Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. November 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1958, ist seit 1990 in der Schweiz und war seit dem 1. Mai 1996 als diplomierte Krankenschwester in der Klinik A.___ tätig und durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert (Urk. 8/Z1).
Am 30. September 1999 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, anlässlich welchem eine andere Verkehrsteilnehmerin ihr den Vortritt nicht gewährte und seitlich-frontal rechts in ihr Auto fuhr (Urk. 8/Z1, Urk. 10/ZA1-2). Es wurden eine Kontusion des linken Schultergelenks, ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Distorsion des oberen linken Sprunggelenks (OSG) diagnostiziert (vgl. hierzu die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin vom 10. Oktober 1999 und vom 21. Oktober 1999, Urk. 9/ZM1 und Urk. 9/ZM4; den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 29. Oktober 1999, Urk. 9/ZM5, sowie den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. November 1999, Urk. 9/ZM6). Die bildgebenden Untersuchungen an der Klinik E.___ im Oktober 1999 ergaben eine Chondrose der Bandscheibe C5/6 mit ventraler Spondylose (Urk. 9/ZM2-3, Urk. 9/ZM5-7). In der Folge wurde am 13. April 2000 nach Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter eine SLAP-Läsion diagnostiziert (Urk. 9/ZM15-16). Dr. C.___ empfahl ein intensives Kraftaufbautraining der Rotatorenmanschette, welches er auch aufgrund der nicht unfallkausalen Instabilität und konstitutionellen Schwäche als indiziert erachtete. Ein intensives Aufbautraining der Unterschenkel- und Fussmuskulatur empfahl Dr. C.___ auch in Bezug auf die unfallbedingten Fussbeschwerden (Urk. 9/ZM16-19). Die Zürich holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, betreffend die Fussbeschwerden ein (Bericht vom 12. Februar 2001; Urk. 9/ZM22). Am 26. Juni 2001 führte Dr. C.___ aus, es gehe der Versicherten deutlich besser. Sie habe eine Umschulung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin (nachfolgend: MTRA) gemacht und werde eine entsprechende Stelle antreten. Dadurch könne sie vermeiden, grosse, schwere Gewichte zu heben, da dies für ihre Gelenke nicht zuträglich sei (Urk. 9/ZM23). Aufgrund persistierender Beschwerden wurde sodann eine Elektromyographie (EMG) der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese ergab eine radikuläre C7 Symptomatik (Urk. 9/ZM24). Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, an welchen die Versicherte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, überwiesen worden war (vgl. Urk. 9/ZM27), hielt im Bericht vom 12. November 2001 fest, dass er neurologisch mit Sicherheit eine Läsion ausschliessen könne (Urk. 9/ZM26). Die Zürich liess die Versicherte in der Folge durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, begutachten (Gutachten vom 10. Juni 2003; Urk. 9/ZM31). Er kam zum Schluss, dass weitere Behandlungen zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen sollten und daher vorzunehmen seien, worauf nochmals Therapien angeordnet wurden. Dr. C.___ hielt den Endzustand in der Folge in seinem Bericht vom 20. April 2004 als erreicht (Urk. 9/ZM35). Zur Beurteilung des Endzustandes nahm Dr. I.___ erneut eine Begutachtung vor (Gutachten vom 20. Juli 2004; Urk. 9/ZM37) und ergänzte diese mit Schreiben vom 13. September 2004 (Urk. 9/ZM38). In der Folge veranlasste die Zürich beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (nachfolgend: AEH) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (AEH-Abklärung vom 31. Januar 2005; Urk. 9/ZM39), welche das AEH mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 9/ZM44). Mit Verfügung vom 2. November 2005 stellte die Zürich gestützt auf die Einschätzungen von Dr. I.___ das Erreichen des Endzustandes per 31. Juli 2004 fest und teilte mit, sie werde entgegenkommenderweise die Heilungskosten bis Ende Oktober 2005 übernehmen. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte die Zürich mit der Begründung, dass die Versicherte als MTRA ein volles Gehalt erzielen könne, so dass sie gegenüber ihrer Tätigkeit als Krankenschwerster keine Erwerbseinbusse erleide. Weiter sprach die Zürich wiederum gestützt auf die Ansicht von Dr. I.___ der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 5 % zu (Urk. 8/Z212). Am 4. Juli 2006 reichte Dr. C.___ einen weiteren Bericht ein und empfahl die Durchführung eines funktionellen MRI sowie die Untersuchung durch einen Rückenspezialisten (Urk. 9/ZM46). Die gegen die Verfügung vom 2. November 2005 erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/Z217) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 ab (Urk. 2).
1.2 Nach dem Unfall am 30. September 1999 bestand vom 1. bis zum 28. Oktober 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Arbeit als Krankenschwester, welche schrittweise bis 4. Januar 2000 zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit reduziert werden konnte (Urk. 8/Z20, Urk. 9/ZM9-11). Im Jahre 2000 arbeitete die Versicherte zu 100 % (vgl. Urk. 9/ZM10, Urk. 10/ZA3). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik A.___ wurde per 31. Dezember 2000 auf Wunsch der Versicherten beendet (Urk. 8/Z48). Nebst ihrer Arbeit in der Klinik A.___ hatte die Versicherte ab 1998 ihr im Jahre 1990 kriegsbedingt unterbrochenes Studium der Radiologie in J.___ fortgesetzt (vgl. Urk. 15/7, Urk. 8/Z114). Sie schloss das Studium am 10. Juni 2001 ab (Urk. 8/Z97, Urk. 8/Z107, Urk. 8/Z114-115, Urk. ZM9/31 S. 7, Urk. 15/1). Vom 3. September 2001 bis zum 30. April 2003 absolvierte die Versicherte zum Zwecke der Anerkennung ihrer Ausbildung zur MTRA in der Schweiz und zu Weiterbildungszwecken verschiedene Praktika an der Neuroradiologie des Spitals K.___ im Umfang von 80 % beziehungsweise 60 %. Vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003 absolvierte die Versicherte parallel zum Praktikum am Spital K.___ im Umfang von 60 % ein Praktikum im Umfang von 40 % am Institut L.___ (Urk. 14 S. 2, Urk. 15/2). Ab 1. Mai 2003 war sie am Spital K.___ zu 70 %, ab 1. Januar 2004 zu 50 % und ab 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wieder zu 70 % als MTRA angestellt (vgl. Beilage zu Urk. 8/Z217, Urk. 9/ZM39 S. 2). Seit dem 29. Januar 2007 arbeitet die Versicherte am Medizinisch-Radiologischen Institut des Spitals K.___ in einem 50%-Pensum (Urk. 23 S. 2, Urk. 24/1-2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, am 15. September 2006 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2004 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 20 % zu berechnen und auch für die weitere Zukunft auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu leisten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen."
In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2006 hielt die Zürich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 1. November 2006 stellte die Versicherte die folgenden neuen Anträge (Urk. 14):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2004 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 29,2 % zu berechnen und auch für die weitere Zukunft auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu leisten.
3. Im Übrigen sei die Beschwerde entsprechend dem Antrag in der Beschwerdebegründung gutzuheissen."
Die Zürich hielt in ihrer Duplik vom 8. Dezember 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19) und reichte eine Telefonnotiz vom 8. Dezember 2006 ein (Urk. 20). Am 16. Januar 2007 reichte die Versicherte eine Stellungnahme dazu ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.
2.1 Die Zürich stützte sich im Einspracheentscheid auf das Gutachten von Dr. I.___ und die Abklärung beim AEH. Sie hielt fest, der Beschwerdeführerin sei die volle Verwertbarkeit ihrer Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit als medizinisch-technische Radiologieassistentin zumutbar, auch wenn sie im Bereich des Hantierens von Patienten und Positionieren schwerer Maschinen eingeschränkt sei. Da für die Bemessung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen als MTRA nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt werde, sei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die Diskusprotrusion sei zudem nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Gestützt auf eine Integritätseinbusse gemäss Dr. I.___ von 5 % stehe ihr aber eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2, Urk. 19).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es sei neben verschiedenen unbestrittenen Unfallfolgen auch von einer unfallkausalen Diskusprotrusion auszugehen, wobei allerdings die Arbeitsfähigkeit durch diese nicht weiter beeinträchtigt werde. In ihrer Arbeitsfähigkeit als MTRA sei sie ohnehin derart eingeschränkt, dass sie pro Woche einen Ruhetag benötige und aufgrund benötigter Hilfestellungen benachteiligt sei. Es bestehe gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 22. November 2005 eine 20%ige Einschränkung (vgl. Urk. 3/14). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges stehe ihr eine 29,2%ige Rente zu. Ausserdem sei ihr eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 - S. 11, Urk. 14).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, welches die unfallkausalen Verletzungen sind und ob unfallbedingt eine rentenauslösende Erwerbseinbusse resultiert und in welchem Ausmass eine Integritätseinbusse besteht.
3.
3.1 Unbestrittenermassen hatten aus dem Unfall vom 30. September 1999 eine Gurtenverletzung der linken Schulter in Form eines Kontusionstraumas, eine Kontusionsverletzung des linken Fusses mit Sprunggelenksdistorsion sowie eine geringe Beschleunigung der Halswirbelsäule resultiert (Urk. 1, Urk. 2, vgl. Urk.9/ZM1-4, Urk. 9/ZM37, Urk. 9/ZM39 S. 2 ff.). In der Folge kam es zu chronischen Schulterschmerzen links infolge einer ebenfalls erlittenen SLAP-Läsion mit Impingement und Tendinitis der langen Biszepssehne mit Luxationstendenz und einer leichten Bursitis subacromialis. Die linksseitigen Schulterschmerzen und die Nackenschmerzen besserten sich dank entsprechender Therapie (Urk. 9/ZM17, Urk. 9/ZM23, Urk. 9/ZM37, Urk. 9/ZM39 S. 2 f.). Überlastungsbedingt kam es jedoch zu Schulterarmschmerzen rechts mit einem muskulären Thoracic outlet-Syndrom. Gemäss Dr. I.___ war dieses durch die unfallbedingten Muskelverspannungen und Verkürzungen im Scalenusbereich auf dem Boden einer 1983 erlittenen, danach verheilten Rippenfraktur entstanden und ist somit als teilkausal zum Unfall vom 30. September 1999 zu bezeichnen (Urk. 9/ZM31 S. 16, 9/ZM36, 9/ZM37 S. 4 ff.). Nachdem die Versicherte zwischen der ersten Begutachtung durch Dr. I.___ im Jahr 2003 und der zweiten im Jahr 2004 mittels gezielter Therapien eine volle Beweglichkeit der Schulter und eine unauffällige Schultergürtelmuskulatur und einen solchen Nacken erreicht hat und ärztlicherseits keine weiteren Therapien mehr empfohlen werden konnten, die eine erhebliche Verbesserung bewirkt hätten (Urk. 9/ZM37 S. 5), ist gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 20. Juli 2004 davon auszugehen, dass der Endzustand per Ende Juli 2004 erreicht war, wobei die Beschwerdeführerin noch immer an gewissen Folgen des Unfalls vom 30. September 1999 leidet (Urk. 9/ZM37), deren Auswirkungen bei der Abklärung im AEH getestet wurden.
Gestützt auf den Bericht des AEH vom 31. Januar 2005 ist seitens des Autounfalls vom 30. September 1999 von den unfallkausalen Restbefunden einer verminderten Belastungstoleranz der Halswirbelsäule und der Schulter-/Armmuskulatur auszugehen. Ausserdem kann die Beschwerdeführerin beim Hantieren von Lasten ihre Halswirbelsäule bei zunehmender Gewichtsbelastung ungenügend muskulär stabilisieren. Damit ist das Transferieren von Patienten alleine nicht möglich (Urk. 9/ZM39 S. 3 f.). Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen insbesondere auch denjenigen von Dr. I.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/ZM37 S. 6 ff.) und vom 13. September 2004 (Urk. 9/ZM38 S. 1), von Dr. C.___ vom 4. Juli 2006 (Urk. 9/ZM46 S. 1) und vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/ZM45), sowie von Dr. M.___ vom 8. und 29. April 2004 (Urk. 9/ZM36, Urk. 9/ZM34 S. 2), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass diese Beschwerden und Befunde auch adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, steht ausser Frage und ist seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 1, Urk. 2). Seitens der Bänderzerrung am linken Fussgelenk beklagte die Versicherte gewisse Restbeschwerden bei langer Belastung durch Stehen oder Gehen (Urk. 9/ZM38 S. 3, 9/ZM39 S. 7), im Rahmen der Testung beim AEH kamen solche Beschwerden jedoch nicht zum Vorschein. Die Abklärer hielten vielmehr fest, dass der Versicherten längeres Stehen und Gehen zumutbar sei (Urk. 9/ZM39 S. 14). Nachdem auch Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin immer noch betreut, in seinem aktuelleren Bericht vom 4. Juli 2006 von keinen Fussbeschwerden berichtete (Urk. 9/ZM46), kann davon ausgegangen werden, dass diese kaum noch vorhanden und arbeitsmedizinisch nicht relevant sind.
3.2
3.2.1 Im Gegensatz zu den oben erwähnten unbestrittenen unfallkausalen Restbefunden ist strittig, ob auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Diskusprotrusion C6/7 (vgl. Urk. 9/ZM39 S. 2) auf den Unfall zurückzuführen ist. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, es ergebe sich aus dem funktionellen MRI und dem Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Juli 2006, dass die Diskusprotrusion C6/7 unfallkausal sei (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 3/4).
Die Zürich kam hingegen zum Schluss, dass die Diskusprotrusion C6/7 nicht unfallkausal sei und stützte sich bei dieser Beurteilung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Diskushernien sowie auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 13. September 2004. Darin erklärte er in Bezug auf die Cervikoradikulopathie C6/7, dass degenerative Veränderungen C5/6 und C6/7 die Ursachen für das zervikobrachiale Schmerz- und sensomotorische Ausfallsyndrom C6 und C7 seien. Dass das HWS-Distorsionstrauma für das Ausfallsyndrom kausal sei, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zur Entstehung von namhaften Bandscheibenschäden als Traumafolge seien nämlich massive schwere direkte Einwirkungen notwendig, die aber im Falle der Beschwerdeführerin nicht aufgetreten seien (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/ZM38 S. 2).
3.2.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es nach der Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Unfallursache in Betracht fällt. Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 1 und Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.3 In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Zürich, die sich auf Dr. I.___ stützt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Diskusprotrusion C6/7 nicht unfallkausal ist. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die erwähnte von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Berücksichtigung einer Diskushernie geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So erfolgte anlässlich der seitlichen Kollision insbesondere keine axiale Belastung der Wirbelsäule (Urk. 8/Z1, Urk. 10/ZA1). Zudem traten die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) nicht unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf. Vielmehr war die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage, nach dem Unfall zur Arbeit zu fahren, sondern konnte auch ihrer Arbeit, wenn auch in reduziertem Ausmass, nachgehen (Urk. 9/ZM1-4, Urk. 10/ZA1 S. 17). Ausserdem bestand während des ganzen Jahres 2000 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Krankenschwester (Urk. 8/Z96, Urk. 8/Z107 S. 1). Eine Diskusprotrusion wurde zudem erstmals am 5. Dezember 2001 diagnostiziert, nachdem am 3. August 2001 ein entsprechender Verdacht geäussert worden war (vgl. Urk. 8/Z110 S. 2, Urk. 9/ZM1-5, Urk. 9/ZM7, Urk. 9/ZM24, Urk. 9/ZM26). Hätte die Diskusprotrusion C6/7 beziehungsweise die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerden schon seit dem Unfall vom 30. September 1999 bestanden, wäre anzunehmen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit während des Jahres 2000 nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich erwähnte auch Dr. N.___ in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht vom 31. Juli 2006 nicht, dass die festgestellte minimale Diskusdegeneration/-protrusion C6/7 auf den Unfall zurückzuführen ist. Vielmehr hielt er darin lediglich fest, dass eine minimale Diskusdegeneration/-protrusion C6/7 sowie eine Hypoplasie der Bandscheibe C5/6 vorliege. Ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen erkennbar und es gebe keine Hinweise auf Instabilität (Urk. 3/4). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Diskusprotrusion auf den Unfall zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgt werden.
Abschliessend ist zu erwähnen, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die Diskusprotrusion sie über das in Erw. 3.1 erwähnte und von der Zürich anerkannte Ausmass in ihrer Tätigkeit als MTRA einschränkt.
4.
4.1 Strittig ist sodann, wie sich die unfallkausalen Restbefunde auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken. Dabei stellte sich die Zürich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als MTRA zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Gutachter hätten lediglich festgehalten, dass das Transferieren von Patienten nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin könne in einem ambulanten Röntgeninstitut oder im Bereich der Forschung tätig sein, wo keine bettlägerigen und schwer kranken Patienten hantiert werden müssen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich um eine Stelle zu bemühen, in welcher sie ihre volle Arbeitsfähigkeit verwirklichen könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin legte dagegen dar, es sei aufgrund der unerlässlichen Ruhepause von einem Tag bei normaler Belastung oder bei Befreiung von den belastenden Tätigkeit bei einem belastungsangepassten Arbeitseinsatz während fünf Tagen pro Woche von einer 20%igen Einschränkung in der Tätigkeit als MTRA auszugehen (Urk. 1 S. 9). Falls eine 20%ige Einschränkung verneint werde, müsse ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe trotz der konkreten Verweistätigkeit erfolgen (Urk. 1 S. 10, Urk. 14).
4.2
4.2.1 Gemäss den Ausführungen in der AEH-Abklärung vom 31. Januar 2005 besteht, wie oben erwähnt, das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Halswirbelsäule und der Schulter-/Armmuskulatur. Beim Hantieren von Lasten könne die Beschwerdeführerin bei zunehmender Gewichtsbelastung ihre Halswirbelsäule ungenügend muskulär stabilisieren. Die volle Tätigkeit im angestammten Beruf als Krankenschwester sei nicht mehr möglich. Insbesondere sei das Transferieren von Patienten nicht mehr möglich. Hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als MTRA, sofern die Beschwerdeführerin die Patienten nicht alleine auf den Radiologietisch hantieren müsse. Diese müssten zu zweit hantiert werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei diese Möglichkeit auch in Notfallsituationen oder im Nachtdienst gewährleistet. Zudem könne das Stossen des Röntgenapparates, welcher 15 kg schwer sei, von einer Kollegin übernommen werden (Urk. 9/ZM39 S. 3 ff. und S. 13).
In Ergänzung zu den Ausführungen vom 31. Januar 2005 erklärte das AEH im Schreiben vom 12. Oktober 2005, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit als MTRA nicht ausüben könne, falls sie Patienten hantieren müsse, keine Hilfe zur Verfügung stehe oder das Hantieren von Patienten nicht delegiert werden könne. Falls die entsprechenden Bedingungen jedoch erfüllt seien, könne sie die Arbeit als MTRA ganztags und ohne Leistungseinbusse ausüben. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher keine Patienten alleine hantiert werden müssten, könne aufgrund der objektiven Befunde kein Bedarf an vermehrten Pausen begründet werden, zumal mit Hilfe eines regelmässigen Krafttrainings keine weitere Dekonditionierung zu erwarten sei. Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach in einer Arbeitswoche eine Ruhepause von einem Tag einzuschalten sei, sei nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen werde, dass es aufgrund von Transferieren von Patienten in der damaligen Tätigkeit zu wiederholten belastungsabhängigen Beschwerdezunahmen gekommen sei (Urk. 9/ZM44).
Dr. C.___ hielt im Schreiben vom 8. Februar 2005 fest, dass er mit dem Abklärungsbericht des AEH vom 31. Januar 2005 grundsätzlich einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber glaubhaft ausgeführt, es sei ihr nicht möglich, fünf Tage hintereinander die 100%ige Arbeitsfähigkeit als MTRA zu erbringen. Sie brauche einen Tag Ruhepause, damit sich der Bewegungsapparat erhole (Urk. 9/ZM45).
4.2.2 Mit den Ausführungen des AEH stimmen im Wesentlichen diejenigen von Dr. I.___ überein, welcher festhielt, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr voll arbeitsfähig sei, weil sie nicht mehr in der Lage sei, Patienten umzubetten, schwere Lasten zu heben und zu tragen oder sonst wie körperlich stark belastende Arbeiten durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie ein 70%-Pensum als MTRA ausübe und sich gut dabei fühle. Daraus habe er geschlossen, dass auch eine volle Tätigkeit möglich sei, zumal sie entsprechende Diplome erworben habe. Die sehr zierliche, klein gewachsene und nicht muskulöse Beschwerdeführerin sei durch die geschilderten Tätigkeiten körperlich stark angestrengt. Soweit die im Schreiben vom 26. August 2004 erwähnten Voraussetzungen für einen vollwertigen Pikett- und Präsenzdienst nötig seien, könne tatsächlich nicht von einer vollen Einsatzfähigkeit gesprochen werden. Es stelle sich aber die Frage, ob in verwandten Tätigkeiten, etwa in einem privaten Röntgeninstitut, wo keine schwer kranken und bettlägerigen Patienten vorkommen, nicht doch Einsatzmöglichkeiten bestünden, wo die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten könne (Urk. 9/ZM38 S. 1).
4.3 Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen sowohl von Dr. I.___ (Urk. 9/ZM38 S. 1) wie auch des AEH (Urk. 9/ZM39) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit als MTRA ganztags und ohne Leistungseinbusse ausüben kann, falls sie keine Patienten hantieren und schwere Maschinen stossen muss. Mit diesen Einschränkungen werden den unfallkausalen Restbefunden in genügender Weise Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % lässt sich medizinisch nicht rechtfertigen. So begründete auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 8. Februar 2005 nicht, gestützt auf welche Befunde und medizinisch begründete Einschränkungen die Ruhepause benötigt wird. Vielmehr hielt er lediglich die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin fest, was jedoch eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermag. Nachvollziehbar ist zwar durchaus, dass eine 100%ige Arbeitstätigkeit auch in der von der Beschwerdeführerin gewählten neuen Arbeit als MTRA in Anbetracht ihrer geringen Körpergrösse und ihrem geringen Gewicht, sodann aufgrund ihrer offenbar nicht sehr ausgeprägten allgemeinen körperlichen Ausdauer, die die Abklärer im AEH zur Empfehlung eines konstanten, zweimal wöchentlich auszuführenden Fitnesstrainings im Bereich Kraftausdauer und in Form eines Konditionstrainings geführt hat (Urk. 9/ZM39 S. 4), anstrengend ist und ein zusätzlicher Ruhetag dem Bewegungsapparat allgemein gut tut. Für die Berücksichtigung im Rahmen der Unfallversicherung ist jedoch nötig, dass ein zusätzlicher Ruhetag medizinisch aus unfallbedingten Gründen notwendig ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
Zu erwähnen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits in einem Zeitpunkt, als der Endzustand noch nicht erreicht war, einer 100%igen Tätigkeit zwar mit den erwähnten Einschränkungen, aber ohne resultierende körperliche Nachteile nachgehen konnte. So absolvierte sie in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003 Praktika im Umfang von insgesamt 100 %. Dabei kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die 100%ige Tätigkeit vom Schweizerischen Roten Kreuz im Hinblick auf die Anerkennung der Ausbildung zur MTRA verlangt worden sei (Urk. 14 S. 2), nicht gefolgt werden, zumal im Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 4. Oktober 2002 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die nötige Praktikumszeit zwar vollzeitlich absolviert werden könne, sich im Falle einer teilzeitlichen Beschäftigung die Praktikumszeit einfach entsprechend verlängere (Urk. 15/5).
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als MTRA besteht unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin alleine keine Patienten hantieren und schwere Maschinen stossen muss.
4.5 In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der allgemeine Arbeitsmarkt durchaus Stellen kennt, welche im Einklang mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin stehen, in welchen es ihr zumutbar ist, ihre Arbeitsfähigkeit zu 100 % zu verwerten und in welchen sie keine Lohneinbusse hinnehmen muss. So ist davon auszugehen, dass in der Nuklearmedizin, in der Radio-Onkologie oder in einem ambulanten Radiologie-Institut Tätigkeitsfelder bestehen, in welchen die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen voll arbeitstätig sein kann. Es ist bekannt, dass in den Spitälern in den Bereichen der Nuklearmedizin und Radio-Onkologie die zu behandelnden Patienten falls nötig in Begleitung einer medizinischen Fach- oder Hilfskraft in die jeweiligen Abteilungen kommen, so dass allfälliges Hantieren der Patienten vom begleitenden Medizinpersonal übernommen werden kann, falls nicht ohnehin in einem Team gearbeitet wird, wo im Falle zu hantierender Patienten gegenseitig Hilfe geleistet wird. Auch fallen in diesen Bereichen Büro- und Labortätigkeiten an, welche von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können. In jenen Bereichen ist ausserdem von wenigen bis gar keinen Notfällen auszugehen.
Sodann geht aus dem Schreiben der Zürich vom 4. März 2003 an den ehemaligen (und zwischenzeitlich erneuten) Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, das Spital K.___, hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einen Einsatz in der Forschung bei der Neuroradiologie gewünscht hat, da ihre körperlichen Einschränkungen in diesem Arbeitsbereich keine Auswirkungen hätten (Urk. 9/ZM179). Auch liess die Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 17. September 2002 und vom 16. Dezember 2002 ausführen, dass körperbelastende Tätigkeiten bei Magnetresonanzuntersuchungen (MRI), Computertomografien (CT) oder Mammografien entfielen und sie in diesem Bereich selbständig einsetzbar sei (Urk. 8/Z105 S. 1, Urk. 8/Z114 S. 2). Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AEH, dass ein allfälliges Stossen des Röntgenapparates von einer Teamkollegin übernommen werden könne und selbst in Notfallsituationen ein Hantieren zu zweit möglich sei (Urk. 9/ZM39 S. 3 ff. und S. 13), so dass auch ein Einsatz in der diagnostischen Radiologie oder in einem Röntgeninstitut möglich wäre (vgl. Urk. 8/Z121). Gerade die Abklärung beim AEH ist aufschlussreich und dieser von der Beschwerdeführerin selber erwähnte Einsatz verlässlich, war die Abklärung doch unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin vorgenommen worden. Dabei wurden sorgfältig die einzelnen Handlungen und Abläufe analysiert, die die Versicherte vorzunehmen hat.
Dem Schreiben des Spitals K.___ vom 28. April 2006 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gleichviel verdient hätte, auch wenn sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehabt hätte (Urk. 8/Z237). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin selbst in Bereichen, wo ihre Beeinträchtigungen hervortreten, keine lohnmässigen Einbussen hinnehmen musste. Es ist daher auch davon auszugehen, dass in Bereichen, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllen, ebenfalls kein Nachteil erwächst (vgl. hierzu auch die Telefonnotiz der Zürich, wonach gemäss der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie davon ausgegangen werden könne, dass die Entlöhnung als MTRA in privaten Kliniken nicht schlechter ist als die Entlöhnung an einem kantonalen Spital; Urk. 19 S. 3, Urk. 20). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diverse Tätigkeitsbereiche als MTRA offen stehen, in welchen sie ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit trotz der Vorbehalte voll und ohne Einschränkungen beziehungsweise Einbussen verwerten kann.
5.
5.1
5.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.1.2 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die Zürich brachte vor, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt als diplomierte Krankenschwester mit der Aufgabe der selbständigen Führung einer Abteilung Fr. 70'332.-- pro Jahr verdient habe (Urk. 19 S. 3).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Valideneinkommen als diplomierte Krankenschwester betrage mindestens Fr. 93'000.--. In einem 100%-Pensum als MTRA würde sie aber auch Fr. 93'000.-- verdienen, da der Stundenlohn anlässlich eines Zwischenverdienstes Fr. 41,48 betragen habe. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr ergebe dies Fr. 90'592.-- (bei 42 Stunden pro Woche, zuzüglich 13. Monatslohn) (Urk. 14 S. 6 f., Urk. 23, Urk. 24/1).
5.1.3 Die Zürich erwähnte im Rahmen der Festsetzung des Valideneinkommens ein monatliches Einkommen von Fr. 5'410.--, den Betrag, den die Beschwerdeführerin vor der Lohnerhöhung per 1. April 2000 erhalten hat (Fr. 5'410.-- x 13 = 70'330.--; Schreiben der Klinik A.___ vom 19. Oktober 1999; Urk. 8/Z8). Das Einkommen der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Krankenschwester in der Klinik A.___ betrug jedoch seit April 2000 Fr. 5'460.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 70'980.-- pro Jahr (Fr. 5'460.-- x 13 = 70'980.--; Urk. 8/Z41 S. 4). Das zuletzt effektiv verdiente Einkommen wäre daher mit Fr. 70'980.-- zu beziffern beziehungsweise - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2190 Punkten im Jahr 2000 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 9-2007, S. 99, Tabelle B10.3) - mit Fr. 76'490.--. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin heute als Krankenschwester eine leitende Funktion inne hätte und ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 93'000.-- verdienen würde. Allerdings ist es als naheliegender zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall als MTRA arbeiten würde, zumal sie das Studium der Radiologie im Jahre 1990 kriegsbedingt abbrechen musste und sie seit 1998 - mithin vor dem Unfall vom 30. September 1999 - wieder auf einen entsprechenden Studienabschluss hinarbeitete (Urk. 8/Z114). Damit stellt sich die Frage, ob auch für die Bezifferung des Valideneinkommens auf das Einkommen als MTRA abzustellen wäre. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.
5.2
5.2.1 In Bezug auf die Bezifferung des Invalideneinkommens ist zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als MTRA als eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit gelten kann und es ihr zumutbar ist, ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten. Da die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit zur Zeit jedoch zu 50 % nachgeht (Urk. 23, Urk. 24/2), kann für die Bezifferung des Invalideneinkommens nicht auf ihr tatsächlich verdientes Einkommen abgestellt werden. Dieses wäre vielmehr auf eine 100%ige Tätigkeit aufzurechnen.
5.2.2 Gestützt auf das Schreiben des Spitals K.___ vom 28. April 2006 beziehungsweise die beigelegten Lohnabrechnungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003/2004 bei einem 100%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 79'543.-- verdient hätte (Fr. 55'680.-- [Fr. 4'283.05 x 13] entspricht einem 70%-Pensum; Urk. 8/Z237; vgl. auch Urk. 8/Z229, Urk. 8/Z178 S. 2). Auf dieses Invalideneinkommen ist abzustellen, zumal es zum einen in etwa dem Wert entspricht, von dem die Beschwerdeführerin ausging (Fr. 65'880.-- bei einem 80%-Pensum beziehungsweise Fr. 82'350.-- bei einem 100%-Pensum; Urk. 14 S. 6 f.). Zum anderen liegt dieses Einkommen auch im Rahmen dessen, was die Beschwerdeführerin anlässlich eines Zwischenverdienstes erhielt. Wird nämlich berücksichtigt, dass im Stundenlohn von Fr. 41,48 13,04 % Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sind, ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 78'624.-- (Fr. 41,48 - 13,04 % = Fr. 36.--; Fr. 36.-- x 42 Stunden x 4 Wochen x 13 Monate = Fr. 78'624.-- pro Jahr; Urk. 23 S. 2, Urk. 24/1).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) ist vom Invalideneinkommen von Fr. 79'543.-- kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, zumal nicht von den Tabellenlöhnen ausgegangen wurde und die Beschwerdeführerin - wie in Erw. 4.5 erwähnt - keine lohnmässigen Nachteile zu gewärtigen hat.
5.3 Wird das Valideneinkommen als Krankenschwester von Fr. 76'490.-- mit dem Invalideneinkommen als MTRA von Fr. 79'543.-- verglichen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 In Bezug auf die Integritätsentschädigung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Schaden sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ zu beziffern. Es bestehe zwar eine volle Beweglichkeit der Schultern aber trotzdem keine volle funktionelle Belastbarkeit. Die Beeinträchtigung beider Schultergelenke sei als unfallkausal zu qualifizieren. Bis anhin unberücksichtigt sei die unfallbedingte Fussdistorsion links geblieben. Diese sei wie eine Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken mit mindestens 5 % zu gewichten. Damit ergebe sich eine Integritätseinbusse von gesamthaft 25 % (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 8).
Die Zürich hielt fest, es sei für die Bemessung des Integritätsschadens auf die Einschätzung von Dr. I.___ abzustellen, welcher die verschiedenen Beschwerden dargestellt und beurteilt habe und wonach eine Integritätseinbusse von etwa 5 % vorliege. Die Einschätzung Dr. C.___s vom 22. November 2005 sei dagegen nicht näher begründet. Zudem widerspreche er seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2002, in welcher er festgehalten habe, dass die Verletzungen beider Schultergelenke abgeheilt seien und dass veranlagungsbedingt eine beidseitige Instabilität bestehe, aber eine volle Beweglichkeit gegeben sei. Ausserdem sei nur die linke Schulter beim Unfall verletzt worden (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 10 S. 5). Die von der Beschwerdeführerin genannten Einwände würden einen Bericht des Jahres 2001 betreffen. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung sei aber auf spätere ärztliche Untersuchungen abzustellen, welche den Heilungsprozess berücksichtigen würden. Die Restbeschwerden nach Fussdistorsion seien von Dr. I.___ aufgeführt worden, würden aber offensichtlich nicht ausreichen, um eine Integritätseinbusse zu begründen (Urk. 19 S. 4).
6.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 22. November 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall in ihrer Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei und auch in der Tätigkeit als MTRA nur gewisse Arbeiten möglich seien. Allein wegen der Schulter sei eine Integritätsentschädigung von 15 % gerechtfertigt. Hinzu käme die hochgradige Beeinträchtigung von Seiten der Halswirbelsäule, welche mit 5 bis 10 % zu berücksichtigen sei. Werde die HWS-Beeinträchtigung mit peripheren intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen sowie die Schultergelenksbeschwerden berücksichtigt, ergäbe dies circa 20 % (Urk. 3/14; vgl. auch Bericht vom 4. Juli 2006, Urk. 3/15).
Dr. I.___ kam in seinem Bericht vom 13. September 2004 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Integrität dauernd beeinträchtigt sei. Den Integritätsschaden bezifferte er mit etwa 5 % und erklärte, er habe für ein muskuläres Thoracic outlet-Syndrom in den entsprechenden Tabellen keine Position gefunden. Vom Ausmass der Beschwerden und auch von der Auswirkung der Behinderung her gesehen schätze er den Integritätsschaden auf etwa 5 % ein (Urk. 9/ZM37 S. 8).
6.3 Die Versicherte leidet nach den Angaben von Dr. I.___ in der Schlussuntersuchung vom 19. Juli 2004 am Thoracic outlet-Syndrom rechts. Das zeigte sich in der Untersuchung dadurch, dass der Arm zu Blauverfärbung neigte und die Bizepssehne noch leicht schmerzhaft war. Die Versicherte klagte darüber, dass das Gefühl in der rechten Hand etwas schlechter sei, manchmal die Hand dicker und etwas kälter sei, und manchmal lasse sie Dinge fallen (Urk. 9/ZM137 S. 3). Keine Einschränkungen bestanden hingegen mehr in der Schulterbeweglichkeit, die Schultergürtelmuskulatur und der Nacken waren unauffällig, auch hinsichtlich des Fusses wurde kein auffälliger Befund erwähnt (Urk. 9/ZM137 S. 5). In Anbetracht dessen, dass auch anlässlich der funktionellen Untersuchung im AEH eine normale Schultergelenksbeweglichkeit konstatiert wurde und somit auch Arbeiten über der Horizontalen möglich sind (Urk. 9/ZM39 S. 3, S. 14), ist für die SLAP-Läsion und für eine Schultergelenkseinschränkung - entgegen der Ansicht von Dr. C.___ (Urk. 3/14) - keine Entschädigung geschuldet. Ebensowenig besteht eine "hochgradige Beeinträchtigung von Seiten der Halswirbelsäule", wie Dr. C.___ vermerkt hat (Urk. 3/14). Vielmehr war die Nackenpartie bei Dr. I.___ unauffällig, und auch die Gutachter des AEH erwähnten keine nennenswerten funktionellen Einschränkungen der Halswirbelsäule. Nur eine solche wäre jedoch zu entschädigen, wohingegen einzig pathologisch-anatomische Veränderungen, die mittels Röntgenbilder erkennbar sind, keine Entschädigung bewirken (Tabelle 7 der SUVA-Skala). Wenn nun also Dr. I.___ dem erwähnten Thoracic outlet-Syndrom mit den erwähnten geringen Auswirkungen einen Schaden von 5 % beimisst, ist das nicht zu beanstanden. Denn der rechte Arm ist voll einsetzbar und funktionstüchtig, von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des Armes mit einem Schaden von 50 % (Tabelle 1 der SUVA-Skala) mithin weit entfernt.
Die Beschwerde ist damit auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).