UV.2006.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7/5), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/14), lehnte es die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, der 1956 geborenen B.___ Leistungen wegen des Ereignisses vom 3. Juli 2005 (Partialruptur der rechten Spinatussehne beim Herabheben eines arteriellen Spülsystems vom Infusionsständer, Urk. 7/2) zu erbringen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 erhob die SWICA Gesundheitsorganisation als mitbetroffene Krankenversichererin von B.___ am 9. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die Unfallversicherung sei zur Übernahme der Behandlungskosten für die am 3. Juli 2005 entstandene Ruptur der Spinatussehne als unfallähnliche Körperschädigung zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wurde die Versicherte B.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 16. Februar 2007 geschlossen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, zur telefonischen Auskunft der Beigeladenen vom 2. November 2007 betreffend das Gewicht des arteriellen Spülsystems (Urk. 11) Stellung zu beziehen (Urk. 12). Die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin datieren vom 12. und 13. November 2007 (Urk. 14, 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall vorliege, noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei. Dem Vorfall vom 3. Juli 2005 fehle es an jeglicher Sinnfälligkeit im Sinne der Rechtsprechung; vielmehr habe der Ablauf des Ereignisses der normalen beruflichen Verrichtung der Beigeladenen entsprochen (Urk.2 , 6).
Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Juli 2005 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das rasche Herunterholen eines schweren Spülsystems vom Infusionsständer auch für eine Krankenschwester, welche diese Tätigkeit öfters ausführe, als sinnfälliges Ereignis zu werten sei, was zur Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine unfallähnliche Körperschädigung führe (Urk. 1).
2.2 Aufgrund des aktenmässigen Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, welche als Pflegefachfrau in der Notfallabteilung der Anästhesie des A.___ arbeitet, am 3. Juli 2005 bei der Vorbereitung einer Notfalloperation in Eile ein arterielles Spülsystem von einem Infusionsständer heruntergehoben und dabei einen abrupten Schmerz in der rechten Schulter verspürt hat (Unfallbeschreibung der Beigeladenen in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2005, Beilage zu Urk. 7/1, und Urk. 7/2). Gemäss Arztzeugnis des erstbehandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 9. November 2005 erlitt sie dabei eine Partialruptur der rechten Supraspinatussehne (Urk. 7/M1). Zum Gewicht des arteriellen Spülsystems erklärte die Versicherte in einer von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholten Unfallschilderung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/2): "Nachträglich gesehen, erstaunt es mich nicht mehr, dass diese schnelle Bewegung mit "Gewicht" Risse in der Rotatorenmanschette erzeugte." Anlässlich ihrer telefonischen Auskunft vom 2. November 2007 schätzte sie das Gewicht des Spülsystems auf 3 bis 5 Kilogramm (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2007 die Einschätzung ohne Weiterungen (Urk. 15).
2.3 Mit Urteil vom 6. Oktober 2006 in Sachen D., U 205/06, verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren Faktor, wenn allein beim Heben einer schweren Pfanne in der Küche, welcher Vorgang regelmässig stattgefunden hat, ein Schmerz verspürt wird. Es verglich diesen Fall mit einem in BGE 129 V 469 ff. erwähnten Beispiel, in welchem der Versicherte, welcher im Rahmen der gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm einen 20 Kilogramm schweren Plastiksack von einer Ladebrücke eines Lastwagens nahm und dabei Schulterschmerzen verspürte (Erw. 3.1 des zitierten Urteils).
Diese beiden Sachverhalte sind weitgehend mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. Wie die Beigeladene in ihrer Unfallschilderung vom 28. Oktober 2005 darlegte (Urk. 7/2), gehört das Herunterheben von schweren Apparaten zu ihrem Berufsalltag. Dass im Rahmen notfallmässiger Operationen in einem Spital häufig rasches Handeln von Nöten ist, ist notorisch, führt jedoch für sich allein nicht zur Annahme einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Den Unfallschilderungen der Beigeladenen ist zudem kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das situationsbedingte schnelle Handeln zu einer Unkontrollierbarkeit des konkreten Vorgangs geführt hätte, welcher zum Beispiel in einem Entgleiten des Spülsystems mit abruptem Nachgreifen oder einem Umkippen des Infusionsständers hätte bestehen können und damit als plötzliches Ereignis zu werten wäre. Auch führte sie nicht aus, dass sie den Apparat vom Infusionsständer geradezu heruntergerissen hätte. Die Schnelligkeit der Handlung allein ohne besondere Heftigkeit oder abrupte Änderung der Körperlage zum Beispiel aufgrund eines Ausrutschens oder einer plötzlichen Rotation erfüllt das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht und stellt auch kein gesteigertes Gefährdungspotential dar.
Selbst unter der Annahme, dass das arterielle Spülsystem - wie von der Beigeladenen maximal geschätzt (Urk. 10) - 5 Kilogramm wog, würde dies an der Schlussfolgerung, dass es vorliegend an dem von der Rechtsprechung geforderten ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfall fehlt, nichts ändern. Hierfür wäre im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine höhere Gewichtsbelastung zu verlangen (vgl. Erw. 1.2.3).
Ist aber der für die Annahme eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperverletzung erforderliche äussere Faktor zu verneinen, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- B.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).