UV.2006.00327
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 18. Juli 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer
Advokaturbüro Frei & Auer
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon TG
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. November 2001 in der Aluminium-Schlosserei der B.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. Dezember 2003 einen Verkehrsunfall erlitt. Das Fahrzeug des Versicherten kollidierte seitlich mit einem anderen Auto (Urk. 7/1).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein whip-lash-Trauma (Urk. 7/2). Am 3. Februar 2004 wurde der Versicherte radiologisch untersucht (Urk. 7/3). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___ untersuchte ihn am 16. Februar 2004 (Urk. 7/10). Vom 31. März bis 28. April 2004 war der Versicherte in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert (Urk. 7/18).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 (Urk. 7/19) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er ab 31. Mai 2004 zu 50 % und ab 5. Juli 2004 voll arbeitsfähig sei. Der Versicherte werde gebeten, die Arbeit am 31. Mai 2004 im erwähnten Umfang aufzunehmen; das Taggeld werde entsprechend berechnet.
1.3 Am 23. Februar 2005 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 7/41). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erstattete am 12. April 2005 seinen Bericht (Urk. 48). Am 24. Mai 2005 wurde der Versicherte von Prof. Dr. med. H.___, Leiter der Neurologischen Poliklinik, und Assistenzarzt Dr. med. I.___ vom Universitätsspital Zürich untersucht (Urk. 7/51). Assistenzärztin Dr. med. J.___ und der Leitende Arzt Dr. med. K.___ von der L.___ reichten am 20. Oktober 2005 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 7/71). Am 16. November 2005 folgte die biomechanische Kurzbeurteilung von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, Assistenzarzt Dr. med. O.___ und Dr. sc. techn. P.___ (Urk. 7/73).
1.4 Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/86) stellte die SUVA die Heilbehandlungsleistungen per 1. März 2006 ein mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die psychogenen Störungen stünden in keinem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003. Die SUVA wies weiter darauf hin, dass die Taggeldleistungen bereits mit formlosen Schreiben vom 14. Mai 2004 ab 1. Juni 2004 (richtig wohl: ab 5. Juli 2004 [vgl. oben Ziffer 1.2]) eingestellt worden seien.
Die Krankenversicherung des Versicherten, die Carena Schweiz, erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/87), dass sie die Verfügung vom 13. Februar 2006 beziehungsweise ihre Leistungspflicht anerkenne. Der Versicherte liess mit Eingaben vom 15. März 2006 (Urk. 7/93) und 13. April 2006 (Urk. 7/94) Einsprache gegen die genannte Verfügung erheben mit dem Antrag, es seien ihm ab 1. Juni 2005 und bis auf weiteres Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen. In den Erwägungen des Einspracheentscheids wurde darauf hingewiesen, dass die Taggeldeinstellung schon lange rechtskräftig geworden sei, weshalb sie im nicht nochmals überprüft werden könne.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 06.07.2006 sowie die Verfügung vom 13.02.2006 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Heilungskosten sowie die Unfalltaggeldleistungen ab 01.06.2005 auf der Basis des letzten versicherten AHV-Jahreslohnes des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 23.12.2004 (suva-act. 74) bis auf weiteres zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 (Urk. 6) beantragen, es sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11 und 14). Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache, soweit mit ihr die Ausrichtung von Taggeldleistungen beantragt wurde, nicht ein. Die Beschwerdegegnerin stellte sich insoweit auf den Standpunkt, dass die Taggeldleistungen bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2004 (Urk. 7/19) formlos per 31. Mai 2004 auf 50 % reduziert und per 5. Juli 2004 vollständig eingestellt worden seien. Die Taggeldeinstellung sei somit schon lange rechtskräftig geworden und könne nicht mehr überprüft werden.
1.3
1.3.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Lediglich Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG).
In seinem Urteil vom 7. September 2006 in Sachen G. gegen die Beschwerdegegnerin (U 62/06; teilweise wiedergegeben in BGE 132 V 412) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass der Unfallversicherer bei Einstellung von Heilbehandlungsleistungen und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen hat und ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln darf.
1.3.2 Daraus folgt, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin, sie habe über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers mit formlosen Schreiben vom 14. Mai 2004 entschieden und dieser Entscheid sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, unzutreffend ist.
1.3.3 Im Ergebnis war es aber dennoch richtig, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die Frage des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers eintrat, aber nicht, weil ihr das Verfahrenshindernis der Rechtskraft entgegenstanden hätte, sondern weil darüber noch keine formelle Verfügung ergangen war und somit (noch) kein Anfechtungsgegenstand vorgelegen hatte. Die Beschwerdegegnerin wird diese Verfügung erst noch zu erlassen haben.
1.4 Da es betreffend Taggeldanspruch - wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht - auch im vorliegenden Prozess an einem Anfechtungsgegenstand (einer formellen Verfügung beziehungsweise einem Einspracheentscheid) fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 1. März 2006 im Wesentlichen aus, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen kein organisches Substrat (mehr) zu Grunde liege. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Dezember 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, diesbezüglich sei aber zu berücksichtigen, dass bereits anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ im April 2004 ein agitiert-deprimiertes Zustandsbild leichter Ausprägung im Vordergrund gestanden habe. Im weiteren Heilungsverlauf hätten die psychischen Probleme immer mehr an Bedeutung gewonnen. Da sich die psychischen Störungen schon bald nach dem Unfall eingestellt hätten und jetzt das Zustandsbild beherrschten, sei die Adäquanz nach BGE 115 V 133 (psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall) zu beurteilen. Das Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 sei den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Da jedoch kein einziges der massgebenden Kriterien erfüllt sei, stünden die festgestellten psychischen Beschwerden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 20. Dezember 2003, weshalb die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen zu Recht erfolgt sei.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er am 20. Dezember 2003 - wie die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt habe - ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden sei durch die medizinischen Akten ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe verkannt, dass der Beschwerdeführer allein schon aufgrund der von ihm geklagten somatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es lägen ausschliesslich psychische Beschwerden vor, sei aktenwidrig. Im Übrigen sei die Adäquanzprüfung nicht nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien vorzunehmen. Es sei vielmehr erstellt, dass die psychischen Beschwerden unfallkausal seien.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- leistungen zu Recht per 1. März 2006 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die in einem (natürlichen und) adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 standen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, nach welchen Kriterien die Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist beziehungsweise ob von einer psychischen Überlagerung im Sinne des in Erw. 2.3.6 Dargelegten auszugehen ist.
4.2 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/10) ein persistierendes cephalo-cervico-brachiales Syndrom links nach Abknicktrauma der Halswirbelsäule. Rund acht Wochen nach dem Unfall stünden beim kooperativen Beschwerdeführer invalidisierende Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer klage auch über kognitive Defizite. Er sei nicht mehr in der Lage, Auto zu fahren.
Oberarzt Q.___, Psychiater, und der Leitende Arzt Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik E.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. April 2004 (Beilage zu Urk. 7/18) die Diagnose eines agitiert-depressiven Zustandsbilds leichter Ausprägung (ICD-10 F32.01) fest. Diesem Zustandsbild liege ein multifaktorielles Geschehen zugrunde: vermutlich prädisponierende Persönlichkeitsfaktoren, die lebensgeschichtliche Entwicklung und als Teilfaktor die beginnende Chronifizierung nach der HWS-Distorsion und den daraus resultierenden Schmerzbeschwerden. Es seien auch Zeichen einer Symptomausweitung zu erkennen.
Oberassistenzärztin Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, von der Rehaklinik E.___ führten in ihrem Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 7/18) aus, dass viereinhalb Monate nach der HWS-Distorsion bei anamnestisch fehlenden Hinweisen für eine durchgemachte traumatische Hirnverletzung aktuell ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredientes zerviko-okzipitales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom links ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestehe. Im Vordergrund stehe ein agitiert-deprimiertes Zustandsbild leichter Ausprägung, das den therapeutischen Zugang erschwere.
Kreisarzt Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 7/41) dahingehend, dass vierzehn Monate nach der erlittenen Halswirbelsäulen-Distorsion noch diskrete Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule bestünden. Der Beschwerdeführer berichte darüber hinaus von mehrfachen Schwindelattacken, die dann zu kleineren Unfällen geführt hätten. Diese Symptomangabe sollte ernst genommen werden; es sei eine neurologische Untersuchung indiziert. Ob ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 bestehe, könne vorerst nicht beurteilt werden.
Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 7/48) einen Status nach HWS-Distorsion (Autounfall vom 20. Dezember 2003) mit weitgehender Restitution der Beschwerden (persistierende leichte Schwäche der linksseitigen Armmuskulatur, linksseitige kopfbetonte Halbseitenschmerzen sowie eine emotionale Labilität). Die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelzustände könnten aufgrund der neurologischen Befunde nicht näher charakterisiert werden. Eine vestibuläre oder cerebelläre Pathologie lasse sich nicht erkennen. Die emotionale Labilität, an der der Beschwerdeführer seit dem Unfall leide, sei möglicherweise psychoreaktiv bedingt. Für eine Anpassungsstörung sei der Zeitraum aber zu lange und für eine posttraumatische Belastungsstörung sei das Unfallereignis zu gering gewesen. Ob diesbezüglich vorbestehende psychische Persönlichkeitsstrukturen etwas aktiviert worden seien, könne er nicht beantworten.
Prof. Dr. U.___ und Dr. I.___ erhoben in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen:
St.n. Autounfall mit Kopfanprallen und möglicher Commotio cerebri am 20.12.2003
- aktuell: psychi[atri]sches Syndrom mit verminderter Impulskontrolle, Aggressivität, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen, Depression
- neurologisch ohne Hinweise für organische Läsion des ZNS
Es hätten sich Hinweise für ein psychi[atri]sches Syndrom mit verminderter Impulskontrolle, Aggressivität und Konzentrationsstörungen ergeben. In der neurologischen Untersuchung seien keine objektivierbaren Hinweise für ein Frontalhirnsyndrom oder andere objektivierbaren neurologischen Defizite vorhanden gewesen. Aus ihrer Sicht bestehe keine Indikation für weitergehende Zusatzuntersuchungen. Im Vordergrund stehe eine rasche psychiatrische Abklärung und das Einleiten einer Therapie.
Dr. J.___ und Dr. K.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. September 2005 (Urk. 7/71/2) eine nicht näher bezeichnete anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.9), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und als Nebendiagnose einen Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma. Anamnestisch lasse sich ein Zusammenhang zwischen dem zervikokranialen Beschleunigungstrauma vom 20. Dezember 2003 und den zunehmend affektiven Störungen des Beschwerdeführers feststellen, wobei sich morphologisch kein Korrelat finden lasse. Der Autounfall könnte allenfalls als Trigger verstanden werden, der bei vorbestehender kompensierter Störung diese zum Ausbruch gebracht haben könnte.
Dr. K.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/71/1) auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass er insgesamt davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten Symptome in einem Zusammenhang mit dem erlittenen Autounfall stünden. Die vorhandenen Symptome (affektive Labilität, Aggressivität, Konzentrations- und Schlafstörungen) seien aus psychiatrischer Sicht bei Schädelhirntraumata relativ typisch. Um die Frage nach dem Kausalzusammenhang jedoch definitiv beantworten zu können, wäre allerdings eine testpsychologisch-neuropsychiatrische Untersuchung notwendig.
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 9. November 2005 aus, dass sich die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung weiter verschlechtert hätten (Urk. 7/72).
Aus dem Bericht von Prof. Dr. N.___, Dr. O.___ und Dr. P.___ vom 16. November 2005 (Urk. 7/73) geht hervor, dass aus biomechanischer Sicht die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und entsprechenden Befunde durch das Kollisionsereignis vom 20. Dezember 2003 erklärbar seien. Über die Entwicklung von kurz nach dem Ereignis erklärbaren Beschwerden nach Ablauf des biomechanisch überschaubaren Zeitraumes von rund einem halben Jahr könne aus biomechanischer Sicht keine Vermutung angestellt werden. Diese Entwicklung hänge im Einzelfall von vielen Einflüssen ab, die nicht im Bereich der Biomechanik lägen. Zum längerfristigen Verlauf könnten sie deshalb keine Stellungnahme abgeben.
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Februar 2006 (Urk. 7/84) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 20. Dezember 2003 ein Schmerzsyndrom entwickelt habe. Anschliessend an den Aufenthalt in der Rehaklinik E.___, der dem Beschwerdeführer nach dessen Einschätzung, nichts gebracht habe, habe er seine Arbeit wieder voll aufgenommen. In der Folge sei allerdings aufgefallen, dass er immer wieder kleine Unfälle erlitten habe. Seine Konzentrations- und Differenzierungsfähigkeiten hätten sich verschlechtert. Seit dem 25. Februar 2005 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor seiner Unbeherrschtheit beziehungsweise seinem Jähzorn. Früher sei er ein friedlicher Mensch gewesen, nunmehr habe er aggressive Phantasien. Der Beschwerdeführer wirke impulsiv und gefährlich. Es liege ein Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Autounfall) vom 20. Dezember 2003 mit/bei chronifiziertem Schmerzsyndrom, depressiver Entwicklung und emotionaler Instabilität vor.
4.3
4.3.1 Aus den wiedergegebenen medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die einer medizinischen Behandlung bedürfen. Weiter geht aus den medizinischen Akten hervor, dass diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen (ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine Depression und weitere psychische Störungen) kein organisches Korrelat (mehr) zugrunde liegt (vgl. etwa Urk. 7/71/2).
Die Parteien gehen übereinstimmend und nach Lage der Akten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Angesichts der medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 und den beim Beschwerdeführer vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, was namentlich aus den oben wiedergegebenen Berichten von Dr. K.___ (Urk. 7/71/1-2) und von Prof. Dr. M.___, Dr. O.___ und Dr. P.___ (Urk. 7/73) hervorgeht.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, inwieweit vorliegend auch ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Insoweit ist zunächst fraglich, nach welchen Kriterien die Adäquanz zu beurteilen ist, insbesondere ob von einer sogenannten psychischen Überlagerung im Sinne des in Erw. 2.3.6 Dargelegten auszugehen ist.
Während Dr. D.___ am 16. Februar 2004 noch darüber berichtete, es stünden Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund (Urk. 7/10), haben die Psychiater Q.___ und Dr. R.___ neben einem agitiert-depressiven Zustandsbild leichter Ausprägung bereits im April 2004 Zeichen einer Symptomausweitung erkannt (Beilage zu Urk. 7/18). Nach Einschätzung der Dres. S.___ und T.___ stand dieses agitiert-depressive Zustandsbild bereits im April 2004 im Vordergrund und erschwerte den therapeutischen Zugang (Urk. 7/18). Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 7/48) fest, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelzustände neurologisch nicht näher erklären liessen. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an einer emotionalen Labilität leide. Prof. Dr. U.___ und Dr. I.___ diagnostizierten schliesslich am 24. Mai 2005 ein psychiatrisches Syndrom mit verminderter Impulskontrolle, Aggressivität, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie einer Depression. Objektivierbare neurologische Defizite seien nicht vorhanden. Im Vordergrund stehe eine rasche psychiatrische Abklärung und das Einleiten einer entsprechenden Therapie (Urk. 7/51). Die Dres. J.___ und K.___ diagnostizierten eine nicht näher bezeichnete affektive Störung, eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und (lediglich als Nebendiagnose) einen Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Urk.7/717/2). Am 9. November 2005 berichtete Dr. V.___, dass sich die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung weiter verschlechtert hätten (Urk. 7/72). Schliesslich erklärte Dr. C.___ am 2. Februar 2006, der Beschwerdeführer wirke impulsiv und gefährlich (Urk. 7/84).
Aufgrund dieser ärztlichen Meinungsäusserungen kann kein Zweifel bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt, die das - zumindest teilweise vorhandene beziehungsweise vorhanden gewesene - typische Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen in den Hintergrund treten liess. Im Vordergrund stand bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erheblichen Ausmasses, die sich nach Lage der medizinischen Akten mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer mehr akzentuierte und verschärfte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine psychische Überlagerung vorliegt, weshalb die Adäquanzprüfung - obwohl der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und/oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat - nach den von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. Erw. 2.3.6).
4.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich am 4. September 2005 hinsichtlich des Unfallgeschehens folgendermassen (Urk. 7/54): Er sei auf einer zweispurigen Strasse gefahren (wobei wohl gemeint ist, dass zwei Spuren in jeder Richtung vorhanden waren) und habe von der rechten auf die linke Fahrspur wechseln wollen. Dabei sei er mit einem Fahrzeug kollidiert, das von hinten auf der linken Spur gekommen sei. Der Aufprall sei so heftig gewesen, dass sich der Seitenairbag geöffnet habe. Anschliessend sei er bewusstlos gewesen.
Aufgrund dieser Unfallschilderung sowie der übrigen Unfallakten (vgl. Urk. 7/54, 58, 58/1, 68 und 73) ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 als mittelschwer zu qualifizieren ist, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten noch zu den schweren Unfällen vorliegt.
Der Unfall war weder dramatisch noch besonders eindrücklich; es handelte sich vielmehr um einen alltäglichen Verkehrsunfall. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass er ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und/oder eine äquivalente Verletzung erlitt. Die ärztliche Behandlung dauerte (was die organischen Unfallfolgen angeht) nicht ungewöhnlich lange. Auch die Kriterien „körperliche Dauerschmerzen“ und „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ sind nicht erfüllt. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Schliesslich ist auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ nicht gegeben, denn zum einen nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bereits am 5. Juli 2004 wieder voll auf und zum anderen war die später wieder eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach Lage der Dinge durch die im Vordergrund stehende psychische Problematik bedingt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen den beim Beschwerdeführer noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 1. März 2006 eingestellt hat. Demzufolge ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
4.3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzprüfung auch dann, wenn man im Sinne einer reinen Arbeitshypothese davon ausginge, dass keine psychische Überlagerung vorläge, zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Resultat führen würde: Denn auch bei Berücksichtigung der für Schleudertraumata der Halswirbelsäule aufgestellten Kriterien, wäre die Adäquanz zu verneinen. Zwar wären einige Einzelkriterien bis zu einem gewissen Grade erfüllt, in einer Gesamtschau würden sie aber auch zusammen immer noch zu wenig ins Gewicht fallen, um die Adäquanz zu begründen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max Auer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Carena Schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).