Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00298
UV.2006.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 14. Februar 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Zollikerstrasse 4, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1956, war seit dem 28. Juni 1999 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 9/145A/26) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 15. August 2000 mit dem Motorrad verunfallte und sich schwere Verletzungen zuzog (Urk. 9/1; vgl. Urk. 9/13).
         Mit Verfügung vom 21. Juni 2005 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu, wobei sie von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 43'735.-- ausging (Urk. 9/160).
         Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2005 Einsprache und beantragte, es sei auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 93'600.--, eventuell Fr. 75'600.--, abzustellen (Urk. 9/169/3).
         Mit Verfügung vom 23. September 2005 setzte die SUVA die zugesprochene Invalidenrente als Komplementärrente zur von der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochenen ganzen Rente (vgl. Urk. 9/179) fest (Urk. 9/174). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/180).
         Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 9/194 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 93'600.--, eventuell Fr. 75'600.--, abzustellen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
1.2     Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
         Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV).
1.3     Mit der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und denjenigen von Art. 24 UVV werden Ausnahmen vom Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall statuiert. Zweck dieser Sonderregeln ist es, die versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V 117 Erw. 3c). Es sollen damit Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall nicht während des ganzen Jahres Lohn bezogen oder aus bestimmten Gründen nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Mit der Spezialregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV.
         Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV für unterjährige Arbeitsverhältnisse angeordnete Umrechnung auf ein Jahreseinkommen ändert nichts an der Massgeblichkeit der vor dem Unfall tatsächlich gegebenen, erwerblichen Verhältnisse. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildet auch hier der tatsächliche, vor dem Unfall bezogene Lohn (unter Einschluss von Lohnbestandteilen, auf welche in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand) und nicht die Lohnentwicklung, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weitergearbeitet hätte, in dem sie in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn erzielt gehabt hätte (im gleichen Sinne bezüglich der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV: BGE 127 V 171 mit Hinweisen). Ebenso wenig sind die hypothetischen Lohnverhältnisse massgebend, wie sie sich eingestellt hätten, wenn die versicherte Person ein unterjähriges Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 247 f. Erw. 3.3).
         Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregeln von Art. 24 UVV ist, dass der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahr vor dem Unfall aus einem der in der Bestimmung erwähnten Gründe oder Tatbestände nicht „normal" war (BGE 122 V 101 Erw. 5b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in den dem Unfall vorangegangenen zwölf Monaten vom 15. August 1999 bis 14. August 2000 während 11 Monaten arbeitslos und vom 1. bis 30. September 1999 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Das erwähnte Arbeitsverhältnis sei schon während der Probezeit aufgelöst worden. Mittels Addition des versicherten Verdiensts von Fr. 3'320.--, von welchem die Arbeitslosenversicherung ausgegangen war (11 x Fr. 3'320.40 = Fr. 35'424.40), dem im September 1999 erzielten Monatslohn von Fr. 6'250.-- und Kinderzulagen im Betrag von Fr. 2'060.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von gerundet Fr. 43'735.-- (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei auf den von November 1997 bis Januar 1998 erzielten Monatslohn von Fr. 7'200.-- (x 13) abzustellen, womit ein versicherter Verdienst von Fr. 93'600.-- resultiere. Würde auf den Lohn abgestellt, welcher von der Arbeitgeberin, bei welcher er im September 1999 beschäftigt gewesen sei, später als mutmasslicher Jahreslohn bezeichnet worden sei, so betrüge der versicherte Verdienst immerhin Fr. 75'600.-- (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
2.3     Strittig ist somit, welches der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist.

3.
3.1     Ab 20. Oktober 1997 war der Beschwerdeführer bei der A.___ AG als Software-Ingenieur mit einem Monatslohn von Fr. 7'200.-- (x 13) beschäftigt (Urk. 10/1 Ziff. 3, Ziff. 13). Am 16. Januar 1998 (vgl. Urk. 9/145A/8 = Urk. 9/62/17) wurde ihm innerhalb der Probezeit auf den 23. Januar 1998 gekündigt (Urk. 10/3), dies mit der Begründung, für die anfallende Arbeit sei er die falsche Person gewesen, da ihm die nötige Flexibilität völlig gefehlt habe (Urk. 10/16), beziehungsweise mit dem Hinweis auf grosse Differenzen bezüglich Aufgaben, Prioritäten, Teamarbeit etc. (Urk. 9/145A/7 = Urk. 9/62/14).
3.2     Am 27. Januar 1998 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall (Urk. 10/1, Urk. 10/6). Mit Einspracheentscheid vom 19. April 1999 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 1998 mit der Begründung, dass keine Unfallrestfolgen mehr vorlägen (Urk. 10/33).
3.3     Vom 28. Juni 1999 bis 27. Juni 2001 war der Beschwerdeführer als arbeitslos angemeldet und bezog gemäss den Angaben der Kasse vom 6. Mai 2002 vom 28. Juni 1999 bis 21. August 2000 Taggeldleistungen, dies bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'320.-- und einem Taggeld von Fr. 122.40 (Urk. 9/145A/26).
         Gemäss Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 21. April 2006 wurde für den versicherten Verdienst auf den Pauschalansatz bei abgeschlossener Hochschulausbildung / höherer Berufsausbildung abgestellt, weil der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Mai 1999 vom 27. Januar 1998 bis 29. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (Urk. 9/193).
3.4     Vom 1. bis 30. September 1999 war der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Techniker mit einem Monatslohn von Fr. 6'250.-- beschäftigt; gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 13. Mai 2002 wurde er wegen ungenügender Leistung während der Probezeit entlassen (Urk. 9/145A/9 = Urk. 9/62/21, je Ziff. 28). Die am 26. Februar 2002 von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft lautete, es sei dem Beschwerdeführer gekündigt worden, weil er der Aufgabe nicht gewachsen, seine Leistung ungenügend und er nicht integrierbar gewesen sei. Der Lohn habe Fr. 6'250.-- (x 12 = Fr. 75'000.--) betragen und würde heute Fr. 75'600.-- betragen (Urk. 9/38).
3.5     Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach der Matura einen Abschluss der C.___akademie in D.___ erworben (Urk. 9/145A/44 = Urk. 9/62/6).
         Gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. April 2002 (IK-Auszug; Urk. 9/145A/39) war der Beschwerdeführer bis 1992 bei verschiedenen Unternehmen tätig und erzielte 1992 einen Jahresverdienst von Fr. 70'679.--. Anschliessend gestaltete sich seine Erwerbsbiografie wie folgt:
- Januar 1993 bis August 1994: Arbeitslosenentschädigung
- September 1994 bis Mai 1995: durchschnittlicher Monatslohn Fr. 9'286.-- (Fr. 31'710.-- + Fr. 51'863.-- : 9)
- Juni 1995 bis Mai 1996: Arbeitslosenentschädigung
- September 1996 bis Dezember 1996: durchschnittlicher Monatslohn Fr. 3’673.-- (Fr. 14'690.-- : 4)
- Januar 1997 sowie April bis Oktober 1997: Arbeitslosenentschädigung
- Februar 1997 und März 1997: durchschnittlicher Monatslohn Fr. 1'040.-- (Fr. 2'080.-- : 2)
- Oktober 1997 bis Januar 1998: A.___ AG, durchschnittlicher Monatslohn Fr. 9'063.-- (Fr. 19'329.-- + Fr. 7'859.-- : 3)
- Februar 1999 bis August 1999: Arbeitslosenentschädigung
- September 1999: B.___ AG, Monatslohn Fr. 6'250.--
- Oktober 1999 bis August 2000: Arbeitslosenentschädigung
         Seit 1993 war der Beschwerdeführer somit während insgesamt 58 Monaten Empfänger von Arbeitslosenentschädigung und während 19 Monaten übte er eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Für weitere 15 Monate sind keine Einkommen im IK-Auszug verzeichnet, dies von Juni bis August 1995 und von Februar 1998 bis Januar 1999 (was mit der für diese Zeit attestierten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt).

4.
4.1     Auf die Monate vor dem Unfall, in denen der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bezog, ist Art. 24 Abs. 1 UVV anwendbar. Der Beschwerdeführer ist mithin bezüglich des versicherten Verdienstes so zu stellen, wie wenn er nicht arbeitslos gewesen wäre. Praxisgemäss bedeutet dies, dass auf den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Lohn abzustellen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, i.S. E. vom 29. November 2001, U 57/01, Erw. 4d), was wiederum dem von der Arbeitslosenkasse eingesetzten versicherten Verdienst entspricht. Dass dieser im konkreten Fall unter Verwendung eines Pauschalansatzes festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um das mutmassliche Einkommen handelt, das bei Nichteintreten der Arbeitslosigkeit hätte erzielt werden können.
4.2     Zu prüfen ist jedoch, ob das im September 1999 im Rahmen eines einmonatigen Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG erzielte Einkommen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen ist, oder ob sogar das Lohnniveau des vom 20. Oktober 1997 bis 23. Januar 1998 dauernden dreimonatigen Arbeitsverhältnisse bei der A.___ AG massgebend sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
4.3     Der Beschwerdeführer begründete die geltend gemachte Massgeblichkeit des bei der A.___ AG erzielten Einkommens damit, dass er an den Folgen zweier Unfälle - also auch jenes vom Januar 1998 - leide (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), weshalb auf die damaligen Einkommensverhältnisse abzustellen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die auf den Unfall vom Januar 1998 bezogenen Leistungen wurden mangels verbleibender Unfallrestfolgen mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid eingestellt. Es ist deshalb weder möglich noch zulässig, zur Bestimmung des versicherten Verdienstes auf einen anderen Zeitraum abzustellen als die letzten zwölf dem Unfall vom August 2000 vorangegangenen Monate.
4.4     Die Anstellung bei der B.___ AG sodann dauerte lediglich einen Monat und wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin beendet. Anschliessend war der Beschwerdeführer bis zum Unfall (wieder) arbeitslos. Es gibt keinerlei Hinweise auf einen Normalfall im Sinne einer Festanstellung, von dem zufälligerweise in der hier massgebenden Zwölfmonatsperiode eine Ausnahme eingetroffen wäre, welche aus Billigkeitsgründen mittels Umrechnung auf ein ganzes Jahr auszugleichen wäre. Es ist im Gegenteil erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem Unfall von 2000 immer wieder über längere Zeit hinweg arbeitslos und dazwischen jeweils nur kurze Zeit beschäftigt gewesen ist. Dem infolge Arbeitslosigkeit tieferen Einkommen ist mit der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV bereits Rechnung getragen, indem nicht auf die effektiv bezogene Arbeitslosenentschädigung abgestellt wird, sondern auf den dieser zugrunde gelegten (höheren) versicherten Verdienst.
4.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den versicherten Verdienst das im September 1999 erzielte Einkommen ohne Umrechnung sowie der von der Arbeitslosenversicherung festgelegte versicherte Verdienst massgeblich sind.
         Die Beschwerdegegnerin hat den betreffenden Betrag entsprechend diesen Vorgaben ermittelt (Urk. 9/159, Urk. 2 S. 3). Die Berechnung als solche ist korrekt vorgenommen und beschwerdeweise auch nicht beanstandet worden, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).