gemäss Aussage des Beschwerdeführers nie ganz abgeklungen sind.
2.6         Demnach kann auch offen bleiben, ob es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2005 um einen Rückfall handelte oder nicht.

3.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine über die bereits erbrachten Leistungen hinausgehende Leistungspflicht aus dem Unfall vom 2. Januar 2004 zu Recht abgelehnt.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).