UV.2006.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

N.___
 
Beigeladene
         Nachdem die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 die Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 3/5) bestätigt und ihre Leistungspflicht verneint hat, da die erlittene Seitenbandzerrung weder Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung sei (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2006, mit welcher die Helsana Versicherungen AG die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der gesetzlichen Leistungen durch den Unfallversicherer beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft vom 3. Oktober 2006 (Urk. 6),
         nachdem die Versicherte am 10. November 2006 zum Verfahren beigeladen wurde (Urk. 8), sich innert der angesetzten Frist aber nicht vernehmen liess, weshalb der Schriftenwechsel am 22. Dezember 2006 geschlossen wurde (Urk. 10),




         in Erwägung,
         dass nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Abs. 1), wobei der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann (Abs. 2),
         dass ein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
         dass der Bundesrat von der ihm in Art. 6 Abs. 2 UVG erteilten Kompetenz in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt hat:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei unfallähnlichen Körperschädigungen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen, wobei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses besondere Bedeutung zukommt, weshalb ohne ein solches objektiv feststellbares, sinnfälliges oder eben unfallähnliches Ereignis, auf eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu schliessen ist,
dass für die Bejahung eines äusseren Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, weshalb das erstmalige Auftreten von Schmerzen bei einer von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Lebensverrichtung - wie beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, oder bei Handreichungen usw. - nicht genügt,
dass bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischen Erfahrungen häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim (plötzlichen) Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors gegeben ist (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1),
dass demnach für die Bejahung eines äusseren Faktors erforderlich ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage oder durch Hinzutreten eines unkontrollierbaren Faktors bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung (BGE 129 V 471 Erw. 4.3),
dass der Auslösungsfaktor dabei alltäglich und diskret sein kann, es sich aber stets um ein plötzliches Ereignis handeln muss, wobei es im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit ankommt, zumal Verletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV, die ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata und somit auf allmähliche, degenerative Prozesse zurückzuführen sind, nicht als unfallähnliche Körperschädigungen gelten (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die erlittene Seitenbandzerrung eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, für die der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbringen muss (Urk. 1, 2, 6),
dass mangels Ungewöhnlichkeit unbestrittenermassen kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt (Urk. 1),
dass gemäss der Sachverhaltsschilderung, die Versicherte beim Training mit dem Theraband einen Schmerz im rechten Knie verspürt hat (Urk. 1, 7/Z1, 7/Z6) und in der Folge eine Innenbandzerrung mit Kniegelenkserguss diagnostiziert wurde (Urk. 3/4),
dass die Versicherte mit dem Bein gegen den zunehmenden Widerstand des Elastikbandes (Theraband) Kräftigungsübungen für die Oberschenkelmuskulatur ausgeführt hat,
dass diese Übungen bewusst kontrolliert erfolgen, wobei das Bein und das Knie aktiv durch die angespannte Muskulatur stabilisiert und so geschützt werden,
dass dabei keine erhöhte Gefahrenlage für Verletzungen besteht, zumal diese Übungen auch zu therapeutischen Zwecken (daher der Markenname „Theraband”) verordnet werden,
dass die Versicherte keine unkontrollierbaren Faktoren im Bewegungsablauf geschildert hat (Urk. 7/Z6), weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung der Seitenbandzerrung als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben sind,
dass die Beschwerdegegnerin für die beim geschilderten Ereignis aufgetretenen Verletzungen daher keine Leistungen erbringen muss, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- N.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).