UV.2006.00328
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene J.___ arbeitete ab dem 1. April 2002 als Raumpflegerin bei der P.___ Reinigungen AG (Urk. 9/1, Urk. 9/6a-d). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 9/1). Am 19. April 2004 wurde die Versicherte von einem rückwärts fahrenden Auto von hinten angefahren, während sie in der Kauerstellung war. Dabei zog sie sich Verletzungen am rechten Knie und am rechten Handgelenk zu (Urk. 9/2, Urk. 9/4-5, Urk. 9/13a, Urk. 14). Nachdem zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, konnte die Versicherte die Arbeit ab dem 1. September 2004 wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 9/21/1-2, Urk. 9/28/ 1-2). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juli 2004 (Urk. 9/10) teilte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 8. Juli 2004 (Urk. 9/11/1-2) mit, dass sämtliche Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 9. Juli 2004 eingestellt würden, da die Unfallkausalität der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingefallen sei. Mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 9/30/1-2) hielt die SUVA an dieser Beurteilung fest. Die dagegen am 22. Dezember 2005 (Urk. 9/32/1-2) erhobene Einsprache wurde gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Juni 2006 (Urk. 9/45/1-3) mit Entscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess J.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer (Urk. 4), mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die abgestellten Versicherungsleistungen im Rahmen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Es sei eine neutrale Fachstelle zu beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Integritätseinbusse zu beurteilen.
Es seien die psychischen Beschwerden als Unfallfolgen anzuerkennen."
In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8) erklärte die Beschwerdegegnerin, der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten entsprechend ihrem Rechtsbegehren nach dem 8. Juli 2004 Versicherungsleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten. Je nach dem weiteren Verlauf würden später allenfalls eine Leistungseinstellung, die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung geprüft. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Gerichtssekretärin erliess die SUVA am 5. Januar 2007 (Urk. 12) eine Wiedererwägungsverfügung, mit der sie die Verfügung vom 15. November 2005 und den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 aufhob und der Versicherten ab dem 9. Juli 2004 Taggeldleistungen basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zusprach. Über die Dauer und die allfällige Anpassung des Taggeldes werde nach weiteren Abklärungen entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2. Die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Januar 2007 (Urk. 12) erging nach der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8) und widerspricht den Beschwerdeanträgen nicht vollumfänglich, weshalb sie das Verfahren nicht gegenstandslos werden lässt, sondern als Antrag ans Gericht im zuvor dargelegten Sinne zu betrachten ist. In dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin wie bereits in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) anerkannt, dass die Versicherte ab dem 9. Juli 2004 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Da dieser Antrag demjenigen der Beschwerdeführerin entspricht und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist ihm stattzugeben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
Über die allfällige Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob die psychischen Beschwerden als kausale Unfallfolgen zu betrachten sind, wird die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeitpunkt nach weiteren Abklärungen zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Versicherten in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Nichtjuristen von Fr. 135.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 9. Juli 2004 Anspruch auf Taggeldleistungen auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 12
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Progrès Versicherungen AG. Postfach, 8081 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).