Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1961, war als Gebäudereinigerin bei der A.___ AG angestellt und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als am 10. Juni 2005 der von ihr gelenkte Personenwagen heftig von einem anderen Personenwagen gerammt wurde (Urk. 15/1).
1.2 Nach der Befragung zum Unfallhergang durch die Polizei wurde J.___ zur Abklärung der von ihr geklagten Beschwerden ins Spital B.___ überführt (Urk. 15/18 S. 3). Dort wurden rund zwei Stunden nach dem Unfall eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sowie der rechten Schulter festgestellt (Urk. 15/11 und Urk. 15/14). Nackenschmerzen im Ruhezustand wurden von der Versicherten aktuell verneint, jedoch äusserte sie einen leichten, eine halbe Stunde nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerz occipital und berichtete von einem sofort nach dem Unfall aufgetreten Schwindel sowie von bereits vor dem Unfall bestandenen Rückenschmerzen und Problemen mit der rechten Schulter. Ferner gab sie eine Druckdolenz über dem Sternum an; über Thoraxkompressionsschmerz klagte sie nicht. Die chronologische Befragung zum Unfallhergang ergab keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinstörung, hingegen für eine leichte Angst- bzw. Schreckreaktion. Ausser einer bekannten motorischen Schwäche der rechten Schulter wurden keine neurologischen Ausfälle festgestellt. Ebenso wenig ergab die radiologische Untersuchung der HWS Anhaltspunkte für eine Fraktur, Luxation oder Subluxation, jedoch zeigten sich degenerative Veränderungen an den Wirbeln C5-C7. Eine Densaufnahme transbucal war unauffällig; eine Thoraxaufnahme ergab keine Hinweise auf Pneumothorax oder ossäre Läsionen. Die Atemgeräusche waren über allen Lungenfeldern normal. Äussere Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt. Mit der vorläufigen Diagnose einer leichten HWS-Distorsion und einer Sternumkompression, der Verordnung von Analgesie und der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 12. Juni 2005 wurde J.___ zur Weiterbehandlung an den Hausarzt überwiesen. Bei Auftreten von Übelkeit, Kopfschmerzen und stärkeren Schmerzen wurde eine erneute Konsultation empfohlen.
1.3 In einem ärztlichen Zwischen- und Schlussbericht an die C.___ vom 22. Juni 2005 (Urk. 15/43/36) äusserte sich Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, E.___, dahingehend, das die Zeit nach dem Unfall viel zu kurz sei, um eine genügende Aussage über den bisherigen Heilungsverlauf und gegenwärtige Befunde machen zu können. Die Beschwerdeführerin klage über atemabhängige Schmerzen im Thorax, über Beschwerden im Nacken und in der Brustwirbelsäule (BWS) sowie über Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Als Diagnosen nannte er Thoraxkontusion und Sternumkompression sowie Beschleunigungstrauma von HWS, BWS und Lendenwirbelsäule (LWS). Hinsichtlich des Prozederes und der Therapie nannte er klinische Kontrollen, bei Bedarf MRI von HWS und Schädel sowie Thorax-CT, Physiotherapie und Analgesie.
In einem Bericht vom 30. Juni 2005 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 15/43/37-38) bezeichnete Dr. D.___ die Unfallverletzungen der Beschwerdeführerin diagnostisch als Beschleunigungstrauma der HWS sowie auch weniger der BWS und LWS. Daneben habe sie Quetschungen des Brustkorbs mit Schmerzen links und eine Stauchung des Brustbeins erlitten. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Brustkorb links und vorne sowie über Nacken- Rücken- und Kopfschmerzen. Dazu kämen Schlaflosigkeit, depressive und Angstzustände sowie Schwindel. Die Behandlung erfolge mit Physiotherapie, Schmerz- und Beruhigungsmitteln sowie einem Antidepressivum. Falls keine Besserung innert nützlicher Frist eintrete, sei eine spezialärztliche Behandlung angezeigt. Über von Dr. D.___ erhobene Befunde gibt der Bericht keine Auskunft.
In seinem ersten (Zwischen)Bericht vom 21. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. D.___ ein Beschleunigungstrauma der HWS sowie eine Kontusion von Sternum und linkem Hemithorax (Urk. 15/6). Eigene Befunde gab er nicht wieder, berichtete aber, dass die Beschwerdeführerin über Angstgefühle (sie könne nicht mehr selber ein Auto lenken), Schlaflosigkeit, Schmerzen im Nacken und im linken Hemithorax sowie Zahnprobleme rechts oben klage. Behandelt werde sie gegenwärtig mit Physiotherapie, Analgetika und Antidepressiva; weitere Behandlungen schlug Dr. D.___ nicht vor. Konsultationen fänden in Abständen von zwei bis drei Wochen statt, und die Behandlung dauere voraussichtlich noch rund vier Monate.
Auch der zweite Zwischenbericht Dr. D.___s an die Beschwerdegegnerin vom 5. September 2005 enthält keine Angaben über Befunde (Urk. 15/28). Diagnostiziert wurde ein Beschleunigungstrauma von HWS und BWS. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Kopfweh, Schwindel und Angstgefühle, neu auch über Palpitationen und Tachykardieanfälle. Klagen über Schmerzen im Nacken und im linken Hemithorax sowie Zahnprobleme wurden nicht mehr erwähnt. Neben der Physiotherapie werde die Beschwerdeführerin nun auch psychotherapeutisch behandelt. Vorgesehen seien eine kardiologische sowie eine neurologische Abklärung. Konsultationen erfolgten nun in Abständen von drei bis vier Wochen, und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei ungewiss.
1.4 Am 29. September 2005 erstatte die F.___ (Prof. Dr. med. G.___, Rechtsmedizin FMH, speziell forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. H.___) eine biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 15/33), in der sie unter Hinweis auf die Unsicherheit der technischen Bewertung zufolge unvollständiger Informationen festhielt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung des verzögerten Fahrzeugs sei innerhalb des - bei frontalen Kollisionen doppelt so grossen wie bei Heckkollisionen - Harmlosigkeitsbereichs von 20 - 30 km/h gelegen. Aus biomechanischer Sicht sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen schwierig zu entscheiden, ob die anschliessend an das Unfallereignis festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde im Normalfall isoliert durch die Kollisionseinwirkung erklärbar seien. Eine Verstärkung vorbestandener Schulterprobleme sei eher erklärbar.
1.5 Am 27. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, K.___, kardiologisch untersucht (Urk. 15/43/9-11). Dr. I.___ konnte keine auf eine kardiologische Problematik hinweisenden Befunde erheben. Nach seiner Beurteilung war es möglich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine leichte Myokardkontusion erlitten hatte und dass die Rhythmusstörungen eine Folge davon waren. Er empfahl ein exspektatives Vorgehen. Sollten sich die Rhythmusstörungen häufen oder gar Synkopen auftreten, müsste eine nochmalige Untersuchung mit zweimal 24-h-EKG durchgeführt werden. Probatorisch könne eine leichte Betablocker-Behandlung durchgeführt und der Verlauf darunter beobachtet werden.
1.6 Dr. med. L.___, Neurologie FMH, B.___, konsultierte die Beschwerdeführerin erstmals am 29. September 2005 (Urk. 15/43/7-8). Ihr erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei möglicherweise nach der Kollision ein paar Sekunden lang bewusstlos gewesen und habe danach Probleme beim Atmen gehabt. Am Abend seien starke Kopfschmerzen aufgetreten; sie habe auch erbrechen müssen. Seither leide sie praktisch ständig an Kopfschmerzen, welche bifrontal, links temporal betont empfunden würden. Zum Teil seien sie aber auch wandernd. Auch occipital bestünden Schmerzen, welche drückend bis pulsierend seien. Diese Kopfschmerzen seien praktisch immer vorhanden. Daneben bestünden auch Rückenschmerzen im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit linksbetonten Schulter-/Nackenschmerzen und auch Schmerzen im Bereich der Hand- und Fingerextensoren. Oft würden auch die Arme beidseits einschlafen.
Anlässlich der zweiten Konsultation vom 2. Dezember 2005 waren gemäss der beschwerdeführerischen Beschwerdeschilderung die Kopfschmerzen etwas weniger häufig geworden (Urk. 15/49). Nach wie vor habe die Beschwerdeführerin aber deutliche Probleme beim Lesen und bei der Konzentration. Auch die Schwindel seien praktisch immer vorhanden. Den Kopfschmerzkalender, welchen ihr Dr. L.___ anlässlich der ersten Konsultation zu führen aufgab, habe sie praktisch nicht führen können; die meiste Zeit habe sie vergessen, die Einträge zu machen. Es bestünden Angstzustände, eher tagsüber. Der Schlaf sei mit M.___ recht gut. Der Appetit habe nachgelassen, sie habe 3 kg abgenommen. Sie sei launisch, könne aber nicht mehr weinen, habe die Lebenslust fast gänzlich verloren und auch kein Verlangen nach Sex. Das Selbstvertrauen sei aber nicht eingeschränkt; sie habe sich für einen Intensivkurs in Krankenpflege angemeldet.
Dr. L.___ erhob einen in jeder Hinsicht unauffälligen Neurostatus, insbesondere fand sie keine Hinweise für eine Hirnstammläsion. Hingegen stellte sie mit der ICD-Diagnosehilfe für leichte bis mittelgradige depressive Episoden vier Kernsymptome, sechs weitere Symptome sowie deutlich reduzierte soziale Aktivitäten als Befunde für eine mittelgradige depressive Episode fest.
1.7 Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.___, berichtete am 19. Dezember 2005, zu Beginn der Behandlung (am 12. August 2005) habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik gezeigt (Urk. 15/51). Sie habe über Angst beim Autofahren geklagt, obwohl dies Hobby und Arbeit für sie gewesen sei; am 3. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin erstmals selber mit dem Auto zur Konsultation gekommen. Allmählich habe die Beschwerdeführerin auch wieder mehr Zuversicht bezüglich ihrer beruflichen Entwicklung gewonnen; zu Beginn des Jahres 2006 werde sie einen Kurs zur beruflichen Umschulung beginnen. Unter medikamentöser und gesprächspsychotherapeutischer Behandlung sei eine kontinuierliche Besserung eingetreten. Weiter weist Dr. N.___ darauf hin, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2005 ganz dem Hausarzt übergeben habe.
1.8 Am 10. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin eingehend durch Dr. med. P.___, Chirurgie FMH, Kreisarzt SUVA-Zürich, untersucht (Urk. 15/57).
1.8.1 Ihm gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, mit den Nackenbeschwerden gehe es etwas besser. In der rechten Schulter habe sie unterdessen überhaupt keine Beschwerden mehr. Problematisch seien ihre Rückenprobleme; diese hinderten sie am Antritt einer Praktikumstelle. Auch habe sie Kopfschmerzen, wechselnd, entweder hinten am Kopf, vorne am Kopf oder auch die Seite wechselnd, unregelmässig, aber jeden Tag vorkommend. Manchmal, wenn sie zu Hause liege vor dem Fernseher, werde es ihr schwarz und komisch. Sie versuche sich dann zu beruhigen und wechsle die Körperhaltung und -stellung, danach gehe es wieder vorbei. In letzter Zeit habe sie auch Augensymptome. Sie habe bereits in der Schule schlecht an der Tafel lesen können, aber sie habe in letzter Zeit bemerkt, dass sie auf kurze Distanzen Schwierigkeiten habe, zu lesen: In der Nähe sei alles verwaschen und in die Weite sehe sie doppelt. Sie leide auch unter einer gewissen Konzentrationsschwäche. Obwohl es mit den Rückenschmerzen etwas besser sei, könne sie keine grösseren Gewichte tragen. Sie fahre kurze Strecken selber mit dem Auto. In die Schule habe sie aber eine Bekannte geführt. Nach dem Unterricht sei sie wirklich müde gewesen, da habe sie nicht mehr Auto fahren wollen. Manchmal habe sie in der Nacht so ein Steifigkeitsgefühl in beiden Händen. In letzter Zeit leide sie unter der trockenen Luft. Sie habe sehr trockene Schleimhäute im Mund und in der Nase.
1.8.2 Befundmässig konnte Dr. P.___ beim Gehen in Schuhen mit Absätzen ein unauffälliges Bewegungsmuster sowie ein problemloses Treppensteigen im Wechselschritt feststellen. Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin im Sessel sitzend eine unauffällige Sitzposition eingenommen, diese mehrere Male wechselnd, und habe mehrfach den möglichen Bewegungsumfang im Nacken-Schulter-Bereich demonstriert. Das Ausziehen der Kleider sei problemlos symmetrisch und unauffällig gewesen. Im Gehversuch ohne Schuhe sei normales Gehen, Fersengang, Zehengang, Einbeinstand, Knien einseitig, beidseitig, Absitzen auf den Fersen, Kauern tief möglich gewesen. Bei Extrempositionen habe die Beschwerdeführerin ziehende, leichte Schmerzen im lumbalen paravertebralen Bereich linksseitig angegeben. Ihre Schulterkonturen seien symmetrisch, das Muskelrelief erhalten. Es zeigten sich keine offensichtlichen Atrophien und sehr feine Körperproportionen. Es bestehe freie Beweglichkeit in Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken. Die rohe Kraft beim Händedruck sei symmetrisch. Sensibilität, Durchblutung, Handgelenkspulse seien normal. Nackengriff sowie Schürzengriff bis unter die Scapulae seien beidseits symmetrisch und unauffällig. Die Wirbelsäule sei im Lot mit physiologischen Krümmungen. Es bestehe eine mässige paravertebrale Muskulatur im gesamten Verlauf. Wirbelsäule und Muskulatur seien klopf- und druckindolent und normoton. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm, das Alignement sei unauffällig und die Entfaltung der Dornfortsätze frei. Dreh- und Kippbewegungen seien beidseits bis 40° möglich. Die Nackenmuskulatur sei beidseits leicht druckdolent, aber ohne Tonus-Vermehrung. Die HWS-Rotation nach rechts sei um 70°, jene nach links um 60° möglich, Kippbewegungen beidseits um 30°. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 17,5 cm bei problemloser, vollständiger Reklination und Inklination, wobei eine Bewegungsschmerzhaftigkeit der Nackenmuskulatur angegeben werde. Das Becken sei waagrecht, die Beinachsen gerade. Es bestünden eine unauffällige, symmetrische Ober- und Unterschenkelmuskulatur und freie Beweglichkeit in allen Gelenken der unteren Extremitäten. Sensibilität, Durchblutung und Fusspulse seien ohne Befund, ebenso die rohe Kraft der Fussheber und -senker und der Lasègue.
1.8.3 In seiner Zusammenfassung und Beurteilung führt Dr. P.___ aus, die Beschwerdeführerin habe am 10. Juni 2005 bei einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen eine Sternumkompression und eine HWS-Distorsion erlitten. Die röntgenologischen Untersuchungen (HWS und Thorax) hätten keine frischen traumatischen Veränderungen ergeben, allerdings seien bereits früher festgestellte degenerative Veränderungen der HWS dokumentiert worden. Die Heilung sei trotz Physiotherapie und Schmerzmittel langwierig verlaufen. Insbesondere sei auch die Schulterbeweglichkeit rechts eingeschränkt gewesen, wobei dort vorbestehende degenerative Veränderungen nachgewiesen gewesen seien. Diese Beschwerden seien aber aufgrund einer rheumatologischen Behandlung vollständig verschwunden. Aktuell beklage sich die Beschwerdeführerin über sogenannt typische HWS-Symptome (Kopfschmerzen, Schwindel, Augensymptome, Konzentrationsstörungen, Leistungsknick, Ermüdbarkeit). Zudem seien Angstgefühle, Schlaflosigkeit, Zahnprobleme, trockene Schleimhäute, Herzrhythmus-Sensationen und eine depressive Episode dokumentiert. Ein bagatelläres Sturzereignis auf den Rücken am 26. August 2002 sei nicht weiter dokumentiert und abgeheilt. Es seien bereits massive degenerative Veränderungen und Beschwerden vorbestehend gewesen, im Bereich der HWS zervikovertebrale Schmerzen mit spondylogener Ausstrahlung rechts, Osteochondrose C5/C6, C6/C7 sowie im Bereich der LWS mit Diskusprotrusionen L4/L5, L5/S1. Die aktuellen Befunde seien sehr diskret. Eine leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen werde demonstriert, wobei - bei spontanen Bewegungen - eine freie Beweglichkeit festzustellen sei. In den Extrempositionen würden unspezifische Verspannungen der Nacken-Hals-Muskulatur angegeben, wobei klinisch keine Befunde erhoben werden könnten. Dasselbe gelte für die rechte Schulter und den lumbalen Wirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin führe eingehend die sogenannt typische HWS-Symptomatik an, welche medizinisch nicht verifizierbar sei. Bei den neurologischen Untersuchungen, welche stattgefunden hätten, sei aufgrund von eindeutigen klinischen Zeichen eine depressive Episode festgehalten worden. Diese sei aufgrund der aktuellen Beurteilung grösstenteils abgeklungen.
Zur Frage der natürlichen Kausalität führte Dr. P.___ aus, die Rückenkontusion vom 26. August 2002 sei vollständig abgeheilt. Die in der Folge des Unfalls vom 10. Juni 2005 aufgetretenen Schmerzen in der rechten Schulter bei Periarthritis humero-scapularis (PHS) seien ebenfalls anamnestisch und klinisch vollständig abgeklungen. Die HWS-Symptomatik sei klinisch ausser einer demonstrierten leichten Bewegungseinschränkung nicht mehr nachvollziehbar. Nachgewiesen seien vorbestehende degenerative Veränderungen in der rechten Schulter (PHS und Kalkablagerungen) und massive degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, welche eine allfällige Symptomatik mit Muskelverspannungen und Schmerzen, wie sie aktuell geschildert werde, aber nicht festgestellt werden könne, eindeutig erklärten. Posttraumatische strukturelle Veränderungen seien nie nachgewiesen worden. Somit seien aus somatischer Sicht keine Unfallfolgen mehr nachweisbar.
1.9 Am 14. Februar 2006 berichtete Dr. L.___, dass die Beschwerdeführerin sich nach wie vor über praktisch täglich auftretende Kopfschmerzen beklage und erneut versuchen werde, den Kopfwehkalender zu führen, um ihre Kopfschmerzen zu objektivieren (Urk. 15/58). Nur dank ihrer positiven Einstellung und der Fähigkeit, sich trotz der Kopfschmerzen recht gut konzentrieren zu können, erreiche die Beschwerdeführerin die ihr vom SUVA-Arzt bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit. Der Status "sine quo ante" sei jedoch noch nicht erreicht. Von Dr. L.___ erhobene Befunde sind dem Bericht nicht zu entnehmen.
2.
2.1 Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. März 2006 ihre Leistungen per 31. März 2006 ein, da keine nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 15/63).
2.2 Dagegen liess J.___ am 21. April 2006 Einsprache erheben mit den Anträgen, es seien ihr weiterhin Taggelder zu bezahlen, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (Urk. 15/70).
2.3 Dr. D.___ berichtete am 5. Mai 2006 an den Rechtsvertreter, der Heilungsverlauf scheine äusserst hartnäckig zu sein (Urk. 15/77). Klage die Beschwerdeführerin nun doch wieder über vermehrt Kopf- und Nackenweh sowie über Gefühlsstörungen im rechten Bein und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Zudem sei die psychische Situation instabil, und es sei die Behandlung mit einem Psychopharmakon nötig. Daneben könne die Beschwerdeführerin ihren Tag ohne Analgetika nicht gestalten und benötige Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er als zur Zeit und bis auf weiteres auf 100 %. Ferner empfahl er noch die Abklärung durch einen versierten Rheumatologen oder orthopädischen Chirurgen.
2.4 Am 8. Mai 2006 berichtete Dr. L.___ über diverse Druckschmerzhaftigkeiten sowie Myogelosen im Bereich der Nacken-Muskulatur beidseits sowie schmerzhafte Occipitalpunkte, welche sie bei der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2006 als Befunde erhoben hatte (Urk. 15/74). Weiter erwähnte sie, dass sich durch den negativen Entscheid der positive Trend der Beschwerdeführerin vom Februar ins Gegenteil verwandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr motiviert, sie habe die Hoffnung aufgegeben, aus ihrer unangenehmen Situation herauszukommen.
2.5 Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, wobei sie das nach der Einstellung der Versicherungsleistungen noch beschriebene Beschwerdebild im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung beurteilte und die Adäquanz des Unfalls vom 10. Juni 2005 als Ursache dieser Fehlverarbeitung verneinte (Urk. 2). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren entsprach die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8).
3.
3.1 Am 20. September 2006 liess J.___ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte Dr. L.___s vom 18. Juli (Urk. 3/3) und 21. August 2006 (Urk. 3/5) sowie Dr. D.___s vom 17. August 2006 (Urk. 3/4) zu den Akten reichen.
3.1.1 In ihrem Bericht vom 18. Juli 2006 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diagnostizierte Dr. L.___ ein Beschleunigungstrauma der HWS am 10. Juni 2005 sowie eine mittelgradige depressive Episode (Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik). Ferner erklärte sie, dass sie die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht genau beurteilen könne, dass die Beschwerdeführerin aber beim Tragen schwerer Lasten und bei einseitigen Arbeitshaltungen durch Nackenbeschwerden eingeschränkt sei sowie wegen ihrer wahrscheinlichen Ängste nicht mehr als Chauffeuse und Lieferantin tätig sein könne. Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien schmerzbedingt eingeschränkt. Im Bericht vom 21. August 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin beantwortet Dr. L.___ dessen Fragen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin über eine verspannte Nacken- und Schultermuskulatur, Migräne und Kopfschmerzen zweimal wöchentlich, belastungsabhängige cervicocephale Schmerzen, vermehrte Reizbarkeit, Schlafstörungen, verminderte Konzentrationsfähigkeit und erheblich verminderte soziale Aktivitäten klage. Ferner gibt sie Auskunft über die aktuelle Medikation und weist darauf hin, dass seit dem Unfall vom 10. Juni 2006 nie Beschwerdefreiheit bestand.
3.1.2 Dr. D.___ beantwortete die Fragen des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Vorzustände in ihrer Arbeitsfähigkeit nur kurzfristig wegen der Schulterproblematik eingeschränkt gewesen sei, nicht jedoch wegen der HWS-Beschwerden. Als unfallbedingte Beschwerden nannte er Nackenbeschwerden, Gefühlsstörungen lumbal und im rechten Bein, Schlafstörungen, Sehstörungen, Kopfschmerzen, Angstgefühle und Unsicherheitsgefühle mit Schwindel. Die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage bis auf weiteres 60 %.
3.2 Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2006 Frist angesetzt, um das Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' vollständig ausgefüllt, versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile etc., dem Gericht einzureichen (Urk. 5). Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werde.
In Nachachtung dieser Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2006 (Urk. 10) besagtes Formular (Urk. 11) sowie die Belege Urk. 12/1-7 einreichen.
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
3.4 Mit der Zustellung dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen sei, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert wurde und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliege. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei offensichtlich, dass die von Dr. P.___ festgestellte Beschwerdelosigkeit nicht zutreffen könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.1), ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. P.___ in seiner Beurteilung keineswegs eine generelle Beschwerdelosigkeit feststellt, sondern lediglich ausführt, die Rückenkontusion vom 26. August 2002 sei vollständig abgeheilt und die in der Folge des Unfalls vom 10. Juni 2005 aufgetretenen Schmerzen in der rechten Schulter bei Periarthritis humero-scapularis (PHS) seien ebenfalls anamnestisch und klinisch vollständig abgeklungen (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.8.2 und 1.8.3). Diese Angaben über die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden stimmen vollständig mit denjenigen der behandelnden Ärzte überein; weder Dr. D.___ noch Dr. L.___ berichten in der Zeit nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin bei Dr. P.___ noch über von ihr geklagte Schulterbeschwerden (vgl. Urk. 15/58, Urk. 15/74, Urk. 15/77, Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Auch die Klagen über Rückenschmerzen werden von Dr. P.___ nicht negiert (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.8.1); er verneint lediglich, dass es sich um Folgen der Rückenkontusion vom 26. August 2002 handle. Ebenso wenig stellt Dr. P.___ in Abrede, dass sich die Beschwerdeführerin über sogenannt typische HWS-Symptome (Kopfschmerzen, Schwindel, Augensymptome, Konzentrationsstörungen, Leistungsknick, Ermüdbarkeit) beklagte; ganz im Gegenteil weist er darauf hin, dass sie dies eingehend tat (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.8.3). Dr. P.___ kann also nicht vorgeworfen werden, er habe geklagte Beschwerden nicht berücksichtigt.
2.2 Auch soweit die Beschwerdeführerin Dr. P.___ mit dem Vorbringen, er könne als Chirurg mit dem Begriff des typischen Beschwerdebilds nach HWS-Beschleunigungsmechanismus wenig anfangen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.1), unterstellt, er habe sich mit den geklagten Beschwerden zu wenig auseinandergesetzt, oder ihm gar die fachliche Eignung zur Befunderhebung abspricht (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
2.2.1 Nachdem weder apparative Befunde vorlagen, noch die Ärzte des Spitals B.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2), noch Dr. D.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3), noch Dr. I.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5), noch Dr. L.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.6) irgendwelche klinischen Befunde erheben konnten, welche mit dem aktuellen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin korrelieren, hat Dr. P.___ eine gründliche klinische Untersuchung durchgeführt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.8.2). Aus dem Umstand, dass auch er nur sehr diskrete (Sachverhalt Ziffer 1.8.3) rheumatologisch/neurologische Befunde feststellen konnte, kann nicht auf mangelnde Fähigkeiten des Untersuchers geschlossen werden. Denn wenn sämtliche Voruntersucher, insbesondere auch die behandelnden Ärzte, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden explizit (Urk. 3/4, Dr. D.___) oder implizit (Urk. 3/3 und Urk. 3/5, Dr. L.___) als Unfallfolgen ansehen, keine einschlägigen Befunde erheben konnten, lässt dies eher den Schluss zu, dass sich bei einer lege artis durchgeführten klinischen Untersuchung keine Befunde feststellen lassen, als dass die klinische Untersuchung - von allen untersuchenden Ärzten - nicht lege artis durchgeführt wurde.
2.2.2 Sodann stellen sich die Fragen, was ein medizinischer Experte mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Beschleunigungsmechanismus richtigerweise anfangen muss und weshalb es juristisch nicht haltbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.2) sein soll, dass Dr. P.___ die sogenannt typische HWS-Symptomatik als medizinisch nicht verifizierbar bezeichnet.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist von den in BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa formulierten Erwartungen von Verwaltung und Gerichtsinstanzen an die medizinischen Experten auszugehen. Denn, wenn auch bei Schleudermechanismen der HWS die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden, bedeutet die von der Rechtsprechung verlangte ärztliche Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden (vgl. Erw. 1.3), dass Verwaltung und Gerichtsinstanzen von den medizinischen Experten erwarten, dass diese die anamnestisch dokumentierten Beschwerden, welche das typische Beschwerdebild nach HWS-Beschleunigungsmechanismus bilden, daraufhin überprüfen, ob sie mit objektiven (apparativen und klinischen) Befunden korrelieren und ob ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzunehmender Zusammenhang zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden die Stellung einer Diagnose sowie gegebenenfalls nach naturwissenschaftlichen Kriterien eine Aussage über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und den Befunden erlaubt.
In dieser von der Rechtsprechung verlangten Weise hat sich Dr. P.___ eingehend mit dem von der Beschwerdeführerin geklagten, sogenannten typischen Beschwerdebild nach HWS-Beschleunigungsmechanismus, auseinandergesetzt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.8.3). Es kann also keine Rede davon sein, dass er das typische Beschwerdebild als nicht medizinischen Sachverhalt zurückwies, obwohl er entsprechende typische Beschwerden bejahte, und dass er keine weiteren Abklärungen tätigte (Urk. 1 S. 7 f. Ziffer 8.3). Wenn er aufgrund seiner Befunderhebung und unter Berücksichtigung der Vorakten zum Schluss gelangte, die geklagte HWS-Symptomatik sei medizinisch nicht verifizierbar, zeigt das keineswegs eine gewisse Voreingenommenheit des beurteilenden Arztes zum Typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionsmechanismus (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8.2). Vielmehr wäre ihm Voreingenommenheit dann vorzuwerfen, wenn er ohne die von der Rechtsprechung verlangte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild und der Befundlage einzig aufgrund der geklagten Beschwerden Diagnosen gestellt und die Kausalität aus ärztlicher Sicht beurteilt hätte. Denn blosse Klagen über bestimmte Beschwerden nach einem Unfall genügen - auch wenn sie von Ärzten als glaubhaft angesehen werden und in deren Berichte einfliessen - nicht als medizinische Fakten, um das Vorliegen entsprechender Gesundheitsstörungen und den Unfall als deren natürliche (Teil)Ursache bejahen zu können.
2.3 Dr. P.___s medizinische Beurteilung entspricht also in jeder Hinsicht den in den Erwägungen 1.2 und 1.3 genannten Kriterien, weshalb ihr voller Beweiswert zukommt. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu anderen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden ärztlichen Beurteilungen oder zum aktenkundigen biomechanischen Gutachten (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.4).
2.3.1 Dass Dr. P.___s Beurteilung nicht in Widerspruch zu anderen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden ärztlichen Beurteilungen steht, heisst nicht, dass die behandelnden Ärzte sich der Schlussfolgerung Dr. P.___s, wonach aus somatischer Sicht keine Unfallfolgen mehr nachweisbar und keine unfallbedingte Behandlung mehr nötig seien (Urk. 15/57 S. 6), angeschlossen hätten. Vielmehr ist damit gemeint, dass bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. P.___ (10. Februar 2006) bzw. darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. März 2006) weder Dr. D.___ noch Dr. L.___ irgendwelche Befunde erhoben, welche geeignet gewesen wären, die Feststellungen Dr. P.___s in Frage zu stellen. Soweit Dr. D.___ und Dr. L.___ sich zum Vorliegen von Gesundheitsstörungen, deren Ursachen und deren Folgen (Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung äusserten, taten sie dies ausschliesslich gestützt auf das vorgetragene Beschwerdebild ohne jede Auseinandersetzung damit und mit der Befundlage.
Eine Ausnahme bildet lediglich die befundmässig abgestützte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode durch Dr. L.___ anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 2. Dezember 2005 (Urk. 15/49). Aber auch diese Diagnose ist nicht geeignet, die Beurteilung Dr. P.___s in Frage zu stellen, weil es sich nicht um die Feststellung einer dauerhaften Störung handelt und bereits die fachärztliche Beurteilung vom 19. Dezember 2005 eine deutliche Abnahme der Symptomatik zeigte (Urk. 15/51). Zwischen Dr. L.___s Diagnose und den Beurteilungen der Psychiaterin Dr. N.___ vom 19. Dezember 2005 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.7) sowie Dr. P.___s vom 10. Februar 2006, welche feststellten, dass die depressive Episode im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Untersuchungen der Patientin bereits wieder abgeklungen war, besteht daher kein Widerspruch. Vielmehr legt der klinisch - auch fachärztlich - festgestellte Verlauf es nahe, dass es sich trotz der von Dr. L.___ erhobenen testpsychologischen Befunde für eine mittelgradige Episode um eine eher leichte gehandelt hat.
Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zwischen Dr. L.___s Feststellung diverser Druckschmerzhaftigkeiten sowie Myogelosen im Bereich der Nacken-muskulatur sowie schmerzhafter Occipitalpunkte am 8. Mai 2006 (Urk. 15/74) und der Feststellung lediglich einer leichten Druckdolenz im Bereich der Nackenmuskulatur durch Dr. P.___ am 10. Februar 2006 (Urk. 15/57 S. 4 unten). Denn dass drei Monate nach der Untersuchung bei Dr. P.___ Muskelverhärtungen als objektivierbare Befunde für eine Nackenproblematik erhoben werden konnten, bedeutet nicht, dass diese bereits zuvor vorhanden waren. Vielmehr lässt der Umstand, dass nicht nur Dr. P.___, sondern auch die behandelnden Ärzten Dr. D.___ und Dr. L.___ vor dem Mai 2006 keine entsprechenden Feststellungen machen konnten, den Schluss zu, dass die Myogelosen sich effektiv erst nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Februar 2006 entwickelt haben.
Gleiches gilt für die von Dr. L.___ im Bericht vom 18. Juli 2006 an die IV-Stelle erneut gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Urk. 3/3). Selbst wenn - was aus dem Bericht nicht ersichtlich ist - sich diese Diagnose auf neu erhobenen psychopathologischen Befunde abstützen würde, wäre sie nicht geeignet, eine auf den Unfall vom 10. Juni 2005 zurückzuführende depressive Entwicklung zu belegen (vgl. nachfolgende Erw. 2.3.2). Dies insbesondere auch im Lichte des dokumentierten Vorzustandes nicht (vgl. Urk. 15/43/30 und Urk. 15/43/27).
2.3.2 Abgesehen davon, dass dem biomechanischen Gutachten - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 5) - nicht entnommen werden kann, die HWS-Beschwerden seien durch die Kohäsionseinwirkung beim Unfall erklärbar, könnte mangels Vorliegen von Befunden, welche auf eine tatsächlich durch den Unfall eingetretene Schädigung hindeuten, auch aus der Erklärbarkeit nicht auf die Verursachung geschlossen werden.
Dies deshalb, weil die sogenannt typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionsmechanismus zwar in dem Sinne typisch sind, dass sie häufig nach einem HWS-Distorsionsmechanismus geklagt werden. Es handelt sich dabei (gemäss BGE 117 V 360 Erw. 4b: diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter) aber um Beschwerden mit einer hohen Prävalenz auch bei Personen, welche keinen HWS-Distorsionsmechanismus erlitten haben. Selbst wenn das Vorliegen von den Beschwerden entsprechenden Gesundheitsstörungen durch Befunde gesichert wäre, wären diese Störungen also nicht in dem Sinne typisch, dass sie als spezifische (nur in diesem Zusammenhang auftretende) Folgen eines HWS-Distorsionsmechanismus angesehen werden könnten. Die biomechanische Erklärbarkeit von typischen Gesundheitsstörungen nach einem HWS-Distorsionsmechanismus bedeutet daher nur, dass ein Kausalzusammenhang möglich ist, genügt aber nicht, um einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
2.3.3 Ähnlich präsentiert sich die Beweislage im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verlangte neuropsychologische Abklärung (Urk. 1 S. 7 Ziffer 8.2). Eine neuropsychologische Abklärung könnte zwar allfällige kognitive Defizite der Beschwerdeführerin aufdecken, welche als Folgen eines HWS-Distorsionsmechanismus erklärbar sein könnten, aber ebenso wenig wie eine biomechanische Beurteilung gesicherte ärztliche Angaben zur tatsächlichen Genese liefern. Auch hier bedürfte es weiterer medizinischer Fakten (neurologische Befunde), welche auf eine beim Unfall erlittene Hirnschädigung hinweisen, um einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Mangels Vorliegen neurologischer Befunde (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.6 und 1.8.2) kann daher auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet werden, da diese für sich alleine nicht geeignet ist, den Kausalzusammenhang zu belegen (antizipierte Beweiswürdigung).
2.4 Insgesamt zeigt sich, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und dass weder die nach der kreisärztlichen Untersuchung noch erhobenen Befunde noch die von der Beschwerdeführerin verlangte neuropsychologische Abklärung geeignet sind, die Beurteilung Dr. P.___s in Frage zu stellen, gemäss der keinerlei Restfolgen des Unfalls vom 10. Juni 2005 mehr vorliegen (Urk. 15/57 S. 6).
3. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, so lebt diese - entgegen der in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung (Urk. 1 S. 8) - in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Ehemann (Urk. 10). Die Eheleute deklarierten für das Einschätzungsjahr 2005 ein Reineinkommen von Fr. 75'700.-- (Urk. 11 S. 7), weshalb das von der Beschwerdeführerin im Gesuchsformular angegebene Gesamteinkommen von monatlich weniger als Fr. 5'500.-- (Urk. 11 S. 2 f.) im Jahr 2006 nicht nachvollziehbar und mit lediglich der Lohnabrechnung Oktober 2006 für die Beschwerdeführerin (Urk. 12/6) ungenügend belegt ist. Auch ausgabenseitig ist die finanzielle Situation mit der Auflage einiger Jahresrechnungen (Urk. 12/1-2) bzw. Einzelzahlungen (Urk. 12/5 und Urk. 12/7), dem Krankenkassen-Versicherungsausweis der Beschwerdeführerin (Urk. 12/3) und willkürlichen Auszügen aus einem Postquittungsbüchlein (Urk. 12/4) nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan und belegt.
Demzufolge ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung androhungsgemäss (vgl. Sachverhalt Ziffer 3.2) wegen ungenügender Substanzierung und fehlenden bzw. ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).