Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1945, war seit 1990 bei der Gemeinde A.___ als Kindergärtnerin tätig und über diese bei der Winterthur Versicherungen (nachstehend: Winterthur) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 8. Februar 2005 teilte die Arbeitgeberin der Winterthur mit, die Versicherte habe Anfang Januar 2005 in Bali einen Motorradunfall erlitten (Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 stellte die Winterthur die bis 21. August 2005 erbrachten Taggeldleistungen ein, sicherte die Übernahme weiterer zweckmässiger und schulmedizinisch anerkannter Behandlungen des linken Beines zu und richtete vergleichsweise eine Integritätsentschädigung von 10 % aus; ferner verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und, mangels Adäquanz, eine Leistungspflicht für allenfalls vorliegende psychische Beschwerden (Urk. 9/49).
Die dagegen am 27. Oktober 2005 erhobene und am 28. Dezember 2005 begründete Einsprache (Urk. 9/52, Urk. 9/63 = Urk. 3/5) wies die Winterthur am 19. Juli 2006 ab (Urk. 9/92 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, eventuell später eine Rente und eine zusätzliche Integritätsentschädigung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007 schloss die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 8. Januar 2007 orientierte sie das Gericht darüber, dass seitens der Invalidenversicherung eine psychiatrische Begutachtung geplant sei (Urk. 10, Urk. 11/1-2).
Am 10. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.1 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist einerseits, ob nach dem 21. August 2005 somatische Unfallfolgen bestanden, welche eine weitergehende Leistungspflicht - Heilbehandlung, Taggeld, eine 10 % übersteigende Integritätsentschädigung, Invalidenrente - begründen würden, und andererseits, ob allfällige psychische Beschwerden in rechtsgenüglichem, insbesondere adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom Januar 2005 stehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, habe zwar mit Bericht vom 14. März 2005 die Kausalität bejaht, dies jedoch in einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin noch immer auf Bali aufgehalten habe und eine psychische Problematik noch nicht bekannt oder aufgetreten gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei einzig auf die unfallfremde psychische Problematik und andere Gründe zurückzuführen, weshalb keine Taggelder und Rentenleistungen geschuldet seien. Zwischen dem als leichter Unfall zu bezeichnenden Sturz am 5. Januar 2005 und den psychischen Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, so dass kein Anspruch auf Heilbehandlung und Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 6 ff.).
2.3 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, laut Dr. B.___ stünde die ärztliche Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall von Anfang Januar 2005. Dies gelte jedenfalls für die somatischen Beschwerden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu erbringen habe. Die somatischen Folgen mit der ausgedehnten Wundinfektion seien ohne weiteres geeignet gewesen, auch eine psychisch gesunde Person zu schädigen, so dass weitere UVG-Leistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 3). Der Unfall mit dessen Folgen könne mindestens als mittelschweres Ereignis bezeichnet werden, wobei die Zusatzkriterien erfüllt seien und die Adäquanz der psychischen Folgen bejaht werden müsse (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Aus den Angaben der am 19. April 2005 in die Schweiz zurückgekehrten Beschwerdeführerin ergibt sich folgender Ablauf der Ereignisse (Urk. 9/28, Urk. 9/IV2, Urk. 9/M18 = Urk. 3/6 S. 4 ff., Urk. 9/M15 S. 1; vgl. auch Urk. 9/M4-14): Am 5. Januar 2005 sei sie auf Bali neben parkierten Motorrädern gestanden, als eines davon umgefallen und gegen ihr Bein geprallt sei. Sie habe es auffangen wollen, sei jedoch zusammen mit dem Motorrad zu Boden gestürzt, da sie dessen Gewicht unterschätzt gehabt habe. Das linke Bein sei lediglich leicht gerötet, eine offene Wunde sei nicht erkennbar gewesen. Die Schmerzen seien so gering gewesen, dass sie anschliessend problemlos eine Bergwanderung habe unternehmen können. Sie erinnere sich gut an die schmerzenden offenen Zehen, die sie während den Ferien von den Sandalen her gehabt habe. Diese Schmerzen seien viel schlimmer gewesen als die spürbare Prellung am Bein (Urk. 9/28 S. 1, Urk. 9/IV2 S. 2, Urk. 9/M18 S. 4, Urk. 9/M15 S. 1).
Am 7. Januar 2005 habe sie bis zu 41 Grad Fieber entwickelt, ihr Bein habe geschmerzt und sei um das Doppelte angeschwollen. Eine heilkundige, jedoch nicht medizinisch ausgebildete Person aus dem Dorf habe ihr am 8. Januar 2005 das Bein massiert; den für diesen Tag geplanten Rückflug in die Schweiz habe sie nicht antreten können. Am 9. oder 10. Januar 2005 seien an zwei Stellen Wunden am Bein aufgebrochen, worauf sie am 12. Januar 2005 ins Spital eingetreten sei. Eine Wunde sei aufgeschnitten worden und durch das Zusammenpressen des Gewebes habe man den Eiter herausdrücken wollen, was aufgrund ungenügender Betäubung starke Schmerzen verursacht habe (Urk. 9/28 S. 1, Urk. 9/IV2 S. 2, Urk. 9/M18 S. 4, Urk. 9/M15 S. 1).
Die Beschwerdeführerin schilderte, wie sie sich im Spital schlecht betreut gefühlt und befürchtet habe, das Spital nicht lebend oder aber mit einem amputierten Bein zu verlassen, weshalb sie Herrn C.___ gebeten habe, sie mitzunehmen (Urk. 9/28 S. 1). Nachdem sie zugestimmt gehabt habe, seine Anordnungen vollumfänglich zu befolgen, habe er sie in einem Bungalow im Dorf untergebracht und nach einer altjapanischen Heilbehandlungsmethode mit makrobiotischer Ernährung behandelt. Im Rahmen dieser Therapie habe sie fasten müssen, da ihr Körper die Kraft zur Genesung benötigt habe. Ausserdem habe sie keine SMS mehr senden und empfangen dürfen, da die Ängste ihrer Tochter sie hätten schwächen können, und sie habe ihre Haare abrasieren müssen, da diese negative Energie speichern würden. Sieben Wochen habe sie vorwiegend im Bett verbracht, was zu einem offenen Rücken geführt habe. Später sei sie zweimal pro Tag zum Schwimmen ans Meer gebracht worden, und sie sei überzeugt, dass das Salzwasser die Wundheilung gefördert habe (Urk. 9/28 S. 2, Urk. 9/IV2 S. 2, Urk. 9/M18 S. 4 ff., Urk. 9/M15 S. 1).
Während ihres Aufenthaltes im Dorf hätten ihr die Ärzte des Spitals geraten, Antibiotika zu nehmen. Dies habe sie jedoch abgelehnt, da sie im Alter von 20 Jahren eine Unverträglichkeitsreaktion auf Antibiotika entwickelt habe. Ebenso wenig habe sie mangels Vertrauens den Arzt des Schweizer Konsulates, Dr. D.___, beiziehen wollen. Erst auf Drängen der Schulgemeinde A.___ habe sie Dr. D.___ beigezogen (Urk. 9/28 S. 2, Urk. 9/IV2 S. 2, Urk. 9/M18 S. 5, Urk. 9/M15 S. 1).
Am 19. April 2005 habe sie letztlich die Rückreise in die Schweiz antreten können (Urk. 9/11, Urk. 9/13).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, Klinik F.___, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/M15) über die konsiliarische Untersuchung vom 23. Mai 2005 fest, die grosse Wunde im Bereich des linken Unterschenkels sei fast vollständig geheilt (Urk. 9/M15 S. 1 unten). Ein operatives Vorgehen sei nicht mehr sinnvoll, da die Wunde innert wenigen Wochen zugranulieren werde (Urk. 9/M15 S. 1 f.).
Dr. E.___ diagnostizierte einen Status nach traumatisch/toxischer Hautläsion mit lokaler Superinfektion am proximalen Oberschenkel und einer angeblich durchgemachten Sepsis. Unklar bleibe die Ursache dieser Hautläsion. Aspektmässig handle es sich am ehesten um eine Verbrennung II. bis III. Grades, wobei die Beschwerdeführerin eine thermische Läsion verneine. Angesichts der im Ereigniszeitpunkt bestehenden mehreren kleinen offenen Wunden an den Füssen und Zehen wäre auch eine Superinfektion der kontusionierten Stelle, ausgehend von diesen offenen Wunden am Fuss, denkbar (Urk. 9/M15 S. 2).
Bei noch offener Wunde sei die Beschwerdeführerin weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Sobald diese epithelisiert sei, bestehe für zirka zwei bis drei Wochen eine 50%ige und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M15 S. 2 unten).
3.3 Dr. med. G.___, praktischer Arzt FMH, behandelte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2005 und nannte in seinem Bericht vom 3. Juli 2005 (Urk. 9/M17) folgende Diagnosen (Urk. 9/M17 Ziff. 1):
- Status nach schwerer Kontusion linker Unterschenkel proximal mit ulcusbedingter Narbenbildung
- Status nach per secundam-Heilung (Sekundärheilung) mit Narbeneinziehungen
Der Verlauf sei komplikationslos, vor allem ohne Infektion. Anlässlich der letzten Konsultation vom 20. Mai 2005 sei der Restulcus weiter zurückgegangen (Urk. 9/M17 Ziff. 2).
Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis voraussichtlich 31. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M17 Ziff. 4).
3.4 Das zu Handen von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Gemeinde A.___, von Dr. med. J.___, Oberarzt, Psychiatrische Privatklinik Sanatorium K.___, erstellte psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/M18) basierte auf einer Untersuchung vom 30. November 2005 (Urk. 9/M18 S. 2). Im Gutachten wurden zuerst die persönliche Anamnese (Urk. 9/M18 S. 2-8), die aktuellen Beschwerden (Urk. 9/M18 S. 8-9), die psychiatrische Anamnese, die körperlichen Erkrankungen und die Substanzanamnese (Urk. 9/M18 S. 9-11) sowie die Angaben Dritter (Urk. 9/M18 S. 11-13) wiedergegeben. Schliesslich wurde der psychopathologische Befund referiert (Urk. 9/M18 S. 13).
Dr. J.___ diagnostizierte eine seit April 2005 bestehende leichte depressive Episode, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.00; Urk. 9/M18 S. 20 Ziff. 8.1).
Obwohl es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin an einer vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung leide, seien der Unfall und dessen Folgen doch wesentliche Ursachen der aktuellen depressiven Episode (Urk. 9/M18 S. 20 Ziff. 8.2).
In seiner Beurteilung führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrem Unfall an der Grenze ihrer Belastbarkeit bewegt (Urk. 9/M18 S. 18 oben). Grundsätzlich stehe jedoch einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin aus psychiatrischer Sicht nichts entgegen (Urk. 9/M18 S. 19 oben). Dr. J.___ hielt es jedoch für unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, selbst im Falle einer Behandlung, wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreiche. Neben motivationalen Hindernissen sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass depressive Störungen im höheren Lebensalter eine verzögerte Rückbildung insbesondere auch hinsichtlich der kognitiven Symptome wie Konzentrationsvermögen und Gedächtnis aufweisen könnten. Die hierdurch bedingten Einschränkungen des Durchhaltevermögens könnten eine Reduktion des Arbeitspensums erfordern (Urk. 9/M18 S. 21 Ziff. 8.4).
3.5 Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1998 in hausärztlicher Behandlung steht, diagnostizierte in seinem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht vom 24. März beziehungsweise 10. April 2005 (Urk. 9/IV5) eine längere depressive Reaktion (F43.21; Urk. 9/IV5 lit. A).
Am Tag ihrer Ankunft in M.___, am 19. April 2005, sei er von der Beschwerdeführerin konsultiert worden. Auf Wunsch habe er ihr Bein mit Methoden der Komplementärmedizin behandelt. Am 18. August 2005 habe ihn die Beschwerdeführerin notfallmässig konsultiert, weil sie grosse Angst gehabt habe, wieder arbeiten zu gehen, und anlässlich einer Konsultation vom 25. August 2005 habe sie ihm erzählt, im Umfang von 100 % bis Mitte Oktober zu arbeiten, um den Block abzuschliessen. Im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung habe ihn die Beschwerdeführerin anfangs 2006 wieder kontaktiert (Urk. 9/M/IV19 S. 5).
Aufgrund ihrer psychischen Verfassung attestierte Dr. L.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 21. März 2006 (Urk. 9/MIV5 S. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin liess sich erstmals nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 4. Mai 2005 durch Dr. G.___ behandeln, der in seinem Bericht vom 3. Juli 2005 (Urk. 9/M17) über einen komplikations- und infektionslosen Verlauf berichtete. Überdies hielt Dr. G.___ fest, es sei keine aktive Therapie notwendig, vielmehr werde die Restgranulation abgewartet (Urk. 9/M17 Ziff. 3). Ähnlich äusserte sich Dr. E.___ in seinem Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/M15) über die Untersuchung vom 23. Mai 2005, indem er das Vorliegen einer grossen Wunde im Bereich des linken Unterschenkels und deren fast vollständige Heilung feststellte. Insbesondere erachtete er ein operatives Vorgehen nicht mehr als sinnvoll, da die Wunde innert wenigen Wochen zugranulieren werde. Der weitere Verlauf der Wundheilung bestätigte diese Einschätzungen, teilte doch die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2005 telefonisch mit, dass sich die Wunden seit Kurzem geschlossen hätten (Urk. 9/34).
Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ und Dr. E.___ als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin bis 31. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin nach der Epithelisierung der Wunde für zirka zwei bis drei Wochen zu 50 % und danach zu 100 % arbeitsfähig.
Aus diesen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ist zu schliessen, dass die Heilbehandlung Ende Juli 2005, spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. August 2005 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen war. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2005 geklagten Schmerzen im Bein und kürzlich aufgetretenen Krämpfe im Bereich der Wunden bedurften, mit Ausnahme von Akupunktur (Urk. 9/28 S. 3 Urk. 9/41, Urk. 9/46, Urk. 9/62), keiner weiteren ärztlichen Behandlung mehr. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin selbst, mit der Arbeitgeberin vereinbart zu haben, die Arbeit am 22. August 2005 wieder aufzunehmen (Urk. 9/34). In der Folge war es ihr auch möglich, ab 22. August 2005 ihrer bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin bis zu den Herbstferien nachzugehen. Ausserdem fällt auf, dass die Konsultation am 18. August 2005, mithin wenige Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt am 22. August 2005, laut Bericht von Dr. L.___ vom 24. März 2006 (Urk. 9/IV5 S. 5-6) insbesondere aus grosser Angst, wieder arbeiten zu gehen, erfolgte. Gegenüber Dr. J.___ erwähnte sie diesbezüglich, Versagensängste verspürt und unter Schlafstörungen gelitten zu haben (Urk. 9/M18 S. 7). Hinweise auf nach wie vor bestehende oder erneut aufgetretene, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beschwerden im linken Unterschenkel sind diesen Berichten jedoch keine zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Wunde Ende Juli 2005, spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. August 2005 vollständig verheilt war. Dies lässt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - den Schluss zu, dass weder am 21. August 2005 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch danach eine Arbeitsunfähigkeit oder behandlungsbedürftige objektivierbare gesundheitliche Beschwerden vorhanden waren, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Januar 2005 standen.
Folglich besteht über den 21. August 2005 hinaus kein Anspruch auf Taggeldleistungen; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine rentenbegründende Invalidität ersichtlich. Mangels Hinweisen, denen zufolge aus medizinischer Sicht eine somatisch begründete höhere Einbusse vorliegen könnte, erscheint die mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/49) vergleichsweise auf 10 % geschätzte und sodann medizinisch begründete (Urk. 9/M19) Integritätsbusse als gerechtfertigt.
4.2 Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/M18) eine seit April 2005 bestehende leichte depressive Episode, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Dr. L.___ attestierte in seinem Bericht vom 24. März 2006 (Urk. 9/IV5 S. 5-6) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar bis 21. März 2006.
Mit Blick auf den natürlichen Kausalzusammenhang ist einerseits zwischen dem Anstossen des linken Unterschenkels durch das umfallende Motorrad als versichertem Unfallereignis und andererseits der später aufgetretenen Entzündung des beim Unfall nicht nennenswert verletzten Unterschenkels sowie dem Verlauf der anschliessenden Behandlung zu unterscheiden. Die Entzündung, deren Behandlung und die speziellen Umstände, unter denen sie stattfand, dürfte im Sinne der Ausführungen von Dr. J.___, wonach der Unfall und dessen Folgen doch wesentliche Ursachen der aktuellen depressiven Episode seien, als jedenfalls teilweise Ursache für spätere psychische Probleme in Frage kommen. Ob die Entzündung allerdings natürlich kausal durch das Anstossen oder Einklemmen des Unterschenkels bewirkt wurde, erscheint als ausgesprochen fraglich; überzeugender ist die Kausalitätsvermutung von Dr. E.___, wonach es sich um eine Infektion handelte, welche von offenen Wunden am Fuss ausging, also nicht durch das Unfallereignis verursacht wurde. In diesem Sinne äusserte sich sogar die Beschwerdeführerin selbst, indem sie im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 30. November 2005 glaubte, es müsse sich bei der Wunde um eine Infektion gehandelt haben, die sie sich über die offenen Zehen zugezogen habe (Urk. 9/M18 S. 8).
So brachte Dr. E.___ unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Ursache der Hautläsion unklar blieb und zog zusätzlich auch eine Verbrennung II. bis III. Grades in Erwägung, wobei die Beschwerdeführerin eine thermische Läsion verneinte. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Heimreise gemäss eigenen Angaben in der Nähe des Fussknöchels an einem heissen Motorradauspuff verbrannte (Urk. 9/28 S. 1 Mitte), ist die Möglichkeit einer der Entzündung zugrunde liegenden Verbrennung nicht ganz auszuschliessen. Überdies ist insbesondere dem Gutachten von Dr. J.___ vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/M18) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit, nach der Geburt des ersten Kindes und in Trennungssituationen, mehrmals unter psychischen Verstimmungen litt und eine psychische Problematik seit April 2005 besteht (Urk. 9/M18 S. 9-11, S. 14-21). Zudem fielen Dr. J.___ verschiedene Persönlichkeitsmerkmale, wie Perfektionismus, Verantwortungsbewusstsein sowie ein Streben nach Harmonie in zwischenmenschlichen Beziehungen, auf, die ebenfalls zu den psychischen Beschwerden beigetragen haben könnten (Urk. 9/M18 S. 14 unten). Es liegen somit diverse unfallfremde Faktoren vor, welche für das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin ursächlich sein können und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die im April 2005 eingetretene leichte depressive Episode auch ohne Unfall erklärbar wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung von Dr. E.___ als die überwiegend wahrscheinliche. Daraus folgt, dass die späteren psychischen Probleme nicht kausal auf das versicherte Unfallereignis, sondern auf die übrigen, unfallfremden Umstände und Ursachen, zurückzuführen sind.
4.3 Misst man dem versicherten Unfallereignis dennoch und im Sinne einer Eventualüberlegung den Stellenwert einer natürlichen Ursache der späteren psychischen Probleme bei, so stellt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Über den Hergang des Unfalls am 5. Januar 2005 ist den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie beim Auffangen eines Motorrades, das umfiel und gegen ihr Bein prallte, mit demselben zu Boden stürzte und sich eine leichte Rötung am linken Bein zuzog, ohne dass eine offene Wunde erkennbar war. Anschliessend habe sie angesichts der geringen Schmerzen mühelos eine Bergwanderung unternehmen können. Dieses Ereignis selber - das Einklemmen des linken Unterschenkels unter einem umfallenden Motorrad - ist an sich offensichtlich der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen. Folglich ist ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Januar 2005 und den von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.
Selbst wenn dieses Ereignis im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung den mittelschweren Unfällen zuzuordnen wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bejahung der Adäquanz setzt in diesem Fall voraus, dass entweder eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise oder die relevanten Merkmale insgesamt in gehäufter oder auffallender Art erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Auch wenn sich das Einklemmen des linken Beines, das sich beim Sturz zu Boden ereignet hatte, die Beschwerdeführerin unerwartet getroffen haben mag, kann nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles oder besonders dramatischen Begleitumständen gesprochen werden, zumal sie am selben Tag noch in der Lage war, eine Bergwanderung zu unternehmen und die offenen Zehen schlimmer schmerzten als die Prellung. Die leichte Rötung im Bereich des linken Unterschenkels erscheint sodann nicht als Verletzung von besonderer Schwere oder besonderer Art, war doch weder eine offene Wunde erkennbar noch unmittelbar nach diesem Vorfall eine medizinische Behandlung notwendig. Insbesondere kann nicht gesagt werden, Kontusionen von der Art wie sie die Beschwerdeführerin erlitten hat, seien erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann - angesichts der nach wenigen Monaten erfolgten vollständigen Heilung und trotz den etwas speziellen Umständen in den ersten Wochen nach dem Unfall - ebenso wenig die Rede sein wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Selbst unter Berücksichtigung der später aufgetretenen Komplikationen im Verlauf der Wundheilung dauerte die Behandlung nicht übermässig lange. Vielmehr war die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen im Juli 2005, jedoch spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung abgeschlossen.
Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Komplikationen ausginge, ändert das nichts am Ergebnis. Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin die spitalärztliche Behandlung lediglich während weniger Tage in Anspruch und begab sich aus eigenem Antrieb in die auf altjapanischen Heilmethoden und makrobiotischer Ernährung basierende Behandlung bei Herrn C.___. Zudem verweigerte sie die von den Ärzten empfohlene Einnahme von Antibiotika. Insgesamt meinte sie zudem selbst, es sei ein Wahnsinn gewesen, die Wunde auf diese Weise behandeln zu lassen (Urk. 9/M18 S. 8), was darauf hindeutet, dass ihr diese Behandlung im Nachhinein als risikoreich erschien. Inwiefern diese aus freiem Willen gewählte, ungewöhnliche und nicht ganz risikoarme Behandlungsmethode den weiteren Heilverlauf prägte, kann offen bleiben. Denn dieses Kriterium ist nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu betrachten, sodass die Adäquanz zu verneinen ist.
Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 5. Januar 2005 selbst dann zu verneinen, wenn das Unfallereignis als ein mittelschwerer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegender Unfall zu qualifizieren wäre.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist. Zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2005 besteht kein adäquater Kausalzusammenhang.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).