UV.2006.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene, gelernte Automechaniker C.___ erlitt im Jahr 1988 bei einem Verkehrsunfall in "___" ein Polytrauma mit Acetabulumfraktur rechts, offener Patellafraktur rechts sowie offener Kniekontusion links und Malleolarfraktur rechts (vgl. Urk. 13/19 S. 1). Für diesen Unfall war die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer leistungspflichtig. Wegen persistierender belastungsabhängiger Hüftbeschwerden wurde 1999 eine offene chirurgische Hüftluxation mit Trochanter-Osteotomie rechts durchgeführt (vgl. Urk. 13/19 S. 2). Seit 15. Oktober 2002 war C.___ mit einem Pensum von 70 % als Privatchauffeur bei der Firma A.___ angestellt und damit bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert (Urk. 12/26). Am 26. Dezember 2002 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Kontusion des Gesässes und der rechten Hüfte zu (Urk. 13/2). In der Folge wurde der Versicherte arbeitsunfähig geschrieben und konnte seine Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr aufnehmen. Ein Arbeitsversuch scheiterte (vgl. Urk. 13/25 S. 1). Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach zahlreichen medizinischen Abklärungen verfasste Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 4. April 2005 im Auftrag der Zürich ein Gutachten (vgl. Urk. 13/31). Gestützt darauf teilte die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2006 mit, dass ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2006 mangels natürlichen Kausalzusammenhanges dahinfalle (Urk. 12/90). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2006 ab (Urk. 2). Die SUVA hatte ihre am 20. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 12/91) bereits am 2. März 2006 nach Prüfung der Sachlage zurückgezogen (Urk. 12/93). Mit Verfügung vom 20. März 2006 hatte die Zürich sodann ihre Leistungspflicht für psychische Beschwerden des Versicherten mangels adäquaten Kausalzusammenhangs verneint (Urk. 12/98). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 27. Juli 2006 liess der Versicherte, vertreten durch das Wonneberg-Management, am 20. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Zürich sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Lohnausfall und Heilungskosten) auch über den 1. Februar 2006 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7) liess der Versicherte einen Bericht der Uniklinik D.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8) zu den Akten reichen. Die Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 15). Am 8. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er neu von Rechtsanwalt Daniel Richter aus Zürich vertreten werde (Urk. 16, 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG, welches mit Bezug auf den Zeitraum von seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366, 116 V 246 E. 1a S. 248) anwendbar ist (BGE 130 V 445 E. 1), hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 28. Juli 2005, U 74/05; Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 auf den 1. Februar 2006 festgesetzten Terminierungszeitpunkt hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.2     Die Zürich hat das Dahinfallen der Unfallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Folgen des Unfalles vom 26. Dezember 2002 mit Wirkung per 1. Februar 2006 im Wesentlichen gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 4. April 2005 bejaht. Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass seine aktuellen Beschwerden - unter anderem - gestützt auf den Bericht der Uniklinik D.___ vom 18. Oktober 2006 eindeutig auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 2002 und nicht auf den Verkehrsunfall vom Juli 1988 zurückzuführen seien (Urk. 7, 1).

3.
3.1     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für physik. Medizin spez. Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 12. März 2004 eine gebesserte Periarthrosis coxae rechts und Insertionstendopathie am rechten Sitzbein nach Sturz (26. Dezember 2002) sowie eine posttraumatische Coxarthrose rechts bei Status nach Osteosynthese nach einer Acetabulumfraktur (1988). Des Weiteren führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer sei als Chauffeur noch voll arbeitsunfähig. Bei weiteren Fortschritten unter der Therapie dürfte aus rein medizinischen Gründen gegen Mitte 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur zu erreichen sein. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Kontrolle am 16. Februar 2004 angegeben habe, in der Stadt sei das Sitzen im Auto wieder möglich. Für den Fall, dass die Beschwerden über den Sommer 2004 hinaus anhalten sollten und keine Arbeitsfähigkeit als Privatchauffeur erzielt werden könne, riet Dr. E.___ zu einer Begutachtung zwecks Abgrenzung allfälliger Unfallfolgen von Beschwerden der vorbestehenden Coxarthrose rechts (Urk. 13/23).
3.2     Der beratende Arzt der Zürich, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vertrat gemäss Besprechungsprotokoll vom 24. November 2004 die Ansicht, dass durch die Kontusion vom 26. Dezember 2002 die vorbestehende Coxarthrose in der rechten Hüfte aktiviert worden sei. Das durch das Unfallereignis von 1988 geschädigte rechte Hüftgelenk hätte seiner Meinung nach aber auch ohne erneute Traumatisierung im Verlauf schwere Spätfolgen entwickelt (Coxarthrose). Gemäss Dr. F.___ wären aber die Folgen des Sturzes vom 26. Dezember 2002 auf die rechte Hüfte innerhalb von drei bis vier Wochen ausgeheilt, wenn keine Vorschädigung bestanden hätte. Da die Heilung bei dieser vorgeschädigten Hüfte länger dauere, sei der status quo sine nach maximal vier, allerhöchstens nach sechs Monaten erreicht. Dementsprechend erachtete Dr. F.___ eine Kostenübernahme während maximal sechs Monaten als angemessen. Der Sturz alleine hätte nie diese Auswirkungen gehabt. Die Hauptursache sei das Unfallereignis vom Jahre 1988 mit den dazugehörigen posttraumatischen Folgen. Alle weiteren geklagten Beschwerden und dafür notwendigen Therapien, wie eine Hüft-Totalprothese, müssten dem Unfallereignis von 1988 angerechnet und den daraus resultierenden Spätfolgen zugeordnet werden (Urk. 13/26).
3.3     Dr. B.___ wies in seinem Gutachten vom 4. April 2005 darauf hin, beim Studium der ärztlichen Berichte und beim Vergleich der Röntgenverlaufsaufnahmen des Beckens könne man feststellen, dass schon vor dem Treppensturz im Dezember 2002 Beschwerden im Bereich des Sitzbeines rechts vorhanden gewesen seien. Insbesondere sei auf der Röntgenaufnahme vom 28. Mai 1999 eine Stufenbildung der Kortikalis am unteren Schambeinast proximal feststellbar. Die Fraktur des unteren Schambeinastes beziehungsweise Sitzbeines rechts sei also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beim Treppensturz am 26. Dezember 2002 entstanden. Der damalige Sturz dürfte also lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt haben. Aktenkundig habe der Beschwerdeführer ja auch schon zuvor Schmerzen in diesem Bereich gehabt. Im Vergleich zum schweren Beckentrauma vom Juli 1988 und der in der Folge durchgeführten operativen Eingriffe dürfte der Treppensturz vom Dezember 2002 bezüglich des weiteren Verlaufes und des jetzigen Zustandes eine untergeordnete Rolle spielen. In der Regel seien die Beschwerden, die eine solche Beckenprellung verursachen könne, nach sechs bis zwölf Wochen abgeheilt. Die jetzt noch feststellbaren strukturellen Veränderungen stünden dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis von 1988 beziehungsweise seien als Rückfall und Spätfolgen dazu zu werten. Differentialdiagnostisch komme aber auch eine vor dem 28. Mai 1999 entstandene Ermüdungsfraktur des unteren Schambeinastes als Ursache der Beschwerden in Frage. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass ein Zusammenhang mit den im Sitzbein gebliebenen Schraubenresten bestehe. Eine Behandlung als Folge des Unfallereignisses vom Dezember 2002 sei nicht mehr gegeben. Eine noch notwendige Therapie stehe in überwiegend wahrscheinlichem Zusammenhang zum Unfallereignis von 1988. Ebenso habe der Treppensturz mit Kontusion des Gesässes vom 26. Dezember 2002 keine dauernde berufliche Einschränkung beziehungsweise eine Integritätsschädigung verursacht. Die beruflichen Einschränkungen seien auf das frühere Unfallereignis zurückzuführen. Eine strukturelle Schädigung, die direkt auf den Sturz vom Dezember 2002 zurückzuführen wäre, sei nicht feststellbar (Urk. 13/31 S. 16 f.).
3.4     PD Dr. med. G.___, Leiter Hüftchirurgie, sowie Dr. med. H.___, Assistenzarzt Hüftchirurgie, beide von der Uniklinik D.___, Orthopädie, hielten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2006 auf Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hin fest, bei der Durchsicht ihrer Aktenberichte zeige sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Trauma von 1988 noch längere Zeit unter Schmerzen gelitten habe. Nach einer zweijährigen Pause hätten sie den Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 - erstmals nach dem Trauma vom 26. Dezember 2002 - gesehen. Damals hätten sie verzeichnet, dass der Beschwerdeführer bis zum neuerlichen Unfallereignis als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und seit dem neuen Trauma nun an chronisch persistierenden Schmerzen im Bereich des Tuber os ischii und retrotrochanter leide. Diese neuerlichen Schmerzen seien aufgrund der Akten auf dieses neuere Trauma vom 26. Dezember 2002 zurückzuführen (Urk. 8).

4.
4.1     Beim Gutachten von Dr. B.___ handelt es sich um ein umfassendes Administrativgutachten, das im Auftrag der Zürich erfolgte. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches auf Grund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. B.___ arbeitete die Aktenlage, ausgehend von der Unfallmeldung vom 26. Dezember 2002 bis hin zu den verschiedenen medizinischen Unterlagen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich, vollständig auf. Die anschliessende Anamnese unterteilt sich in persönliche und Berufs- und Sozialanamnese und steht im Einklang mit den Akten. Die aktuellen Beschwerden, die Befunde und die Röntgenuntersuchungen werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierende Diagnose wie auch die Beurteilung basiert demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Beurteilung im Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, wonach der Sturz eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes auslöste, jedoch bezüglich der dadurch ausgelösten Beschwerden (spätestens) im Zeitpunkt der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine erreicht war.
4.2     An dieser Beurteilung vermag der Bericht der Uniklinik D.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8) nichts zu ändern. Die berichtenden Ärzte der Klinik haben zur Frage der Unfallkausalität kein umfassendes medizinisches Gutachten erstattet, in welchem sie unter Berücksichtigung der Vorakten und nach Massgabe der von ihnen selbst sowie von anderen Ärzten erhobenen Befunde und durchgeführten Untersuchungen den beim Beschwerdeführer im Bereich der Hüfte und des Sitzbeins gegebenen Vorzustand dargelegt und dessen Entwicklung und Zusammenhang mit der beim Unfall vom 26. Dezember 2002 erlittenen Gesundheitsschädigung gewürdigt hätten. Vielmehr steht die von ihnen angenommene Unfallkausalität als blosse Behauptung da, die sie einzig damit begründeten, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz vom 26. Dezember 2002 als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis vom 26. Dezember 2002 keine entsprechenden Funktionseinschränkungen mehr manifestiert hatten, kann jedoch nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden.
4.3     Die in der Beschwerdeschrift erwähnten ärztlichen Stellungnahmen vermögen, soweit sie sich überhaupt zur Frage der Unfallkausalität äussern, die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ ebenso wenig zu entkräften. Dr. med. I.___, Oberarzt an der orthopädischen Klink des Spitals "___", hielt in seinem Bericht vom 6. Juli 2005 lediglich fest, dass der Sturz vom Dezember 2002 mit erneuter Kontusion des Sitzbeins rechts bezüglich des - bereits etwas gestörten - Nervus ischiadicus eine Schmerzsymptomatik ausgelöst haben könnte (Urk. 13/33 S. 1 unten f.). Dies steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen Dr. B.___s. Dr. med. J.___, Oberarzt Anästhesie, nahm in seinem Bericht vom 11. November 2005 bewusst keine Stellung zur Genese der Schmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 13/36 S. 1 unten). Dr. E.___ kam in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2005 nach nochmaliger Durchsicht des ganzen Röntgendossiers zum Schluss, dass die Beurteilung der Röntgenbilder durch Dr. B.___ richtig sei. Die radiologischen Veränderungen im Bereiche des rechten Sitzbeinhöckers seien schon vor dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2002 vorhanden gewesen. Der Fall betreffe also nicht mehr die Zürich. Die röntgenologisch dokumentierten Veränderungen seien auf den Unfall von 1988 mit Polytrauma zurückzuführen (Urk. 13/32 S. 1). Auch PD Dr. med. K.___ sowie Dr. med. L.___, beide von der Uniklinik D.___, vertraten am 25. Oktober 2005 die Ansicht, der Sturz auf der Treppe könne zwar eine schmerzhafte Sensation auslösen, jedoch nicht unbedingt einen dauerhaften Schaden zur Folge haben (Urk. 3/5 S. 2).
4.4     Nach dem Gesagten steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Sturz vom 26. Dezember 2002 - spätestens ab 1. Februar 2006 - nicht mehr die natürliche Ursache des geltend gemachten Gesundheitsschadens darstellt, sondern dass dieser nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden, das heisst nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Dezember 2002 stehenden, Ursachen beruht. War somit der status quo sine spätestens am 1. Februar 2006 erreicht, hat die Zürich ihre Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- SUVA Zürich, Dreikönigstrasse 7, Postfach 2823, 8022 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).