Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1939, arbeitete seit dem 1. Mai 1981 als Produktionsmitarbeiter für die C.___ (Urk. 8/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 19. September 2002 wurde der Versicherte auf dem Parkgelände vor seiner Wohnung von einem rückwärts fahrenden Auto angefahren, woraufhin er bis zum 28. September 2002 im Spital D.___ hospitalisiert war (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/10). Im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 27. September 2002 wurden die Diagnosen einer Acetabulum-Fissur rechts, einer unteren Schambeinast-Fraktur rechts und einer nicht dislozierten unteren und oberen Schambeinast-Fraktur links, einer Jochbogenfraktur links, einer Verletzung der Pars membranacea der Urethra und einer Urethraschleimhautläsion, einer Rissquetschwunde präaurikulär links sowie multipler Schnittverletzungen gluteal links aufgeführt (Urk. 8/10, vgl. Urk. 8/12). Wegen eines nach Entfernung des Katheters entstandenen vollständigen Verschlusses der membranösen Harnröhre erfolgte am 16. April 2003 eine Sectio alta und eine bulboprostatische Harnröhrenanastomose nach Resektion des Narbengewebes (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/23). Ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 12. März 2004 im Spital E.___, wobei bei diagnostizierter bulbärer, präsphinktärer, äusserst derber Urethrastriktur eine Urethrotomia interna nach Sachse durchgeführt wurde (Urk. 8/37, 8/39).
Nachdem die SUVA bei der C.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt hatte (Urk. 8/32-34), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2004 mit, dass die Taggeldleistungen per 10. Mai 2004 eingestellt worden seien, da ab diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/45). Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. Mai 2004 sowie vom 24. August 2004 (Urk. 8/40, Urk. 8/44). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8/50-53), 8/58-61, 8/63-65, 8/69, 8/71-74) hielt die SUVA mit Verfügung vom 13. Januar 2006 fest, dass der Versicherte in einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit, wie er sie bei der C.___ ausgeübt habe, durch seine urologische Situation nicht beeinträchtigt sei. Damit liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor, womit die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. Es stehe ihm jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/78). Die SUVA stützte sich dabei auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 6. Januar 2006 (Urk. 8/76) sowie eine bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Urologischen Klinik des Spitals E.___, eingeholte urologische Beurteilung vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/73-74). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/79) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 ab (Urk. 2).
Der Versicherte hatte nach dem Unfall vom 19. September 2002 vom 10. bis zum 14. Mai 2004 wieder zu 100 % für die C.___ gearbeitet (Urk. 8/40, Urk. 8/54). Im Anschluss daran hatte er bis zu seiner Pensionierung per 30. Juni 2004 die ihm noch zustehenden Ferien bezogen (Urk. 8/54).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Unfallrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen (Urk. 1).
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nachdem der Versicherte mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 zum Einreichen der von ihm erwähnten Arztberichte aufgefordert worden war (Urk. 9) und er sich innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 11). In der Folge reichte der Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Urk. 12) einen Bericht der Urologischen Klinik des Spitals E.___ vom 13. Februar 2007 ein (Urk. 13). Die SUVA liess sich innert der mit Verfügung vom 5. März 2007 angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 14) nicht vernehmen, womit Verzicht darauf anzunehmen war.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.
2.1 Die SUVA hielt fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei. Er könne damit gemäss Unfallversicherungsgesetz nicht invalid sein. Ein Integritätsschaden von 10 % entspreche einem Drittel des Schadens von 30 % bei vollständiger Urininkontinenz und sei daher angemessen (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 7).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass die SUVA nur die urologischen Probleme anerkannt habe. Die orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden seien nicht beachtet worden. Ihm stehe daher eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zu (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob beziehungsweise inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden arbeitsfähig ist, sowie die Bemessung der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Die SUVA stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/73). Darin führte Dr. H.___ aus, dass die urologische Situation den Beschwerdeführer für eine mittelschwere körperliche Arbeit in keiner Weise beeinträchtige (Urk. 8/73-74).
Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen im neuesten, vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Spitals E.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 13) sowie mit derjenigen von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ vom 4. November 2004 (Urk. 8/53) überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Trotz Nachfragen durch SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ (Urk. 8/61, Urk. 8/64) konnte Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, ihre davon abweichende Einschätzung in den Berichten vom 11. März 2005 und 9. Februar 2005 nicht begründen (Urk. 8/60, Urk. 8/63), weshalb sie weder nachvollziehbar noch plausibel erscheint und die Einschätzung des Spitals E.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge der unbestrittenerweise vorhandenen (Urk. 1, Urk. 2), urologischen Beschwerden, die in Miktionsstörungen und sich regelmässig wiederholenden Verengungen der Harnröhre bestehen und etwa alle drei Monate eine Bougierung erfordern, eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2).
3.2.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA bereits mit Schreiben vom 26. November 2003 bei Dr. F.___ um einen ausführlichen Bericht betreffend die vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 30. September 2003 geltend gemachten Rückenbeschwerden bat (Urk. 8/27, Urk. 8/29). In seinem Antwortschreiben vom 2. Dezember 2003 erwähnte Dr. F.___ keine Rückenbeschwerden und hielt lediglich fest, dass aufgrund von Beschwerden im Bereich des Beckengürtels sowie der Urethra eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/31). Im Bericht vom 27. Mai 2004 wie auch in jenem vom 24. August 2004 erwähnte Dr. F.___ daraufhin eine weitgehende Beschwerdefreiheit. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit seit dem 10. Mai 2004 zu 100 % wieder aufgenommen. Als bleibenden Nachteil nannte er rezidivierende Miktionsstörungen (Urk. 8/40, Urk. 8/44).
Im Bericht vom 9. Februar 2005 verwies Dr. J.___ sodann auf die Diagnosen in einem von ihr beigelegten Bericht des Spitals E.___. Sie führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und erklärte, dass er seit dem 16. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, weil er sowohl an einer urologischen als auch an einer orthopädischen Krankheit leide (Urk. 8/60). Trotz darauf folgendem genauem Nachfragen von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/61) erklärte Dr. J.___ in ihrem Bericht vom 11. März 2005 und vom 6. Februar 2006 nicht, inwiefern psychische und orthopädische Beschwerden vorliegen und diese die Arbeitsfähigkeit einschränken sollen. Insbesondere wiederholte sie ausschliesslich die urologischen, erwähnte aber keine psychiatrischen oder orthopädischen Diagnosen und beantragte ausserdem keine entsprechenden Untersuchungen bei Fachärzten (Urk. 3/2, Urk. 8/63).
Neurologische Beschwerden wurden sodann in keinem ärztlichen Bericht erwähnt und es bestehen somit keine Hinweise auf ein entsprechendes Leiden beziehungsweise Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen rechtfertigen würden.
3.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) drängt sich die Vornahme weiterer Abklärungen betreffend die orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden nicht auf, zumal Dr. F.___ und Dr. J.___ weder entsprechende Diagnosen aufführten noch zusätzliche Abklärungen empfahlen, obwohl die SUVA spezifisch nachfragte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erwähnten orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden keinen Krankheitswert und damit auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar auf den Unfall vom 19. September 2002 zurückzuführende urologische Restbeschwerden, hingegen keine relevanten orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden bestehen, und aus urologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit zumutbar ist.
3.4
3.4.1 In Bezug auf die zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit stellt sich sodann die Frage, ob es sich hierbei um eine mittelschwere Tätigkeit gehandelt hat und damit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit besteht.
3.4.2 Diesbezüglich hatte Herr K.___, Leiter Produktion der C.___, am 30. September 2003 erklärt, dass der Beschwerdeführer als Allrounder angestellt gewesen sei. Er habe in dieser Funktion an der Abfüllanlage von Putzabrieb für den Bau gearbeitet. Der Abrieb werde in grossen Kesseln angemacht und anschliessend in 25 kg schwere Kessel abgefüllt. Diese Farbkessel würden dann von Hand auf Palette geladen. Es sei sicher eine strenge Arbeit. Man müsse viel heben (Urk. 8/27).
3.4.3 In Übereinstimmung mit der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 8/78) ist davon auszugehen, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine mittelschwere Tätigkeit handelte, da das maximal zu hebende und zu tragende Gewicht 25 kg betrug und dieses auch nicht über die Lendenhöhe hinaus gehoben werden musste (vgl. Formular der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit). Damit ist der Beschwerdeführer nach wie vor in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Art. 18 UVG und Art. 8 sowie Art. 16 ATSG; vgl. Erw. 1.2).
4.
4.1 Die SUVA stützte sich bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % (Urk. 2 S. 6 f.) auf die Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Januar 2006 durch SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. G.___, wonach als Residuum ein Status nach postoperativem perinealem Infekt mit uretrocutaner Fistel, bei Status nach bulboprostatischer Urethraanastomose und bei Status nach interner Urethrotomie eine präsphinktere Urethrastriktur mit entsprechender Pollakisurie, welche regelmässige Bougierungen erfordere, verbleibe. Der Schaden sei erheblich und müsse als dauernd angesehen werden. Die Schätzung basiere per analogiam auf Tabelle 9 der einschlägigen Publikation der SUVA betreffend Integritätsentschädigung. Demnach sei für eine vollständige Inkontinenz eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet. Die vorliegende Stenose bewirke ein Beschwerdebild, das bei adäquatem Management höchstens einem Drittel einer vollständigen Urininkontinenz entspreche. Zur Zeit könnten die Beschwerden mittels periodischer Bougierung beherrscht werden. Ein transuretraler Dauerkatheter oder eine Cystofix-Ableitung seien ausserdem zumutbar und könnten Retentionen gegebenenfalls auf lange Sicht beheben. Die Möglichkeit vermehrter Harnwegsinfekte sei, sofern keine diesbezüglichen Zusatzkomplikationen auftreten würden, in dieser Schätzung berücksichtigt (Urk. 8/76).
4.2 Auf oben erwähnte Einschätzung des Integritätsschadens von 10 % ist in Bezug auf die Harnwegsbeschwerden abzustellen. Zum einen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall erlittenen dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat (Urk. 1, Urk. 2). Zum anderen ergibt sich aus der Tabelle 9 der Integritätsentschädigung gemäss UVG betreffend Integritätsschäden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen, Ziffer 6, dass der Integritätsschaden bei vollständiger Urininkontinenz auf 30 % zu schätzen ist. Damit erscheint der von der SUVA auf 10 % festgesetzte Integritätsschaden als angemessen, zumal ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht an einer vollständigen Inkontinenz leidet (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/82, Urk. 8/85, Urk. 13).
Der Beschwerdeführer hat daher für den Integritätsschaden aufgrund der teilweisen Inkontinenz Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 %.
4.3 Ob darüber hinaus ein Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung aufgrund einer allfälligen erektilen Dysfunktion besteht, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
Zwar wurde eine erektile Dysfunktion - ausser im nachgereichten Bericht der Urologischen Klinik des Spitals E.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 13) - in keinem ärztlichen Bericht erwähnt. Jedoch hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/79 S. 2) auf entsprechende Beschwerden hingewiesen. Es bestanden somit Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erektilen Dysfunktion, welche die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen beziehungsweise zumindest zu einer Stellungnahme im Einspracheentscheid vom 2. August 2006 (Urk. 2) hätten veranlassen müssen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine intime Angelegenheit handelt, so dass das Erwähnen entsprechender Beschwerden nicht leicht fällt. Ausserdem machten sich allfällige Beschwerden infolge der wiederholten urologischen Eingriffe möglicherweise erst zögerlich bemerkbar beziehungsweise wurden von den übrigen urologischen Beschwerden in den Hintergrund gedrängt, weshalb dem Beschwerdeführer das Nichterwähnen zu einem früheren Zeitpunkt nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Sache ist daher an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, wobei abzuklären sein wird, ob eine erektile Dysfunktion vorliegt, ob diese auf den Unfall vom 19. September 2002 zurückzuführen ist sowie ob und in welchem Umfang eine allfällige diesbezügliche Problematik zu einer Integritätsentschädigung führt (vgl. Tabelle 22 der Integritätsentschädigung gemäss UVG betreffend Integritätsschäden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit, lit. B, Ziffer 2).
5. Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf das Vorliegen einer erektilen Dysfunktion sowie in Bezug auf einen sich möglicherweise daraus ergebenden Integritätsschaden. Es bedarf damit weiterer medizinischer Abklärungen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2006 diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über die Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem Mass des Obsiegens, der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2006 hinsichtlich der Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Integritätsentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).