Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 23. Januar 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft teilte M.___ am 21. Juli 2006 mit, es sei eine medizinische Abklärung nötig, die durch die A.___ durchgeführt werde (Urk. 2/6 = Urk. 10/ZK22). Der Versicherte informierte daraufhin die Zürich, dass er mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden sei. Er sei selber im Bereich der Behandlung von Wirbelsäulenerkrankungen und Wirbelsäulenverletzungen tätig. Er kenne die Spezialisten des Wirbelsäulenzentrums der A.___ persönlich und habe mit ihnen schon viele engagierte Diskussionen geführt. Aus geschäftlichen und privaten Gründen wolle er sich nicht eben von diesen Berufskollegen begutachten lassen (Urk. 2/7 = Urk. 10/ZK24). Die Zürich hielt in den folgenden Briefwechseln an der vorgeschlagenen Begutachtungsstelle fest, worauf der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 2/8-11 = Urk. 10/ZK26, Urk. 10/31-32, Urk. 10/ZK36). Diesem Ersuchen gab die Zürich nicht statt und leitete stattdessen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (Urk. 2/14 = Urk. 10/ZK37).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Beschwerde und beantragte, es sei die Zürich anzuweisen, über die Anordnung der Begutachtung im Wirbelsäulenzentrum der A.___ eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 1). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 98 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist laut Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Nach dessen Abs. 2 sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar.
1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.3 Im Urteil BGE 132 V 100 ff. Erw. 5 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt. Einwendungen einer Partei nach Art. 44 ATSG gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern substanziiert gesetzliche Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden. Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 132 V 107 ff. Erw. 6.3-6.5 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 23. März 2006 Erw. 4.1, I 311/04).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5 ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen Einwendungen von Parteien gegen Sachverständige formeller Natur und solchen materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, den Sachverständigen wegen persönlicher Interessen oder Befangenheit als nicht unabhängig erscheinen zu lassen. Sie sind in der Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden auf Grund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war. Es besteht nach BGE 132 V 109 Erw. 6.5 kein sachlicher Grund, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 1. September 2006, I 371/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Zürich ordnete am 21. Juli 2006 in Form einer einfachen Mitteilung an den Beschwerdeführer eine Begutachtung in der A.___ an (Urk. 2/6 = Urk. 10/ZK22). Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10). Wie aus den Akten ersichtlich ist, nannte die A.___ in Ergänzung dazu alsdann die Namen der Ärzte, welche konkret mit der Begutachtung befasst sein werden (Urk. 10/ZK42+46). Wie aus der Begründung der Beschwerde hervor geht, moniert der Beschwerdeführer denn auch nicht die Anordnung der Begutachtung als solche, sondern er bringt vor, es lägen Ablehnungsgründe gegen die A.___ und die dort tätigen Ärzte vor. Zwischen ihm und den Fachärzten der A.___ bestünden unterschiedliche Ansichten über die anzuwendenden Behandlungsmethoden bei Patienten mit Rückenleiden, was in der Vergangenheit zu heftigen Diskussionen geführt habe. Das Wirbelsäulenzentrum der A.___ betrachte ihn als unliebsamen Konkurrenten, den es im Rahmen des freien Wettbewerbs zu bekämpfen gelte. Zwischen ihm und den von der Zürich bestellten Gutachtern bestünden daher eindeutig belastete Beziehungen (Urk. 1).
2.2 Mit seinen Einwendungen gegen die A.___ bringt der Beschwerdeführer keine gesetzlichen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vor. Abgesehen davon haften Ausstandsgründe regelmässig dem einzelnen Gutachter persönlich und nicht einer ganzen Institution oder Behörde an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer in einem Konkurrenzverhältnis zur A.___ steht, lässt sich nicht schon auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit der einzelnen dort tätigen Ärzte schliessen. Diese Situation besteht sodann in Bezug auf sämtliche Institutionen und Ärzte, die auf dem gleichen Gebiet tätig sind wie der Beschwerdeführer. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 161 Erw. 1c). Die blosse Tatsache, dass ein fachlicher Meinungsstreit hinsichtlich der Behandlungsmethoden besteht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erlaubt noch nicht, an der Objektivität der entsprechenden ärztlichen Einschätzung seines eigenen Gesundheitszustandes zu zweifeln. Im Urteil I 579/05 vom 20. September 2006, Erw. 3.4, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass die vom potentiellen Gutachter vertretene medizinische Auffassung nicht die Frage seiner Unparteilichkeit beschlägt.
Rechtsprechungsgemäss ist kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund darin zu erblicken, wenn eine Ärztin (in einem krankenversicherungsrechtlichen Verfahren) arbeitsvertraglich an eine Krankenversicherung gebunden ist, oder wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Gleich verhält es sich mit einem Sachverständigen, der sich schon einmal mit einer Person befasst hat, sofern keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen. Diesfalls handelt es sich um Einwendungen materieller Natur, welche mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sind (RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 492 Erw. 5b, RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb, BGE 132 V 110 Erw. 7.2, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4, und in Sachen W. vom 1. September 2006, I 371/05, 5.3.2). Gründe, im vorliegenden Fall anders zu urteilen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich demnach bei den gegen die angeordnete Begutachtung vorgebrachten Einwendungen nicht um gesetzliche Ausstandsgründe, sondern um Einwendungen materieller Natur, welche die Beschwerdegegnerin nicht in Verfügungsform behandeln musste. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).