UV.2006.00325
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1951, war seit 18. November 1996 bei der A.___ B.___ als Kassiererin tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 15. Dezember 1999 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 6/1-3).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 31. August 2005 ein (Urk. 6/170). Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2005 Einsprache (Urk. 6/171/4-9), während der zuständige Krankenversicherer auf eine solche verzichtete (Urk. 6/172). Die Einsprache wurde am 19. Oktober 2006 abgewiesen (Urk. 6/180 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 23. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Über eine gegen die Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. IV.2006.00651 entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung spätestens Ende August 2005, also rund 5 ½ Jahre nach dem Unfall ein Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre (status quo sine), erreicht gewesen sei und dass allfällige psychische Beschwerden nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stünden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien BGE 117 V 360 und 119 V 338, also die Rechtsprechung nach erlittener Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS), massgebend (Urk. 1 S. 6 Ziff. B.1), der natürliche Kausalzusammenhang sei zu bejahen (Urk. 1 S. 6 Ziff. B.2), auf das von der Beschwerdegegnerin verwendete Gutachten sei nicht abzustellen (Urk. 1 S. 7 lit. B.3, S. 8 f. lit. B.6), der Nachweis für einen erreichten Status quo sine vel ante sei nicht erbracht (Urk. 1 S. 7 lit. B.4) und die natürliche (Urk. 1 S. 7 f. lit. B.5) wie auch die adäquate (Urk. 1 S. 9 f. lit. B.7) Kausalität der psychischen Beschwerden sei zu bejahen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die nach der Leistungseinstellung (August 2005) bestehenden Beschwerden mit dem 1999 erlittenen Unfall in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang stehen.
3.
3.1 Zum Unfallhergang am 15. Dezember 1999 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mercedes 280 auf einer Einspurstrecke stillgestanden sei, um abzubiegen. Als sie losgefahren und im Begriff gewesen sei, die Gegenfahrbahn zu kreuzen, sei unvermittelt der andere Unfallbeteiligte mit seinem Mercedes 300 in die rechte Seite ihres Fahrzeugs geprallt (Urk. 6/32; vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/6).
Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin am Folgetag erstmals behandelte, nannte am 1. Januar 2000 als Befunde Nacken- und Brustschmerzen sowie Schmerzen im rechten Unterschenkel (Urk. 6/3 Ziff. 2). Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des Brustbeins und beider Unterschenkel (Urk. 6/3 Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 16. Dezember 1999 bei einem voraussichtlichen Behandlungsabschluss in 6 Wochen (Urk. 6/3 Ziff. 8 und 10).
Eine von Dr. C.___ veranlasste CT-Untersuchung ergab am 13. Januar 2000 eine ausgeprägte Osteochondrose mit begleitender Spondylose und Unkarthrose C5/6 und eine degenerativ induziert imponierende, leichtergradige Retrolisthesis von C5 gegenüber C6, sowie eine deutlich linksbetonte, bilaterale, im Rahmen der erwähnten Degeneration verursachte knöcherne Einengung der Neuroforamina C5/6, eine computertomografisch flache postero-mediale Diskushernie C6/7 und keinen Beweis für eine frische knöcherne Verletzung (Urk. 6/8).
3.2 Am 9. Mai 2000 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___ die Beschwerdeführerin (Urk. 6/11). Seitens der Kontusion des Brustbeins und der Unterschenkel werde über keine Beschwerden mehr geklagt. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen im Sinne eines Zervikalsyndroms und mittelthorakalen Rückenschmerzen. Es sei anzunehmen, dass die schwere Osteochondrose C5/6 den Verlauf etwas in die Länge ziehe. Angesichts der Therapieresistenz unter ambulanter Behandlung wäre eine stationäre Behandlung zweckmässig. Die Beschwerdeführerin arbeite wieder stundenweise, soweit die Beschwerden es zuliessen (Urk. 6/11 S. 2).
3.3 Vom 20. September bis 25. Oktober 2000 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik E.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 30. Oktober 2000 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/25 S. 1 f.):
1. Dysfunktion des zervikothorakalen Übergangs
mit
- besonderer Einschränkung der HWS-Extension
- Myotendinosen der Schulter-Nackenmuskulatur
- Kopfschmerzen
- Anzeichen einer Schmerzgeneralisierung auf den ganzen Rücken
ohne
- neurologische Ausfälle
bei
- Status nach Verkehrsunfall vom 15. Dezember 1999
- degenerativen HWS-Veränderungen
2. mittelschwere kognitive Störung multifaktorieller Genese
3. leichte vestibuläre Störung
bei
- Status nach Unfall vom 15. Dezember 1999
4. Anpassungsstörung
mit
- dysphorischen Zuständen und depressiver Symptomatik
Nach Austritt sei ein 4-wöchiger Arbeitsversuch vorgesehen; im Anschluss daran sei die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen (Urk. 6/25 S. 5 Mitte).
Das im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ empfohlene (Urk. 6/25 S. 5 unten) Hirnleistungstraining wurde am 1. November 2000 aufgenommen (Urk. 6/28 oben) und bis jedenfalls Mai 2003 fortgesetzt (vgl. Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/55, Urk. 6/61, Urk. 6/68, Urk. 6/70, Urk. 6/99, Urk. 6/102-103, Urk. 6/114).
3.4 Die am 14. Februar 2001 erstattete biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 6/46) ergab, dass die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs innerhalb eines Bereiches von 20-30 km/h gelegen habe, was im - näher umschriebenen - Normalfall dem Harmlosigkeitsbereich entspreche (Urk. 6/46 S. 2 unten). Als relevante Besonderheiten im Sinne einer Abweichung vom Normalfall seien hier die erheblichen, sicher vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS zu betrachten. Bei einer geschwächten HWS könnten Belastungen, die im Normalfall nicht als traumatisch angesehen würden, Beschwerden auslösen, die man sich sonst durch die Kollisionsumstände allein nicht erklären könnte. In diesem Sinne seien die beklagten Beschwerden und die Befunde durch die Kollisionseinwirkung eher erklärbar (Urk. 6/46 S. 3 oben).
3.5 Am 14. Februar 2002 untersuchte Kreisarzt Dr. med. F.___, FMH für Chirurgie, die Beschwerdeführerin (Urk. 6/77). Die vor drei Monaten begonnene Akupunktur habe eine deutliche Besserung gebracht; Medikamente benötige die Beschwerdeführerin keine mehr, die Physiotherapie habe man eingestellt (Urk. 6/77 S. 1). Dr. F.___ führte aus, es überrasche ihn nicht, dass die Akupunktur einen deutlichen Erfolg gebracht habe, sehe er die Problematik der Beschwerdeführerin doch in erster Linie auf der psychologisch-emotionalen Ebene. Somatisch lägen keine Befunde vor; die ausgeprägte Osteochondrose könne nicht für die Befunde verantwortlich gemacht werden. Die HWS-Funktion sei sehr ansprechend, die Muskulatur nicht verspannt (Urk. 6/77 S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe recht präzise Vorstellungen, was sie sich zumuten dürfe und was über ihr Potential hinausgehe, wobei sie seines Erachtens die Grenzen zu eng ziehe; somatisch liege nichts vor, das einem Wiedereinstieg als Verkäuferin im Wege stehe. Um den Wiedereinstiegsprozess nicht zu stören, habe er die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 6/77 S. 3 unten).
3.6 Am 29. April 2002 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, über eine unter Akupunktur deutliche Besserung der Beschwerden; während einer sechswöchigen Pause über Ostern hätten diese (Nacken-Schulter-Schmerzen, muskuläre Verspannungen, Kopfschmerzen) jedoch wieder zugenommen (Urk. 6/82 Ziff. 2a). Die Beschwerdeführerin arbeite 12 Stunden pro Woche als Telefonistin (Urk. 6/82 Ziff. 4a).
Am 21. Mai 2002 ergänzte Dr. G.___, die „Oster-Verspannungen“ hätte gelöst werden können. Noch im Vordergrund stehe ein rezidivierendes Thorakovertebral-Syndrom (Urk. 6/84 Ziff. 1).
Kreisarzt Dr. F.___ berichtete über die Untersuchung vom 25. Juni 2002, die Beschwerdeführerin sei in ausgeglichener bis fröhlicher Stimmung gewesen und habe recht energisch gewirkt (Urk. 6/86 S. 1 unten). Mit der von ihm vorgeschlagenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei sie einverstanden (Urk. 6/86 S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 16. September 2002 über die am 2./3. September 2002 erfolgte EFL (Urk. 6/93) wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/93 S. 1):
- chronisches cerviko-thorako sowie cerviko-cephales Syndrom
- Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision, HWS-Distorsion und Sternum-Kontusion am 15. Dezember 1999
- mittelschwere kognitive Störung multifaktorieller Genese
- erosive Osteochondrose C5/6
- anamnestisch leichte vestibuläre Störung
- Anpassungsstörung mit dysphorischen Zuständen, depressiver Symptomatik und Angst (psychosomatisches Konsilium vom 3. Oktober 2000)
Als Kassiererin bestehe aufgrund der tiefen Hebeleistungslimiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund rein physischer Aspekte sei eine leichte bis (je nach Art des Hantierens) sehr leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch halbtags ausübbar, mit Steigerungsfähigkeit. Empfohlen werde eine Medizinische Trainingstherapie (Urk. 6/93 S. 4 Mitte).
Am 9. Dezember 2002 berichtete Dr. G.___, die Medizinische Trainingstherapie verstärke das Beschwerdebild ganz ordentlich (Urk. 6/98 Ziff. 2b).
Am 17. Februar 2003 berichtete Dr. G.___, objektiv sei die Beweglichkeit der HWS unverändert eingeschränkt, die Nacken-Schulter-Muskulatur jedoch aufgelockert; er empfahl, die Medizinische Trainingstherapie zu beenden (Urk. 6/104 S. 2).
Am 26. Mai 2003 berichtete Dr. G.___ über ein zwiespältiges Therapieergebnis im Sinne einer leicht verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule, jedoch einem verstärkten Beschwerdebild (Urk. 6/115 Ziff. 2a).
3.7 Am 24. Juni 2003 berichtete Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP über die seit 4. März 2003 stattfindende Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/116).
Sie sei dem behandelnden Arzt und dem Ergotherapeuten durch grosse Nervosität, dauernde Klagen und neue Probleme aufgefallen, was die Behandlung erschwert habe. Sie stelle ihre Schmerzsymptomatik in den Vordergrund. Damit einher gingen depressive Verstimmungen mit starken Gefühlen der Verzweiflung (Urk. 6/116 S. 1 unten).
Aus psychologischer Sicht liege eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angstzuständen vor, dies als Folge der neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihr einen Lebensstil, wie sie ihn gewohnt war, verunmöglichten (Urk. 6/116 S. 2).
3.8 Auf Zuweisung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 6/117) untersuchte Dr. med. I.___, FMH Neurologie, die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2003 und diagnostizierte einen Verdacht auf Ulnarisläsion rechts im Sulcus ulnaris-Bereich (Urk. 6/118). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 12. August 2003 operiert (subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris), wobei eine Einschnürung des Nervs am Ausgang des Sulcus durch einen Bindegewebszug gefunden wurde (Urk. 6/120; vgl. Urk. 6/122). Es folgten weitere Untersuchungen durch Dr. I.___ am 17. November 2003 (Urk. 6/125) sowie am 12. Februar 2004, bei welcher Dr. I.___ eine Epicondylopathie beziehungsweise Epicondylitis medialis vermutete (Urk. 6/134). Anlässlich einer weiteren Untersuchung am 7. Juni 2004 stellte Dr. I.___ eine tendenzielle Besserung rechts (Urk. 6/139 S. 1 unten) und in etwa stabile Verhältnisse links (Urk. 6/139 S. 2 oben) fest.
3.9 Am 23. Februar 2004 berichtete Dr. G.___, die Medizinische Trainingstherapie habe der Beschwerdeführerin gar nichts gebracht, sondern im Gegenteil eher mehr Schmerzen im Schulter-Nacken-BWS-Bereich. Auch führe sie das Sulcus ulnaris-Syndrom rechts auf diese Therapie zurück. Mit Akupunktur und Physiotherapie sowie Ergotherapie habe das Bild nun wieder merklich entspannt werden können (Urk. 6/135 Ziff. 2a). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % „für immer“ (Urk. 6/135 Ziff. 4a) und nannte als zu erwartenden bleibenden Nachteil ein chronisches Cervicalsyndrom mit Cervicobrachialsyndrom (Urk. 6/135 Ziff. 4c).
Dr. H.___ berichtete am 11. August 2004 über seine seit 3. März 2003 stattfindende Behandlung der Beschwerdeführerin. Es stünden als Probleme im Vordergrund, dass sie nur eine Aufgabe aufs Mal ins Auge fassen und dann erledigen könne, dass sie Informationen nicht mehr wie bisher gewohnt im Kopf behalten könne, dass unter körperlicher wie auch psychischer Anstrengung Schmerzzustände im Nacken und Kopf entstünden (Urk. 6/147 S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin hätte gerne eine leichte Beschäftigung; die Tätigkeit als Telefonistin erachtete Dr. H.___ als ausserordentlich günstig (Urk. 6/147 S. 3).
3.10 Am 24. März 2005 erstattete PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Chefarzt Medizinisches Zentrum K.___ (K.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/163/1), dies basierend auf Untersuchungen am 16. und 21. Februar 2005 (Urk. 6/163/1 S. 1 Mitte), den vorhandenen Akten (Urk. 6/163/1 S. 1 ff.) sowie einem rheumatologischen (Urk. 6/163/1 S. 14 ff. = Urk. 6/163/3) und einem psychiatrischen (Urk. 6/163/1 S. 18 ff. = Urk. 6/163/2) Konsilium.
Zusammenfassend wurden im K.___-Gutachten folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/163/1 S. 21 Ziff. 4):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 15. Dezember 1999
2. chronisches cervikothorakales Schmerzsyndrom und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, bei
- erosiver Osteochondrose C5/6, muskulärer Dekonditionierung
3. dissoziative Störung, gemischt
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
4. beginnende Osteochondrose L3/4, ventrale Spondylose
5. Status nach Nervus ulnaris-Vorverlagerung wegen Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
6. Status nach Schulteroperation zirka 1995
Klinisch handle es sich aktuell um ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei fortgeschrittener erosiver Osteochondrose C4/5. Daneben bestehe eine muskuläre Dekonditionierung mit myofaszialer Komponente und ausserdem eine beginnende Osteochondrose L3/4 und ein Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar, wenn auch in ihrer Ausdehnung und beklagten Intensität nicht immer einfühlbar; insbesondere finde sich für die intermittierenden lumbalen Rückenbeschwerden und die Lähmungserscheinungen beider Beine kein strukturelles Korrelat (Urk. 6/163/1 S. 23 Mitte).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Beschwerdeführerin körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, und auch solche mit der Einnahme von Zwangshaltungen über längere Zeit, nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre zu 50 % sofort möglich und bei geeigneter Behandlung auf 66 % Arbeitsfähigkeit steigerbar (Urk. 6/163/1 S. 23).
Die fortgeschrittene Segmentdegeneration sei nicht auf das Trauma zurückzuführen; sie könne allein die Beschwerden ohne weiteres verursachen und sei damit für die Minderung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich. Das Sulcus ulnaris-Syndrom sei eher unwahrscheinlich auf die Medizinische Trainingstherapie zurückzuführen (Urk. 6/163/1 S. 23 unten).
Aus psychiatrischer Sicht seien leichte kognitive Einschränkungen feststellbar. Insgesamt dürften sowohl die kognitive wie auch die körperliche Symptomatik zum grossen Teil auf dissoziative Phänomene zurückzuführen sein, wobei der Übergang zu einer somatoformen Schmerzstörung fliessend sei (Urk. 6/163/1 S. 24 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um geschätzt 50 % eingeschränkt (Urk. 6/163/1 S. 24).
Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf gegenwärtig 50 % geschätzt. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits auf die Segmentdegeneration im Bereich der HWS und andererseits auf die psychische Störung zurückzuführen (Urk. 6/163/1 S. 24 unten).
Die Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form der chronischen cervikothorakalen Schmerzen sowie der cervikospondylogenen Schmerzen, wie auch die psychischen Störungen, seien nicht mehr Restfolgen des Unfalls vom 15. Dezember 1999 (Urk. 6/163/1 S. 26 Ziff. 5). Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf unfallfremde Krankheitszustände (Urk. 6/163/1 S. 26 Ziff. 6.1).
Der Unfall sei auf einen erheblichen Vorzustand in Form der degenerativen Veränderungen der HWS gestossen. Es sei anzunehmen, dass dadurch die Beschwerden grösser gewesen seien und sich der Heilungsverlauf verzögert habe. Insgesamt schätzten die Gutachter, dass spätestens nach 4 Jahren nach dem Unfall der Status quo sine erreicht gewesen sei (Urk. 6/163/1 S. 26 Ziff. 8).
Fragen aus psychiatrischer Sicht wurden dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin den Unfall als katastrophales Ereignis in ihrem Leben aufgenommen habe und alle seither vorliegenden Beschwerden und negativen Lebensereignisse darauf zurückführe (Urk. 6/163/1 S. 27 Ziff. 5.2). Als unfallfremde psychische Faktoren wurden eine unglückliche Jugend, Probleme mit dem Sohn und möglicherweise andere, den Gutachtern unbekannte Faktoren genannt (Urk. 6/163/1 S. 27 Ziff. 5.5). Die psychische Störung könne nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden; insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie schon unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten wäre (Urk. 6/163/1 S. 27 Ziff. 5.6).
Auf entsprechende Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, die Ellbogenbeschwerden seien eher unwahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 6/163/1 S. 27 unten Ziff. 1). Dafür, dass die Medizinische Trainingstherapie Anfang 2003 das Sulcus ulnaris-Syndrom richtungsgebend verschlechtert hätte, gäbe es keine Anhaltspunkte (Urk. 6/163/1 S. 28 oben Ziff. 2).
Schliesslich hielten sie fest, da - wie mehrfach festgehalten - keine neurologischen Ausfälle bestünden, sei kein Neurologe beigezogen worden. Die kognitiven Defizite seien in der psychiatrischen Beurteilung durchaus enthalten; sie seien durch das psychische Leiden und nicht durch eine Hirnverletzung verursacht. Eine neuropsychologische Untersuchung sei deshalb nicht sinnvoll (Urk. 6/163/1 S. 29 Ziff. 8).
4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass im Anschluss an den Auffahrunfall vom 15. Dezember 1999 unter anderem eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde.
Das Beschwerdebild im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (August 2005) beziehungsweise im Zeitpunkt der K.___-Begutachtung (März 2005) war geprägt durch Nacken- und Kopfschmerzen sowie leichte kognitive Einbussen im Rahmen einer dissoziativen Störung.
Zum von der Rechtsprechung umschriebenen, sogenannt typischen „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 E. 4a). Liegt ein solches vor, ist ausnahmsweise - obwohl ein organisches Substrat fehlt - ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall anzunehmen.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin leidet unstreitig an Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich, die jedoch gemäss der medizinisch unwidersprochen gebliebenen und einleuchtenden Beurteilung im K.___-Gutachten durch die schon vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Veränderungen der HWS erklärt werden. Ebenfalls bestehende - während rund 2 ½ Jahren mittels Hirnleistungstraining angegangene - kognitive Defizite wurden im März 2005 als leicht beurteilt und der psychischen Problematik zugeordnet. Über diese genannten Beschwerden hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für weitere, zum besagten Beschwerdekomplex gehörenden Beschwerden.
Eine Anwendung der speziellen Kausalitätspraxis im Sinne von BGE 117 V 359 und 119 V 335 scheidet deshalb aus. Die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs ist anhand der normalen Praxis zu beantworten.
4.2 Die Frage nach der - natürlichen - Unfallkausalität wurde im K.___-Gutachten klar verneint.
Hinsichtlich der Nackenbeschwerden wurde auf den massiven Vorzustand hingewiesen und darauf, dass die darüber hinausgehenden Auswirkungen des erlittenen Unfalls spätestens vier Jahr danach nicht mehr ins Gewicht fielen, mithin der Status quo sine spätestens im Dezember 2003 erreicht gewesen war.
Dies steht - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) - keineswegs im Widerspruch mit der Beurteilung durch Dr. F.___ im Februar 2002. Dieser hatte wohl festgehalten, die ausgeprägte Osteochondrose könne nicht für die Befunde verantwortlich gemacht werden, dies aber mit dem Hinweis, die HWS-Funktion sei sehr ansprechend, die Muskulatur nicht verspannt. Die Problematik liege in erster Linie auf der psychologisch-emotionalen Ebene; somatisch lägen keine Befunde vor. Aus dem Zusammenhang des Textes ergibt sich klar, dass die seines Erachtens vernachlässigbaren Befunde nicht einmal mit der ausgeprägten Osteochondrose erklärt werden könnten, und nicht etwa, wie von der Beschwerdeführerin interpretiert, etwas sei nicht Folge des Vorzustandes und somit eine Unfallfolge. Analoges gilt für die Bemerkung im Bericht über die EFL im September 2002, wo ausgeführt wurde, radiologisch bestehe eine ausgeprägte Osteochondrose C5/6, welche jedoch „aufgrund der heutigen Symptomatik“ eher als Nebenbefund beurteilt werden müsse (Urk. 6/93 S. 2 unten). Auch daraus lässt sich - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) - nicht schliessen, die gutachterliche Beurteilung über das Erreichen des Status quo sine sei unzutreffend.
4.3 Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den im März oder August 2005 vorhandenen psychischen Beschwerden und dem 1999 erlittenen Unfall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet sein könnten, die im K.___-Gutachten vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Beschwerdeweise wurde diesbezüglich zu Recht nicht auf anderslautende medizinische Einschätzungen Bezug genommen, denn solche gibt es nicht. Es wurde lediglich geltend gemacht, gemäss der Rechtsprechung müssten bei Schleudertraumaverletzungen physische und psychische Faktoren gemeinsam (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4) beziehungsweise die Kausalität des psychischen Anteils dürfe nicht getrennt von den übrigen Beschwerden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5b) beurteilt werden.
Dieser Einwand ist unbehelflich, da - wie dargelegt (Erw. 4.1) - gerade nicht die bei bestimmten Konstellationen nach erlittener HWS-Distorsion anwendbare besondere Praxis massgebend ist, sondern der natürliche Kausalzusammenhang von im strittigen Zeitpunkt vorhandenen sowohl Nacken- als auch psychischen Beschwerden mit einem erlittenen Unfall (mit unter anderem einer HWS-Distorsion) zu beurteilen ist.
Diese Frage - des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall - wurde im K.___-Gutachten mit entsprechender Begründung klar verneint. Darauf ist abzustellen, und es besteht kein Anlass zu Weiterungen. Insbesondere erübrigt sich angesichts des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs eine Prüfung der allfälligen Adäquanz.
4.4 Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, im Gutachten des K.___ seien die Armbeschwerden zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6c), ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr explizit gestellte Zusatz-Frage nach einem allfälligen Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall oder der nachfolgenden Behandlung im Gutachten klar verneint wurde. Inwiefern somit im vorliegenden Zusammenhang diese Beschwerden hätten berücksichtigt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
4.5 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass hinsichtlich der geklagten somatischen Beschwerden spätestens vier Jahre nach dem Unfall vom 15. Dezember 1999 der Status quo sine erreicht war, womit es im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (August 2005) diesbezüglich, wie auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden, am natürlichen Kausalzusammenhang fehlte.
Die erfolgte Leistungseinstellung ist somit angesichts des massgeblichen Gutachtens, das bereits nach 4 Jahren das Erreichen des Vorzustandes postuliert, als eher als grosszügig zu qualifizieren. Sie bewegt sich noch im Rahmen des vertretbaren Ermessens und ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).