Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00298
UV.2006.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Referent

Gerichtssekretär Meier


Verfügung vom 14. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Oberwiesenstrasse 30, 8050 Zürich
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Zollikerstrasse 4, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Mit Beschwerdeerhebung vom 19. September 2006 ersuchte A.___ um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unentgeltlichen Prozessvertreter (Urk. 1 S. 2 oben).
2.       Mit Eingabe vom 28. Oktober 2006 reichte er den ausgefüllten Fragebogen "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" einschliesslich diverser Beilagen und einer Bestätigung der Steuerbehörde ein (Urk. 5-7).
3.       Am 31. Oktober 2006 reichte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die Beschwerdeantwort ein (Urk. 8).


Der Referent zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten in Unfallversicherungssachen kostenlos, Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vorbehalten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden.
1.2     Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird einer gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Im Einzelnen ist vorausgesetzt, dass ihre Vertretung notwendig oder zumindest sachlich geboten ist. Ferner darf das Verfahren nicht aussichtslos sein. Schliesslich ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person bedürftig ist, das heisst, es müssen ihr die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls für die Familie auch noch für die Kosten ihrer Vertretung aufzukommen. Es dürfen wohl gewisse Opfer verlangt werden, jedoch soll sich die gesuchstellende Person nicht in eine Notlage begeben müssen, um für den Prozess die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die gesamten finanziellen Mittel, die zur Verfügung stehen. Darunter fallen die laufenden, tatsächlichen Erwerbs- und Vermögenseinkünfte sowie sonstige Einkünfte, beispielsweise Sozialversicherungsleistungen, und des Weiteren Werte des eigenen Vermögens. Ausgenommen von der Hinzurechnung zu den für die Bestreitung der Vertretungskosten zur Verfügung stehenden Mittel sind die Alimente des nicht obhutsberechtigten Elternteils an den Unterhalt der Kinder. Bei diesen Beträgen handelt es sich von Gesetzes wegen um gebundene Mittel, die dem obhutsberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern. Für die Berechnung der Bedürftigkeit stellt das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, ab (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 89; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 6 ff. zu § 16).
1.3     Gemäss ausgefülltem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" und den dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 6-7) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einnahmen von Fr. 1'815.-- seine notwendigen Auslagen gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, im Betrag von Fr. 2'725.-- pro Monat nicht zu decken vermag.
1.4     Aus Urk. 7/3 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 10. Oktober 2006 auf einem auf ihn persönlich lautenden Konto über den Betrag von Fr. 93'337.05 verfügte. Nach unbelegten Angaben des Rechtsvertreters handelt es sich dabei um den Restbetrag einer Zahlung unter dem Titel „Integritätsentschädigung“.
         Gemäss Urk. 9/180 verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2005 die Zahlung einer Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 85'440.--, allerdings auf ein anderes als das angegebene Konto. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich beim Betrag von Fr. 93'337.05 nicht ausschliesslich um die Summe aus der Zahlung unter dem Titel „Integritätsentschädigung“ handelt.
         Das Argument des Rechtsvertreters, wonach es sich bei einer Integritätsentschädigungszahlung um einen einer Genugtuungszahlung gleichzusetzenden Vermögenswert handelt (vgl. Urk. 5 S. 1 unten), welcher demzufolge bei der Beurteilung ausser acht zu lassen sei, vermag nicht zu überzeugen. Eine Genugtuung wird unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls zugesprochen und wiegt nicht den wirtschaftlichen Schaden, sondern einen Eingriff in das seelische Wohlbefinden auf (Schnyder in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 4 zu Art. 47 des Obligationenrechts (OR), S. 366, mit weiteren Verweisen). Demgegenüber ist eine Integritätsentschädigung aus Unfallversicherungsrecht geschuldet, wenn eine dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch einen Unfall eingetreten ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Bei der Integritätsentschädigung steht der immaterielle Ausgleich des Schadens im Vordergrund (Rumo-Jungo in Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 159 Mitte). In konstanter Praxis erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht ausbezahlte Versicherungsleistungen, auch solche zufolge Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, als dem Vermögen zurechenbar (vgl. Urteil vom 29. August 2006 in Sachen A., U 445/05, Erw. 6.3.2 f., Urteil vom 2. April 1998 in Sachen D., B 10/98, Alfred Bühler in Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 150 ff.).
         Somit verfügt der Beschwerdeführer nach Abzug des gerichtsüblichen Vermögensfreibetrags von Fr. 10'000.-- nach wie vor über ein zu berücksichtigendes Reinvermögen von mehr als Fr. 80'000.--.
1.5 Aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte, mit welchen der Beschwerdeführer die Vertretungskosten begleichen kann, braucht das Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen zur Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung nicht näher geprüft zu werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass es vorliegend an der Bedürftigkeit mangelt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist.

2.       Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8) erweist sich der Prozess als spruchreif, weshalb der Schriftenwechsel zu schliessen ist.



Der Referent verfügt:
1.         Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.
2.         Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Prozessvertreters wird abgewiesen.
3.         Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2006 (Beschwerdeantwort, Urk. 8) wird dem Beschwerdeführer zugestellt. Damit wird der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid werden den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
5.         Gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).