Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00315
UV.2006.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene M.___ war seit dem 1. August 2003 bei der Z.___ als Schichtarbeiter Produktion angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1).
         Am 18. September 2005 wurde ihm bei der Manipulation an einer Produktionsanlage das Endglied des rechten Zeigefingers abgetrennt (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/4, Urk. 9/5 S. 3, Urk. 9/9 S. 2). Tags darauf erfolgte die operative Stumpfversorgung (vgl. Urk. 9/4). Nachdem der Versicherte am 23. Dezember 2005 kreisärztlich untersucht worden war (vgl. Urk. 9/15), stellte die SUVA ihre Leistungen - unter Hinweis darauf, dass es den geklagten somatischen Beschwerden an einer organischen Ursache fehle und die psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. September 2005 stehe - mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 9/27) per 31. März 2006 ein. Die Sanitas als Krankenversicherer von M.___ zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 9/29) am 7. April 2006 wieder zurück (vgl. Urk. 9/31). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 9/32, Urk. 9/34) wies die SUVA am 7. September 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 2006 liess der Versicherte am 13. Oktober 2006 mit folgende Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Die Verfügung vom 21. März 2006 und der Einspracheentscheid vom         7. September 2006 seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei      zur Leistung der Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer zu ver-         pflichten, und zwar rückwirkend ab dem 1. April 2006 (Datum der Ein-         stellung der SUVA-Taggeldzahlungen).
              2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für           die posttraumatische Belastungsstörung, unter welcher der Beschwerde-        führer seit dem Unfall leidet, eine Integritätsentschädigung von 27,5 %           beziehungsweise Fr. 20'787.25 zu bezahlen.
              3.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für           den Fingerverlust eine Integritätsentschädigung von 5 % beziehungs-         weise Fr. 3'779.50 zu bezahlen.
              4.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine           angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die SUVA ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2005 zu Recht per 31. März 2006 eingestellt hat.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2.3   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.4   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.5   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.2.6   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3
1.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
                  Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3.4   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.
2.1     Ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2005 verneinte die SUVA - unter Hinweis auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 9/15) - im Wesentlichen mit der Begründung, über den 31. März 2006 hinaus bestünden aus organischer Sicht weder behandlungsbedürftige noch eine Arbeitsunfähigkeit zeitigende Unfallfolgen (vgl. Urk. 2 S. 4). Was die psychische Fehlentwicklung anbetreffe, stehe diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Beim Verlust des Endgliedes des Zeigefingers bestehe gemäss der zur Anwendung gelangenden Tabelle 3 der SUVA kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8 S. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum als schwer zu qualifizierenden Unfall vom 18. September 2005 stehe (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Selbst wenn man lediglich von einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegenden Ereignis ausgehe, habe die SUVA ihre weitere Leistungspflicht zu Unrecht verneint, sei doch die Adäquanz angesichts der besonders dramatischen Begleitumstände beziehungsweise der besonderen Eindrücklichkeit des Vorfalls und der besonderen Art der Verletzung auch in diesem Fall zu bejahen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass die leichte bis mittelschwere psychische Störung chronischer Natur und damit von Dauerhaftigkeit sei, bestehe Anspruch auf eine - mit 27.5 % zu beziffernde - Integritätsentschädigung. Die aufgrund des Verlusts des rechten Zeigefingers bis zur Mittelphalanx erlittene Integritätseinbusse betrage 5 % und sei entsprechend ebenfalls entschädigungspflichtig (vgl. Urk. 1 S. 17).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Die Ärzte des Spitals Y.___ hielten im Operationsbericht vom 19. September 2005 (Urk. 9/4) fest, nach der traumatischen Amputation der Endphalanx Digitus II der rechten Hand sei eine Stumpfversorgung durchgeführt worden, wobei eine Resektion des frakturierten Köpfchens der Mittelphalanx erforderlich gewesen sei.
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 15. November 2005 die Diagnose einer traumatischen Amputation des Endglieds des rechten Zeigefingers mit Nachresektion zur Stumpfversorgung. Die Wundheilung verlaufe normal. Es sei zu einer massiven Stressreaktion gekommen, in deren Zusammenhang der Patient über starke, nach proximal ausstrahlende Schmerzen bis in die Schulter geklagt habe und die rechte Hand während vier Wochen nicht mehr habe bewegen können. Es sei unverzüglich eine - weiterhin andauernde - Ergotherapie veranlasst worden. Aktuell bestünden eine Dysästhesie Strahl I bis III sowie ein sich zurückbildendes Inaktivitätsoedem der rechten Hand. Im Hinblick auf die als sinnvoll erscheinende baldige Wiederaufnahme der Arbeit sei eine kreisärztliche Untersuchung angezeigt (vgl. Urk. 9/11).
3.3     Am 23. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht (Urk. 9/15) fest, es lägen gute Stumpfverhältnisse mit tadellosem Weichteilpolster vor. Auch der funktionelle Befund des verletzten Fingers sei gut. Es bestehe noch eine diffuse Hyperpathie der Stumpfkuppe, die sich durch weitere Desensibilisierungsmassnahmen und ein Abhärtungstraining verbessern lasse. Insofern und auch angesichts der Schmerzausweitung auf die ganze obere Extremität, der keine organisch nachweisbare strukturelle Schädigung zugrunde liege, erscheine die Weiterführung der verordneten Ergotherapie sinnvoll (vgl. Urk. 9/15 S. 2).
         In Anbetracht des Heilverlaufs und nicht zuletzt auch aus therapeutischen Gründen sei die Wiederaufnahme der Arbeit angezeigt. Aus organischer Sicht bestehe ab 3. Januar 2006 eine 50%ige, ab 1. Februar 2006 eine 75%ige und ab 1. März 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Betreffend eine allfällig aus psychischen Gründen bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich (vgl. Urk. 9/15 S. 2).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 6. März 2006 die Diagnose eines - angesichts des von Menschen verursachten Leids besonders schweren - posttraumatischen Stress-Syndroms (PTSD). Der Patient leide unter einschiessenden Ängsten und gedanklichem Wiederauftreten der Unfallsituation, albtraumartigem Wiedererleben, wie die Maschine den Teig mit seinem Blut knete, Schlafstörungen und Dysphorie (vgl. Urk. 9/25 S. 3).
         Es sei davon auszugehen, dass der Patient - zu einem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt - die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Zentral für dessen Genesung sei allerdings, dass eine entschuldigende Geste seitens des Arbeitgebers, die Entlastung von Schuldzuweisungen und insbesondere die Behebung gefährlicher Mängel am Arbeitsort erfolgten (vgl. Urk. 9/25 S. 4).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1), dass in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen schon bald der Behandlungsabschluss erfolgen konnte und spätestens ab 1. April 2006 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/15 S. 2, Urk. 9/25 S. 3).
4.2     Beim fraglichen Unfall kam es zu einer traumatischen Amputation der Endphalanx des rechten Zeigefingers. Da zudem auch das Köpfchen der Mittelphalanx frakturiert war, wurde dieses im Rahmen der Operation vom 19. September 2005 resektioniert (vgl. Operationsbericht Spital Y.___, Urk. 9/4). Die Resektion des Phalanxköpfchens ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der Amputation der ganzen Mittelphalanx (vgl. Urk. 1 S. 17), handelt es sich beim Köpfchen doch nur um einen kleinen Teil des fraglichen zweitäussersten Knochens des Zeigefingers.
         Gemäss SUVA-Tabelle 3.2 beträgt der Integritätsschaden - unabhängig davon, ob die dominante oder adominante Hand betroffen ist - bei Verlust der Endphalanx des Zeigefingers 0 % und bei Verlust von End- und Mittelphalanx des Zeigefingers 5 %. Wenn auch nach der traumatischen Amputation der End- die Mittelphalanx noch minimal gekürzt werden musste, so liegt die Integritätseinbusse jedenfalls klar unter dem für einen Anspruch auf eine Entschädigung erforderlichen Wert von 5 %. In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen ist daher nicht zu beanstanden, dass die SUVA ihre Leistungen einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung betreffend den rechten Zeigefinger zuzusprechen.

5.
5.1     Fest steht, dass der Beschwerdeführer unter einer - zumindest teilweise auf den Unfall vom 18. September 2005 zurückzuführenden - psychischen Störung leidet, in deren Zusammenhang eine Behandlung erfolgt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2006, Urk. 9/25). Zu prüfen ist, ob die psychische Symptomatik in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. September 2005 steht. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auch nicht einlässlich zu allen einspracheweise (vgl. Urk. 9/32, Urk. 9/34) vorgebrachten Ausführungen betreffend den adäquaten Kausalzusammenhang äusserte, so geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2006 doch klar hervor, aus welchen Gründen sie die Adäquanz verneinte (vgl. Urk. 2 S. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 5) liegt daher nicht vor.
5.2     Der Beschwerdeführer griff am 18. September 2005 mit der blossen Hand in den Förderer einer Produktionsanlage, um auslaufendes beziehungsweise eine Verstopfung verursachendes Material aus der Förderschnecke zu entfernen. Dabei geriet er mit dem rechten Zeigefinger in die noch laufende Zellenradschleuse, worauf dessen oberer Teil - an der Scherstelle zwischen dem drehenden Zellenrad und dem Gehäuse - abgetrennt wurde (vgl. Unfallrapport vom 17. November 2005, Urk. 9/5 S. 3; Urk. 9/9 S. 2, Urk. 3/5 S. 4 f.). Dieses Unfallereignis ist aufgrund seines Hergangs und der dabei erlittenen Verletzung - unter Berücksichtung der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend vergleichbare beziehungsweise eher schwerere Unfälle mit Fingerverletzungen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 25. Januar 2002, U 38/00; K. vom 7. Mai 2001, U 38/99) - als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Geschehnissen liegend zu qualifizieren. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste daher ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, oder es müssten mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien vorliegen.
         Angesichts der konkreten Umstände ist zwar nicht von einem speziell eindrücklichen Unfall auszugehen, das Merkmal der besonders dramatischen Begleitumstände - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - aber als erfüllt zu betrachten. So geht aus den Akten hervor, dass sich das Geschehnis derart schnell ereignete, dass der Beschwerdeführer gar nicht mitbekam, wie er sich die Verletzung zugezogen hatte, sodass der genaue Ablauf im Nachhinein rekonstruiert werden musste (vgl. Urk. 9/5 S. 3, Urk. 9/9 S. 2, Urk. 3/5 S. 5, S. 8). Belastend für den Beschwerdeführer wirkte sich allerdings aus, dass - zumindest gemäss dessen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) - vorerst unklar war, ob der abgetrennte Fingerteil - innert aus medizinischer Sicht noch nützlicher Frist - gefunden und wieder angenäht werden könne, dies dann aber - möglicherweise aufgrund einer Nachlässigkeit der Mitarbeiter respektive Vorgesetzten des Beschwerdeführers - nicht der Fall war (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 3/13 S. 3, Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 4). Die generelle Situation am Arbeitsplatz (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 3/5 bis Urk. 3/10) und was geschah, nachdem der Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert und dort operiert worden war (Verhalten der Vorgesetzten generell [vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9/25, Urk. 3/5 S. 3, Urk. 3/6], Schuldzuweisungen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter [Urk. 3/5 S. 5, S. 8, Urk. /6 S. 4 Urk. 3/8 S. 5, Urk. 3/9 S. 4, Urk. 3/10 S. 5, Urk. 3/11 S. 3, S. 6, Urk. 3/13 S. 2, S. 7], Kündigung der Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber per 31. März 2006 [vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/5]) fällt nicht mehr unter den Begriff der dramatischen Begleitumstände des Unfalls im Sinne von BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa, weshalb sich weitere Erörterungen diesbezüglich vorliegend erübrigen.
         Bei der erlittenen Teilamputation des Zeigefingers handelt es sich, auch wenn die dominante rechte Hand (vgl. Urk. 9/6) betroffen ist, um keine Verletzung, die geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. Mai 2001, U 38/99 Erw. 2b, T. vom 12. Januar 2004, U 134/03 Erw. 2.2, mit Hinweis). Der Beschwerdeführer konnte bereits am 20. September 2005 wieder aus dem Spital entlassen werden (vgl. Urk. 9/3). In der Folge kam es zu einer komplikationslosen Wundheilung, und der Beschwerdeführer unterzog sich einer Ergotherapie (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 15. November 2005 [Urk. 9/11]). Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann demnach ebenso wenig gesprochen werden wie von - zumindest organisch bedingten - Dauerbeschwerden. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Aus - hier ausschliesslich bedeutsamer - somatischer Sicht ist schliesslich weder der Heilungsverlauf als schwierig noch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als lang zu bezeichnen, bestand doch bereits ab 3. Januar 2006 eine Teil- und ab 1. März 2006 gar wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/15 S. 2).
         Da das einzige zu bejahende unfallbezogene Merkmal nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist, kann dem Unfall vom 18. September 2005 nicht die erforderliche massgebende Bedeutung für die Entstehung der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/25 S. 4), welche wohl zumindest teilweise ohnehin mit psychosozialen Faktoren zu erklären ist (vgl. Urk. 9/25 S. 3 f.), zukommen. Entsprechendes gilt für eine allfällige unfallbedingte Schädigung der psychischen Integrität, wobei hiezu immerhin anzumerken ist, dass die für eine diesbezügliche Entschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung aufgrund des Berichts von Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/25 S. 4) und des lediglich mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegenden Unfalls ohnedies nicht anzunehmen wäre (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 UVV; SVR 1998 UV Nr. 16 S. 56 Erw. 5bb).

6.       Nach den Gesagten hat die SUVA eine über den 31. März 2006 hinaus bestehende Leistungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2005 zu Recht verneint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Felix Hollinger
- Sanitas
- Helsana
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).