Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00306
[8C_66/2008]
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UV.2006.00306
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 11. Dezember 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1971, arbeitet seit dem 26. Januar 1996 als Chemielaborantin für die A.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/45/1-3) und ist daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 30. Oktober 2001 erlitt sie als Beifahrerin in einem Auto einen Unfall, bei welchem es zu einer seitlich frontalen Kollision mit einem anderen Auto kam. Die Versicherte zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und war infolge der unfallbedingten Beschwerden (Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen) vom 30. Oktober bis zum 11. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 12. November bis zum 26. Dezember 2001 nahm sie ihre angestammte Tätigkeit am 7. Januar 2002 wieder zu 100 % auf (Urk. 8/1-3, Urk. 8/4/3, Urk. 9/6, Urk. 9/8, Urk. 9/52/1). Am 22. Januar 2002 wurde die Versicherte erneut Opfer einer Kollision, als der Lenker eines Lieferwagens von hinten in das von der Versicherten gelenkte und zuhinterst in einer Kolonne stehende Auto auffuhr. Sie suchte noch am selben Tag aufgrund der aufgetretenen Kopf- und ausstrahlenden Nackenschmerzen das Spital B.___ auf, wo erneut ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert wurde. Die weitere Betreuung erfolgte durch den Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/4/2, Urk. 9/1-3, Urk. 9/6, Urk. 9/12/2). Aufgrund der Beschwerden bestand vom 22. Januar bis zum 25. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und später 75 % nahm die Versicherte ihre Tätigkeit als Chemielaborantin ab 27. April 2002 wieder zu 100 % auf. Die ärztliche Behandlung wurde am 15. Mai 2002 beendet (Urk. 9/6-9, Urk. 9/12/3).
1.2 Aufgrund einer Verstärkung der Kopfschmerzen und der Beschwerden im Bereich der HWS meldete die Arbeitgeberin der Versicherten der SUVA am 26. Mai 2003 einen Rückfall (Urk. 9/10). Die SUVA erachtete den Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den vorangegangenen Unfällen als gegeben und erbrachte in der Folge die entsprechenden Leistungen (Urk. 9/15-16). Die Beschwerden der Versicherten führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass vom 18. Juni bis zum 20. Juli 2003. Ab 19. Juli 2003 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/4, Urk. 9/14).
1.3 Da sich die Versicherte am 12. Oktober 2004 aufgrund erneuter Rücken- und Kopfschmerzen bei Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, erneut in ärztliche Behandlung begab (Urk. 9/18), wurde der SUVA ein weiterer Rückfall zum Unfall vom 22. Januar 2002 gemeldet (Urk. 9/17). Aufgrund der Beschwerden bestand vom 13. Oktober bis zum 20. Oktober 2004 eine 100%ige, danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 27. Oktober 2004 arbeitete die Versicherte wieder zu 100 % und mit 100%iger Leistung als Chemielaborantin an ihrem bisherigen Arbeitsort (Urk. 9/17-18, Urk. 9/45/2). Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ vom 4. und vom 11. Februar 2005 (Urk. 9/19, Urk. 9/20) teilte die SUVA der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2005 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Januar 2002 und den gemeldeten Beschwerden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9/21). Nachdem die Versicherte festhalten liess, sie sei mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden, erklärte die SUVA mit Schreiben vom 13. Mai 2005, sie werde weitere Abklärungen tätigen und hernach erneut über ihre Leistungspflicht entscheiden (Urk. 9/39). In der Folge liess sie die Versicherte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, neurologisch untersuchen (Bericht vom 3. November 2005, Urk. 9/45). Auch holte sie bei der I.___ eine biomechanische Kurzbeurteilung sowohl für den Unfall vom 30. Oktober 2001 wie auch für jenen vom 22. Januar 2002 ein (Bericht vom 18. Juli 2005, Urk. 8/11; Bericht vom 18. Juli 2005, Urk. 9/44) und zog die Akten der Haftpflichtversicherung sowie die Akten der Polizei zum Unfall vom 30. Oktober 2001 bei (Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 9/34). Nach einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. November 2005 (Urk. 9/48) teilte die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2005 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Januar 2002 und den gemeldeten thoracovertebralen Beschwerden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9/49). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, mit Schreiben vom 25. November 2005 Einsprache. Sie reichte ein Gutachten von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 ein und beantragte, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, zu den Berichten von Dr. G.___ vom 3. November 2005 und Dr. F.___ vom 14. November 2005 Stellung zu nehmen und es seien die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 9/51-52). Nachdem die SUVA der Versicherten die Akten zugesandt hatte, ergänzte diese ihre Einsprache mit Eingabe vom 14. März 2006 (Urk. 9/64). Auch der obligatorische Krankenversicherer der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), erhob mit Schreiben vom 28. November 2005 (Urk. 9/56), ergänzt durch die Eingabe vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/16), Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
"1. Es seien die Verfügung der SUVA vom 21. November 2005 und der Ein- spracheentscheid der SUVA vom 4. Juli 2006 aufzuheben;
2. Es seien die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung) weiterhin zu erbringen;
3. Es seien der Versicherten die Kosten für die Begutachtung durch Dr. G.___ von total CHF 2'747.35 zurückzuerstatten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Wesentlichen rügte sie, dass ihr die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ vom 14. November 2005 nicht vor Erlass der Verfügung vom 21. November 2005 zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegt worden sei. Auch hätte ihr vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zum Einreichen weiterer Berichte eingeräumt werden müssen. Ausserdem sei der Bericht von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz der einschränkenden Formulierung von Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch im Verfügungsverfahren gewährleistet werden müsse. Da die Gehörverletzung im Verfügungsverfahren keiner Heilung zugänglich sei, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese das Gutachten von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 in die Beweiswürdigung einbeziehe und anschliessend neu verfüge (vgl. Urk. 1 S. 11 - S. 24).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. So kann insbesondere keine Gehörsverletzung darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zum Einreichen weiterer Berichte eingeräumt worden ist. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, den Bericht von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 auch ohne spezielle Aufforderung sofort nach Erhalt der SUVA einzureichen, zumal die angefochtene Verfügung erst am 21. November 2005 erlassen wurde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens wiederholt Eingaben machte und Verfahrensanträge stellte (vgl. Urk. 9/28-29, Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/42). Die Beschwerdeführerin wurde somit in das Verfahren miteinbezogen, womit ihr Recht auf Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung gewahrt wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 14). Dabei ist auch festzuhalten, dass im Umstand, dass es die SUVA vorerst ablehnte, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 9/39), keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden kann, zumal der SUVA im Rahmen der Untersuchungspflicht ein gewisses Ermessen zusteht und sie sich dafür entschied, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung biomechanische Beurteilungen sowie einen weiteren medizinischen Bericht einzuholen (vgl. hierzu auch Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 16).
Sodann kann der Kritik der Beschwerdeführerin, die SUVA habe den Bericht von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 im Einspracheentscheid nicht einlässlich gewürdigt, nicht gefolgt werden. Das Recht auf Begründung eines Entscheids - als Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - soll die versicherte Person in die Lage versetzen, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21). Diesen Anforderungen entspricht der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte, auch wenn keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. G.___ erfolgte.
Schliesslich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit von Satz 2 von Art. 42 ATSG, zumal die Beschwerdeführerin - wie oben erwähnt - vor dem Erlass der Verfügung durchaus angehört worden war und ihre Mitwirkungsrechte beachtet wurden. Zwar wurde der Beschwerdeführerin die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. F.___ vom 14. November 2005 erst zusammen mit der Verfügung zugestellt (Urk. 9/48, Urk. 9/49). Diese Beurteilung entspricht jedoch inhaltlich der früheren Beurteilung von Dr. F.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 9/20), welche der Beschwerdeführerin bekannt war, weshalb von einer Zustellung zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung abgesehen werden konnte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht zum einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zum anderen beschwerdeweise nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Damit wären - selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre - die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Leistungsanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
Dauerbeschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
3.
3.1 Die SUVA verneinte für den zweiten Rückfall im Oktober 2004 ihre Leistungspflicht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr geklagten Beschwerden stünden in einem Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 30. Oktober 2001 und vom 22. Januar 2002. Ausserdem sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, da Dr. G.___ eine Trainingstherapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes empfohlen habe (Urk. 1).
3.2 Es ist unbestritten, dass die unmittelbar nach den Unfallereignissen vom 30. Oktober 2001 und vom 22. Januar 2002 aufgetretenen Beschwerden - sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit - unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig war (Urk. 8/1-3, Urk. 9/1-9). Ebenso anerkannte die SUVA für den ersten Rückfall im Mai 2003 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/10-16).
Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die mit Rückfallmeldung vom Oktober 2004 geltend gemachten Beschwerden.
4.
4.1 Für die sich im Zusammenhang mit der Kausalität bezüglich der Unfälle vom 30. Oktober 2001 und vom 22. Januar 2002 stellende Frage der Beweislastverteilung ist entscheidend, ob die mit der Rückfallmeldung vom Oktober 2004 geltend gemachten Beschwerden Bestandteil eines Beschwerdebildes sind, das seit dem Unfall vom 30. Oktober 2001 beziehungsweise vom 22. Januar 2002 mehr oder weniger kontinuierlich fortbestand. Diesfalls trüge die Beschwerdegegnerin gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Erw. 2.4) die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität. Sind die Beschwerden aber erst einige Zeit nach dem Abklingen der primären, unfallbedingten Schmerzen neu oder erneut aufgetreten, stünden Spätfolgen oder ein Rückfall zur Diskussion mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin für die Unfallkausalität beweisbelastet wäre beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Erw. 2.5).
4.2 Sowohl der Unfall vom 22. Januar 2002 wie auch derjenige vom 30. Oktober 2001 führten zu demselben Beschwerdebild mit Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen infolge diagnostiziertem HWS-Distorsionstrauma (Urk. 8/1-2, Urk. 9/1-2, Urk. 9/12). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch in physiotherapeutischer Behandlung war und gewisse Restbeschwerden vorhanden waren (Urk. 9/12/2), ist - entgegen der Auffassung der SUVA (Urk. 9/49) - davon auszugehen, dass sie trotz der 100%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch immer an Restfolgen des ersten Unfalles litt. Somit führte der zweite Unfall zu einer Verschlechterung des bereits beeinträchtigten Gesundheitszustandes, wobei sich die durch den zweiten Unfall ausgelösten Beschwerden mit den bereits bestehenden Beschwerden deckten beziehungsweise diese verstärkten.
In Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Abklingen der Beschwerden nach dem zweiten Unfall vom 22. Januar 2002 beziehungsweise der Wiederaufnahme der 100%igen Arbeit am 27. April 2002 und dem ersten Rückfall im Mai 2003 lässt sich dem Gespräch der Versicherten mit der SUVA vom 23. Juli 2003 sowie dem Bericht von Dr. G.___ vom 3. November 2005 entnehmen, dass leichte Nacken- und Kopfschmerzen sowie Verspannungen aufgetreten seien, die jedoch keine Arztkonsultationen oder Therapien nötig gemacht hätten. Nach der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nach einer verübergehenden Verstärkung der Beschwerden im Mai 2003 (erster Rückfall) hätten unterschwellig Nacken- und Kopfbeschwerden sowie Verspannungen bestanden, welche ebenfalls - bis zum zweiten Rückfall im Oktober 2004 - keine Behandlungen und Arztkonsultationen nötig gemacht hätten (Urk. 9/12/3, Urk. 9/45/2).
4.3 Es bestehen somit zwar Hinweise darauf, dass gewisse Beschwerden seit den Unfällen vom 30. Oktober 2001 und vom 22. Januar 2002 fortbestanden. Ob sie jedoch als Brückensymptome zu qualifizieren sind, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn Brückensymptome sowie die natürliche Unfallkausalität des im Oktober 2004 gemeldeten Beschwerdebildes zu bejahen wären, fehlte es - wie nachfolgend zu zeigen ist - an der Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs als weiterem Erfordernis für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen P., U 329/03 und vom 10. Oktober 2003 in Sachen S., U 344/02).
Dabei ist festzuhalten, dass - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 26) - für die Vornahme der Adäquanzprüfung kein Endzustand nach einer Trainingstherapie abzuwarten ist. Dies ergibt sich daraus, dass vorliegend kein Rentenanspruch sondern eine Heilbehandlung strittig ist. Anders als im Falle eines zu prüfenden Rentenanspruchs ist im Falle einer strittigen Heilbehandlung mit der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht zuzuwarten, bis ebendiese strittige Behandlung oder Therapie durchgeführt wurde, zumal der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem neu aufgetretenen Beschwerdebild und dem vorangegangenen Unfall eine Voraussetzung für die Leistungspflicht ist.
5.
5.1 Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zunächst festzuhalten, dass dem zur Diskussion stehenden Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare, auf das Unfallereignis zurückzuführende Befunde zugrunde liegen, zumal die durchgeführten Untersuchungen keine objektivierbaren organischen Befunde für die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen ergaben, die mit den Unfällen in Zusammenhang stehen könnten (Urk. 8/2, Urk. 9/6, Urk. 9/13, Urk. 9/18, Urk. 9/20 Urk. 9/45, Urk. 9/48).
5.2 Sowohl das Unfallereignis vom 30. Oktober 2001 wie auch dasjenige vom 22. Januar 2002 können in Anbetracht der Darstellung im polizeilichen Unfallprotokoll sowie der biomechanischen Unfallbeurteilungen (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 9/44) höchstens als mittelschwer in der leichteren Hälfte eingestuft werden. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit der Unfälle gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen P., U 329/03, Erw. 3.3.2). Ferner dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange, zumal die Beschwerdeführerin nur für kurze Zeit nach den beiden Unfällen in ärztlicher Behandlung war und während langer Phasen weder ärztliche Behandlungen noch Therapien nötig waren (Urk. 8/2, Urk. 9/8, Urk. 9/14, Urk. 9/45/2). Zudem bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung noch auf einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach jeweils nur kurzer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeit wieder voll aufgenommen hat, insbesondere auch nach dem zweiten Rückfall vom Oktober 2004 (Urk. 9/6-9, Urk. 9/12/3-4, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/45). Einzig Dauerbeschwerden im Sinne der genannten Kriterien liegen in einem gewissen Mass vor. Sie sind jedoch nicht als ausgeprägt zu betrachten, zumal - abgesehen von den Rückfällen - weder Arztbesuche noch Therapien nötig waren und daraus keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultierte.
Damit ist von den genannten Zusatzkriterien lediglich ein einziges in schwacher Ausprägung gegeben. Den Unfällen vom 30. Oktober 2001 und vom 22. Januar 2002 kommt daher keine rechtlich massgebende Bedeutung für die in der Rückfallmeldung vom Oktober 2004 genannten Beschwerden zu, weshalb die SUVA hierfür keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die SUVA zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. G.___ zu übernehmen (Urk. 1).
Abgesehen von der Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen (Urk. 9/52/5-9) entspricht das Gutachten von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 dem von der SUVA eingeholten Bericht von Dr. G.___ vom 3. November 2005 (Urk. 9/45). Wie aus obigen Erwägungen hervorgeht, konnte nicht auf die zusätzlichen Schlussfolgerungen von Dr. G.___ im Gutachten vom 26. Oktober 2005 abgestellt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen für das Privatgutachten von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2005 (vgl. BGE 115 V 62 f.).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).