UV.2006.00307
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Februar 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1936, war seit dem 1959 als Geschäftsleiter der A.___ AG beschäftigt und damit bei der Elvia (heute: Allianz) unfallversichert, als er sich am 10. Februar 1998 als Beifahrer im von seinem Sohn gelenkten - vgl. dazu das ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossene Verfahren Nr. UV.2006.00308 - Fahrzeug bei einem Auffahrunfall ein Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/1, Urk. 9/6 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 stellte die Allianz ihre Leistungen per 1. November 2005 ein (Urk. 9/81). Die vom Versicherten dagegen am 10. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/82) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 (Urk. 9/88 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. November 2005 die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; ferner sei ihm eine Rente von mindestens 30 % und eine Integritätsentschädigung von 35 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2007 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 8. Januar 2007 reichte die Allianz die zu Handen des Haftpflichtversicherers erstellte Unfallanalyse vom 21. September 1999 (Urk. 12) - die dem Versicherten bei Beschwerdeerhebung bereits vorlag (vgl. Urk. 1 S. 6) - ein.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere hinsichtlich der nach erlittener HWS-Distorsion bei gegebenen zusätzlichen Voraussetzungen gemäss der mit BGE 117 V 359 begründeten Praxis gesondert zu prüfenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 5 und 6a-c, S. 7 f. Ziff. 7c). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass das Unfallereignis praxisgemäss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen einzuordnen sei (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 7d) und dass sich aus der Prüfung der verschiedenen Kriterien (Urk. 2 S. 9 ff.) ergebe, dass lediglich zwei erfüllt seien, davon eines nur bedingt und das andere lediglich ansatzweise (Urk. 2 S. 11 unten).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, medizinisch sei ein objektivierbar organisches Substrat festgehalten worden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.1), es sei von einem mittelschweren, allenfalls sogar einem Grenzfall zu einem schweren Unfallereignis auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.3), und es seien die meisten Kriterien erfüllt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. III.4). Ferner äusserte er sich zur Frage der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, behandelte den Beschwerdeführer am Unfalltag (Urk. 9/6 Ziff. 1). Sie diagnostizierte ein massives cerviko-cephales und cerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und initial akuter Blockierung der Kiefergelenke durch Beschleunigungstrauma (Urk. 9/6 Ziff. 5) und attestierte am 24. Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 10. bis voraussichtlich 28. Februar 1998 (Urk. 9/6 Ziff. 8).
Im Fragebogen bei HWS-Verletzungen nannte Dr. B.___ als zwei Stunden nach dem Unfall bei der Erstkonsultation festgestellte Beschwerden einen leichten Schwindel und eine mässige Benommenheit, Übelkeit/Erbrechen, eine Kiefersperre sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS. Bei der zweiten Konsultation am 16. Februar 1998 vermerkte sie noch wenig Schwindel und eine Bewegungseinschränkung der HWS; Benommenheit, Übelkeit/Erbrechen und Kiefersperre verneinte sie (Urk. 9/7 Ziff. 2). Als Befunde nannte sie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit und Druckdolenzen (Urk. 9/7 Ziff. 3).
Ab 10. März 1998 betrug die Arbeitsfähigkeit gemäss den Angaben von Dr. B.___ 50 % (Urk. 9/9, Urk. 9/12, Urk. 9/18, Urk. 9/20, je Ziff. 4a, Urk. 9/26 S. 1 Ziff. 3).
Am 7. Juli und 22. Oktober 1998 berichtete Dr. B.___ über einen insgesamt problemlosen und komplikationslosen (Urk. 9/15 Ziff. 5) beziehungsweise einen unkomplizierten Heilungsverlauf (Urk. 9/20 Ziff. 5).
3.2 Am 28. September 1999 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Heilbades D.___, über seine - nach Überweisung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/32) - am 27. September erfolgte Eintrittsuntersuchung (Urk. 9/34 = Urk. 9/35).
Am 12. Oktober 1999 berichtete Dr. C.___ abschliessend über den Kurverlauf. Es habe eine eindrückliche Besserung erzielt werden können; der Beschwerdeführer habe die HWS fast wieder frei bewegen können und nur noch an leichten Nacken- und Hinterkopfschmerzen gelitten (Urk. 9/39).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 31. August 1999 und erstattete am 1. November 1999 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/41).
Er stützte sich dabei auf die vorhandenen Akten (Urk. 9/41 S. 1 ff.) und die von ihm erhobenen Befunde (Urk. 9/41 S. 3 ff.). Die an sich vorgesehene neuropsychologische Untersuchung hatte der Beschwerdeführer - mit der Begründung, er brauche keine psychologische Behandlung oder Untersuchung und er sei nicht blöd geworden (Urk. 9/40) - abgesagt (Urk. 9/41 S. 1 Mitte).
Dr. E.___ stellte folgende Diagnose: Cervicocephales Schmerzsyndrom nach komplexer HWS-Distorsion und Commotio cerebri mit neuropsychologischen Ausfällen, möglicherweise diskreten vertebrobasilären Durchblutungsstörungen und posttraumatischen Schmerzen, sowie weichteilbedingten ausstrahlenden Schmerzen (referred pain) bei Verkürzungen und Triggerpunkten des linksseitigen M. levator scapulae, nach zweizeitigem Akzelerationstrauma und direkter Kopfprellung am 10. Februar 1998 (Urk. 9/41 S. 7 lit. D.3).
Der Heilungsverlauf sei an und für sich recht erfreulich. Unter ganz kompetenter Therapie hätten sich die ärgsten Schmerzen gebessert. Es blieben aber posttraumatische Kopfschmerzen bestehen, und der Beschwerdeführer leide ganz offensichtlich unter neuropsychologischen Ausfällen, hauptsächlich des Gedächtnisses (Mnestik), aber auch des Antriebs und von Konzentration und Ausdauer, die im neuropsychologischen Gutachten hätten quantifiziert werden können. Die auch jetzt noch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 50 % werde hauptsächlich durch diese neuropsychologischen Ausfälle bestimmt. Zum Glück handle es sich von der Persönlichkeitsstruktur her um einen hochdifferenzierten, kultvierten und eigentlich lebensfrohen Menschen (Urk. 9/41 S. 6 Mitte).
Sodann führte Dr. E.___ aus, von Seiten der körperlichen Beschwerden würde er die Arbeitsunfähigkeit jetzt auf 10 bis 20 % taxieren. Das Ausmass der neuropsychologisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit müsste aber wesentlich höher zu veranschlagen sein, nämlich etwa 30 %. Er sei in diesem Punkt aber zu Eingeständnissen bereit; allenfalls müsste eine neuropsychologische Beurteilung erzwungen werden, weil eine rein klinische Quantifizierung tatsächlich problematisch sei (Urk. 9/41 S. 6 unten).
3.4 Am 21. Februar 2000 erstellte Dr. C.___ eine weitere (Physio-) Therapieverordnung (Urk. 9/46).
Am 10. März 2000 berichtete Dr. B.___, von Seiten der cervikalen und Nackenbeschwerden sei der Verlauf relativ ordentlich gewesen. Es bestünden hingegen immer noch sehr störende Dauerkopfschmerzen mit migräneartigen Anfällen, Verspannungen der rechtsseitigen Nackenmuskulatur, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie eine ausgeprägte postcommotionelle Symptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 9/47).
Am 30. Mai 2002 bezeichnete Dr. B.___ den Heilverlauf als etwas protrahiert und länger dauernd (Urk. 9/53 Ziff. 2). Konsultationen fänden bei Bedarf statt, die letzte habe am 21. Juni 2001 stattgefunden; die Behandlung bei ihr sei vorläufig abgeschlossen (Urk. 9/53 Ziff. 3c-d). Sie empfahl einmal jährlich eine Badekurbehandlung (Urk. 9/53 Ziff. 3b) und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % seit 31. August 1998 (Urk. 9/53 Ziff. 4a).
3.5 Am 8. Januar 2005 erstattete Dr. E.___ ein weiteres Gutachten (Urk. 9/67), wiederum gestützt auf die Akten (Urk. 9/67 S. 1 ff.) und die Ergebnisse seiner - am 22. November 2004 erfolgten - Untersuchung (Urk. 9/67 S. 3 f.).
Dr. E.___ stellte fest, es habe inzwischen insofern eine Besserung stattgefunden, als immer noch Schmerzen im Genick mit Blockierung der Rotation nach links geklagt würden, was sich vor allem beim Golfspielen oder beim Reisen zeige. Neben guten, mithin praktisch beschwerdefreien, Tagen zeige sich der Beschwerdeführer heute als wetterfühlig (Urk. 9/67 S. 5 f.). Im Gespräch - in dessen Verlauf wieder einmal die äusserst kultivierte und nette Wesensart des Beschwerdeführers angenehm aufgefallen sei - hätten sich auch Hinweise für eine nicht optimale Verarbeitung des Unfallgeschehens ergeben, jedoch nicht im Sinne einer das normale physiologische Mass übersteigenden Fehlverarbeitung. Nach wie vor läge keine formalisierte neuropsychologische Objektivierung der geklagten neuropsychologischen Ausfälle vor (Urk. 9/67 S. 6 oben).
Der körperliche Befund habe sich heute erfreulich gebessert. Mit wenigen Ausnahmen sei die Kopfbeweglichkeit in alle Richtungen frei und schmerzlos. Der eingehende neurologische Befund sei nach wie vor unauffällig (Urk. 9/67 S. 6 Mitte).
Festzuhalten bleibe, dass der Beschwerdeführer 1998 im Alter von 62 Jahren ein zweizeitiges Distorsionstrauma der HWS erlitten habe. Über den Unfall sei in Ermangelung einer Unfallanalyse und biomechanischen Beurteilung leider nach wie vor nichts Objektives bekannt. Er verweise aber auf die Abdrehung des Kopfes im Zeitpunkt des Unfalls und die Verletzungen, welche der Sohn des Beschwerdeführers (als Fahrzeuglenker) erlitten habe; im Vergleich könne man sagen, dass der Unfall den Sohn mehr getroffen habe als den Beschwerdeführer (Urk. 9/67 S. 6 unten).
Seines Erachtens bestehe für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 9/67 S. 11 Ziff. 3.1).
Mit Blick auf die erhebliche und bleibende Schädigung der HWS einschliesslich der migränösen Kopfschmerzen betrage der Integritätsschaden gemäss SUVA-Tabellen 15 %. Inwieweit die neuropsychologischen Funktionsstörungen hinzuzurechnen seien und welches ihr Ausmass sei, sollte neuropsychologisch oder psychiatrisch beurteilt werden (Urk. 9/67 S. 17 oben).
4.
4.1 Zunächst ist zu klären, ob die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2005) und dem im Februar 1998 erlittenen Unfall - wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen - gemäss den Regeln von BGE 117 V 359 zu erfolgen hat.
4.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, es läge durchaus ein objektivierbar organisches Substrat für die geklagten Beschwerden vor (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.1). Dabei bezog er sich auf die Passage im Gutachten von Dr. E.___, wonach „nach wie vor glaubhaft und z.T. objektivierbare Beschwerden vorhanden“ (vgl. Urk. 9/67 S. 6) seien, insbesondere eine Bewegungseinschränkung der HWS für Seitneigung und eine Irritation des Facettengelenkes C4 links, die eine Verletzung dieses Gelenks durch die brüske Bewegung des Halses illustriere (Urk. 9/67 S. 7 Ziff. 1.5-6).
4.3 Für eine Verletzung des Facettengelenks im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall gibt es, ausser der von Dr. E.___ ohne nähere Begründung versehenen Aussage, keinerlei Anhaltspunkte. Die erstbehandelnde Dr. B.___ vermerkte in ihrem Bericht vom 24. Februar 1998 betreffend Röntgenbefunde ausdrücklich „keine ossären Läsionen“ (Urk. 9/6 Ziff. 4). Im HWS-Fragebogen nannte sie bezüglich Röntgenbefunden eine minime Osteochondrose C6/7, eine Streckhaltung und leichte Skoliose sowie ausdrücklich keine Fraktur oder Subluxation (Urk. 9/6 Ziff. 4). In seinem Gutachten von 1999 gab dies Dr. E.___ auch so wieder (Urk. 9/41 S. 2 oben) und diagnostizierte dementsprechend keine strukturelle HWS-Verletzung (vgl. Urk. 9/41 S. 7 lit. D.3). Auch im Gutachten von 2005 erwähnte Dr. E.___ weder in seiner Schilderung des Unfalls (Urk. 9/67 S. 5 oben) eine solche Verletzung noch machte er einen Hinweis auf irgendeinen bildgebenden Befund, der eine solche Annahme stützen würde.
Die von Dr. E.___ ohne jegliche Begründung erfolgte Erwähnung einer „Verletzung“ eines Facettengelenks lässt sich somit mit den übrigen medizinischen Berichten, inklusive seinen beiden eigenen Gutachten, schlicht nicht vereinbaren. Sie ist in keiner Weise nachvollziehbar und nicht geeignet, darauf weitere Schlussfolgerungen aufzubauen.
4.4 Somit verleiben die dem Gutachten von Dr. E.___ entnommenen Hinweise auf eine Bewegungseinschränkung der HWS.
Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, i.S. O. vom 25. Juli 2007 Erw. 5.2, U 328/06, i.S. S. vom 2. Februar 2007, Erw. 7.1.4, U 41/06, i.S. N. vom 21. August 2006 Erw. 4.2, U 306/05, i.S. M. vom 3. August 2005 Erw. 4, U 9/05). Es handelt sich dabei wohl um klinische Befunde, jedoch nicht um ein klar fassbares organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes (Entscheid des EVG i.S. M. vom 4. Juli 2004 Erw. 7.2, U 354/06).
Bei der von Dr. E.___ festgestellten Bewegungseinschränkung der HWS handelt es sich gerade nicht um strukturelle Läsionen, sondern lediglich um eine deskriptive Feststellung im Sinne von Anhaltspunkten für das Vorliegen der diagnostizierten Beschwerden. Sie stellt keinen objektivierten somatischen Befund im Sinne eines klar fassbaren, organischen Korrelats des Beschwerdebildes dar.
4.5 Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein HWS-Trauma erlitten hat und im strittigen Zeitpunkt an Beschwerden litt, ohne dass dafür ein organisches Korrelat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion vorhanden gewesen wäre. Nachdem zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass auch das Erfordernis des von der Rechtsprechung so genannten typischen, „bunten“ Beschwerdebildes erfüllt sei, ist der Kausalzusammenhang und insbesondere dessen Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
Der Unfallhergang wurde im Polizeiprotokoll (Urk. 9/1) wie folgt festgehalten: Der (angegurtete) Beschwerdeführer befand sich in dem von seinem Sohn gelenkten, innerorts vor einer Ampel stehenden Fahrzeug. Ein mit 20-30 km/h auf die Ampel zufahrender weiterer Lenker bemerkte den stehenden Wagen mit dem Beschwerdeführer zu spät und fuhr ungebremst gegen dessen Heck, worauf dieser in das Heck des vor ihm stehenden Fahrzeugs geschoben wurde (Urk. 9/1 S. 5 Mitte, S. 6).
In der am 21. September 1999 erstatteten Unfallanalyse (Urk. 12) wurde ausgeführt, die im Polizeirapport getroffene Annahme, wonach das hinterste Fahrzeug ungebremst auf das mittlere Fahrzeug, in dem sich der Beschwerdeführer befand, aufgefahren sei, könne offensichtlich nicht zutreffend sein, da eine zum entsprechenden Fahrzeug gehörende Verzögerungsspur (Bremsspur) fotografisch dokumentiert sei (Urk. 12 S. 5 oben).
Die Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall des hintersten Fahrzeugs auf das mittlere habe zwischen 10 und 14 km/h für das hintere und zwischen 7 und 10 km/h für das mittlere Fahrzeug betragen, diejenige beim anschliessenden Aufprall zirka 5 km/h für das mittlere und zirka 3 km/h für das vorderste Fahrzeug (Urk. 12 S. 5).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich um ein mittelschweres, allenfalls sogar einen Grenzfall zu einem schweren Unfallereignis, dies verbunden mit kritischen Bemerkungen zur Unfallanalyse und dem Hinweis darauf, dass er den Kopf abgedreht gehabt habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.3).
5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (RKUV 2003 S. 375 ff. Nr. U 489 Erw. 4.2, S. 360, mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass ein Fahrzeug durch den Aufprall in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde, rechtfertigt - im Unterschied etwa zu einer Doppelkollision auf der Autobahn und nicht im Stadtverkehr und damit bei relativ hoher Fahrgeschwindigkeit (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.1 S. 237, mit Hinweis) - keine andere Beurteilung.
Ferner ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen schwerere Unfälle im mittleren Bereich bzw. im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzunehmen sind. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach, beim Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten, oder beim Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228 Erw. 3.2.2, S. 230 f., mit Hinweisen).
5.4 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten, gefestigten Praxis bestehen keine Anhaltspunkte, die eine andere Einordnung des Unfallereignisses rechtfertigen würden. Insbesondere geht die vom Beschwerdeführer postulierte Zuordnung im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis offensichtlich fehl.
Handelt es sich somit um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen, so ist für die Bejahung der Adäquanz gefordert, dass ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b mit Hinweis).
6.
6.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Gleiches gilt für das Kriterium einer allfälligen, die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habenden ärztlichen Fehlbehandlung.
6.2 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er unmittelbar nach dem Unfall an einer Häufung der für HWS-Distorsionsverletzungen charakteristischen Beschwerden gelitten habe, was rechtsprechungsgemäss zur Bejahung des Kriteriums genüge (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.4.1).
Der vom Beschwerdeführer als Beleg angeführte Entscheid vom 24. Juni 2003 (U 193/01) stützt diesen Standpunkt jedoch keineswegs, wurde darin doch lediglich ausgeführt, es sei - als Ausnahme zur Regel - auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang dann anhand der Kriterien für Unfälle in mittleren Bereich zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen gezeitigt habe, „die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit)“, was im konkreten Fall gegeben sei, da bereits bei der ersten ärztlichen Konsultation am Folgetag eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei und seit dem Unfall durchgehend eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Erw. 4.2).
Dass damit nicht gesagt wurde oder werden sollte, schon allein das Auftreten der Symptome einer HWS-Distorsion sei einer besonderen Art der erlittenen Verletzung gleichzusetzen, ist offenkundig. Dies ist auch insofern logisch, als das entsprechende Kriterium sonst im Zusammenhang mit HWS-Distorsionen jegliche Aussagekraft verlieren würde.
Dieses Kriterium ist demnach nicht erfüllt.
6.3 Zur möglicherweise ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu beachten, dass eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4, mit Hinweisen). Von Bedeutung sind auch die Art und Intensität der Behandlung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und ob von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden kann (Entscheid des EVG i.S. B. vom 20. Oktober 2006 Erw. 3.2.3, U 488/05, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stand seit dem Unfall im Februar 1998 bei Dr. B.___ in - wie Dr. E.___ (Urk. 9/41 S. 6 Mitte) anmerkte - kompetenter Behandlung. Im Mai 2002 bezeichnete Dr. B.___ den Verlauf als „etwas protrahiert und länger dauernd“; Konsultationen fänden bei Bedarf statt, die letzte habe am 21. Juni 2001 stattgefunden. Sie empfahl einmal jährlich eine Badekurbehandlung (vorstehend Erw. 3.4).
Nach Lage der Akten war die Behandlung durch Dr. B.___ spätestens im Juni 2001 abgeschlossen. Da sie nicht präzisierte, ob die letzte stattgefundene Konsultation noch im Rahmen der Behandlung erfolgte oder bereits eine der nur noch nach Bedarf erfolgenden (gelegentlichen) Konsultationen war, ist auch ein effektiver Behandlungsabschluss zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, denn einerseits liegt auch eine Behandlungsdauer von etwas über drei Jahren nur wenig über dem, was praxisgemäss nach erlittener HWS-Distorsion als unauffällig einzustufen wäre, und andererseits zeigt die von Dr. B.___ vorgenommene Qualifizierung, dass auch sie selber aus medizinischer Sicht am Heilungsverlauf und dessen Dauer nichts ausgesprochen Bemerkenswertes erblickte.
Das Kriterium kann deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden.
6.4 Bezogen auf das Kriterium von Dauerbeschwerden verwies der Beschwerdeführer auf seine eigene, im Gutachten von Dr. E.___ wiedergegebene Darstellung (vgl. Urk. 9/67 S. 3), wonach er „fast immer“ unter Schmerzen am Genick leide (Urk. 1 S. 8 Ziff. III.4.3).
Bereits dieser Angabe ist zu entnehmen, dass es sich gerade nicht um ununterbrochen vorhandene, nicht belastungsabhängige Beschwerden handelt, sondern um solche, die gemäss eigenen Angaben nicht immer, sondern lediglich fast immer beständen. Zu ergänzen ist ferner, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten auch ausführte, dass der Beschwerdeführer über gute, praktisch beschwerdefreie Tage - nebst solchen mit Wetterfühligkeit - berichtete habe (Urk. 9/67 S. 5 unten). Auch dies schliesst das Vorliegen von Dauerbeschwerden aus.
Angesichts dieser klaren Feststellungen ist das Kriterium zu verneinen.
6.5 Für die Bejahung des Kriteriums eines schwierigen Heilungsverlauf und erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Entscheid des EVG i.S. A. vom 24. August 2007 Erw. 4.3.2, U 297/06, mit Hinweisen; Entscheide i.S. H. vom 21. September 2005 Erw. 5.3.6, U 141/05, i.S. P. vom 31. Mai 2005 Erw. 3.3.6, U 329/03, i.S. B. vom 7. Juni 2004 Erw. 3.2.6, U 69/04, i.S. F. vom 10. September 2003 Erw. 4.3, U 343/02, i.S. B. vom 7. August 2002 Erw. 2.3, U 313/01).
Dass - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.4) - nach mehr als acht Jahren keine vollständige Heilung erfolgt sei und er nach wie vor Therapien und Badekuren benötige, genügt dementsprechend nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, womit es zu verneinen ist.
6.6 Was den erheblichen Grad und die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist der entsprechenden Kasuistik (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 E. d/aa, S. 544 ff.) zu entnehmen, dass in einem Fall, in welchem das Kriterium bejaht wurde, während 20 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 2/3 und in einem anderen Fall eine solche von 40 %, jedoch dauernd, bestanden hatte; in allen anderen genannten Fällen, in denen das Kriterium bejaht wurde, hatte im Anschluss an den Unfall über längere Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. B.___ attestierte unmittelbar nach dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und sodann - rund vier Wochen danach - eine solche von 50 %. Diese bestätigte sie in ihrem Bericht vom Mai 2002, wobei die letzte Konsultation im Juni 2001 stattgefunden hatte.
Dr. E.___ attestierte in seinem Gutachten im November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dazu präzisierte er, aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 10-20 %; die Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht veranschlagte er mit rund 30 %, bezeichnete dies jedoch selber insofern als problematisch, als eine formale neuropsychologische Untersuchung wegen der Weigerung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei (vorstehend Erw. 3.3). In seinem zweiten Gutachten hielt Dr. E.___ sodann fest, der körperliche Befund habe sich erfreulich gebessert. Neuropsychologisch läge nach wie vor keine Objektivierung vor. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf 30 % (vorstehend Erw. 3.5).
Die Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsunfähigkeit erscheinen nicht wirklich nachvollziehbar. Wenn bereits 1999 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10-20 % bestand und die Untersuchung vom November 2004 eine deutliche Besserung ergab, so muss die daraufhin attestierte Arbeitsunfähigkeit - so sie sich medizinisch begründen lässt - weitgehend auf die vermuteten neuropsychologischen Defizite zurückgeführt werden. Diese wiederum haben sich jedoch, wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, nicht objektivieren lassen, so dass entsprechende Angaben lediglich eine von Dr. E.___ aus klinischer Sicht vorgenommene - von ihm selbst als problematisch bezeichnete - Schätzung darstellen. Dass Dr. E.___ diese offenkundige Problematik mit Stillschweigen behandelt hat, erhöht die Überzeugungskraft seiner Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht. Sie erweist sich auch in einer weiteren Hinsicht als schwer verständlich, indem Dr. E.___ einerseits ausführte, der Unfall habe den Sohn mehr getroffen als den Beschwerdeführer (vorstehend Erw. 3.5), andererseits bei diesem zur gleichen Zeit die Arbeitsunfähigkeit mit maximal 10 % deutlich tiefer veranschlagte (Urk. 10/75 im Verfahren Nr. UV.2006.00308 S. 11 unten) als diejenige des Beschwerdeführers.
Insgesamt ergibt sich, dass abgesehen von den Feststellungen von Dr. B.___, welche die Zeit bis Juni 2001 aus eigener Anschauung erfassen (und initial eine volle Arbeitsunfähigkeit während eines Monats und anschliessend eine solche von 50 % während 3 Jahren und 3 Monaten annehmen lassen), keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dementsprechend lässt sich diese Kriterium nicht abschliessend beurteilen. Ob es zu bejahen oder zu verneinen ist, muss deshalb offen bleiben.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sechs der massgeblichen Kriterien nicht erfüllt sind. Wie sich mit dem Kriterium der Arbeitsunfähigkeit verhält, wurde vorerst offen gelassen.
Die Gesamtwürdigung ergibt, dass keines der massgeblichen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Selbst wenn das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit allenfalls als erfüllt betrachtet würde, wäre sodann nur eines der Kriterien erfüllt, womit also keineswegs die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären. Dies ist aber vorausgesetzt, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen noch bestehenden Beschwerden und einem Unfallereignis der vorliegend gegebenen Intensität bejaht werden könnte.
Somit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2005) und dem im Februar 1998 erlittenen Unfall zu verneinen.
Demnach erweist sich die erfolgte Leistungseinstellung als rechtens, womit der angefochtene Entscheid diesbezüglich zu bestätigen ist.
6.8 Zur beantragten Integritätsentschädigung bleibt festzuhalten, dass erstens der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen geführt hat (vorstehend Erw. 4), die im Sinne einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Integrität einen Leistungsanspruch zu begründen vermöchten.
Zweitens ist nicht ersichtlich, auf welche SUVA-Tabelle sich die von Dr. E.___ postulierte Einbusse von 15 % stützen könnte, dies einerseits, weil Dr. E.___ nicht angab, auf welche Tabelle er Bezug nehmen wollte, und es andererseits auch keine Tabelle gibt, der gemäss die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden einer Integritätseinbusse zu entsprechen vermöchten.
Drittens bestehen dafür, dass der Unfall allenfalls zu einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung - welche nach den entsprechenden Regeln näher zu beurteilen wäre (vgl. BGE 124 V 29) - geführt haben könnte, weder Anhaltspunkte noch wurde solches geltend gemacht.
Damit ist nicht ersichtlich, unter welchem Titel und mit welcher Begründung ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehen könnte. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann deshalb nicht gefolgt werden.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).