UV.2006.00291
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene E.___ war seit dem 1. September 1996 als Betriebsangestellter bei der T.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 11/1). Am 22. Februar 2001 rutschte er auf der Treppe aus und stürzte auf das rechte Knie (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/3). In der Folge wurden eine komplexe laterale Meniskusläsion rechts sowie ein Meniskusganglion lateral rechts diagnostiziert; am 30. März 2001 wurden eine arthroskopische Teilmeniskektomie und eine Arthrotomie lateral rechts durchgeführt (vgl. Urk. 11/6). Am 23. November 2001 teilte der behandelnde Arzt der SUVA den Behandlungsabschluss mit (vgl. Urk. 11/14).
1.2 Ab dem 28. März 2002 war der Versicherte als Catering-Mitarbeiter bei der S.___ angestellt und damit wiederum bei der SUVA obligatorisch versichert (vgl. Urk. 12/1). Am 23. Juni 2002 kollidierte er mit einem Auto, das er beim Ausparkieren übersehen hatte (vgl. Urk. 12/1). In der Folge wurde die Diagnose einer HWS-Kontusion (vgl. Urk. 12/6) beziehungsweise eines Schleudertraumas gestellt (vgl. Urk. 12/7). Der Beschwerdeführer erlangte danach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/6).
1.3 Ab dem 19. Mai 2004 war E.___ als Fahrzeugpfleger bei der R.___ angestellt und damit erneut bei der SUVA versichert (vgl. Urk. 13/1). Am 3. Dezember 2004 fuhr ihm, als er mit seinem Auto vor einem Lichtsignal wartete, ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/8, Urk. 13/9). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I (vgl. Urk. 13/3).
1.4 Am 18. Januar 2005 liess der Versicherte der SUVA eine Läsion des Meniskus rechts als Rückfall zum Unfall vom 22. Februar 2001 melden (vgl. Urk. 11/17). Am 21. April 2005 wurde wegen eines Rezidiv-Risses des lateralen Meniskus rechts eine arthroskopische Teilmeniskektomie lateral rechts durchgeführt (vgl. Urk. 11/31).
1.5 Ein dem Versicherten am 2. Februar 2005 von der SUVA in Aussicht gestelltes ambulantes Assessment in der Rehaklinik Z.___ (vgl. Urk. 13/18, Urk. 13/24) wurde in der Folge nicht durchgeführt. Nachdem E.___ am 9. beziehungsweise 23. Mai 2005 neuropsychologisch sowie am 7. Juni 2005 SUVA-kreisärztlich untersucht worden war (vgl. Urk. 13/36, Urk. 13/37) und sich vom 18. bis 27. Juni 2005 wegen eines akut polymorph psychotischen Zustandsbildes stationär im Psychiatrie-Zentrum Y.___ hatte behandeln lassen (vgl. Urk. 12/11, Urk. 13/61), teilte die SUVA ihm - nach Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilung betreffend den Unfall vom 3. Dezember 2004 (vgl. Urk. 13/34) - mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 (Urk. 13/51, Urk. 11/47) mit, dass sie ihre Leistungen betreffend die Unfallereignisse vom 22. Februar 2001 und vom 3. Dezember 2004 per 31. Oktober 2005 einstellen werde. Die SWICA als Krankenversicherer von E.___ erhob am 26. Oktober 2005 vorsorglich Einsprache gegen diesen Entscheid (vgl. Urk. 13/52), hielt in der Folge aber nicht daran fest. Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 13/55) wies die SUVA am 12. Mai 2006 ab (vgl. Urk. 2).
1.6 Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 (Urk. 13/59) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf Invalidenrente.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Mai 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 14. September 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1):
1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu gewähren. 2. Eventualiter seien ein multidisziplinäres medizinisches Gutachten und ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag zu geben, um den Unfall (beziehungsweise die Unfälle) und die Unfallfolgen abzuklären. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Verfügung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat für die drei vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle Versicherungsleistungen erbracht. Zu prüfen ist, ob sie eine über den 31. Oktober 2005 bestehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 22. Februar 2001 und vom 3. Dezember 2004 zu Recht verneinte (vgl. Urk. 13/51, Urk. 2). Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Mit der Invalidenrente wird auch die Integritätsentschädigung festgesetzt. Die versicherte Person hat einen Anspruch darauf, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 UVG).
1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 1.5.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.5.5 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.5.6 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen. Gleiches gilt grundsätzlich betreffend mehrere versicherte Unfälle mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung. Einer nachgewiesenermassen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann jedoch im Rahmen der Beurteilung der Kriterien gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a Rechnung getragen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2006 i.S. R., U 403/05, Erw. 2.2.2 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.2, SVS 2006 3 S. 23 f.)
1.5.7 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
1.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass über den 31. Oktober 2005 hinaus keine behandlungsbedürftigen oder sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2001 mehr nachweisbar gewesen seien (vgl. Urk. 2 S. 7). Betreffend die am 3. Dezember 2004 zugezogene HWS-Distorsion habe eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule nicht festgestellt werden können. Bereits wenige Monate nach dem genannten Unfall habe eine psychische Fehlverarbeitung das Beschwerdebild beherrscht. Die im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten gesundheitlichen Störungen seien keine adäquate Folge der fraglichen Auffahrkollision (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt; so sei insbesondere das ursprünglich geplante ambulante Assessment in der Rehaklinik Z.___ nie durchgeführt worden (vgl. Urk. 1 S. 3). Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Bericht ihres Kreisarztes abgestellt (vgl. Urk. 1 S. 6). Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit divergierten die aktenkundigen Arztberichte stark. Tatsächlich betrage der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA hinaus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprächen dem typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas; dieses sei entgegen den Ausführungen der SUVA nicht schon früh durch eine psychische Fehlverarbeitung überlagert gewesen und stehe in einem adäquatkausalen Zusammenhang zum als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall vom 3. Dezember 2004 (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.). Es bestehe nicht nur Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern auch auf eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse im Umfang von mindestens 30 % (vgl. Urk. 1 S. 12).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Unfall vom 22. Februar 2001 (Sturz auf das rechte Knie) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
Das MRI des rechten Kniegelenks vom 6. März 2001 ergab eine komplexe Läsion des lateralen Meniskus, vom Hinterhorn bis zur Pars intermedia reichend, mit assoziierter Ganglionbildung (inhomogene Binnenstrukturen) im Bereich der Pars intermedia (vgl. Bericht Orthopädische Universitätsklinik X.___, Abteilung Radiologie, vom 6. März 2001 [Urk. 11/2.1]).
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 2. April 2000 [richtig: 2. April 2001] (Urk. 11/6) folgende Diagnosen:
- Komplexe laterale Meniskusläsion rechts - Meniskusganglion lateral rechts
Nach der Distorsion seien Blockaden im rechten Knie aufgetreten, aufgrund derer eine arthroskopische Teilmeniskektomie und Arthrotomie lateral rechts indiziert gewesen sei. Die entsprechende Operation sei am 30. März 2001 durchgeführt worden.
In seinem Schreiben vom 3. April 2001 (vgl. Urk. 11/7) gab Dr. A.___ an, er habe den lateralen Meniskus reseziert, das Meniskusganglion abgetragen und den Meniskusrest mit U-Nähten wieder fixiert, weshalb der Patient sein Knie in einer Schiene ruhig stellen müsse.
Am 4. Juli 2001 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe während eines Aufenthalts in Ägypten beim Rennen ein Knacksen im Knie verspürt. Danach sei eine massive Schwellung aufgetreten. Allenfalls seien erneut laterale Meniskuszeichen vorhanden. Ab dem 25. Juni 2001 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig sei sicher eine sitzende Tätigkeit angezeigt (vgl. Urk. 11/10).
Im ärztlichen Zeugnis vom 12. November 2001 (Urk. 11/18.1) bestätigte Dr. A.___ gegenüber dem Arbeitsamt, dass der Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten mehr ausführen könne. Zu meiden seien Arbeiten, welche den Rücken oder die Knie belasteten oder eine vornüber gebeugte Haltung erforderten, wie dies beispielsweise bei Tätigkeiten in der Küche oder am Buffet der Fall sei. Ideal sei eine leichte, sitzende Tätigkeit; eine entsprechende Umschulung sei angezeigt.
In seinem Bericht vom 23. November 2001 (Urk. 11/14) gab Dr. A.___ an, der Verlauf sei - subjektiv wie objektiv - zufriedenstellend. Eine Physiotherapie finde nicht mehr statt. Die Behandlung habe am 12. November 2001 abgeschlossen werden können.
3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer der SUVA am 18. Januar 2005 eine im Dezember 2004 erfolgte Läsion des Meniskus rechts als Rückfall zum Unfall vom 22. Februar 2001 hatte melden lassen (vgl. Urk. 11/17), wurde am 11. Februar 2005 ein MRI sowohl des rechten Knies als auch der Lendenwirbelsäule durchgeführt (vgl. Bericht Universitätsklinik X.___, Radiologie, vom 11. Februar 2005 [Urk. 11/27.1]). In Bezug auf die LWS ergab die Untersuchung eine leichte diffuse Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression (vgl. Urk. 11/27.1 S. 1). Betreffend das rechte Knie zeigte sie einen teils radiär, teils horizontal verlaufenden Defekt im lateralen Meniskushinterhorn ohne Nachweis für einen dislozierten Meniskusriss. Feststellbar war zudem eine leichte laterale femorotibiale Gonarthrose ohne substanzielle Knorpeldefekte (vgl. Urk. 11/27.1 S. 2).
Am 21. April 2005 führte Dr. A.___ wegen eines Rezidiv-Risses des lateralen Meniskus rechts erneut eine arthroskopische Teilmeniskektomie lateral rechts durch (vgl. Operationsbericht [Urk. 11/31]).
3.1.3 Am 7. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht. In Bezug auf das rechte Knie hielt dieser in seinem Bericht (Urk. 11/34) fest, es bestehe ein Zustand nach Meniskusläsion und degenerativen Veränderungen lateral sowie zweimaliger arthroskopischer Revision. Die Restbeschwerden am rechten Kniegelenk seien aufgrund der Befunde und Behandlungen nachvollziehbare Folge des Unfallereignisses vom 22. Februar 2001. Es hätten sich beginnende gonarthrotische Veränderungen gezeigt. Zudem sei eine minimale Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschränkung vorhanden, und es bestünden leichte endständige Flexionsschmerzen. Die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei nicht erreicht. Eine wesentliche Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründete, bestehe nicht (vgl. Urk. 11/34 S. 6).
3.1.4 Das MRI des rechten Knies vom 13. September 2005 ergab weder Anzeichen für eine Knorpelschädigung noch für einen frischen Meniskusschaden. Es zeigte eine mögliche leichte Instabilität des Kniegelenkes mit Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Reizung der dorsalen Gelenkskapsel (vgl. Bericht Neuroradiologisches und Radiologisches Institut W.___ vom 14. September 2005 [Urk. 11/46]).
3.1.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 4. November 2005 - unter dem Vorbehalt unvollständiger Angaben seitens des Beschwerdeführers - eine leichte chondrale Schädigung beider Kniegelenke, rechts lateral mehr als links, bei Status nach lateraler zweimaliger Teilmeniskektomie sowie eine sensorische Schädigung mit Schmerzchronifizierung und eine depressive Stimmungslage. An den Kniegelenken fänden sich beidseits Bewegungseinschränkungen. Auf der rechten Seite bestehe aktuell eine leicht verstärkte Valgusachse bei insgesamt aber wenig seitendifferentem Befund bezüglich arthrotischer Schädigung. Von einer manifesten Arthrose könne insofern nicht gesprochen werden. Auch gebe es keine Hinweise auf eine relevante Restmeniskusschädigung. Es bestehe ein Trainingsrückstand mit einem muskulären Defizit im Quadrizeps; die Trainierbarkeit sei aber vorhanden (vgl. Urk. 11/50 S. 2).
Das Hauptproblem liege in der Persönlichkeit des Patienten, welcher sich in einem für ihn denkbar schlechten Umfeld befinde. Der Beschwerdeführer werde die vorhandenen psychosozialen Rehabilitationshindernisse weiterhin mit der Schmerzchronifizierung zum Ausdruck bringen wollen. Aus rein orthopädischer Sicht sei ihm eine Tätigkeit im Gastgewerbe an sich zumutbar (vgl. Urk. 11/50 S. 2).
3.1.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 17. November 2005 in Bezug auf die Knie des Beschwerdeführers fest, nach Teilmeniskektomie bestünden Knieschmerzen beidseits. Die Meniskus-Operation habe insofern Bewegungseinbussen im Rücken und im Knie bewirkt, als sie zu schmerzbedingter Fehlhaltung und -belastung und dadurch zu degenerativen Veränderungen geführt habe. Da vor dem ersten Unfall keine gesundheitlichen Probleme bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass der gesundheitlich geschwächte Zustand des Patienten in kausalem Zusammenhang mit den verschiedenen Unfallereignissen stehe. Wegen der - auch im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 zugezogenen Schleudertrauma bestehenden - sehr belastenden chronifizierten Schmerzen seien Schlaf und Nachtruhe gestört. Der Beschwerdeführer habe eine mittelschwere Depression entwickelt. Dessen gesamte Ressourcen seien mittlerweile aufgebraucht; die Fähigkeit zur Schmerzverarbeitung sei nicht mehr gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei mit einer langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (vlg. Anhang 5 zu Urk. 13/55).
3.1.7 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 29. November 2005 (Urk. 11/52) die Diagnose einer Schmerzausweitung bei Status nach Schleudertrauma beziehungsweise nach zweimaliger Teilmeniskektomie rechts. Klinisch sei der postoperative Verlauf betreffend das rechte Knie sehr zufrieden stellend; eine weitere Operation sei nicht angezeigt. Die noch geklagten Schmerzen seien nicht mehr auf die Binnenläsion des rechten Knies zurückzuführen. Die wegen lumbaler Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein nochmals verordnete Physiotherapie stehe nicht mehr im Zusammenhang mit einem Unfall.
3.1.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 21. Juli 2006 - nebst einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS im Dezember 2004 - eine Quadrizepsatrophie rechts infolge Schmerzhemmung ohne Hinweise auf eine neurologische Genese. Die Quadrizepsatrophie rechts lasse sich neurologisch nicht erklären (vgl. Urk. 3/5).
3.1.9 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 23. August 2006 in Bezug auf das Knie die Diagnose einer Quadrizepsatrophie rechts bei sekundärer lateraler Gonarthrose nach zweimaliger arthroskopischer Meniskektomie nach Arbeitsunfall mit Meniskusläsion rechts. Der Patient leide unter bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Knies. Das neu angefertigte MRI des rechten Knies zeige im Bereich der Meniskektomie eine beginnende Gonarthrose sowie einen Zustand nach Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, welche bei vorhandener Quadrizepsatrophie von minus zwei Zentimetern auf der dominanten Seite wenig kompensiert sei (vgl. Urk. 3/3).
3.2 Nach dem Unfall vom 23. Juni 2002 (vgl. Urk. 12/1) diagnostizierte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, am 15. Juli 2002 eine HWS-Kontusion nach Auffahrtrauma. Am 8. Juli 2002 habe der Patient seine Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen. Der Behandlungsabschluss könne voraussichtlich in ein bis zwei Wochen erfolgen (vgl. Urk. 12/6).
3.3
3.3.1 Nach der Auffahrkollision vom 3. Dezember 2004 diagnostizierten die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des Universitätsspitals V.___ eine HWS-Distorsion Grad I. Der Patient habe unmittelbar nach der Kollision Kopf- und Nackenschmerzen verspürt, und es sei sofort Schwindel aufgetreten. Im Bereich der BWS und der LWS bestünden Schmerzen beziehungsweise Funktionseinschränkungen. Die Röntgenbilder der HWS hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Das CT der BWS und LWS habe ebenfalls ein unauffälliges Resultat gezeigt (vgl. Bericht vom 3. Dezember 2004 [Urk. 13/3]). Wegen persistierenden Drehschwindels sei der Patient stationär aufgenommen worden; nach rascher Besserung der Symptomatik habe er am 4. Dezember 2004 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Vom 4. bis 8. Dezember 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Universitätsspital V.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 8. Dezember 2004 [Urk. 13/11]).
3.3.2 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 24. Dezember 2004 ein Distorsionstrauma der HWS bei Status nach Verkehrsunfall. Nach der Entlassung aus dem Universitätsspital V.___ sei es zu einer Zunahme der HWS-Beschwerden gekommen. Es sei erneut ein Schwindel mit anschliessenden Parästhesien und einem Kribbeln im vierten und fünften Finger aufgetreten. Auch im lumbalen Bereich hätten sich die Schmerzen verstärkt. Es sei - auch bei fehlendem morphologischen Substrat - mit einem verzögerten Heilungsverlauf und einer Langzeitbehandlung zu rechnen (vgl. Urk. 12/2).
3.3.3 Das MRI der HWS vom 27. Dezember 2004 zeigte eine leichte Hyperlordose und diskrete osteodiscäre Protrusionen auf den Ebenen C4/5 und C5/6. Es ergab weder Hinweise für frische traumatische ossäre Läsionen noch für Bandläsionen, paravertebrale Hämatome oder eine Kompression von neuronalen Strukturen (vgl. Bericht Medizinisches Diagnose-Zentrum U.___DE vom 27. Dezember 2004 [Urk. 13/6.1]).
3.3.4 Am 18. Januar 2005 stellte Dr. H.___ die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma. Der Patient klage über Kopf- und HWS-Schmerzen, Verspannungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (vgl. Urk. 13/5).
3.3.5 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 13/28) folgende Diagnosen:
- Schleudertrauma der HWS bei Unfall am 3. Dezember 2004 - Zustand nach Schleudertrauma 22. Februar 2001 [richtig: 23. Juni 2002]
Der Patient klage über Nackenschmerzen mit intermittierend auftretenden Ausstrahlungen in die rechte Schulter und den rechten Arm. Ebenfalls intermittierend trete in allen Fingern ein eingeschlafenes Gefühl auf. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Mühe, den Kopf zu bewegen, und leide unter rechts betonten Kopfschmerzen sowie einem Schwindelgefühl ohne eigentlichen Drehschwindel. Seit dem Unfall sei er vergesslich und habe Konzentrationsstörungen. Zudem bestehe ein Ohrgeräusch beidseits. Seit dem 3. Dezember 2004 sei er arbeitsunfähig (vgl. Urk. 13/28 S. 1 f.). Die vom Patienten angegebenen Beschwerden seien typisch für ein Schleudertrauma, wobei - abgesehen vom Schmerzsyndrom - kein pathologischer Befund erhoben werden könne. Ein neurologischer Ausfall lasse sich nicht nachweisen, insbesondere finde sich kein Nystagmussyndrom. Auch ein radikuläres Syndrom habe mangels entsprechender Ausfälle nicht festgestellt werden können (vgl. Urk. 13/28 S. 2).
3.3.6 Am 9. beziehungsweise 23. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Neuropsychologin Dr. phil. K.___ untersucht. Im Bericht vom 25. Mai 2005 (Urk. 13/36) hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in Beinen und Rücken, seit dem Unfall bestehende Kopf- und Nackenschmerzen, Armschmerzen rechts, Schwindel, Vergesslichkeit, Augenbeschwerden und schnelles Ermüden geklagt. Der Patient habe angegeben, nicht mehr wie vorher zu sein, was ihn traurig stimme. Nach seiner Empfindung stimme alles nicht mehr, sein Leben sei zerstört (vgl. Urk. 13/36 S. 2).
Der Beschwerdeführer wirke stark leidend und bedrückt. Er reagiere mental verlangsamt respektive verzögert, wobei er oft einen abwesenden Eindruck mache. Häufig sei er den Tränen nahe. Auf die Durchführung der vorgesehenen standardisierten neuropsychologischen Testung sei verzichtet worden, weil die vorhandene psychische Überlagerung die Ergebnisse erheblich beeinflusst hätte und entsprechend weder eine klare neuropsychologische Diagnose gestellt noch Angaben betreffend deren Schweregrad gemacht werden könnte. Zudem wäre eine standardisierte Testung sehr aufwändig, da der Patient, der sich zwar im Spontansprachbereich recht gut auf Deutsch verständigen könne, bei differenzierten Fragen nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge. Die unfallbedingten Störungen und die prätraumatischen Spezialitäten müssten daher mit zusätzlichen Kontrollmethoden herausgearbeitet werden (vgl. Urk. 13/36 S. 2).
Um eine mehr oder weniger zuverlässige neuropsychologische Diagnose erarbeiten beziehungsweise die Frage nach neuropsychologischen Symptomen und nach der Unfallkausalität beantworten zu können, müsse vorab eine erheblich Besserung der Schmerzsituation eintreten. Im Hinblick auf die bevorstehende kreisärztliche Untersuchung sei darauf hinzuweisen, dass aus neuropsychologischer Sicht Beschwerden vorgebracht würden, welche typisch für ein HWS-Trauma seien, und dass der Beschwerdeführer völlig hilflos und in seinen Schmerzen gefangen wirke (vgl. Urk. 13/36 S. 2).
3.3.7 SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ hielt, nachdem er den Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 untersucht hatte, in seinem Bericht (Urk. 13/37) fest, E.___ habe angegeben, dass sich seine Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) seit dem Unfall noch verschlimmert hätten. Während der Untersuchung seien weder Nacken- beziehungsweise Kopfschmerzen noch Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit oder Schwindel feststellbar gewesen [vgl. Urk. 13/37 S. 3]).
Betreffend die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Dezember 2004 aufgetretene HWS-Symptomatik habe die Untersuchung ausser einer minimalen Druckdolenz ohne Verspannung der Muskulatur bei wenig eingeschränkter HWS-Beweglichkeit blande Verhältnisse ergeben. Die Rückenkonfiguration zeige, vorwiegend im thorakalen Bereich, eine muskuläre Dysbalance mit Fehlhaltung, aber ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, und Verspannungen im lumbalen paravertebralen rechtsseitigen Bereich. Eine Schmerzbehandlung sei nicht angezeigt; die (passiven) physiotherapeutischen Massnahmen seien sofort einzustellen; sinnvoll seien aktive, in Eigenverantwortung durchgeführte Bewegungsübungen (vgl. Urk. 13/37 S. 5).
Was die natürliche Kausalität der Beschwerden im Nacken- und HWS-Bereich betreffe, klage der Beschwerdeführer vorwiegend über die für ein Schleudertrauma der HWS typischen Symptome. Medizinisch seien diese nicht überprüfbar. Es bestünden zwar eine minimale Bewegungseinschränkung der HWS und eine unspezifische Druckdolenz in der rechtsseitigen Nackenmuskulatur. Diese Beschwerden kämen allerdings in der Bevölkerung sehr verbreitet vor und müssten nicht mit einem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Wesentliche Einschränkungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten, seien keine mehr feststellbar. An der HWS seien keine strukturellen Läsionen nachweisbar, welche die geklagten Beschwerden erklärten. Die angegebene Symptomverstärkung beziehungsweise -ausweitung könne mit den Unfallereignissen nicht erklärt werden (vgl. Urk. 13/37 S. 6).
3.3.8 Vom 18. bis 27. Juni 2005 hielt sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis wegen eines akut polymorph psychotischen Zustandsbildes stationär im Psychiatrie-Zentrum Y.___ auf. Im Austrittsbericht vom 27. Juni 2005 (Urk. 13/61) stellten die Ärzte die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Zur Symptomatik mit Angst, Hoffnungslosigkeit, Grübelneigung, Störungen der Vitalgefühle und Durchschlafstörungen sei es vor dem Hintergrund einer asthenischen und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur gekommen.
Gemäss Schreiben von Dr. H.___ vom 4. April 2006 stand die psychiatrische Hospitalisation im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Dezember 2004 (vgl. Anhang 1 zu Urk. 13/65).
3.3.9 Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 4. November 2005 (Urk. 13/54) an, der Patient klage nach wie vor über Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Gastgewerbe zumutbar.
3.3.10 Am 18. Oktober 2005 bestätigte Dr. A.___, dass es beim Patienten, der zwischen dem 5. März 2001 und dem 20. September 2005 bei ihm in Behandlung gestanden habe, nach durchgemachtem Schleudertrauma zu einer wesentlichen Stimmungs- und Charakterveränderung gekommen sei (vgl. Anhang 4 zu Urk. 13/55).
Am 29. November 2005 gab Dr. A.___ an, es sei bei Status nach Schleudertrauma und zweimaliger Teilmeniskektomie rechts zu einer Schmerzausweitung gekommen. Die im Zusammenhang mit den ins rechte Bein ausstrahlenden lumbalen Beschwerden verordnete Physiotherapie sei allerdings nicht mehr der Unfallversicherung anzulasten (vgl. Urk. 13/56).
3.3.11 Dr. D.___ hielt am 17. November 2005 fest, der Beschwerdeführer leide unter multiplen somatischen Beschwerden. So bestünden nebst Knieschmerzen Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken und Halswirbelsäule sowie in die Ober- und Unterschenkel ausstrahlende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien unfallkausal, sei der Patient vor den verschiedenen Unfällen doch beschwerdefrei gewesen. Seitdem er sich bei der Auffahrkollision im Jahr 2004 ein Schleudertrauma zugezogen habe, leide der Beschwerdeführer unter Kopf- und Rückenschmerzen. Zudem sei es zu einer psychischen Dekompensation gekommen; der Patient habe aufgrund der chronifizierten Schmerzen eine mittelschwere Depression entwickelt. Die psychischen und physischen Beschwerden hätten zu einem sehr reduzierten Allgemeinzustand geführt. Inzwischen seien alle Ressourcen des Beschwerdeführers aufgebraucht; die Fähigkeit zur Schmerzverarbeitung sei nicht mehr gegeben. Es sei langfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Anhang 5 zu Urk. 13/55).
3.3.12 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 10. März 2006 (Anhang 3 zu Urk. 13/65) fest, der Beschwerdeführer leide unter multiplen somatischen Beschwerden sowie - im Zusammenhang mit den mehrfachen Schleudertraumata stehend - unter Schwindel, zeitweiligem Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, Vergesslichkeit, Magenkrämpfen, Übelkeit und chronischen Kopfschmerzen. Es bestehe Tendenz zu einer chronischen Wesensveränderung. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit habe der Patient erneut eine Vielzahl von Unfällen erlitten. Der Arbeitsversuch sei wegen des latenten Krankheitsbildes des Patienten erneut gescheitert. Die Beschwerden seien weiterhin unfallkausal. Die von Neuropsychologin Dr. K.___ nach Verbesserung der Schmerzsituation empfohlene weitere neuropsychologische Untersuchung solle nun veranlasst werden.
3.3.13 Dr. H.___ gab am 4. April 2006 an, der Patient leide nach multiplen HWS-Unfällen an Depressionen und Angstzuständen (vgl. Anhang 2 zu Urk. 13/65).
3.3.14 In seinem Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 3/5) hielt Dr. F.___ fest, nebst Kniebeschwerden bestehe ein Status nach Beschleunigungstrauma der HWS im Dezember 2004. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich seit der Auffahrkollision kaum zurückgebildet. Je nach körperlicher Belastung nähmen diese zu, wobei es begleitend zu Schwindel und manchmal auch zu absenzartigen Zuständen komme. Im Weiteren klage der Patient über schmerzbedingte Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Der Patient zeige ein für einen Status nach HWS-Trauma typisches cerviko-cephales Beschwerdebild. Neurologische Ausfälle fänden sich keine; entsprechend sei von ausschliesslich weichteilbedingten Beschwerden auszugehen (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
3.3.15 Dr. G.___ stellte in ihrem Bericht vom 23. August 2006 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen:
- Quadrizepsatrophie rechts bei sekundärer lateraler Gonarthrose nach zweimaliger arthroskopischer Meniskektomie April 01 und April 05 nach Arbeitsunfall mit Meniskusläsion rechts - Chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS 04 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule, Beckentiefstand rechts - Depressive Entwicklung
Seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2004, bei dem sich der Patient ein Schleudertrauma der HWS zugezogen habe, bestünden Cervikalgien mit Kopfschmerzen, die sich therapeutisch nicht wesentlich beeinflussen liessen. Im Zusammenhang mit einer depressiven Entwicklung benötige der Beschwerdeführer Antidepressiva und regelmässige psychiatrische Betreuung. Aufgrund der gesamten Situation bestehe in einer adaptierten Tätigkeit (kein langes Stehen und Gehen, kein Heben und Tragen schwerer Lasten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 In Bezug auf den Sturz auf die Knie vom 22. Februar 2001 ist aus den zitierten Arztberichten zu schliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA per 31. Oktober 2005 (vgl. Urk. 13/51, Urk. 2) keine behandlungsbedürftigen oder eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden Unfallfolgen mehr bestanden. So hielt Kreisarzt Dr. B.___ nach der zweiten Meniskektomie in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 fest, zwar bestünden unfallbedingte Restbeschwerden beziehungsweise beginnende gonarthrotische Veränderungen am rechten Knie, die damit im Zusammenhang stehende Belastungsintoleranz sei allerdings nur minimal und der endständige Flexionsschmerz lediglich leicht; auch die Beweglichkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Weder resultiere aus den unfallbedingten Befunden am Knie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, noch sei ein Integritätsschaden, der Anspruch auf eine Entschädigung gäbe, feststellbar (vgl. Urk. 11/34 S. 6). In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. B.___ schloss Dr. C.___ am 4. November 2005 sowohl eine manifeste Arthrose als auch eine relevante Restmeniskusschädigung aus. Das festgestellte Defizit im Quadrizeps sei mittels entsprechenden Trainings wieder ausgleichbar. Die Ursache der weiterhin geklagten Knieschmerzen sah Dr. C.___ nicht in einer organisch nachweisbaren Schädigung, sondern vielmehr in sich negativ auf die Gesundheit auswirkenden psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 11/50 S. 2). Dr. D.___ führte die andauernden Beschwerden auf eine schmerzbedingte Fehlhaltung beziehungsweise Fehlbelastung zurück; allerdings wies auch dieser Arzt darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Schmerzverarbeitung fehle (vgl. Anhang 5 zu Urk. 13/55). Dr. A.___ hielt sodann am 29. November 2005 unter Hinweis auf einen sehr zufrieden stellenden postoperativen Verlauf ausdrücklich fest, dass die geklagten Schmerzen nicht mehr auf die Binnenläsion des rechten Knies zurückzuführen seien (vgl. Urk. 11/52). Dr. F.___ schloss in seinem Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 3/5) eine neurologische Genese der Knieschmerzen aus. Dr. G.___ wies schliesslich - wie bereits SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ - auf eine beginnende Gonarthrose hin. Die im Bericht der genannten Ärztin vom 23. August 2006 (Urk. 3/3) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezieht sich allerdings nicht auf die weiterhin geklagten Kniebeschwerden, sondern wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 3. Dezember 2004 beziehungsweise mit dem diesbezüglich diagnostizierten Schleudertrauma der HWS bestätigt.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass über den 31. Oktober 2005 hinaus keine behandlungsbedürftigen Folgen des Unfalles vom 22. Februar 2001 beziehungsweise keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden.
Was die Frage einer Integritätseinbusse (vgl. Urk. 1 S. 13) im Zusammenhang mit der mittels MRI vom 11. Februar 2005 (Urk. 11/27.1 S. 2) festgestellten und von SUVA-Arzt Dr. B.___ am 7. Juni 2005 als unfallkausal bezeichneten beginnenden Gonarthrose (vgl. Urk. 13/37 S. 6) betrifft, ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. November 2005 nicht einmal vom Vorliegen einer manifesten Arthrose aus (vgl. Urk. 11/50 S. 2), und Dr. A.___ erklärte sich die noch geklagten Kniebeschwerden am 29. November 2005 ebenfalls nicht mit einer Arthrose oder einem sonstigen objektivierbaren Befund, sondern mit einer psychischen Ursache (Schmerzausweitung bei Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie rechts beziehungsweise bei Status nach Schleudertrauma [vgl. Urk. 11/52]). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer - unfallbedingten - Gonarthrose leidet, kann vorliegend offen bleiben, da aufgrund der medizinischen Akten jedenfalls feststeht, dass es sich gegebenenfalls lediglich um eine leichte Gonarthrose (vgl. Urk. 13/37 S. 6) und damit einen Befund handelt, welcher nicht derart erheblich wäre, dass er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gäbe (vgl. SUVA-Tabelle 5.2 zur Integritätsentschädigung gemäss UVG). Die SUVA hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung daher zu Recht verneint.
4.2
4.2.1 Dass der Beschwerdeführer sich beim Unfall vom 3. Dezember 2004 eine HWS-Distorsion zuzog, geht aus den medizinischen Akten klar hervor und blieb im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 1 S. 11). Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer - auch noch über den 31. Oktober 2005 hinaus - das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild aufwies. So ist den zitierten Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/11, Urk. 13/28, Urk. 13/36, Urk. 13/37, Urk. 13/54, Anhang 5 zu Urk. 13/55, Anhang 3 zu Urk. 13/65, Urk. 3/5, Urk. 3/3), Schwindel (vgl. Urk. 13/11, Urk. 13/28, Urk. 13/36, Urk. 13/37, Anhang 3 zu Urk. 13/65, Urk. 3/5), Schmerzen beziehungsweise Funktionseinschränkungen im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 13/11, Urk. 13/36, Urk. 13/37, Anhang 5 zu Urk. 13/55), Kribbelparästhesien in den Fingern (vgl. Urk. 13/28), Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/28 S. 2, Urk. 13/36, Urk. 13/37, Urk. 3/5), einem Ohrgeräusch beidseits (vgl. Urk. 13/28 S. 2), Augenbeschwerden (vgl. Urk. 13/36 S. 2), schnellem Ermüden (vgl. Urk. 13/36 S. 2), Lärmempfindlichkeit (vgl. Urk.13/37 S. 3), Wesensveränderung (vgl. Anhang 4 zu Urk. 13/55, Anhang 3 zu Urk. 13/65), Magenkrämpfen und Übelkeit (vgl. Anhang 3 zu Urk. 13/65) sowie unter einer psychischen Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 13/36, Urk. 13/61, Anhang 1 zu Urk. 13/65, Urk. 13/54, Anhang 5 zu Urk. 13/55, Anhang 2 zu Urk. 13/65, Urk. 3/3) leidet. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Dezember 2004 und den genannten Beschwerden ist daher zu bejahen.
Weitere neuropsychologische (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) oder sonstige medizinische Abklärungen betreffend die Unfallkausalität der Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 4, S. 8) erübrigen sich demnach. Da die SUVA in ihrem Einspracheentscheid - im Sinne des Beschwerdeführers - die natürliche Kausalität der im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma aufgetretene Gesundheitsstörungen bejahte, brauchte sie sich auch nicht eingehender mit den diesbezüglichen Ausführungen in den medizinischen Berichten auseinander zu setzen (vgl. Urk. 1 S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entsprechend nicht vor. Dasselbe gilt auch betreffend den Bericht von Dr. C.___ vom 4. November 2005 (Urk. 13/54), welcher dem Beschwerdeführer gemäss dessen Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 4) nie formell mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt wurde. Einerseits enthält der fragliche Bericht keine von den weiteren medizinischen Akten abweichenden wesentlichen neuen Erkenntnisse, und andererseits hatte der Beschwerdeführer immerhin Gelegenheit, sich im Rahmen der Beschwerdeschrift dazu zu äussern.
4.2.2 Gemäss den medizinischen Akten liegt den verschiedenen im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion geklagten Beschwerden kein organisches Substrat zu Grunde (vgl. Urk. 13/11, Urk. 13/6.1, Urk. 13/37, Urk. 13/54, Urk. 3/5). Voraussetzung für eine über den 31. Oktober 2005 hinaus bestehende Leistungspflicht der SUVA ist daher, dass die Auffahrkollision vom 3. Dezember 2004 adäquatkausal für die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung ist.
4.2.3 Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen, dass am 31. Oktober 2005, dem Datum der Leistungseinstellung durch die SUVA, der normale, unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen war. So lief zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall lediglich noch eine Psychotherapie (vgl. Urk. 3/3). Betreffend die begonnene Physiotherapie hielt Kreisarzt Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 (Urk. 13/37) fest, diese sei umgehend einzustellen. Dass die physiotherapeutische Behandlung in der Folge dennoch weitergeführt wurde, erklärte Dr. A.___ am 29. November 2005 mit unfallfremden Gründen (vgl. Urk. 13/56). Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. März 2006 (Anhang 3 zu Urk. 13/65) geht gar hervor, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzsituation kam. Die Adäquanzprüfung der SUVA erfolgte daher nicht verfrüht.
4.2.4 Zwar bestritt der Beschwerdeführer nicht, unter einer psychischen Störung zu leiden (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 11). Anders als die SUVA hielt er diese aber für - im Vergleich zu den somatischen Beschwerden - nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 533 rechtfertigte (vgl. Urk. 1 S. 11.).
Aus den medizinischen Akten geht klar hervor, dass beim Beschwerdeführer schon relativ kurze Zeit nach der Auffahrkollision psychische Beschwerden auftraten. So wies Neuropsychologin Dr. phil. K.___ bereits nach den Untersuchungen vom 9. respektive 23. Mai 2005 darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Stimmungslage festzustellen sei. Die psychische Störung hielt sie gar für derart erheblich, dass sie auf die Durchführung eines standardisierten neuropsychologischen Tests verzichtete, da aufgrund der psychischen Überlagerung mit unverwertbaren Ergebnissen hätte gerechnet werden müssen (vgl. Bericht vom 25. Mai 2005 [Urk. 13/36 S. 2]). In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers, so dass er sich am 18. Juni 2005 aus eigener Initiative zur stationären Behandlung in das Psychiatrie-Zentrum Y.___ begab (vgl. Urk. 13/61). Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine - gemäss Dr. H.___ unfallkausale (vgl. Anhang 1 zu Urk. 13/65) - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22, vgl. Urk. 13/61). Dr. C.___ hielt sodann am 4. November 2005 - unter Hinweis auf eine depressive Stimmungslage - fest, dass aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe (vgl. Urk. 13/54). Auch Dr. D.___ ging am 17. November 2005 von einer psychischen Dekompensation beziehungsweise einer mittelschweren Depression aus und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile die Fähigkeit zur Schmerzverarbeitung abgehe (vgl. Anhang 5 zu Urk. 13/55). Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 4. April 2006 (Anhang 2 zu Urk. 13/65) beziehungsweise demjenigen von Dr. G.___ vom 23. August 2006 (Urk. 3/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA noch unter - behandlungsbedürftigen - Depressionen respektive Angstzuständen litt.
Den zitierten Arztberichten ist zu entnehmen, dass die psychische Fehlentwicklung - wenn auch nicht unmittelbar nach dem Unfall vom 3. Dezember 2004, so doch schon bald darauf - auftrat und das Beschwerdebild schon nach kurzer Zeit dominierte. Entsprechend erklärten sich die behandelnden Ärzte die angegebenen Schmerzen oder zumindest deren geklagtes Ausmass nicht mehr mit somatischen, sondern vielmehr mit psychischen Ursachen beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung. Insofern hat die SUVA die Adäquanzprüfung zu Recht nach den von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133) vorgenommen (vgl. Urk. 2 S. 8).
4.2.5 Beim Unfall vom 3. Dezember 2004 fuhr dem Beschwerdeführer, als er vor einem Lichtsignal wartete, ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/3, Urk. 13/8 S. 5, Urk. 13/9, Urk. 13/34). Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung (Triage) vom 26. April 2004 (Urk. 13/34) hat das vom Beschwerdeführer gelenkte Auto dabei eine unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h liegende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung erfahren (vgl. Urk. 13/34 S. 2).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht qualifiziert derartige Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 in Sachen A., U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bei einer Qualifikation in diesem Rahmen wird dem Auffahrunfall nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen, wie dies das Ergebnis der vorliegenden biomechanischen Kurzbeurteilung vom 26. April 2005 (Urk. 13/34 S. 3 ff.) an sich nahe legen würde. Insofern fällt auch die in der Beschwerde gerügte unvollständige Dokumentation der unfallmechanischen Gutachter in technischer Hinsicht (Urk. 1 S. 12) nicht ins Gewicht. Daran änderte auch nichts, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer von der Kollision völlig überrascht wurde und auf der Bremse stand (vgl. Urk. 1 S. 12). Nicht von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Schweregrades des Unfalls ist sodann vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor der hier zu beurteilenden Auffahrkollision einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei ebenfalls eine HWS-Distorsion zugezogen hat (vgl. Urk. 1 S. 12). Aus dem im Zusammenhang mit dem fraglichen ersten Unfall vom 23. Juni 2002 aktenkundigen Arztbericht (vgl. Erw. 3.2) und den seither ergangenen medizinischen Akten ist nämlich eindeutig zu schliessen, dass die Folgen der im Jahr 2002 erfolgten Kollision innert sehr kurzer Zeit wieder vollständig abgeheilt waren.
Unabhängig davon, ob der Unfall vom 3. Dezember 2004 als mittelschwer im engeren Sinn, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), oder als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, qualifiziert wird, sind für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges weitere unfallbezogene Kriterien, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 144 f. Erw. 11b).
4.2.6 Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insoweit erfüllt, als der Beschwerdeführer von der Kollision völlig überrascht wurde und im Zeitpunkt des Aufpralls auf der Bremse stand (Urk. 1 S. 5, 12). Dieser Aspekt fällt jedoch nicht entscheidend ins Gewicht, da aufgrund der Körperhaltung als solcher nicht mit Komplikationen zu rechnen war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2006 i.S. B., U 488/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweis auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, ferner Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2007 i.S. S., U 92/06, Erw. 4.5 u.a. mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 23. Juni 2003 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Nach dem Bericht der behandelnden Ärztin bestand diesbezüglich über den Monat Juli 2002 hinaus weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 12/6). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung keine besondere Bedeutung zu. Ebenso wenig liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend ausser Betracht. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - ebenfalls nicht gesprochen werden. So handelt es sich bei der einzigen noch andauernden Behandlung um eine Psychotherapie (vgl. Urk. 3/3). Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten somatischen Beschwerden gemäss den Ärzten ihre Ursache - zumindest überwiegend - in der psychischen Fehlentwicklung haben, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11.) nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 11) betrifft, müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium vorliegend ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass höchstens zwei der von der Rechtsprechung geforderten unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind, dies allerdings nicht in auffallender Weise. Selbst wenn man den Unfall - wie vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. Urk. 1 S. 10, S. 11) - als mittelschwer im engeren Sinn qualifizierte, kann daher die Adäquanz nicht bejaht werden. Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend den genauen Unfallhergang beziehungsweise den am Auto des Beschwerdeführers entstandenen Schaden (vgl. Urk. 1 S. 12).
In Bezug auf den impliziten Vorwurf des Beschwerdeführers, die SUVA habe die Verneinung der Adäquanz nur unzureichend begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch nicht in allen Punkten sehr eingehend - zu sämtlichen für die Adäquanzprüfung relevanten Kriterien äusserte (vgl. Urk. 2 S. 8). Folglich kannte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Gründe des abschlägigen Entscheides und konnte entsprechend in der Beschwerde dazu Stellung nehmen. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2.8 Anzumerken bleibt, dass, die Adäquanzbeurteilung auch nicht anders ausfällt, wenn man die psychische Fehlentwicklung in Zusammenhang mit der Knieverletzung beziehungsweise dem Unfall vom 22. Februar 2001 bringt. Der fragliche Sturz auf der Treppe (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/3) ist nämlich ohne weiteres als leichter Unfall zu qualifizieren. Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Eine Meniskusläsion eignet sich jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache einer psychischen Fehlentwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer eingetreten ist.
4.2.9 Es ergibt sich, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per 31. Oktober 2005 sowohl bezüglich der Kniebeschwerden wie auch bezüglich der psychischen Fehlentwicklung beziehungsweise der für das HWS-Schleudertrauma typischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. H.___zember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).