UV.2006.00300

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 9. Juli 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1967, ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der X.___ AG mit Sitz in ___ (vormals Y.___ AG, Zürich), wo er als Anlageberater tätig ist. Über die X.___ AG war er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten ursprünglich bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft, Bern, versichert. Diese wurde per 31. Dezember 2001 mittels Fusion durch die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Allianz) übernommen.
1.2     Am 2. Juli 2001 erlitt R.___ auf dem Nachhauseweg mit seinem Auto einen Auffahrunfall (Unfallmeldung UVG vom 23. Juli 2001, Urk. 12/1).
1.3     Der erstbehandelnde Arzt, med. prakt. A.___, ___, Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte ein HWS-Distorsions- und dorsales Aufpralltrauma mit mittelschwerer Cervicalgie suboccipital und verordnete Mefenacid sowie das Tragen eines Schanzkragens für 3-5 Tage (Arztzeugnis UVG vom 17. August 2001, Urk. 12/3). Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 1. August 2001 gab der Arzt an, R.___ habe direkt nach dem Unfall an Schwindel, Benommenheit und Übelkeit gelitten. Bewusstlos sei er nicht geworden, allerdings habe der Unfall einen beidseitigen Pfeifftinnitus ausgelöst. Anlässlich der Erstkonsultation um 18.45 Uhr des Unfalltages hätten aber nur noch die ebenfalls direkt nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen median suboccipital sowie eine Druckdolenz submastoidal beidseits bestanden (Urk. 12/2).
1.4     Am 10. September 2001 beauftragte R.___ Fürsprecher R. Gautschi, Zürich, mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 12/4).
1.5     Auf Zuweisung durch seinen Arzt A.___ wurde R.___ am 28. September 2001 an der Schulthess Klinik durch Prof. Dr. med. B.___, leitender Arzt Schmerzzentrum, untersucht. Prof. B.___ verschrieb Magnesium gegen die Spannungskopfschmerzen und empfahl eine neurologische Abklärung (Urk. 12/5).
1.6     Am 4. Oktober 2001 wurde R.___ durch Dr. med. C.___, leitender Arzt der Neurologie an der Schulthess Klinik, untersucht. Dr. C.___ fand aus klinisch-neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde. Er diagnostizierte einen Spannungstyp-Kopfschmerz mit überlagernd episodenartig auftretendem Tinnitus ohne Hinweise für ein peripheres vestibuläres Geschehen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Er empfahl neben der hochdosierten Magnesium-Gabe Physiotherapie und daneben angesichts des doch insgesamt regredienten Beschwerdebildes eine abwartende Haltung (Urk. 12/7).
1.7     Im neurologischen Verlaufsbericht der Schulthess Klinik vom 12. November 2001 wurde insgesamt eine Beruhigung der Beschwerden festgehalten (Urk. 12/9).
1.8     Mit Zwischenbericht vom 10. Dezember 2001 teilte der Hausarzt dem Unfallversicherer mit, ein Abschluss der Behandlung auf Mitte Januar 2002 sei absehbar, nachdem seit Mitte November eine deutliche Besserung der Symptome aufgetreten sei. Der Versicherte arbeite seit dem 26. November 2001 wieder voll (Urk. 12/12).
1.9     Dem ebenfalls am 10. Dezember 2001 verfassten Bericht der Schulthess Klinik, Ambulatorium Neurologie, kann entnommen werden, dass abgesehen von einem leichten, belastungsabhängig auftretenden Tinnitus keine Beschwerden mehr bestünden und der Versicherte das Arbeitspensum von 100 % ohne Probleme absolvieren könne, weshalb nun der Behandlungsabschluss erfolge (Urk. 12/13).
1.10         Gegenüber der Haftpflichtversicherung bestätigte der Hausarzt den Behandlungsabschluss per 25. Januar 2002. Der Versicherte gab an, an Beschwerden bestehe nach wie vor ein fluktuierender, teils pfeifender, teils rauschender Tinnitus bilateral, vor allem links (Urk. 12/18).
1.11   Am 13. September und 20. Oktober 2002 erfolgten bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, ___, Untersuchungen wegen Schwindel- und Tinnitusbeschwerden. Dr. D.___ stellte dabei eine leichte vestibuläre Funktionsstörung fest, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (Urk. 12/21).
1.12   Am 19. Mai 2003 kamen die Allianz und R.___, vertreten durch Fürsprecher Gautschi, überein, dass der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechts abgeschlossen werden könne (Urk. 12/23a).
1.13   Im Bericht vom 10. Juni 2003 zur Verlaufskontrolle erklärte Dr. D.___, R.___ leide noch einige Male pro Monat an Kopfschmerzen und empfinde gelegentlich ein Pfeifen im linken Ohr, leichte Schwindelsensationen sowie Dysakusis für gewisse Stimmen. Die elektronystagmographische Vestibularisprüfung mit Spontanableitung und Kalorisation zeige aber im Gegensatz zur Untersuchung vom Oktober 2002 normale Befunde. Der Fall könne aus seiner Sicht, was die Schwindelproblematik anbetreffe, abgeschlossen werden (Urk. 12/24).
1.14   Am 5. November 2003 wurde wegen seit drei Monaten, zuletzt täglich auftretender cervico-occipitaler Kopfschmerzen eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums und der HWS bei der MRI Regio, Rodiag, Wädenswil, durchgeführt. Diese ergab kleine Marklagerflecken (Migräne assoziiert?) bei ansonsten normalem MRI des Neurocraniums sowie ein normales MRI der HWS (Bericht vom 6. November 2003, Urk. 12/28a).
1.15   Von med. prakt. A.___ liess sich R.___ am 17. August 2004 eine Osteopathiebehandlung verschreiben (Urk. 12/31).
1.16   Weiter verwies med. prakt. A.___ den Versicherten am 6. Dezember 2004 an Dr. phil. E.___, ___, zur neuropsychologischen Untersuchung, welche eine mittelschwere, 20-30 % eingeschränkte kognitive Funktionsstörung im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung ergab (Bericht vom 10. Januar 2005, Urk. 12/37).
1.17         Gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. E.___ liess R.___ der Allianz am 14. Januar 2005 einen Rückfall melden (Urk. 12/39).
1.18   Eine vom Versicherten beantragte polydisziplinäre Abklärung lehnte die Allianz ab, da sie diese nicht für erforderlich hielt (vgl. Aktennotiz vom 26. April 2005, Urk. 12/43). Nachdem die von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebene biomechanische Abklärung des Unfallanalytikers F.___ (Dipl. Ing. FH) vorgelegen hatte (Urk. 12/45), kündigte die Allianz R.___ in Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. August 2005 an, sie plane ihre Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung rückwirkend per 14. Januar 2005 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs einzustellen (Urk. 12/51).
1.19   Mit Schreiben vom 23. September 2005 (Urk. 12/54) nahm R.___ hierzu Stellung. Zudem holte er bei med. pract. A.___ einen ausführlichen Bericht bezüglich der seit dem Unfall stattgefundenen Behandlungen ein (Urk. 12/55a).
1.20   Die Allianz hielt mit Verfügung vom 28. November 2005 an ihrer Auffassung fest und stellte die Versicherungsleistungen zufolge Wegfalls der adäquaten Kausalität per 14. Januar 2005 ein (Urk. 12/56).
1.21         Hiergegen erhob die Sanitas als Krankenversicherung von R.___ am 29. November 2005 vorsorglich (Urk. 12/58) und mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 begründet Einsprache (Urk. 12/60). Sie machte insbesondere geltend, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges dürfe nach der Rechtsprechung erst nach Abschluss der Heilbehandlung erfolgen, was im Falle von R.___ noch nicht gegeben sei.
1.22   Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 nahm med. pract. A.___ auf Anfrage des Versicherten zu dessen Teilarbeitsunfähigkeit Stellung (Beilage 18 zu Urk. 12/62).
1.23   Der Versicherte selbst liess mit Brief vom 12. Januar 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. November 2005 erheben (Urk. 12/62). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund des Unfalles in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt, was sich vor allem in der Konzentration und im Neugedächtnis sowie in komplexen Situationen bemerkbar mache. Zudem träten bei vermehrter Arbeitsbelastung Kopfschmerzen auf. Insgesamt bestehe eine Arbeitsminderleistung seit über vier Jahren von 33-40 %. Angesichts der langen Behandlungsdauer sowie medizinischen Komplikationen (Tinnitus, Schwindel) sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen.
1.24   Die Allianz wies die Einsprachen mit Entscheid vom 7. Juli 2006 ab (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess R.___ durch Fürsprecher Gautschi mit Eingabe vom 27. September 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "  Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7.7.2006 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten, evtl. Rente und Integritätsentschädigung) zuzusprechen.
   Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Herrn Dr. med. G.___ vom 7.9.2006 sowie der Zusatzuntersuchung beim USZ vom 12. und 15.6.2006 zu übernehmen.
   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 

         Zur Begründung machte er geltend, beim Unfall vom 2. Juli 2001 habe der in einem Smart mit einer Masse von 730 kg fahrende Beschwerdeführer vor einem Fussgängerstreifen als zweites Fahrzeug anhalten müssen. Der nachfolgende Lenker eines Ford Sierra (1215 kg) sei heftig aufgefahren. Dadurch sei der Beschwerdeführer impulsmässig nach vorne katapultiert worden. Das erste Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen sei gerade angefahren, weshalb es zu keiner Kollision mit dem vorderen Fahrzeug gekommen sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6).
         Beim Beschwerdeführer seien typische Beschwerden, wie sie nach einem Schleudertrauma auftreten würden, zu beurteilen. Er sei im Unfallzeitpunkt als Vermögens- und Anlageverwalter tätig gewesen. Wegen des Börsencrash im Spätherbst des Jahres 2001 sei das Arbeitsvolumen der Firma Y.___ AG erheblich zusammengefallen. Deshalb sei der Beschwerdeführer ab November 2001 nur noch zu 50-70% des üblichen Pensums belastet gewesen. Aus diesem Grund hätten sich im Jahr 2002 und zur Hälfte auch im Jahr 2003 die typischen Beschwerden nach Schleudertrauma in finanzieller Hinsicht nur wenig ausgewirkt. Das verminderte Arbeitspensum, welches in jener Zeit angefallen sei und sich auch im Einkommensrückgang niedergeschlagen habe, habe er mit den vorhandenen Ressourcen bewältigen können. Im Verlauf des Jahres 2004 habe er sich infolge seiner begrenzten Leistungsfähigkeit aus der Partnerschaft mit H.___ zurückziehen müssen. Als sich das Arbeitsvolumen wieder gesteigert habe, habe er nicht in notwendigem Masse mithalten können. Die langjährige Partnerschaft sei daher aufgelöst worden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7).
         Beim fraglichen Unfall habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Halswirbelsäulen-Distorsion sowie eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten, welche sich im Wesentlichen dahingehend ausgewirkt habe, dass er in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei. Dies vor allem in der Konzentration und im Neugedächtnis sowie in komplexen Situationen. Zudem würden bei vermehrter Arbeitsbelastung Kopfschmerzen auftreten. Die Arbeitsminderleistung bewege sich - schon während über vier Jahren - im Umfang von 40 %. Nach wie vor würden Therapien durchgeführt. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden sei zu bejahen. Dies gehe auch aus dem Gutachten von Dr. G.___ vom 7. September 2006 (Beilage zur Beschwerde, Urk. 3/3) hervor. Da klare organische Befunde vorlägen, würde die Frage der Adäquanz praktisch keine Rolle spielen und sei daher ebenfalls zu bejahen.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Beschwerden auch nach dem Abschluss des Falles nicht abgeklungen. Auch hätten weiterhin Behandlungen (Bio-Energie-Therapie bis Mitte Januar 2002, Bioresonanz-Behandlung, Kräftigungstherapie sowie medikamentöse Therapie mit Magnesium) stattgefunden. Med. prakt. A.___ habe in seinem Schreiben vom 30. April 2002 festgehalten, dass nach wie vor ein rauschender Tinnitus bilateral, vor allem links, bestehe; offensichtlich hätten auch noch Nackenschmerzen bestanden. Im Zeitraum vom 25. Januar 2002 bis 20. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer insgesamt 10 Arzttermine wahrgenommen. Ab Ende 2003 habe er zudem eine Osteopathie-Therapie besucht.
         Seit Mitte 2003 hätten die Aktivitäten an den Finanzmärkten wieder zugenommen, womit sich die Beschwerden in vermehrtem Ausmass bemerkbar gemacht hätten.
         Die einschlägigen Kriterien zur Adäquanzprüfung seien vorliegend gegeben, zumal die Arbeitsfähigkeit bei einem vollen Pensum seit über 5 Jahren reduziert sei. Dieser Umstand sei nur in den Hintergrund getreten, da der Beschwerdeführer ab Dezember 2001 bis Mitte 2003 nur ein reduziertes Arbeitsvolumen zu bewältigen gehabt habe. Dasselbe gelte für das Kriterium der Dauerbeschwerden. Das typische Beschwerdebild sei dokumentiert, und es hätten sich sogar organische Nachweise für Störungen sowohl im Untersuch durch Dr. G.___ wie auch durch PD Dr. I.___ am USZ ergeben. Zudem sei vorliegend das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs offensichtlich gegeben. Die angeblich guten Ergebnisse in der Zeitperiode von Ende 2001 bis Mitte 2003 liessen sich im Nachhinein ohne Zwang damit erklären, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers zwischenzeitlich auf rund die Hälfte zusammengebrochen war. Trotzdem seien Tinnitus und Schwindel sowie Kopfweh nach längerer Autofahrt (1 Stunde) bestehen geblieben.
         Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu bestimmendem Ausmass (basierend auf einem medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad von 40 %) sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 35 % auszurichten (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 8).
2.2     Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ___, einen Bericht ein zu den diagnostischen Möglichkeiten bzw. Grenzen eines Elektroenzephalogramms (EEG) im Zusammenhang mit neuropsychologischen Defiziten (vgl. Urk. 12/67). Dr. J.___ nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2007 zu den ihr unterbreiteten Fragen und zum Gutachten von Dr. G.___ vom 7. September 2006 Stellung (Urk. 12/68).
2.3     In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
         Sie bestritt insbesondere, dass es sich beim Ereignis vom 2. Juli 2001 um einen heftigen Unfall gehandelt habe. Sowohl die Ergebnisse der Unfallanalyse des Haftpflichtversicherers, welche ein Delta-v von 10.5 - 16.5 km/h ergeben habe, als auch der geringe Sachschaden an den beteiligten Fahrzeugen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als am Unfall gänzlich Unschuldiger darauf verzichtet habe, die Polizei zu rufen, seien klare Hinweise darauf, dass er den Unfall als nicht heftig empfunden habe (Urk. 11 S. 4 ad 6.).
         Zu beurteilen seien diejenigen wieder aufgetretenen Beschwerden, welche zur Rückfallmeldung vom 14. Januar 2005 geführt hätten. Der Umfang des Arbeitspensums des Beschwerdeführers und in welchem Masse er sich nach dem Börsencrash Ende 2001 verändert habe, gehe nicht aus den Akten hervor und werde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt. Die Darstellung widerspiegle sich auch nicht in echtzeitlichen medizinischen Berichten und sei auch nicht glaubhaft. Auf eine Befragung des Geschäftspartners habe ohne Weiteres verzichtet werden können, da die Adäquanz zwischen der nachträglich behaupteten Arbeitsunfähigkeit und dem leichten Auffahrunfall vom 2. Juli 2001 aufgrund der Akten ohnehin zu verneinen sei (Urk. 11 S. 4 f. ad 7.).
         Weiter führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung aus, es sei lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen habe. Keiner der bis zum Erlass des Einspracheentscheids involvierten Ärzte habe die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) gestellt. Die Begründung, welche Dr. G.___ für die Diagnose geliefert habe, überzeuge nicht, zumal er die Definitionskriterien des Verletzungsmechanismus, welchen er anamnestisch erstellt haben wolle, nicht darlege und zum andern die Prämisse unzutreffend sei, es hätten seit dem Unfall konstant kognitive Beschwerden bestanden. Solche seien nach der 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit am 26. November 2001 erst wieder im Schreiben von med. prakt. A.___ an Dr. E.___ vom 23. August 2004 erwähnt. Auch die Befunde der elektrographischen Untersuchungen hätten lediglich Funktionsausfälle unklarer Ätiologie ergeben, welche nicht zwingend an kognitive Ausfälle gekoppelt seien und deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2001 nicht erwiesen sei. Die Begründung von Dr. G.___ für das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den von ihm im Gutachten vom 7. September 2006 diagnostizierten Beschwerden bestehe einzig darin, dass sich unfallfremde Faktoren weder anhand der Anamnese noch der übrigen Akten abgrenzen liessen. Diese "post hoc ergo propter hoc"-Begründung sei unzulässig. Zudem ignoriere der Arzt den Umstand, dass kognitive Defizite während fast dreier Jahre kein Thema gewesen und somit für diese Zeit auch nicht ausgewiesen seien. Dr. med. J.___ habe zu dem durch Dr. G.___ beim Beschwerdeführer diagnostizierten fronto-temporalen Herdbefund Stellung genommen und festgehalten, dass bei einer sicheren organischen Läsion der Herdbefund im EEG nicht intermittierend, sondern kontinuierlich vorhanden wäre. Selbst wenn organische Schädigungen - was bestritten werde - vorhanden wären, welche die kognitiven Defizite des Beschwerdeführers verursachen würden, wäre damit noch kein Zusammenhang mit dem Unfall erstellt, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 11 S. 9 ff. ad 8.1.).
         Tatsache sei, dass sämtliche behandelnden Ärzte aufgrund der massiven Besserung des Gesundheitszustandes die Behandlung eingestellt hätten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin übereingekommen sei, den Fall unter Vorbehalt des Rückfallmelderechts abzuschliessen. Dass vorsichtshalber die weitere Einnahme von Magnesium sowie die Weiterführung der Kräftigungstherapie für eine gewisse Zeit empfohlen worden sei, sei kein Hinweis darauf, dass gewisse Beschwerden über den Einstellungszeitpunkt hinaus bestanden hätten. Die wenigen ärztlichen Konsultationen in den Jahren 2002 und 2003 hätten den Tinnitus und gelegentliche Schwindelsensationen betroffen. Dass der Beschwerdeführer lediglich für die effektiv anfallende Arbeit von 50-70 % arbeitsfähig gewesen sei, sei lediglich eine Behauptung und in den Akten nicht belegt. Gegenüber Dr. E.___ habe er Ende 2004 angegeben, immer noch zu 100 % zu arbeiten, wohingegen er in seiner Auflistung vom 21. Dezember 2005 angegeben habe, ab August 2003 in zeitlicher Hinsicht nur zu 90 % und ab September 2004 zu 80 % arbeitsfähig gewesen zu sein. Gemäss den medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer während fast drei Jahren zu hundert Prozent arbeitsfähig gewesen und danach während etwa zwei Jahren bis zur Fällung des Einsprache-Entscheids zwischen 60-80 %, wobei diese Angaben auf im Nachhinein erstellter eigener Einstellung bzw. Beurteilung der Ärzte beruhe. Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur Beurteilung der Adäquanz sei also nicht bzw. höchstens ansatzweise gegeben. Ebenso wenig habe er an Dauerbeschwerden gelitten. Nach dem Fallabschluss hätten nur noch belastungsabhängige bzw. stressbedingte Beschwerden bestanden, welche in der Ferien nicht vorhanden gewesen seien. Auch sei es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Sport zu treiben. Es könne daher nicht von einem schwierigen Heilverlauf gesprochen werden, zumal ohnehin die Dauer der Beschwerden allein hierzu nicht genügen würde.
         Die vom Beschwerdeführer veranlassten Untersuchungen hätten nichts zur weiteren Klärung des Sachverhalts beigetragen, weshalb der Beschwerdeführer für deren Kosten selbst aufzukommen habe.
         Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsverlust von 35 % verlange, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 11 S. 11 ff. ad 8.2.).
2.4     Mit Replik vom 5. April 2007 ergänzte der Beschwerdeführer die mit der Beschwerde gestellten Anträge durch folgenden Eventualantrag (Urk. 16 S. 2):
             "       Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7.7.2006 und die Verfügung vom 28.11.2005 seien aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zwecks Erstellung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung zurück zu weisen."
         Er liess im Wesentlichen ausführen, auf die Unfallanalyse des Haftpflichtversicherers, welcher im Unterschied zum obligatorischen Unfallversicherer den Untersuchungsgrundsatz nicht zu beachten habe und über einen eigenen "Unfallanalysedienst" verfüge, könne nicht abgestellt werden. In verschieden Fällen sei die relative Auffahrgeschwindigkeit sehr unterschiedlich ermittelt worden, je nachdem, welche Interessenlage der jeweilige Versicherer gehabt habe. Zudem sei die prozentuale Differenz jeweils umso höher, je geringer das jeweils ermittelte Delta-v ausfalle. Zudem stimme die oft verbreitete These nicht, dass ein tiefes Delta-v auch geringfügigere Verletzungen bedeute. Selbst der Haftpflichtversicherer komme im vorliegenden Fall zum Schluss, das Delta-v müsse mehr als 10,8 km/h betragen haben. Zudem sei der Smart als Kleinstfahrzeug relativ hart konstruiert, so dass der Schluss von geringen Deformationen des Fahrzeugs auf geringe Kollisionskraft falsch sei. Es sei reine Polemik, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Polizei an den Unfallort gerufen habe, deute darauf hin, dass es sich um eine geringfügige Kollision gehandelt habe (Urk. 16 S. 3 ff. Ziff. 12).
         Es könne auch nicht von einem Rückfall gesprochen werden, da der Beschwerdeführer immer noch an denselben Beschwerden leide, wie unmittelbar nach dem Unfall. Einzig die wirtschaftliche Lage habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 einer geringeren Belastung ausgesetzt gewesen sei, so dass sich die Beschwerden nicht leistungseinschränkend ausgewirkt hätten (Urk. 16 S. 5 f. Ziff. 13).
         Bei der Würdigung des Berichts von Prof. B.___, welcher ein Hardliner bei der Beurteilung von Beschwerden nach erfolgtem HWS-Trauma sei, gebe sich die Beschwerdegegnerin reichlich naiv. Obwohl Prof. B.___ Indizien für eine fachspezifische Abklärung gefunden habe, habe er weitere Untersuchungen insbesondere der Augen sowie angesichts der Schwindelproblematik auch solche neurootologischer bzw. posturographischer Art unterlassen. Bei der Würdigung des Berichts von Dr. D.___ vom 4. November 2002 begründe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort, weshalb die Feststellungen des Arztes nicht zutreffen sollten. Weiter obliege es nicht einem Allgemeinpraktiker, neuropsychologische Defizite festzustellen, weshalb der Hinweis auf den Bericht von med. pract. A.___ vom 13. November 2002 dilettantisch sei. Eine Verdrehung der Akten seien zudem die Entgegnungen der Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 1. November 2005 (Urk. 16 S. 7 f. Ziff. 14).
         Dr. med. J.___ habe schliesslich nach vorgängiger Instruktion und ohne Aktenkenntnis sowie ohne vorgängige Fragemöglichkeiten durch den Beschwerdeführer ihren Bericht erstattet. Es sei daher auf die Aussagen im neuropsychologischen Gutachten von Dr. G.___ vom 7. September 2006 abzustellen, welcher mit den Ergebnissen der Untersuchung durch Dr. E.___ übereinstimmen würden. Differenzialdiagnostisch sei daher die natürliche und damit die adäquate Kausalität zu bejahen (Urk. 16 S. 9 ff. Ziff. 15).
2.5     Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 14. Mai 2007 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 20).
         Insbesondere wiederholte sie, dass es sich um einen Anwendungsfall von Art. 11 UVV handle, da ein andauerndes Vorhandensein der Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 ein Einkommen von Fr. 330'967.-- erzielt habe, sei unbehelflich, da daraus keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Unfallbeschwerden gezogen werden könnten. Immerhin vermöge der Beschwerdeführer wieder ein nahezu gleich hohes Einkommen wie in den Jahren 1998 und 1999 vor dem Unfall zu erzielen. Dass sich der Beschwerdeführer anmasse darüber zu urteilen, welche Untersuchungen Prof. B.___ seiner Meinung nach hätte in die Wege leiten sollen, sei befremdlich. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober 2001 bis 23. August 2004 immer wieder den Arzt wegen Tinnitus und Schwindel aufgesucht habe, sei masslos übertrieben und beweise immerhin, dass spätestens ab 2002 keine Nacken- und Kopfschmerzen oder kognitiven Defizite mehr vorhanden gewesen seien. Der Bericht von Dr. J.___, welcher ohne jegliche Manipulation durch die Beschwerdegegnerin zustande gekommen sei, sei nie als formelles Gutachten gedacht gewesen, weshalb die Rügen des Beschwerdeführers verfehlt seien. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers könne, da vorliegend organische Gesundheitsschädigungen eben nicht gesichert, sondern lediglich Funktionsausfälle festgestellt seien, auf eine Adäquanzprüfung gemäss 117 V 359 ff. nicht verzichtet werden.
2.6     Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.         Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 14. Januar 2005 (Datum der Rückfallmeldung) Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129  V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des    Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff., Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 109 ff., Erw. 10.2 f.).
2.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.5     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).


3.
3.1    
3.1.1   Die Unfallkausalität der Beschwerden in der ersten Phase unmittelbar nach dem Auffahrunfall vom 2. Juli 2001 ist unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen erbracht. Fraglich und umstritten ist die Unfallkausalität der seit Anfang 2005 bestehenden Befunde und Beschwerden. Strittig ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere, ob es sich hierbei um einen Rückfall - dies die Auffassung der Beschwerdegegnerin - oder um den Grundfall handelt, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.
3.1.2   Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 (Urk. 12/23a) teilte die Beschwerdegegnerin der im Schadenfall vom 2. Juli 2001 involvierten Haftpflichtversicherung mit, sie sei mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übereingekommen, den Fall unter Vorbehalt eines Rückfalls abzuschliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, führt jedoch an, die Beschwerden hätten auch nach dem November 2001 angedauert und die medizinischen Heilbehandlungsmassnahmen seien auch nach diesem Datum fortgesetzt worden (Urk. 1 S. 16 Ziff. 8.2.2). Tatsächlich hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 6. November 2003 in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin festgehalten, die permanent vorhandenen Kopfschmerzen würden sich bei zunehmender Arbeitsbelastung rasch verstärken, weshalb sich der Beschwerdeführer noch in derselben Woche einer MRI-Abklärung unterziehen werde (Urk. 12/25). Die Beschwerdegegnerin übernahm dann auch in der Folge erneut Therapie- und Untersuchungskosten (vgl. Urk. 12/26 und Urk. 12/36). Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall anmelden (Urk. 12/39).
3.1.3         Angesichts dieser Aktenlage kann nicht von einem eigentlichen Fallabschluss und später eingetretenen Rückfall ausgegangen werden. Beweisrechtlich ist vielmehr zu prüfen, ob die ab Anfang 2005 erneut aufflackernden beziehungsweise verstärkt (wieder) auftretenden Beschwerden (immer noch) in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Die Beweislast für den leistungsbegründenden Kausalzusammenhang liegt dabei bei der versicherten Person, diejenige für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen beim Unfallversicherer, wobei jeweils der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326, E. 3b mit Hinweisen; in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte E. 3.1 des Urteils BGE 133 V 57 mit Hinweisen).
3.2    
3.2.1   Strittig und zu klären ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin per 14. Januar 2005 die Adäquanz der noch bestehenden oder geklagten Beschwerden prüfen durfte, oder ob die Heilbehandlung noch gar nicht abgeschlossen war, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
3.2.2   Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach anfänglicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am 26. November 2001 - rund viereinhalb Monate nach dem Unfall - seine angestammte Arbeit wieder voll aufnahm und zur Zeit des (vorläufigen) Fallabschlusses im Mai 2003 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert war (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von med. prakt. A.___ vom 13. November 2002, Urk. 12/22, sowie Brief der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2003 an die Haftpflichtversicherung, Urk. 12/23a). Im November 2002 hielt sein Hausarzt fest, es bestünden noch Restbeschwerden, vor allem ein Tinnitus sowie belastungsabhängige Kopfschmerzen. Seit Mai 2002 habe er an sich allgemein weniger Beschwerden. Vor allem bei langen Autofahrten leide er noch an Kopfschmerzen und Nausea, Schwindel beim Tischtennis sowie vermehrter Lärmempfindlichkeit und wechselndem Rauschtinnitus, welcher zeitweise pfeifend sei (Urk. 12/22). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, führte in seinem Bericht vom 4. November 2002 aus, nach langsamer kontinuierlicher Besserung der Beschwerden (genannt werden: Pfeifftinnitus, hartnäckig verlaufende occipitale Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, vermehrte Müdigkeit) seien bis dato zweierlei Beschwerden geblieben: Tinnitus und Schwindel. Schwindelbeschwerden habe der Versicherte zum Beispiel bei folgenden Situationen: Fahrt auf einer holprigen Strasse, Zusehen bei einem Tennismatch, bei einer Schifffahrt, beim Zuschauen, wenn sein Kind auf einer Achterbahn fahre. Nach ausführlicher Untersuchung kam Dr. D.___ zum Schluss, Ursache des Schwindels sei eine leichte, vestibuläre Funktionsstörung, welche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei. Er rechne mit einem Nachlassen und schliesslich gänzlichen Verschwinden derselben (Urk. 12/21). In der Verlaufskontrolle vom Juni 2003 klagte der Beschwerdeführer nur noch über einige Male Kopfschmerzen pro Monat, ausgelöst zum Beispiel durch Stress im Geschäft. Diese würden in der Regel besser, wenn sich der Versicherte eine Stunde im Dunkeln hinlegen könne. Selten nehme er ein Schmerzmittel (Panadol). Gelegentlich bestehe noch ein Pfeifen im linken Ohr, zum Beispiel durch laute Musik (Zirkusbesuch) sowie Dysakusis für gewisse Stimmen. Immer noch leide er gelegentlich an leichten Schwindelsensationen. Nachdem die Untersuchungsbefunde sich gegenüber der ersten Untersuchung gebessert hatten, kam Dr. D.___ zum Schluss, die früher nachgewiesene leichte vestibuläre Funktionsstörung bestehe nicht mehr. Der Fall könne aus seiner Sicht, was die Schwindelproblematik anbetreffe, abgeschlossen werden (Urk. 12/24).
         Ab August 2003 nahmen die Kopfschmerzen zu, sodass der Hausarzt in seinem Bericht vom 15. November 2003 festhielt, in den letzten drei Monaten habe der Beschwerdeführer fast täglich unter cervicooccipitalen bis retrobulbaren Kopfschmerzen gelitten, weshalb ein MRI des Neurocraniums und der HWS veranlasst worden sei. Aus dem ärztlichen Zwischenbericht UVG geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer zwar immer noch arbeitete, allerdings auch weiterhin in Behandlung war, wenn auch in grösseren zeitlichen Abständen. Der Abschluss der Behandlung war auf Juli 2004 vorgesehen (Urk. 12/27).
         Am 6. November 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Bezahlung der Rechnung einer Bioenergie-Therapeutin vom 3. Oktober 2003 über 9 Sitzungen und informierte sie zudem über die geplante MRI-Untersuchung. Er gab an, dass die permanent vorhandenen Kopfschmerzen sich bei zunehmender Arbeitslast rasch verstärken würden (Urk. 12/25).
         Im November 2003 folgte die MRI-Untersuchung, welche - abgesehen von kleinen Marklagerflecken im Neurocranium fraglich Migräne-assoziert - normale Befunde des Neurocraniums sowie der HWS ergab (Urk. 12/28a). Obwohl er gemäss Feststellungen seines Hausarztes über das Fehlen von pathologischen morphologischen Veränderungen erleichtert war, liess sich der Beschwerdeführer - offenbar wegen nach wie vor bestehender Beschwerden - an einen Osteopathen überweisen (vgl. Urk. 12/27 und Urk. 12/31).
         Nachdem der Beschwerdeführer über seinen Zustand immer noch nicht glücklich war, überwies ihn sein Hausarzt an die Neuropsychologin Dr. E.___. Im Schreiben vom 23. August 2004 hielt med. prakt. A.___ fest, bis dato seien dem Beschwerdeführer eine rasche Ermüdbarkeit, eine Leistungseinbusse von mindestens zwei Stunden pro Arbeitstag, ein zusammen mit der arbeits- und konzentrationsbedingten Erschöpfung auftretendes Kopfweh cervikooccipital sowie eine Verlangsamung und Beeinträchtigung beim Denken, Konzentrieren und Erinnern geblieben. Auf Booten sowie Kilbibahnen trete zudem sofortiger, extremer und nachhaltiger Schwindel auf (Urk. 12/30).
         Die neuropsychologische Abklärung bei Dr. E.___ fand am 6. Dezember 2004 statt (Urk. 12/37). Es ergaben sich im Ganzen gute bis sehr gute Testleistungsergebnisse bei raschem Arbeitstempo. Ausnahme bildeten die Informationsaufnahme, die Merkfähigkeit sowie das Neugedächtnisvermögen für komplexere sprachliche Informationen, wo der Beschwerdeführer nur knapp durchschnittliche Leistungen erbrachte. Bei der parallelen Reizverarbeitung war die geteilte Aufmerksamkeit leicht verlangsamt. Als Therapie empfahl Dr. E.___ ein gezieltes Hirnleistungstraining sowie ein programmatisches Entspannungsverfahren als Coping-Hilfe bei den belastungsabhängigen Kopfschmerzen. Zur Ursache der diagnostizierten kognitiven Minderleistungen wurde keine direkte Aussage gemacht, sondern lediglich festgehalten, dass sie auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm) hindeute, wie sie oft bei Patienten nach erlittener HWS-Distorsion sichtbar werde. Die Leistungsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht zu 20-30 % eingeschränkt. Hinzu komme die Problematik der Kopfschmerzen, welche von ärztlicher Seite her beurteilt werden müsse (Urk. 12/37 S. 7 f.). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer je das empfohlene Hirnleistungstraining oder ein Entspannungsprogramm aufnahm (vgl. Telefonnotiz mit Dr. E.___, Urk. 12/48).
3.2.3   Aus dem dargelegten Ablauf geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar bis ins Jahr 2005 verschiedene Therapien (insbesondere alternative Therapien wie Osteopathie und Bio-Resonanz) absolvierte und auch gelegentlich seinen Hausarzt konsultierte (in der Zeit vom 25. Januar 2002 bis 20. Mai 2005 in weiten Abständen 10 Mal, vgl. ausführlicher Bericht vom 29. September 2005, Urk. 12/55a). Aufgrund des mehr oder weniger konstanten Beschwerdebildes kann aber nicht mit Fug davon ausgegangen werden, dass dreieinhalb Jahre nach dem Unfall von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung beziehungsweise einer weiteren Therapiemethode noch eine Besserung zu erwarten wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Rentenfrage geprüft.
3.3    
3.3.1   Einig sind sich die Parteien darin, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Juli 2001 eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitt. Strittig ist dagegen, ob er sich auch eine milde traumatische Hirnverletzung zuzog und ob er an organisch nachweisbaren Unfallfolgen leidet.
3.3.2   Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht insofern von Belang, als das Bundesgericht die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines organisch nicht hinreichend nachweisbaren Schädel-Hirn-Traumas anwendet. Sind hingegen objektiv nachweisbare organische Unfallfolgen zu beurteilen, spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung wie bei anderen organisch nachweisbaren Unfallfolgen praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
3.3.3   Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass erstmals Dr. G.___ fünf Jahre nach dem Unfall die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung stellte. Zuvor verneinte Dr. C.___, leitender Arzt Neurologie an der Schulthess Klinik, ausdrücklich, dass der Versicherte eine Commotio cerebri erlitten habe (Bericht vom 28. September 2001, Urk. 12/5, und Bericht vom 4. Oktober 2001, Urk. 12/7). Auch der erstbehandelnde Arzt, med. prakt. A.___, diagnostizierte keine Hirnverletzung, sondern ein HWS-Distorsions- und dorsales Aufpralltrauma mit mittelschwerer Cervicalgie suboccipital (Arztzeugnis UVG vom 17. August 2001, Urk. 12/3).
3.3.4         Vorliegend braucht nicht geklärt zu werden, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Juli 2001 eine milde traumatische Hirnverletzung und/oder eine HWS-Distorsion zuzog. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass der Versicherte an objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen leidet.
3.3.5   Ob die von Dr. D.___ diagnostizierte leichte vestibuläre Funktionsstörung einem klar fassbaren organischen Korrelat zugeordnet werden kann, ist unklar (vgl. Urk. 12/21). Allerdings konnte sie in der Abschlussuntersuchung vom 10. Juni 2003 nicht mehr nachgewiesen werden (vgl. Urk. 12/24). Was die von Dr. G.___ erwähnte elektrophysiologische Untersuchung vom 4. April 2006 sowie die Ergebnisse der klinischen Untersuchung der Visuo-Optomotorik am USZ (Urk. 3/4) betrifft, so hält Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, in ihrer Aktenbeurteilung vom 14. Januar 2007 (Urk. 12/68) dafür, diese würden lediglich gewisse Funktionsausfälle feststellen, ein klarer Nachweis organischer Unfallfolgen sei darin aber nicht zu erblicken. Anderer Ansicht ist Dr. G.___, welcher sich in seinem ausführlichen Gutachten vom 7. September 2006 für die Organizität der neuropsychologischen Defizite im Sinne einer Störung im Bereich frontaler Hirnabschnitte ausspricht.
         Es gilt festzustellen, dass ein Aktengutachten rechtsprechungsgemäss zulässig ist, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. November 2005, U 300/5, Erw. 4.2). Auf den Aktenbericht von Dr. J.___ kann daher nicht abgestellt werden. Allerdings ist auch das Gutachten von Dr. G.___ für die Beurteilung der Frage, ob sich organische Unfallschäden nachweisen lassen, nicht schlüssig. Dies einerseits, weil Dr. G.___ die Organizität der neuropsychologischen Einschränkungen zwar explizit bejaht, hier jedoch unzulässigerweise davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über überdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfüge, weshalb er die effektiv festgestellten leichten Defizite schwerer gewichtet (vgl. Urk. 3/3 S. 16). Für diese Annahme ergibt sich aus den Akten aber keinerlei Berechtigung. Andererseits fehlt eine entsprechende Aussage in Bezug auf die Ergebnisse der elektrophysiologischen bzw. der Untersuchung der Visuo-Optomotorik.
3.3.6   Die Sache ist demnach an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie dieser Frage nachgehe und - nötigenfalls polydisziplinär - abkläre, ob sich beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Schäden des Unfalles vom 2. Juli 2001 finden lassen.
3.4    
3.4.1   Falls die ergänzenden medizinischen Abklärungen ergeben, dass den Beschwerden des Versicherten kein klar ausgewiesenes organisches Korrelat zu Grunde liegt, ist zu prüfen, ob die für eine Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirn-Trauma ohne nachweisbare organische Schäden typischen Beschwerden eine adäquat kausale Folge des Unfalles vom 2. Juli 2001 sind.
         Dies ist, wie zu zeigen sein wird, zu verneinen.
3.4.2         Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass es sich beim Ereignis vom 2. Juli 2001 um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen handelte. Dies deckt sich mit der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zu Auffahrkollisionen auf ein (stehendes) Fahrzeug (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5, U 380/04; Urteil U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.1). Aus den Akten ergibt sich kein Grund, davon abzuweichen. Dass der Beschwerdeführer in einem Smart sass, welcher eine geringe Knautschzone habe, vermag allein kein Abweichen von dieser Praxis zu begründen. Die Unfallanalyse der Haftpflichtversicherung, welche ein Delta-v von 10.5 bis 16.5 km/h ergab, berücksichtigte den Fahrzeugtyp sehr wohl (vgl. Urk. 12/45). Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass der unverschuldeterweise in den Unfall verwickelte Beschwerdeführer es nicht einmal für nötig befand, die Polizei herbeizurufen, was dagegen spricht, dass der Aufprall ungewöhnlich heftig war. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer - entgegen späteren Behauptungen - im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen, er habe den Kopf gerade gehalten (Urk. 12/2 S. 1 Ziff. 1.d).
3.4.3   Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die in BGE 134 V 109 ff. überarbeiteten Kriterien gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde.
3.4.4         Besonders dramatische Begleitumstände liegen nach dem Gesagten ebenso wenig vor wie eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles. Es handelte sich beim Ereignis vom 2. Juli 2001 vielmehr um einen klassischen Auffahrunfall, bei welchem, soweit aus den Akten ersichtlich - ausser dem Versicherten - niemand zu Schaden kam. Einzige unmittelbare Folge des Kopfanpralls an der Nackenstütze war ein Pfeifftinnitus. Erst als später Nackenschmerzen hinzu kamen, begab sich der Beschwerdeführer in hausärztliche Behandlung (vgl. Urk. 12/5).
         Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren Verletzungen. Die Diagnose einer HWS-Distorsion (bzw. anderer adäquanzrechtlich gleich zu behandelnder Verletzungen) für sich allein genügt praxisgemäss nicht zur Bejahung des Kriteriums. Auch der Tinnitus kann nicht als erhebliche Verletzung gewertet werden, zumal sich dieser im Verlauf der Zeit deutlich gebessert hat und der Beschwerdeführer sich dadurch gemäss seinen eigenen Aussagen nicht beeinträchtigt fühlt (Urk. 3/3 S. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch den Unfall bleibende Kopfschmerzen, gelegentliche Genickschmerzen sowie hirnorganische Funktionsstörungen davon getragen, welche sich in Konzentrations-, Denk- und Merkfähigkeitsstörungen geäussert hätten. Zudem leide er beim Beobachten bewegter Objekte immer noch an ausgeprägten Schwindelbeschwerden. Das Kriterium der besonderen Art der Verletzung kann daher zu Gunsten des Beschwerdeführers bejaht werden.
         Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung angeht, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2002 angegeben hatte, die Kopfschmerzen seien abgeklungen (Urk. 12/18) und auch das Zervikalsyndrom habe einen erfreulichen Verlauf genommen. Lediglich der Tinnitus wurde noch als störend erwähnt (Urk. 12/20). Anlässlich des vorläufigen Fallabschlusses im November 2002 hatte er schliesslich angegeben, die Beschwerden hätten seit Mai 2002 gebessert. Geblieben seien vor allem bei langen Autofahrten Kopfweh und Nausea, Schwindel beim Tischtennis sowie vermehrte Lärmempfindlichkeit sowie ein wechselnder Rauschtinnitus, zeitweise pfeifend (Urk. 12/22). Den Hausarzt suchte der Beschwerdeführer letztmals am 7. November 2002 auf, danach meldete er sich bis im Mai 2003 nicht mehr, wie eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei med. prakt. A.___ ergab (Urk. 12/23a). Auch Dr. D.___ stellte die Behandlung im Juni 2003 ein (Urk. 12/24). Der Beschwerdeführer besuchte zwar von August bis November 2003 noch eine Bioenergie-Therapeutin (vgl. Urk. 12/25) und danach einen Osteopathen (vgl. Urk. 12/27). In der Folge wurden verschiedene Abklärungen getroffen (MRI am 5. November 2003, vgl. Urk. 12/28a; neuropsychologische Abklärung am 11. Januar 2005, Urk. 12/38), eine eigentliche Behandlung erfolgte aber - abgesehen von Physiotherapie, welche ohne ärztliche Verordnung erfolgte (vgl. Urk. 12/50), und sporadischen Arztbesuchen (vgl. Urk. 12/55a) - bis ins Jahr 2005 nicht mehr. Von einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann vorliegend nicht gesprochen werden, zumal - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt hat (vgl. Urk. 2 S. 14 f.) - Kontrolluntersuchungen, reine Abklärungsmassnahmen oder alternative Heilbehandlungen das genannte Kriterium nicht erfüllen.
         Nachdem die ursprünglich vorhandenen Beschwerden bis auf einen leichten, belastungsabhängig auftretenden Tinnitus abgeklungen waren, nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit knapp fünf Monate nach dem Unfall wieder voll auf. Entgegen der heutigen Darstellung konnte er dieses Pensum offensichtlich ohne Probleme bewältigen (vgl. Bericht der Schulthess Klinik vom 10. Dezember 2001, Dr. C.___, Urk. 12/13). Von ohne wesentlichen Unterbruch zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss bestehenden erheblichen Beschwerden kann daher nicht gesprochen werden.
         Es liegt auch keine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
         Ebenso wenig kann angesichts des oben geschilderten Ablaufs der Behandlung von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausgegangen werden.
         Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen scheitert bereits an der vollen Arbeitsfähigkeit während Jahren. Die nachträglich behauptete, seit dem Unfall andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen der geltend gemachten kognitiven Defizite muss als unbewiesen gelten, zumal ihr anderslautende echtzeitliche Aussagen des Beschwerdeführers und der Ärzte entgegenstehen.
         Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass einzig das Kriterium der besonderen Art der Verletzung vorliegend bejaht werden kann. Dieses ist aber nicht in derart ausgeprägtem Masse vorhanden, dass es gerechtfertigt wäre, dem Ereignis vom 2. Juli 2001 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung einer Jahre danach entstandenen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuzuschreiben. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher unter diesen Umständen zu verneinen.
3.4.5   Nach dem Gesagten ist, falls die weiteren Abklärungen kein organisches Korrelat zu den noch geklagten Beschwerden ergeben, die mit dem Verweis auf die fehlende Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Leistungseinstellung bzw. -verweigerung auf den 14. Januar 2005 nicht zu beanstanden.

4.         Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägung 3.3.6 verfahre und für den Fall, dass die zu veranlassenden Abklärungen eine somatische Ursache der Beschwerden ergeben sollten, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu befinde.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2         Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
5.3         Zusätzlich ist die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Gutachten der Dres. G.___ vom 7. September 2006 (Urk. 3/3) und I.___ vom 12. Juni 2006 und 15. Juni 2006 (soweit nicht bereits in den Gutachterkosten von Dr. G.___ enthalten; vgl. Urk. 3/3 S. 8) zu verpflichten, da diese Gutachten entscheidende sachdienliche Angaben zur gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers lieferten und damit in analoger Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in erheblichem Masse zur gerichtlichen Urteilsfindung beitrugen (vgl. auch BGE 115 V 62).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzüglich Kosten der Gutachten der Dres. G.___ und I.___ zu bezahlen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Sanitas
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).