UV.2006.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ erlitt am 16. September 1999 bei einem Unfall diverse Verletzungen (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2/2 S. 1 und S. 4). Nachdem die Swica Versicherungen (nachfolgend: Swica) als obligatorischer Unfallversicherer zunächst die Heilbehandlungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, erliess sie am 24. April 2006 eine Verfügung, in der sie für die Monate August und September 2003 eine Nachzahlung der Taggeldleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'787.50 bejahte. Die Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen verneinte sie jedoch und stellte diese sowie die Heilbehandlungen mit Ausnahme regelmässiger Krankengymnastik per 30. September 2003 ein. Für die somatischen Unfallfolgen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 21 % und eine entsprechende Rente ab 1. Oktober 2003. Sodann sprach sie dem Versicherten bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2/2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, mit Eingabe vom 25. Mai 2006 Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm Taggeldnachzahlungen von Fr. 16'395.30, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2003, sowie eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 35 %, eventuell von 32 % auszurichten (Urk. 2/3). Nachdem die Swica dem Versicherten eine Abrechnung über die von ihr errechneten Nachzahlungen hatte zukommen lassen (vgl. Urk. 2/4), wandte sich sein Rechtsvertreter am 7. Juli 2006 an die Swica und monierte Verzugszins sowohl auf den Taggeldnachzahlungen als auch auf den Rentenzahlungen (Urk. 2/4). In der Folge korrespondierten der Vertreter des Versicherten und die Swica mit diversen formlosen Schreiben über die Frage des Verzugszinses (Urk. 2/5-9).

2.       Am 19. September 2006 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte den folgenden Antrag (Urk. 1):
         "  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich über den Anspruch    des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen für die mit Verfügung vom    24.4.2006 zugesprochenen Leistungen (Taggeldnachzahlung für Oktober und    September 2003, Invalidenrente ab Oktober 2003, Integritätsentschädigung)    zu verfügen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte mit Replik vom 29. November 2006 (Urk. 10) an seinen Anträgen festgehalten und die Swica innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 14) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote vom 5. Februar 2007 (Urk. 15) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche ein Einspracheentscheid ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde kann aber auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Hierbei handelt es sich um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung.
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 27. April 2006, U 179/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen, in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03, Erw. 4.2, und in Sachen F. vom 3. Dezember 2003, I 499/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 56). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt, und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess erstmals materiell zu entscheiden und den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Swica wäre verpflichtet gewesen, zu seinem Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen betreffend Taggeldnachzahlung, Invalidenrente und Integritätsentschädigung in einer Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2 ff.).
Dagegen hielt die Swica in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 fest, in der Verfügung vom 24. April 2006 habe sie einen Anspruch auf Verzugszinsen - stillschweigend - verneint. Auf das nachträglich geltend gemachte Begehren um Ausrichtung von Verzugszinsen auf der Nachzahlung der Invalidenrente könne nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer dieses Begehren nicht fristgerecht im Rahmen der Einsprache gestellt habe und die Verfügung daher in Teilrechtskraft erwachsen sei. Zum Verzugszins auf der Taggeldnachzahlung werde sie sich im noch ausstehenden Einspracheentscheid äussern (Urk. 6 S. 2 ff.).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verzugszinsen besteht, und ob die Swica einer allfälligen Verfügungspflicht mit Erlass der Verfügung vom 24. April 2006 bereits nachgekommen ist.

3.
3.1    
3.1.1   Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Erheblichkeitsgrenze - soweit sie frankenmässig bestimmt werden kann - liegt bei einigen hundert Franken und umfasst alle periodischen Leistungen. Art. 49 Abs. 1 ATSG gibt einer betroffenen Person ausserdem bei fehlendem Einverständnis in jedem Fall die Möglichkeit, eine schriftliche Verfügung zu verlangen. Gegen einen Entscheid, der einen nicht erheblichen Gegenstand betrifft und nicht von vornherein als schriftliche Verfügung erlassen wurde, kann daher nicht direkt eine Einsprache beziehungsweise eine Beschwerde erhoben werden; vielmehr ist in jedem Fall zunächst eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 8 und Rz 13; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06, Erw. 3). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Es steht der betroffenen Person aber frei, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). Als Frist für die vom Versicherer zu erlassende Verfügung kann ein Richtwert von 30 Tagen gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06, Erw. 1.3; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 13). Zur Bestimmung der Frist, innert welcher eine formelle Verfügung verlangt werden muss, ist auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (Kieser, a.a.O., Art. 51 Rz 12).
         Gemäss dem unter dem Recht des ATSG weiterhin gültigen Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a), die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b), die Rückforderung von Versicherungsleistungen (lit. c), die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung (lit. d), die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse (lit. e) sowie die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat (lit. f). Es handelt sich dabei um eine nicht abschliessende Aufzählung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. September 2006, U 62/06, Erw. 2.1; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 455 FN 1189).
3.1.2   Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann - vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes - im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. September 2005, U 59/04, Erw. 4 mit Hinweisen).
3.2 Gestützt auf die eindeutige Gesetzeslage hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verzugszinsen. Dabei kann offen gelassen werden, ob sich dieser Anspruch auf Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 2 ATSG stützt, zumal sich ein entsprechender Anspruch auf jeden Fall grundsätzlich aus Art. 51 Abs. 2 ATSG ergibt.
         Zu prüfen ist somit, ob die Swica, wie sie geltend macht, in der Verfügung vom 24. April 2006 auch über die Verzugszinsen verfügt hat, indem das Nichterwähnen der Verzugszinsen einer Abweisung des Anspruchs gleichzusetzen ist (vgl. Urk. 2/5 S. 1, Urk. 2/7, Urk. 6 S. 2 f.).
         Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Verzugszinsanspruch entsprechend der Rechtsprechung als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren und insbesondere die besonderen in Art. 26 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Erw. 3.1.2). Der Entscheid über den Verzugszinsanspruch bedarf damit einer Überprüfung der zu erfüllenden Voraussetzungen beziehungsweise einer Auseinandersetzung mit den jeweiligen Verhältnissen und Umständen. Auch dem sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Recht auf Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzen muss, einen Entscheid sachgerecht anzufechten, und die daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 23), kann eine stillschweigende, jegliche Begründung entbehrende Abweisung durch Nichterwähnen nicht standhalten. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die formlosen Schreiben vom 24. Juli 2006 (Urk. 2/5), vom 28. August 2006 (Urk. 2/7) sowie vom 11. September 2006 (Urk. 2/9) die an eine anfechtbare Verfügung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).

4.
4.1 Formelle Rechtsverweigerung begeht eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen, zu der sie verpflichtet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf das Verfahren besteht und dass der Berechtigte ein Begehren an die Behörden stellt, die Sache an die Hand zu nehmen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz 832; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 10; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 19-28 Rz 46).
4.2     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung mehrfach verlangt und ausserdem sein Nichteinverständnis mit der Auffassung der Swica betreffend Verzugszinsen ausgedrückt hat (Urk. 2/3-4, Urk. 2/6, Urk. 2/8). Die Swica hat zudem - wie in Erw. 3.2 erwähnt - bisher noch nicht über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen in Bezug auf die Renten- und Taggeldnachzahlungen oder die Integritätsentschädigung verfügt und hat in ihren Schreiben vom 24. Juli 2006, vom 28. August 2006 beziehungsweise vom 11. September 2006 festgehalten, dass sie zumindest in Bezug auf die Nachzahlung der Invalidenrente keine die Verzugszinsen betreffende Verfügung erlassen werde (Urk. 2/5, Urk. 2/7, Urk. 2/9). Wird sodann berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid betreffend die Verzugszinsen hat (vgl. Erw. 3.3), sind alle Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. Erw. 1.2 und Erw. 4.1).
         Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen, und es ist die Swica anzuweisen, über den Anspruch des Versicherten auf Verzugszinsen in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter des Versicherten hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 5. Februar 2007 (Urk. 15) betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde zeitliche Aufwendungen von 5,75 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 30.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem Versicherten dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.05 ([5,75 Stunden x Fr. 170.-- + Fr. 30.--] + 7,6 %) zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über den Verzugszinsanspruch sowohl betreffend Taggeldnachzahlung, Invalidenrente wie auch Integritätsentschädigung mit anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.05 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).