UV.2006.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patientenstelle Zürich
Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1951, war als Selbständigerwerbender freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15. August 2003 von einer Leiter auf den Rücken stürzte und sich das linke Handgelenk brach. Die erstbehandelnden Ärzte des A.___ stellten eine distale intraarticuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur links AO-Typ 23 C 3.2 fest, welche mit einer dorsalen Pi-Platte mit Spongiosa vom Beckenkamm repositioniert wurde. Ausserdem fanden sie eine leichte Druckdolenz der Processi spinosi der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4 und einen paravertebralen Hartspann rechte Lendenwirbelsäule (LWS). Das Röntgen der Lenden- und Brustwirbelkörper (LWK/BWK) ergab eine alte Fraktur am BWK 12 (Urk. 10/3). Im Bericht vom 25. Februar 2004 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, ein posttraumatisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Sturz am 15. August 2003 mit distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur links, vorbestehende degenerative Veränderungen zwischen C5 und C7 sowie einen Verdacht auf traumatisch bedingte Fraktur des BWK 11 (Urk. 10/10). Am 28. Januar 2004 wurde im A.___ das Osteosynthesematerial am Handgelenk entfernt (Urk. 10/28-29). Nachdem Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, am 12. Mai 2004 (Urk. 10/16) über vorbestehende Rückenbeschwerden berichtet hatte und Kreisarzt D.___ im Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 10/24) zum Schluss gekommen war, dass es sich bei den Rückenbeschwerden bloss um eine vorübergehende Verschlimmerung handelte, teilte die SUVA am 2. Juli 2004 dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden per sofort einstelle (Urk. 10/26). Nachdem S.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (Urk. 10/27) und gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA am 17. August 2004 (Urk. 10/31) dagegen Einwände erhoben hatte, stellte die SUVA die Versicherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden mit Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 10/33) per sofort ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 2. Dezember 2004 unterzog sich S.___ im E.___, F.___, einer diagnostischen Arthroskopie am linken Handgelenk und einer Ulnaverküzungsosteotomie links (Urk. 10/39), und am 11. Juli 2005 wurde in derselben Klinik eine Reosteosynthese mittels Spongiosaplastik und 7-Loch-LCDCP-3,5mm durchgeführt (Urk. 10/43). Nachdem die Ärzte des E.___, F.___, die Behandlung laut Bericht vom 7. Oktober 2005 vorläufig abgeschlossen hatten (Urk. 10/44), stellte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.___ im Bericht vom 28. April 2006 (Urk. 10/48) fest, dass dem Versicherten in der derzeit ausgeübten Tätigkeit wiederum ein voller Arbeitseinsatz zumutbar sei. Daraufhin stellte die SUVA die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 10/49) per 31. Mai 2006 ein und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 20. Mai 2006 (Urk. 10/50) wies sie mit Entscheid vom 18. Juli 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___, vertreten durch die Patientenstelle, Zürich, mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
         "Herr S.___sind weiterhin die Taggeldleistungen der SUVA auszurichten. Eine erneute Überprüfung betreffend Integritätsentschädigung ist in ca. drei Jahren indiziert."
         Der Beschwerde wurden der Arztbericht der H.___, I.___, Zürich, vom 20. September 2006 (Urk. 3/1), der Arztbericht von Dr. C.___, vom 6. Oktober 2006 (Urk. 3/2), sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 12. Oktober 2006 (Urk. 3/3) beigelegt. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 29. Januar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 2) über den Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden. Diese vier Leistungsarten bilden somit den Anfechtungsgegenstand für das vorliegende Verfahren. In der Beschwerde vom 12. Oktober 2006 wird zwar keine Rente beantragt, der Antrag auf die Weiterausrichtung von Taggeldern wird aber damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur noch zu ungefähr 50 % arbeitsfähig sei, weshalb in diesem Verfahren auch der Anspruch auf eine Invalidenrente zur prüfen ist.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes des Allgemeinen Teils, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Der Heilungsverlauf stellt sich folgendermassen dar:
3.1    
3.1.1   Nach der Erstversorgung im A.___ nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 20. August 2003 (Urk. 10/3) als Diagnose eine distale intraarticuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur links und als Nebendiagnosen einen Status nach Fraktur des BWK 12, eine Diskushernie cervical und LWS, eine Spondylolisthesis sowie eine Mephadolorunverträglichkeit. Am 16. August 2003 sei das linke Handgelenk mit einer dorsalen Pi-Platte mit Spongiosa vom Beckenkamm repositioniert worden. Der Beschwerdeführer dürfe das Handgelenk für 6 - 8 Wochen nur funktionell bewegen und bekomme Ergotherapie.
3.1.2   Das Röntgen des Handgelenks anlässlich der Verlaufskontrolle im A.___ vom 16. Oktober 2003 (Urk. 10/4) zeigte eine deutlich axiale Verkürzung. Ansonsten sei aber im Vergleich zum 15. September 2003 keine Stellungsveränderung zu erkennen.
3.1.3   Am 28. Januar 2004 wurde das Osteosynthesematerial im A.___ entfernt. Die Ärzte berichteten am 2. Februar 2004 (Urk. 10/29), der postoperative Verlauf sei komplikationslos. Die Wundverhältnisse seien reizlos.
3.2     Dr. C.___ berichtete am 17. Juni 2004 (Urk. 10/21), er habe das linke Handgelenk am 16. Juni 2004 in zwei Ebenen geröntgt. Klinisch habe der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen bei der Pro- und Supination sowie auch auf Druck. Radiologisch zeige sich eine beginnende Arthrose im Radiokarpalgelenk.
3.3
3.3.1   Aufgrund einer Empfehlung von Kreisarzt D.___ wurde der Beschwerdeführer den Ärzten des E.___, F.___, vorgestellt. Diese berichteten am 10. September 2004 (Urk. 10/38), die Bewegung des linken Handgelenks betrage für Flexion/Extension 25/0/45° im Vergleich zu rechts 50/0/60°, Pro- und Supination links 85/0/70° gegenüber 90/0/90° rechts, Radial-/Ulnarduktion links 5/0/15° und rechts 20/0/25°. Ulnokarpal bestünden starke Schmerzen bei Drehbewegungen und Kompression (Nakamura-Stresstest). Insgesamt bestehe eine leichte diffuse Schwellung ulnokarpal. Das Röntgenbild und das Computertomogramm zeigten eine vollständig konsolidierte ehemalige Radiusfraktur, einen deutlichen Ulnavorschub von 7 mm, eine subchondrale Sklerosezone am Os lunatum ulnarseitig und eine diskrete Aufhellung unterhalb dieser Sklerosezone. Es zeige sich eine Pseudoarthrose des Processus styloideus ulnae bei Status nach Fraktur, wahrscheinlich im Rahmen der distalen Radiusfraktur vom 15. August 2003. Die Gelenkfläche radiokarpal am distalen Radius sei unregelmässig.
         Die Ärzte empfahlen eine Handgelenksarthroskopie und eine Ulnaverkürzungsosteotomie.
3.3.2   Im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 10/39) berichteten die Ärzte über die am 2. Dezember 2004 vorgenommene diagnostische Arthroskopie am linken Handgelenk sowie die Ulnaverküzungsosteotomie links. Der Verlauf sei problemlos gewesen.
3.3.3   Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. Mai 2005 (Urk. 10/40) legte Dr. med. K.___, Oberarzt, dar, dass die ulnokarpalen Beschwerden sich durch die Ulnaverkürzung deutlich verbessert hätten. Allerdings bestünden immer noch keine Zeichen einer ossären Konsolidation. Falls sich anfangs Juni keine Zeichen einer klaren Konsolidation zeigten, müsse eine Reosteosynthese durchgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 9. März 2005 20 %.
3.3.4   Nachdem sich die ulno-carpalen Beschwerden durch die Ulnaverkürzung deutlich verbessert, aber immer noch keine Zeichen einer ossären Konsolidation bestanden hatten, wurde am 11. Juli 2005 eine Reosteosynthese mittels Spongiosaplastik und 7-Loch-LCDCP-3,5mm vorgenommen. Die Ärzte berichteten am 26. Juli 2005 (Urk. 10/43), dass sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe.
3.3.5   Nach der Sprechstunde Handchirurgie vom 7. Oktober 2005 berichteten die Ärzte (Urk. 10/44), drei Monate nach der Reosteosynthese mit Spongiosaplastik bei Pseudoarthrose der Ulna links sei diese vollständig konsolidiert. Die Arbeitsfähigkeit sei nun hauptsächlich durch die Beschwerden radio-carpal limitiert. Es sei festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeiten soll. Aktuell wünsche er keine weiteren diagnostischen oder gar therapeutischen Schritte bezüglich der Beschwerden am Handgelenk. Sollte eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % innert absehbarer Frist nicht möglich sein, sei eine Arbeitsplatzinspektion indiziert. Vorderhand seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.
3.4     Laut dem nach der kreisärztlichen Abschluss-Untersuchung vom 27. April 2006 erstellten Bericht von Dr. G.___ vom 28. April 2006 (Urk. 10/48) sind die längs verlaufenden Narben dorsalseits von 7,5 cm und ulnarseits von 10 cm reizlos. Das joint-play der Handwurzelknochen sei normal, es sei keine Luxationstendenz festzustellen. Es liege keine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit vor. Der Faustschluss sei voll. Die Opposition des Daumens mit den Fingern sei möglich. Es bestehe radiokarpal dorsal eine mässige Druckdolenz. Die Dorsalextension/Palmarflexion betrage 60-0-30° links gegenüber 50-0-55° rechts, die Ulnar-/Radialduktion links 25-0-10° gegenüber 40-0-30° rechts, die Supination/Pronation sei seitengleich. Der Oberarm Bizeps betrage links 29 cm und rechts 31 cm, der Ellbogen über dem Olekranon 29,5 cm links gegenüber 31 cm rechts, der grösste Umfang am Vorderarm betrage links 29 cm, rechts 30 cm und das Handgelenk über dem Processus styloideus radii et ulnae betrage links 21 cm und rechts 20 cm. Die grobe Kraft am Jamar-Gerät 2 betrage rechts 80 kp und links 45 kp.
         Es zeige sich ein recht gutes Ergebnis am linken adominanten Handgelenk. Deutliche Schonungszeichen seien nicht vorhanden. Das Osteosynthesematerial an der Ulna sei noch in situ, es könne belassen werden, da es nicht störend sei. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin selbständig durchzuführende Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen worden. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden, gegebenenfalls sei bei längeren Beschwerden die Auflage eines Flector-Pflasters zu empfehlen, ergänzt durch eine Medikation mit einem Antirheumatikum. Die noch geklagten Beschwerden seien mit einer beginnenden Radiokarpalarthrose vereinbar. Es sei nun der weitere Verlauf auch bezüglich der Radiokarpalarthrose mit einem eventuellen Fortschreiten abzuwarten. Da derzeit kein weiteres Vorgehen mehr empfohlen werden könne, sei der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechts, auf welches der Beschwerdeführer hingewiesen worden sei, abzuschliessen.
3.5     Nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den leistungsablehnenden Einspracheentscheid erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer fachärztlichen Beurteilung und Second opinion der H.___, I.___, zu. Deren Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 3/1=Urk. 10/54) eine posttraumatische Radiocarpalarthrose links. Die Narbenverhältnisse dorsal und ulnar am distalen Unterarm seien reizlos. Aktuell bestünden keine Weichteil- oder Gelenksschwellungen und keine Muskelhypertrophien. Es liege eine deutliche Beschwielung der linken Hand vor. Die Beweglichkeit des linken Handgelenks sei im Seitenvergleich eingeschränkt mit Extension/Flexion 50/0/25° (rechts 55/0/45°), Ulnar-Radialduktion 25/0/10° (rechts 25/0/25°) und Pro/Supination 60/0/85° (rechts 80/0/85°). Die grobe Kraft für den Faustschluss liege bei 22 kg (rechts 45 kg), die Pinch-Kraft liege beidseits bei 7 kg. Der Faustschluss sei beidseits vollständig. Die Strecksehnenfächer seien frei. Es bestehe kein Hinweis für ein ulnocarpales Impingement. Bei der forcierten Radialduktion gebe der Beschwerdeführer gewisse Beschwerden an. Aktuell bestehe peripher eine unauffällige Sensibilität und Zirkulation.
         Das Röntgen des Handgelenks zeige bei unauffälligen ossären und artikulären Verhältnissen rechts eine periartikuläre Osteopenie links und liegendes Osteosynthesematerial am distalen Ulnaschaft mit konsolidierter Osteotomie. Beidseits bestehe eine etwa symmetrische Ulna plus-Variante. Das Radiocarpalgelenk links weise mässige posttraumatische Arthrosezeichen auf.
3.6     Dr. J.___ bestätigte im Zeugnis vom 12. Oktober 2006 (Urk. 3/3), dass der Beschwerdeführer bei ihr seit dem 25. September 2005 wegen Schulter-Arm-Schmerzen bei ihr in Behandlung sei. Die Schmerzen träten den ganzen Tag auf und seien elektrisierend. Nach verschiedenen Therapien werde der Beschwerdeführer nun mit Akupunktur behandelt.

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, ob die Heilbehandlung zu Recht eingestellt worden ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob von medizinischen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten ist (siehe Erw. 2.2).
4.2     Die Ärzte des E.___, F.___, schlossen die Behandlung nach der Sprechstunde Handchirurgie vom 7. Oktober 2005 ab (Urk. 10/44). Sie empfahlen keine weiteren therapeutischen Schritte und berichteten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren diagnostischen oder gar therapeutischen Schritte bezüglich der Beschwerden am Handgelenk mehr wünsche. Auch Dr. G.___ konstatierte in seinem Bericht vom 28. April 2006 (Urk. 10/48), dass derzeit kein weiteres Vorgehen mehr empfohlen werden könne, weshalb der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechts abgeschlossen werden könne.
         Aufgrund dieser Berichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung zu Recht eingestellt hat. Daran vermag auch das Zeugnis von Dr. J.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Die von dieser Ärztin behandelten Nackenschmerzen, die gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung in die rechte Schulter ausstrahlen (siehe Urk. 10/48 S. 1), stehen auf Grund der medizinischen Akten in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit der erlittenen Verletzung des linken Handgelenkes.

5.
5.1     Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Taggeldern und gegebenenfalls auf eine Invalidenrente hat. Dies setzt voraus, dass er mindestens teilweise arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 133 Erw. 2).
5.2     Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. G.___ vom 28. April 2006 (Urk. 10/48). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher Vorakten, nach allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
         Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ klagte der Beschwerdeführer noch über zum Teil brennende, leichte Schmerzen im Handgelenk. Eine Schwellungsneigung habe er nicht beobachtet, und wegen des Handgelenkes sei der Beschwerdeführer auch in seiner Nachtruhe nicht gestört. Es bestehe auch keine Wetterfühligkeit. Lediglich bei Hyperextension und Hyperflexion komme es noch zu leichten Schmerzen. Dr. G.___ stellte fest, dass die Handinnenflächenbeschwielungen seitengleich sei und am linken Arm keine deutlichen Schonungszeichen zu erkennen seien. Obwohl die grobe Kraft gegenüber der rechten Hand deutlich herabgesetzt war, kam er zum Schuss, dass sich ein recht gutes Ergebnis am linken adominanten Handgelenk zeige. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien mit einer beginnenden Radiokarpalarthrose vereinbar, welche allenfalls fortschreiten könnte.
5.3     An diesem Ergebnis vermag der Bericht der Ärzte der H.___, I.___, vom 20. September 2006 (Urk. 10/54) nichts zu ändern. Auch diese Ärzte kamen zum Schluss, dass die Beweglichkeit und die grobe Kraft des linken Handgelenks gegenüber dem rechten eingeschränkt seien. Entgegen seinen Angaben gegenüber Dr. G.___ beklagte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung in der H.___ eine gewisse Wetterfühligkeit und belastungsabhängige Schmerzen sowie Schwellungszustände im linken Handgelenk, was wohl dazu führte, dass die Ärzte von einer gewissen Einschränkung für eine manuelle Tätigkeit ausgingen. Aufgrund einer einmaligen Sprechstundenkonsultation mit eingeschränkter Aktenlage konnten sie aber erklärtermassen keine Angaben zur einer permanenten Arbeitsunfähigkeit machen. Immerhin stellten auch sie fest, dass eine deutliche Beschwielung der linken Hand vorliegt und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die linke Hand offensichtlich nicht schont.
5.4     Auch auf die Arztberichte von Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden. Zu dessen Beurteilung ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bereits am 30. Januar 2006 berichtete er (Urk. 10/45), dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nach Angaben des Beschwerdeführers kaum möglich sei. Damit begründete er die Arbeitsunfähigkeit schon damals aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers. Anlässlich der Untersuchung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 3/2) konnte er, obwohl der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schwellungszustände beklagte, keine Weichteil- oder Gelenksschwellungen finden, dafür stellte auch er übereinstimmend mit den Ärzten der H.___ und mit Dr. G.___ fest, dass die linke Hand deutlich beschwielt sei.
5.5     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Dr. G.___ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer trotz den erwähnten Einschränkungen im Handgelenk in der derzeitig ausgeübten Tätigkeit wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Ohne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sind jedoch weder weitere Taggelder (siehe Erw. 2.3) noch eine Invalidenrente (siehe Erw. 2.4) geschuldet.

6.      
6.1     Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVG ergibt sich klar, dass die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, falls ein Rentenanspruch besteht. Ausnahmen von dieser Regel sieht das Gesetz nicht vor.
         Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVG kann indessen nicht unbeachtet bleiben, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung der Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) anders geregelt sind als diejenigen für die Integritätsentschädigung (Art. 36 UVV). Beim Rentenanspruch besteht die Möglichkeit nachträglicher Änderungen, indem die Rente revidiert werden kann, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 22 UVG). Demgegenüber muss bei der Integritätsentschädigung ein für allemal feststehen, dass die Beeinträchtigung erheblich und dauernd ist und in welchem Umfang sie besteht (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV). Dabei sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen; revisionsweise Neubeurteilungen sind dagegen ausgeschlossen (UVV Anhang 3 Ziff. 3). Diese Unterschiede können dazu führen, dass der Anspruch auf die Integritätsentschädigung nicht zur gleichen Zeit beurteilt werden kann wie derjenige auf die Invalidenrente. Die Regel von Art. 24 Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, darf aber weder dazu führen, dass der Entscheid über die Invalidenrente aufgeschoben wird, noch darf sie zur Folge haben, dass der Versicherte vom Anspruch auf die Integritätsentschädigung ausgeschlossen wird, weil in einem Zeitpunkt darüber zu entscheiden ist, in dem die Dauerhaftigkeit und das Ausmass der Beeinträchtigung noch nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden können. Der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann mithin nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der Fall sein; besondere Umstände können indessen zu Ausnahmen führen, so wenn der Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen im Sinne von Anhang 3 Ziff. 3 zur UVV stellen kann (BGE 113 V 52 f. Erw. 3b).
6.2     Betreffend Integritätsentschädigung scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Integritätsentschädigung in drei Jahren in Aussicht gestellt hat. Dies begründet sie damit, dass Dr. G.___ im Bericht vom 28. April 2006 (Urk. 10/48) festhielt, dass die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung derzeit nicht erreicht werde. Sie empfahl eine Neubeurteilung in zirka drei Jahren, weil bezüglich der Radiokarpalarthrose mit einem eventuellen Fortschreiten zu rechnen ist.
         Dieses Vorgehen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtens (vgl. oben Erw. 6.1).

7.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).