Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. März 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1954, war seit 1. August 1995 beim A.___ als Betriebsleiterin der Cafeteria Berufs- und Fortbildungsschule B.___ mit einem Pensum von 86 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1995, Urk. 6/Z39) und dadurch bei der ''Zürich''-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. September 1995 erlitt sie als nicht angegurtete Fahrzeuglenkerin bei einer Frontalkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, eine Kieferkontusion rechts sowie eine Kniekontusion links (Bericht der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, vom 26. September 1995 [Urk. 6/ZM1]; vgl. auch Polizeirapport [Urk. 6/Za-1]). Die Heilbehandlung übernahm ab November 1995 vorwiegend Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, welcher in der Folge der "Zürich" regelmässig über den Verlauf berichtete (Urk. 6/ZM2 und weitere). Nachdem Dr. D.___ Ende 1998 mit keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mehr rechnete und davon ausging, dass die Restbeschwerden in Form von belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen mit der Folge einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben werden (Bericht vom 21. November 1998, Urk. 6/ZM31), schloss die "Zürich" den Fall ab. Sie sprach der Versicherten für die Unfallfolgen auf der Grundlage einer 25%igen Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-- sowie eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 32 % zu (unangefochten gebliebene Verfügung vom 11. Mai 1999, Urk. 6/Z35).
1.2 Am 16. Januar 2003 meldete H.___ der "Zürich", seit Ende 2002 hätten sich die Beschwerden wieder verstärkt (Urk. 6/Z44). In der Folge veranlasste die "Zürich" eine stationäre Rehabilitation in der Klinik E.___ vom 5. bis 28. Januar 2004 (Austrittsbericht vom 10. Februar 2004 [Urk. 6/ZM56] und Versicherungsbericht vom 6. April 2004 [6/ZM58]). Da die von der Klinik E.___ prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf das vormalige Niveau von 6.6 Stunden/Tag (vgl. Urk. 6/ZM58 S. 3) nicht möglich war (vgl. Urk. 6/ZM59, 6/ZM62 und 6/ZM67), gab die "Zürich" eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle F.___ in Auftrag, welche ihre Expertise am 18. August 2005 erstattete (Urk. 6/ZM76 mit rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliarberichten, Urk. 6/ZM74-75). Danach stellte die "Zürich" die Heilungskosten und Taggelder per 31. August 2005 ein und lehnte eine Erhöhung der Rente ab, da neu aufgetretene Beschwerden nicht auf den Unfall von 1995 zurückzuführen seien (Verfügung vom 29. November 2005, Urk. 6/Z100). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Ettenhausen-Aadorf, mit Eingabe vom 22. September 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines medizinischen Gutachtens auszurichten (Urk. 1).
Die "Zürich" ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 13. November 2006 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen unverändert fest. Nachdem die "Zürich" auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. November 2006 geschlossen (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Das Institut der Rentenrevision in Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], jeweils in den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassungen) übernommen. Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung und sind demnach auch im vorliegenden Fall mit einer seit dem Jahr 1999 laufenden Rente massgeblich (BGE 130 V 343 Erw. 3 mit weitern Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstreckt sich auch auf die besonderen revisionsrechtlichen Tatbestände des Rückfalls und der Spätfolgen eines Unfalls (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum seinerzeit durch den versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden stehen (BGE 129 V 181 mit weiteren Hinweisen).
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im Mai 1999 ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine Rente von 32 %. Zu prüfen ist zunächst, ob seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zu einer höheren Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Wenn dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob die Verschlechterung ursächlich auf den am 14. September 1995 erlittenen Unfall zurückzuführen ist mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen entsprechend anzupassen hätte.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache massgeblich den Bericht von Dr. D.___ vom 21. November 1998 (Urk. 6/ZM31; vgl. Urk. 6/Z35 und Urk. 2 S. 3). Danach betrug die Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Februar 1998 80 % im Rahmen des bisherigen Pensums von 86 %. Nach Angaben des Arztes bestanden die Restbeschwerden in Nacken- und Kopfschmerzen, welche sich belastungsabhängig verstärkten. Umgerechnet auf ein volles Pensum bemass die Beschwerdegegnerin die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf gerundet 68 % (80 % des bisherigen Pensums von 86 % = 68.8 %), entsprechend einem Invaliditätsgrad von 32 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine Rentenerhöhung unter Hinweis darauf, dass sie seit dem 1. Mai 2006 eine Stelle als Aushilfe im Behindertenheim G.___ in Schaffhausen mit einem Pensum von 40 - 50 % innehabe. Dies entspreche ihrer effektiven Leistungsfähigkeit, denn sie könne selbst dieses Pensum nur knapp und nur dank dem verständnisvollen Arbeitgeber bewältigen, zudem benötige sie praktisch ihre ganze Freizeit zur Erholung (Urk. 1 S. 2 und S. 7).
Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des F.___ und verneint einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der als Rückfall gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dem Unfallereignis, da es sich dabei um ein mittlerweile verselbständigtes Beschwerdebild handle, das, geprägt von einer körperlichen und psychischen Dekonditionierung, nicht mehr dem Unfall angelastet werden könne (Urk. 2 S. 8). Im Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf die gutachtliche Arbeitsfähigkeitschätzung von 70 %, welche selbst bei einer Bejahung der Kausalität keine Erhöhung der Rente zur Folge hätte (S. 10).
2.3
2.3.1 Das am 18. August 2005 erstattete multidisziplinäre Gutachten des F.___ (Urk. 6/ZM76) wurde von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, verfasst. Es stützt sich auf die gesamten Vorakten und die psychiatrische Exploration vom 12. Juli 2005 durch Frau Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/ZM75) sowie die rheumatologische Exploration durch Dr. med. K.___, Facharzt Rheumatologie FMH (Urk. 6/ZM74). Nach auszugsweiser Darstellung der Vorakten gibt der Gutachter die subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation, ihrem Befinden und ihren heutigen Beschwerden wieder, stellt die von ihm erhobenen objektiven Befunde sowie die Konsiliarbefunde dar, führt seine Diagnosen mit anschliessender Begründung auf und nimmt - gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten - zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Möglichkeit zur Verbesserung derselben Stellung. Schliesslich beantwortet er die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen.
Dr. I.___ beschreibt die Beschwerdeführerin in seinem Untersuchungsbericht (vgl. Gutachten Ziff. 3.1 S. 10-12) als gepflegte Person mit einem adipösen Erscheinungsbild. Die allgemeine Stimmungslage sei ausgeglichen, sodass sich ein guter persönlicher Rapport entwickeln könne. Als überwertige Idee imponiere allenfalls das Gefühl, gar nicht mehr beruflich tätig sein zu können, was ihrer sthenischen Art und der vollständigen Dokumentation, welche sie mitbringe, etwas widerspreche. Im Übrigen sei sie etwas auf ihre Beschwerden fixiert, ohne dass sie Vorwürfe äussere. Es bestehe keine Verlangsamung oder Interesselosigkeit. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates stellte Dr. I.___ im Wesentlichen eine verminderte Halswirbelsäulenbeweglichkeit und eine dolente Nackenmuskulatur sowie eine diffuse Druckdolenz der Trapeziusmuskulatur wie der Schultergelenke fest. Die weiteren Untersuchungsbefunde, insbesondere Herz/Kreislauf und Nervensystem, ergaben keinerlei Auffälligkeiten.
Der Rheumatologe Dr. K.___ schildert die Beschwerdeführerin als mässig adipöse, muskulär dekonditionierte Frau mit einem flüssigen Gangbild ohne Schonhinken. Bei allen Bewegungen der Halswirbelsäule werde ein Schmerz rechts paracervical und im Schultergürtelbereich angegeben, wo sich auch Trigger- und Tender-Points fänden. Auch die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei zu einem Drittel eingeschränkt. Auf den Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten sich keine Hinweise für Hypermobilität oder Instabilität. Ebenso gebe es keine Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik. Dr. K.___ beurteilte die von Dr. D.___ seinerzeit attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit als rheumatologisch begründet und zumutbar. Es fehlten ein invalidisierendes Beschwerdebild bzw. strukturelle Veränderungen, womit sich eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen liesse. Eigentlich sei die angestammte Tätigkeit ideal. Wegen der muskulären Dekonditionierung und möglicherweise auch Verunsicherung seien körperlich belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden seien auch HWS-belastende Arbeiten sowie monotone Rotations- oder Extensionsstellungen. Alle übrigen Tätigkeiten, auch Überkopfarbeiten, seien zumutbar. Zur Unfallkausalität meinte der Rheumatologe, diese sei "noch möglich begründbar". Es gebe verschiedene unfallfremde Faktoren, vor allem die muskuläre Dekonditionierung, die die beschriebenen Restdysbalancen unterhalten könnten. Zum Unfall selber hielt er fest, aufgrund der fehlenden Bewusstlosigkeit habe die Beschwerdeführerin keine Commotio erlitten, und auch eine HWS-Distorsion dürfte nicht aufgetreten sein, da sie nicht angegurtet war und gegen die Windschutzscheibe stiess. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass sie beim Aufprall eine gut tonisierte Nackenmuskulatur hatte, weil sie dem entgegenkommenden Fahrzeug bewusst ausweichen wollte (vgl. Gutachten Ziff. 3.3.1 S. 12-15).
Laut der Psychiaterin Dr. J.___ steht im subjektiven Beschwerdebild neben einem dauerhaften Gefühl der Erschöpfung eine auf den Nacken und Schultern bzw. rechten Arm zentriertes Schmerzerleben im Vordergrund. Seit Januar 2004 träten klinisch signifikante Panikattacken auf, weswegen sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Aus psychiatrischer Sicht scheine eine erhebliche neurotische Fixierung eines Schmerzzustandes vorzuliegen, der ursprünglich im Rahmen eines traumatisch erlebten Unfalles entstanden sei. Das Selbstbild der Beschwerdeführerin sei durch den Verlust ihrer körperlichen Integrität, ihrer Arbeitstätigkeit und ihrer sozialgesellschaftlichen Rolle erschüttert. Neben einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung habe die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erschütterung des Selbstbildes eine Panikstörung entwickelt. Diese Reaktion stehe primär in Zusammenhang mit ihrer neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen. Aus ihrer fachspezifischen Sicht beurteilte die Psychiaterin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren angestammtem Bereich mit 70 %. Für den Haushaltsbereich sah sie keine relevante Einschränkung (vgl. Gutachten Ziff. 3.3.2 S. 16-20).
Die wesentlichen Diagnosen sind unter Ziff. 4 auf S. 20 des Gutachtens wie folgt zusammengefasst:
- Pesistierendes cervicovertebrales bis cervicocephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit
- muskulären Dysbalancen betont in der Pars descendens Musculus trapezius, Sternocleidomastoideus, Scalenusgruppe und Musculus infraspinatus rechts
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0
- Narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: F61.1)
In der Gesamtbeurteilung schätzt der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde auf 70 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den rheumatologischen und psychiatrischen Befunden gemeinsam. Aus psychiatrischer Sicht sei die allgemeine Belastbarkeit vermindert, aus rheumatologischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin wegen der Nacken- und Kopfschmerzen vermehrt Pausen einschalten. Diese Einschätzung wird von den Fachgutachtern ausdrücklich mitgetragen (vgl. Gutachten Ziff. 5 S. 20).
2.3.2 Das Gutachten enthält eine klare, nachvollziehbar und umfassend begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. Erw. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
2.4 Demgegenüber spricht die Beschwerdeführerin dem Gutachten jegliche Aussagekraft ab (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Zunächst wendet sie gegen die Person des Gutachters, Dr. I.___, ein, dessen kritische Haltung gegenüber Schleudertrauma-Opfern sei bekannt, regelmässig und stereotyp laute seine Feststellung, dass ein Kausalzusammenhang lediglich möglich sei. Deshalb habe sie sich auch mit Vehemenz gegen das F.___ als Gutachterstelle gewehrt. Soweit die Beschwerdeführerin damit die sachliche Kompetenz des Gutachters anzweifelt, ist sie darauf hinzuweisen, dass Dr. I.___ zwar als Hauptgutachter auftritt, dass er sich aber bei der Schlussbeurteilung (Ziff. 5 des Gutachtens) massgeblich auf die beiden Konsiliargutachten abstützte. Wie sich daraus unschwer ergibt, hat er sich den Positionen der beiden Fachgutachter angeschlossen. Der von der Beschwerdeführerin implizit erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit von Dr. I.___ stösst damit ins Leere und vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Weiter möchte die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des Gutachtens mit dem Argument untergraben, es hätte ein Neurologe beigezogen werden müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Hierzu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach nie relevante neurologische Befunde erhoben wurden und sich deshalb der Beizug eines Neurologen keineswegs aufdrängte (Urk. 2 S. 9). Zu ergänzen ist hierzu lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall jahrelang durch den Neurologen Dr. D.___ behandelt wurde, welcher etwa noch im Juni 1998 neurologische Ausfälle - wie auch in seinen früheren Berichten - explizit verneint hatte (vgl. Urk. 6/ZM28 S. 1 unten).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitschätzung wirft die Beschwerdeführerin den Gutachtern vor, während der ganzen Untersuchung habe sich niemand dafür interessiert, worin die bisherige Tätigkeit beim A.___ bestanden habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zu einem grossen Teil PC-Arbeit verrichtet habe, neben manuellen Arbeiten wie Essen schöpfen etc., was sie zum Vornherein nicht mehr ausüben könne. Diese Vorbehalte treffen nicht zu. Detailliert wird unter der Familien- und Sozialanamnese etwa der berufliche Werdegang aufgezeichnet (vgl. Urk. 6/ZM76 S. 6). Im rheumatologischen Teilgutachten beschreibt Dr. K.___ die Arbeit in der Mensa der Berufsschule als Büro- und Kontrolltätigkeit mit Mitarbeit bei der Herstellung von Sandwiches und bezeichnete diese Arbeit als eigentlich ideal (Urk. 6/ZM75 S. 4). Er hat sich damit sehr wohl mit der konkreten Arbeitsplatzsituation auseinandergesetzt und die gesundheitlichen Einschränkungen entsprechend berücksichtigt. Für eine zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wie von der Beschwerdeführerin gefordert (Urk. 1 S. 4), besteht kein Anlass.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin auch aus den früheren Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ärzte der Klinik E.___ attestierten nach dem Austritt am 28. Januar 2004 zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und danach eine Steigerung auf das frühere Pensum von 6.6 Stunden/Tag. Dies entsprach gar 80 % eines Vollpensums (Urk. 6/ZM58). Im Kontrast zur gutachtlichen Beurteilung des F.___ wie auch derjenigen der Klinik E.___ steht die Feststellung des die Beschwerdeführerin psychosomatisch behandelnden Dr. phil. L.___, welcher im Bericht vom 9. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aktuell für jede Tätigkeit, auf längere Sicht von 50 % in angepasster Tätigkeit attestierte (Urk. 6/ZM70). Er stützt sich dabei vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum Verlauf nach der Wiederaufnahme der Arbeit. Daraus geht hervor, dass das Scheitern des Arbeitsversuches viel mit einem dysfunktionalen Schmerzverhalten zu tun hat, indem sie z.B. ihre reduzierte Arbeitszeit nicht zur Erholung nutzte, sondern meinte, dauernd für das Geschäft da sein zu müssen (vgl. Urk. 6/ZM70). Es gehört zur Schadenminderungspflicht, dass Versicherte sich an die medizinisch begründeten Einschränkungen auch im Berufsalltag halten und sich entsprechend organisieren. Soweit die Beschwerdeführerin durch eine unnötige Selbstüberforderung die von Dr. L.___ beschriebene Verschlechterung mitverursacht hat, vermag dies an der objektiven Einschätzung der Gutachter des F.___, welche auf einem vernünftigen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen beruht, nichts zu ändern. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder einer ähnlichen Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu betrachten ist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat ab Mai 1999 eine Erwerbseinbusse von 32 % anerkannt und richtet seither eine entsprechende Invalidenrente aus. Diese stellt sie nicht in Frage. Aufgrund des Gutachtens des F.___ kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer vergleichbaren Tätigeit wie der früheren im Umfang von 70 % eines Vollpensums arbeitsfähig ist. Damit fehlt es für die beantragte Rentenerhöhung bereits an der erforderlichen Änderung der Erwerbsfähigkeit, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die weiter strittige Frage, ob eine allfällige Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit entsprechender Rentenerhöhung ursächlich auf den Unfall im Jahr 1995 zurückzuführen wäre, stellt sich damit nicht und kann offen bleiben.
4. Da keine unfallversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung ausgewiesen ist, fällt eine gutachtliche Überprüfung des von Dr. D.___ mit Schreiben vom 4. Januar 1999 (Urk. 6/ZM33) auf 25 % festgelegten Integritätsschadens zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). Im Übrigen ist eine Revision nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Diese Voraussetzungen treffen vorliegend offensichtlich nicht zu.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).