Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Markus Schmid
Dietrich Greuter Schmid Wunder, Advokatur & Notariat
Steinenschanze 6, 4051 Basel
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1960, arbeitete ab 1. Juli 1991 (bis das Ar-beitsverhältnis per 31. Oktober 1998 aufgelöst wurde) bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) vollzeitlich als Schadeninspektorin und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich gegen Unfälle versichert, als sie am 18. Mai 1993 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 3/3 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8-9). Die Zürich erbrachte für die Folgen des Unfalles Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Ab 1. Januar 2000 war die Versicherte drei Stunden pro Tag und ab 1. Januar 2003 zwei Stunden pro Tag als Sekretärin in der Anwaltskanzlei ihres Ehegatten tätig (Urk. 3/5 Ziff. 1, Ziff. 11).
1.2 Mit Verfügung vom 29. April 1998 stellte die Zürich die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. April 1998 ein und sprach der Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 1998 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 3/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 3/2). Nach durchgeführter Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 18. Juni 2003 mit, bei einem Invaliditätsgrad von 65 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente zu haben (Urk. 3/6-7) und sprach ihr nach Inkrafttreten der vierten IVG-Revision mit Verfügung vom 27. April 2004 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 3/9).
1.3 Mit Schreiben vom 17. Juli 2004 an die Zürich ersuchte die Versicherte um Anpassung der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1). In der Folge veranlasste die Zürich ein medizinisches Gutachten, das am 14. Juli 2006 erstattet wurde (Urk. 3/10) und stellte mit Zwischenverfügung vom 1. September 2006 die Rentenleistungen nach UVG sofort ein. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung dieser Zwischenverfügung seien ihr über den 1. September 2006 hinaus die Rentenleistungen nach Massgabe einer mindestens 50%igen Invalidität auszurichten sowie eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 beantragte die Zürich, die Beschwerde sei infolge des nachträglich dahin gefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos erledigt abzuschreiben (Urk. 8). Am 20. November 2006 wur-de der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist. Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist.
Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint schliesslich erst in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, welche das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung führen könnte (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. September 2005 i.S. K., U 57/04, Erw. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Par-teiverhandlung, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Deshalb ist davon auszugehen, dass insbesondere eine persönliche Befragung und eventuell eine Zeugeneinvernahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung angestrebt wurde (Urk. 1 S. 2, S. 6-8, S. 16-19).
Es gilt jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Prozess lediglich ein Zwischenentscheid über die sofortige Einstellung der Invalidenrente und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Streit liegt. Über das Begehren, es sei weiterhin eine Invalidenrente nach Massgabe einer mindestens 50%igen Invalidität auszurichten, mithin sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ist unverzüglich zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Demgemäss ist das Gericht nicht gehalten, zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern stellt in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten ab. Der vermutliche Ausgang des Hauptprozesses fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 117 V 191 Erw. 2b, 110 V 45 Erw. 5b). Die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung in einem Zwischenentscheidverfahren würde die Prozessdauer über Gebühr verlängern und erscheint als zeitaufwändige Beweismassnahme für dieses Verfahrensstadium problematisch. Hinzu kommt, dass das Urteil über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht die endgültige Entscheidung im Hauptprozess vorwegnehmen darf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. April 2004, U 75/04, Erw. 3, mit weiteren Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragte, um anhand einer persönlichen Befragung und eventuell einer Zeugeneinvernahme zu beweisen, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach wie vor zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei, strebt sie gerade dies an: es würde Beweis geführt über den Streitpunkt des Hauptprozesses, nämlich den Umfang der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit und damit einhergehend auch über die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Invalidenrente. Hierüber ist jedoch nicht bereits im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, sondern erst im Hauptprozess.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine öffentliche Parteiverhandlung abzuweisen. Schliesslich sei bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, in einem allfälligen Hauptprozess eine derartige Verhandlung zu beantragen. Damit bleibt ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt.
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2006 (Urk. 2) betreffend sofortige Einstellung der Rentenleistungen stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Beschwerdeerhebung an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ist Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG (in Kraft seit 1. Januar 2007) ergänzend anwendbar, wonach gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 8 f. zu Art. 56).
2.2 Obwohl nicht geltend gemacht, ist ein irreparabler Nachteil zu bejahen, weil ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin sich einem allfällig folgenden, länger dauernden Einspracheverfahren zu unterziehen hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens nicht entschädigt würde.
3.
3.1 Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27 bis 54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG (vgl. Ueli Kieser, a.a.O. Rz 16 zu Art. 56; BGE 129 V 378 Erw. 4.3). Für die Frage des Entzugs beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin VwVG, kantonales Verfahrensrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Urteil des EVG in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG (anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 i.S. S., I 426/05, Erw. 1.2).
3.2 Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 124 V 84 Erw. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre.
Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen, mit welchen Dauer-leistungen herabgesetzt oder aufgehoben werden, trotz der regelmässigen Revisionsüberprüfung nicht als negative Verfügungen (BGE 129 V 377 Erw. 4.4, mit Hinweisen). Die Zwischenverfügung vom 1. September 2006 ist damit der aufschiebenden Wirkung zugänglich.
4.
4.1 Bei der Interessenabwägung steht dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Verfahrens gegenüber (vgl. RKUV 2003 U 479 S. 194 f. Erw. 7). Bei einer Weiterausrichtung der Komplementärrente ab 1. September 2006 müsste die Beschwerdeführerin im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. BGE 105 V 269 Erw. 3).
4.2 Das Interesse seitens der Beschwerdeführerin besteht im Vermeiden von finanziellen Schwierigkeiten während der Dauer des allfällig folgenden Einspracheverfahrens. Sie brachte jedoch nicht vor, ohne die Komplementärrente aus dem finanziellen Gleichgewicht zu geraten und ihr Interesse, nicht aus dem finanziellen Gleichgewicht zu geraten, wiegt nicht besonders schwer. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass die heute knapp 47-jährige, verheiratete Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag in der Anwaltskanzlei ihres Mannes tätig ist und ein Jahreseinkommen von Fr. 18'750.-- erzielt (Urk. 3/5 Ziff. 11, Ziff. 14). Überdies handelt es sich bei diesem Verdienst nicht um ihre einzige Einkommensquelle. Vielmehr steht ihr seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 3/9).
4.3 Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
Vorliegend lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin prognostizieren. Die Frage, ob die Leistungseinstellung mangels rechtsgenügendem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 1993 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher noch nicht beantwortet werden.
4.4 Ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. November 2006 die definitive Leistungseinstellung per 1. September 2006 bestätigte (Urk. 9/1), wogegen die Beschwerdeführerin am 14. November 2006 Einsprache erhob (Urk. 9/2). Nachdem damit zu rechnen ist, dass das Verfahren in der Sache selber zum Abschluss gebracht werden kann, ergibt die Interessenabwägung, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, höher zu gewichten ist.
5. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2006 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine weitere Ausrichtung einer Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 18. Mai 1993 verneinte. Die gegen die Verfügung vom 1. Sep-tember 2006 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).