UV.2006.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1957, arbeitete vom 1. Juli 2000 bis zu ihrer Entlassung per 31. Dezember 2005 als Mitarbeiterin in der A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/77). Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 23. Juli 2003 rutschte die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz auf einem am Boden liegenden Stück Kartoffelgratin aus und stürzte auf das Gesäss und den Rücken. Sie erlitt dabei eine Rücken- sowie eine Knieverletzung links und hielt sich bis zum 25. Juli 2003 im Spital B.___ auf. Die Nachbehandlung erfolgte durch den Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/1, Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/9, Urk. 8/46, Urk. 8/84). In der Folge persistierten die Beschwerden im linken Knie und es traten Kniegelenksergüsse auf. Diese machten einige medizinische Untersuchungen, Eingriffe und Spitalaufenthalte nötig (Aufenthalt im Spital D.___ vom 26. November 2003 bis zum 16. Dezember 2003, Urk. 8/18; sowie im Spital B.___ vom 6. bis zum 10. Oktober 2005, Urk. 8/79; vgl. auch Urk. 8/13, Urk. 8/38, Urk. 8/40, Urk. 8/43, Urk. 8/46, Urk. 8/51, Urk. 8/53, 8/62-63, Urk. 8/83-84).
         Trotz der Beschwerden nahm die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit im September 2003 wieder auf und steigerte ihr anfänglich 20%iges Pensum bis zum Februar 2004 auf 70 % (Urk. 8/5-6, Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/38/2). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von März bis Juli 2004 arbeitete die Versicherte ab 28. Juli 2004 wieder zu 50 % und steigerte ihre Arbeitstätigkeit erneut sukzessive bis hin zu einem 100%-Pensum (Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/42/1, Urk. 8/43, Urk. 8/45-46, Urk. 8/50, Urk. 8/55). Im Anschluss an zwei kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. E.___ (Berichte vom 17. und 21. Juni 2005; Urk. 8/62-63) attestierte dieser die inzwischen von der Versicherten umgesetzte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/2). Die Versicherte absolvierte daraufhin im September 2005 in der A.___ eine einwöchige interne Ausbildung zur Kassiererin und arbeitete in dieser Funktion für drei Wochen ganztags bei einer 50%igen Leistung (Urk. 8/67, Urk. 8/72). Per 31. Dezember 2005 erfolgte die Kündigung durch die A.___. Seit 1. Januar 2006 hat die Versicherte nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/77, Urk. 19 S. 3).
         Am 3. Januar 2006 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ die ärztliche Abschlussuntersuchung vor, anlässlich welcher er den Endzustand als erreicht erachtete und sowohl die Arbeitsfähigkeit wie auch den Integritätsschaden beurteilte (Urk. 8/88-89). Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass der Endzustand erreicht sei. Die Heilkostenleistungen würden mit Ausnahme weitmaschiger Arztkontrollen sowie unfallbedingt notwendiger Medikamente eingestellt (Urk. 8/99). Nachdem die SUVA bei der A.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt (Urk. 8/96) und Abklärungen in Bezug auf das Invalideneinkommen vorgenommen hatte (Urk. 8/104), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2006, dass ihr ab 1. April 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen werde (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/111) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 ab (Urk. 2).
        
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   Es sei die Verfügung der SUVA vom 12. Juli 2007 aufzuheben und es       seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
             2.   Es sei die Beschwerdeführerin knieorthopädisch zu untersuchen.
             3.   Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente von mindestens 50 % auszu-      richten.
             4.   Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein    unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
             5.   Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nachdem der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 13), hielt die Versicherte mit Replik vom 30. März 2007 an ihren Anträgen fest (Urk. 18) und reichte ein Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. Oktober 2006 ein (Urk. 19). Die SUVA hielt mit Duplik vom 13. April 2007 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 22). Mit Verfügung vom 16. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Ferner besteht unter den in Art. 24 UVG umschriebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Integritätsentschädigung.

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, es sei gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. E.___ vom 3. Januar 2006 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es stehe ihr eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zu. Auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 22).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es stehe ihr eine höhere Invalidenrente zu. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse von einer unabhängigen Stelle abgeklärt werden, da die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes nicht nachvollziehbar sei. Zudem entsprächen die Tätigkeiten gemäss den DAP-Blättern nicht den an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Es sei zur Invaliditätsbemessung auf die Angaben in den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (Urk. 1, Urk. 18).
2.2     Der von der SUVA gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/89) aufgrund der Beschwerden im linken Knie mit 25 % bezifferte Integritätsschaden (Urk. 2, Urk. 8/106) wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache noch in der Beschwerde angefochten (Urk. 1, Urk. 8/111 S. 1). Die Frage der Integritätsentschädigung ist damit nicht strittig, diesbezüglich ist die Verfügung vom 11. April 2006 in Rechtskraft erwachsen.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Invaliditätsbemessung.

3.      
3.1         Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin infolge des Sturzes vom 23. Juli 2003 eine Rückenkontusion sowie eine Kontusion des linken Knies (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/3). Zwar hatte das Spital B.___ im Anschluss an den Unfall in Bezug auf die Rückenverletzung eine Vorderkantenfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 diagnostiziert (Urk. 8/9). In seinem Bericht vom 2. Juni 2004 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ jedoch fest, dass keine Fraktur vorgelegen habe, sondern eine nicht assimilierte Randleiste (Urk. 8/38 S. 2). Da diese Einschätzung auch mit derjenigen im Bericht des Spitals D.___ vom 18. Dezember 2003 übereinstimmt (Urk. 8/18/3) und in der Folge sowohl das Spital B.___ im Bericht vom 18. Juni 2004 als auch Dr. C.___ im Bericht vom 1. Dezember 2004 keine Fraktur, sondern eine Rückenkontusion diagnostizierten (Urk. 8/40, Urk. 8/49/1), ist davon auszugehen, dass es anlässlich des Sturzes vom 23. Juli 2003 zu einer Rückenkontusion und keiner Fraktur kam.
3.2     Dr. E.___ hielt in seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Januar 2006 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mässige Gonarthrose links bestehe. Auslösend sei die am 23. Juli 2003 anlässlich des Unfalls erlittene Distorsion gewesen. Da keine rheumatologische Genese für die Beschwerden habe belegt werden können, sei in Bezug auf das linke Knie von reinen Unfallfolgen auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten weiteren Beschwerden in den Füssen, im rechten Knie und im Bereich der Halswirbelsäule seien als unfallfremd einzustufen. Im linken Knie sei ein mässiger Knieerguss vorhanden, allerdings keine Überwärmung. Die radiologischen Veränderungen seien mässig. Die Befunde würden die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich erklären. Auf therapeutischer Ebene bleibe es betreffend das linke Knie bei konservativen, vor allem medikamentösen Massnahmen. Es sei auf die Applikation von Synvisk zu verzichten und bis auf weiteres von der Implantation einer Endoprothese abzusehen. In Bezug auf die zumutbare Belastung führte Dr. E.___ aus, die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Gehen und Stehen seien ohne Unterbruch während 30 - 45 Minuten möglich. Das Begehen von Treppen sei selten, das Niederknien oder Kauern sei hingegen nicht möglich. Zwei Drittel der Arbeitszeit sollten sitzend und ohne Zwangsstellung für das linke Knie geleistet werden können. In der Ebene und über kurze Strecken könne die Beschwerdeführerin manchmal Lasten von 5 - 10 kg tragen. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen könne ein Ganztageseinsatz erwartet werden (Urk. 8/88).
3.3         Gestützt auf oben erwähnten Abschlussbericht von Dr. E.___ (Urk. 8/88) steht fest, dass beim linken Knie nach wie vor unfallkausale Restbefunde vorliegen, welche sich in einer mässigen trikompartimentären Gonarthrose mit einem chronischen Reizerguss äussern (Urk. 8/88 S. 4, Urk. 8/89).
         Hingegen liegen seitens der Rückenkontusion im Bereich des Lendenwirbelkörpers 4 keine unfallkausalen Restbefunde mehr war. So verbesserten sich die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Verlaufe der Zeit, so dass diese anlässlich der Untersuchungen nicht mehr geklagt wurden (Urk. 8/45, Urk. 8/60, Urk. 8/62-63, Urk. 8/79/3, Urk. 8/88/2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten weiteren Beschwerden in den Füssen, im rechten Knie und im Bereich der Halswirbelsäule stehen sodann in keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall (Urk. 8/88), was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird.

4.
4.1     In Bezug auf die Auswirkungen der unfallkausalen Restbefunde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie nicht zu 100 % arbeitsfähig sei und die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen unklar seien. Es seien daher weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1, Urk. 18).
4.2         Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in ihrer bisherigen, vorwiegend stehenden Tätigkeit als Mitarbeiterin in der A.___ nicht mehr voll arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7 S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin - die unfallkausalen Restbefunde im linken Knie nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von Dr. E.___ umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit führen, so dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Insbesondere kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. E.___ nur einige Monate vor der Abschlussuntersuchung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe und seine Einschätzung in der Abschlussuntersuchung daher nicht nachvollziehbar sei, nicht gefolgt werden. Zwar hatte Dr. E.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juni 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 8/63/2). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung betraf jedoch die angestammte und überwiegend stehende Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der A.___ und kann daher nicht mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verglichen werden. Sodann ergab selbst das Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. Oktober 2006, bei welchem nicht nur die unfallkausalen Restbefunde sondern auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Befunde berücksichtigt wurden (Urk. 19 S. 1 f.), eine wahrscheinlich 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 19 S. 2). Die von Dr. E.___ in der Abschlussuntersuchung vom 3. Januar 2006 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/88 S. 5) ist somit nicht zu beanstanden.
4.3         Gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 3. Januar 2006 ist sodann in Bezug auf die leidensangepasste Tätigkeit davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Dabei sind ihr Gehen und Stehen ohne Unterbruch während 30 - 45 Minuten möglich, das Begehen von Treppen hingegen selten und das Niederknien oder Kauern sind ihr gar nicht möglich. Zu beachten ist zudem, dass zwei Drittel der Arbeitszeit sitzend und ohne Zwangsstellung für das linke Knie geleistet werden können müssen. Das Tragen von Lasten von 5 - 10 kg ist der Beschwerdeführerin in der Ebene und über kurze Strecken manchmal zumutbar (Urk. 8/88 S. 5). Weitere zu berücksichtigende Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit lassen sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mit den unfallkausalen Restbefunden begründen. So stellte auch der behandelnde Arzt, Dr. C.___, keine weiteren Anforderungen, sondern erachtete eine sitzende Tätigkeit als zumutbar (Urk. 8/58/1). Zwar wurde im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 9. Oktober 2006 erwähnt, dass die Möglichkeit vermehrter Pausen bestehen sollte (Urk. 19 S. 3). Dabei ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass in jenem Arbeitsassessment nicht nur die unfallkausalen Kniebeschwerden sondern auch ein intermittierendes zervikales und zervikocephales sowie ein lumbovertebrales Syndrom, Beschwerden in den Händen, Handgelenken und Füssen, eine Depression sowie die Adipositas berücksichtigt worden sind. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die mässige Gonarthrose mit Reizergüssen vermehrte Pausen nötig machen sollte, wenn die sonstigen Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit berücksichtigt werden. Festzuhalten ist sodann, dass der Effekt der Yttrium-Infiltration, welche am 6. Oktober 2005 erfolgt war, gemäss den Angaben im Bericht der Rheumaklinik des Spitals B.___ bis zu drei Monaten andauern kann (Urk. 8/79). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Yttrium-Infiltration im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung vom 3. Januar 2006 noch immer einen positiven beziehungsweise verzerrenden Einfluss auf das Beschwerdebild hatte (vgl. Urk. 1 S. 6), zumal bereits am 5. Dezember 2005 erwähnt wurde, dass die Yttrium-Infiltration die Beschwerden nicht auf Dauer habe beruhigen können (Urk. 8/83).
         Das Einholen eines weiteren Berichts beziehungsweise die Vornahme weiterer Abklärungen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 8), erübrigt sich in Anbetracht der zahlreichen Untersuchungen und übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass weitere Untersuchungen keine abweichenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung) als die Beurteilung durch Dr. E.___ und im Arbeitsassessment vom 9. Oktober 2006 durch die Rheumaklinik des Spitals B.___.
4.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der von Dr. E.___ beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/88 S. 5; vgl. Erw. 4.3).

5.      
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. April 2006, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
5.2     Die SUVA bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2006 mit Fr. 53'883.-- (Urk. 2 S. 7, Urk. 8/106/2). Dies entspricht den Angaben der A.___ (Urk. 8/96.2; Fr. 3'945.-- x 13 = Fr. 51'285.--; Fr. 51'285.-- + Fr. 400.-- + Fr. 1'993.-- + Fr. 205.20 = Fr. 53'883.--) und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3    
5.3.1   Die SUVA ging gestützt auf die von ihr beigezogenen DAP-Blätter von einem Invalideneinkommen von Fr. 45'500.-- für das Jahr 2005 beziehungsweise von Fr. 46'787.-- für das Jahr 2006 aus. Davon sei kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'883.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13,2 %, weshalb der zugestandene Invaliditätsgrad von 15 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 6 f.).
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Angaben in der LSE abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invalideneinkommen, welches deutlich tiefer sei als das von der SUVA errechnete von Fr. 45'550.-- (Urk. 1 S. 8 - S. 12, Urk. 18 S. 5).
5.3.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
5.3.3   Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 11. April 2006 (Urk. 8/106) und dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 1097, 2328, 4765, 5487, 5625) handelt es sich zwar um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen (Urk. 8/104). Zumindest eine der Tätigkeiten entspricht jedoch dem von Dr. E.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil, wonach unter anderem das Stehen ohne Unterbruch nur während 30 - 45 Minuten möglich ist und zwei Drittel der Arbeitszeit sitzend und ohne Zwangsstellung für das linke Knie geleistet werden können muss (Urk. 8/88 S. 5), nicht hinreichend. So käme es als ungelernte Mitarbeiterin gemäss DAP-Nr. 2328 manchmal zu einem längerdauernden Stehen, wobei ausdrücklich erwähnt wurde, dass alle Mitarbeiter alle Funktionen erfüllen können müssen (Urk. 8/104.5 S. 1 f.). Ausserdem ist fraglich, ob das manchmal vorkommende Gehen bis 50 m als Betriebsangestellte gemäss DAP-Nr. 5625 die eingeschränkte Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin in genügender Weise Rechnung trägt (Urk. 8/88 S. 5, Urk. 8/104.13). Da somit zumindest eines der fünf DAP-Blätter dem Zumutbarkeitsprofil nicht entspricht, kann nach der erwähnten Rechtsprechung nicht auf die ausgewählten fünf DAP-Blätter abgestellt werden. Vielmehr muss zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf die LSE abgestellt werden.
5.3.4   Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahre 2006 allgemein geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 98, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2360 Punkten im Jahre 2004 auf 2417 Punkte im Jahre 2006 (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 99, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 49'878.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 4.2).
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallkausalen Kniebeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit in dem Sinne massgeblich eingeschränkt ist, dass weitgehende Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind (vgl. Erw. 4.3), ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1957), der Nationalität (Urk. 7 S. 9; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % sind hingegen nicht zu beachten. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 39'902.-- (Fr. 49'878.-- - 20 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 53'883.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 13'981.-- (Fr. 53'883.-- - Fr. 39'902.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 % (Fr. 13'981.-- / Fr. 53'883.--).
         Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 %. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 4. Dezember 2007 (Urk. 24) zeitliche Aufwendungen von 14,75 Stunden und keine Barauslagen gehabt. Dies ergibt in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 3'067.-- ([14,75 Stunden x Fr. 200.--] + 7,6 %), welcher als angemessen zu bezeichnen und von der Beschwerdegegnerin zu vergüten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Juli 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'067.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).