UV.2006.00320

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener


Nachdem die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) jegliche Leistungen für das Ereignis vom 15. Juni 2005 abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Oktober 2006, mit welcher die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) die Übernahme der Behandlungskosten für die als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizierende Meniskusverletzung am linken Knie beantragt hat (Urk. 1), und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der ''Zürich'' vom 13. November 2006 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf, dass der Versicherte mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen wurde und mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme verzichtete, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 10) geschlossen wurde,

in Erwägung,
         dass nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Abs. 1), wobei der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann (Abs. 2),
         dass  ein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
         dass  der Bundesrat von der ihm in Art. 6 Abs. 2 UVG erteilten Kompetenz in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt hat:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen,
dass es bei unfallähnlichen Körperschädigungen für die Begründung der Leistungspflicht erforderlich ist, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind, wobei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, das heisst eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, besondere Bedeutung zukommt,
dass in dem Fall, da ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliegt (BGE 129 V 467 Erw. 2.2. mit Hinweisen),
dass für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, welches Erfordernis insbesondere bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2), erfüllt ist,
dass demgegenüber das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors zu verneinen ist, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung, wie beispielsweise Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Bewegung im Raum und Handreichungen einhergeht,
dass somit für die Bejahung eines äusseren Faktors erforderlich ist, dass diesem gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3),
dass es sich beim Auslösungsfaktor um ein plötzliches Ereignis handeln muss, wobei es bei diesem Begriffsmerkmal im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung als vielmehr auf deren Einmaligkeit ankommt,
dass die Parteien übereinstimmend und zu Recht davon ausgehen, dass der Vorfall vom 15. Juni 2005 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob das Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt,
dass der 1967 geborene Versicherte den Hergang gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend schilderte, dass während des am 15. Juni 2005 absolvierten intensiven Badminton-Trainings zunehmende Schmerzen im linken Knie aufgetreten seien und er das linke Bein am nächsten Tag nicht mehr habe belasten können (Urk. 6/Z7),
dass aufgrund der am 20. Juni 2005 (Urk. 6/ZM1) durchgeführten Kernspintomographie des linken Knies erstellt ist, dass er im Wesentlichen an einer Läsion des medialen Meniskus im Hinterhornbereich leidet, wobei Dr. med. A.___ im Bericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 6/ZM2) auf eine mögliche Vorschädigung hinwies, sei der Versicherte doch schon im Januar 2005 bei ihm wegen ähnlicher Schmerzen in Behandlung gewesen,
dass der Versicherte weder in der Unfallmeldung vom 17. November 2005 (Urk. 6/Z1) noch in der am 8. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen genaueren Schilderung der Geschehnisse (Urk. 6/Z7) eine unkontrollierte Bewegung, wie beispielsweise einen Fehltritt, ein Verdrehen des Knies oder Ähnliches angab,
dass den Ausführungen des Versicherten auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin vielmehr einzig zu entnehmen ist, dass er bei einer Seitwärtsbewegung nach links starke Schmerzen im linken Knie verspürt habe (Urk. 6/Z7), die Tatsache jedoch, dass er früher schon wegen solcher Knieschmerzen in Behandlung gewesen war, verschwiegen hat,
dass auffallenderweise Dr. A.___ in seinem Bericht überhaupt kein Ereignis aufführte, das zur fraglichen Schädigung geführt haben soll (Urk. 6/ZM2),
dass der Versicherte damit keine unkoordinierte Bewegung beschrieb, die als äusserer Faktor in Frage käme, sondern aufgrund seiner Angaben vielmehr feststeht, dass die Knieschmerzen bei einer normalen Bewegung zur linken Seite aufgetreten sind,
dass jedoch allein aufgrund einer Schmerzangabe kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 3. Oktober 2003, U 100/03 Erw. 3.3) und - wie im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt wurde (Urk. 2 S. 4) - beim hobbymässigen Badmintonspiel nicht grundsätzlich von einer gesteigerten Gefahrenlage gesprochen werden kann,
dass demnach das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen ist,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der beim Badminton-Training entstandene Meniskusriss als sinnfälliges Ereignis zu qualifizieren sei, an der Beurteilung nichts zu ändern vermag, stellt doch die Verletzung an sich nicht das sinnfällige Ereignis dar, dafür ist nach der Rechtsprechung vielmehr das Vorhandensein eines ausserhalb des Körpers, objektiv feststellbaren, unfallähnlichen Vorfalles erforderlich, was vorliegend zu verneinen ist,
dass die Beschwerdeführerin auch aus den in der Beschwerde zitierten Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urk. 1 S. 2) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal sie nicht näher dargetan hat, inwiefern diese mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollen,
dass die Beschwerdegegnerin demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. Juni 2005 zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).