UV.2006.00329
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1973, arbeitete als Chauffeur bei der Firma A.___ in U.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 12/1). Am 25. November 2003 stand er mit seinem Personenwagen in der Kolonne vor einem Rotlicht, als der nachfolgende Personenwagen in das Heck seines Wagens fuhr und dieser dadurch in das vordere Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/13). Der Versicherte wurde daraufhin mit der Ambulanz in das Spital C.___ eingewiesen. Dort wurden eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Gleichentags wurde der Versicherte nach Hause entlassen (Urk. 12/3). Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, schrieb den Versicherten bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Er veranlasste im Dezember 2003 ein Magnetic Resonance Imaging des Schädels und liess den Versicherten an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ abklären (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/18, Urk. 12/19, Urk. 12/23). Die SUVA veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung des Falles bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (Bericht vom 23. März 2004, Urk. 12/17). Per 31. Mai 2004 verlor D.___ seine Anstellung (Urk. 12/28). Vom 7. Juli bis 11. August 2004 befand sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik G.___ (Urk. 12/33). Am 20. September 2004 erfolgte bei Dr. med. E.___, Facharzt für Augenheilkunde, eine ophthalmologische Abklärung (Urk. 12/39). Auf Veranlassung von Dr. H.___ untersuchte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten (Bericht vom 2. März 2005, Urk. 12/46). Nachdem die SUVA die Sache dem Kreisarzt Dr. med. W.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA zur Stellungnahme unterbreitet hatte, erliess sie am 5. Oktober 2005 eine Verfügung, mit der sie Taggeldzahlungen und Heilbehandlung per 31. August 2005 einstellte, weil keine entschädigungspflichtigen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, und sie lehnte auch die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 12/49, Urk. 12/58, Urk. 12/61, Urk. 12/71). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/76) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit der Replik vom 12. März 2007 reichte der Versicherte ein zu Handen der Innova als Krankentaggeldversicherer verfasstes Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Januar 2007 zu den Akten und beantragte gestützt darauf in Abänderung der bisherigen Anträge die Weiterausrichtung von Taggeldern und Heilbehandlung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 15 S. 2, Urk. 16). Die SUVA hielt in der Duplik vom 26. März 2007 an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Nach Angaben des Spitals C.___ vom 25. November 2003 klagte der Beschwerdeführer bei der Einweisung ins Spital über Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Prellmarken waren indessen keine sichtbar, und die Röntgenbilder der Hals- und Wirbelsäule enthielten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen (Urk. 12/3). Eine wegen Sehstörungen beim Lesen veranlasste Kernspintomographie des Schädels vom 22. Dezember 2003 blieb unauffällig (Urk. 12/6). Am 7. Januar 2004 berichtete Dr. H.___ von einem Status nach Schleudertrauma mit Kopf-, Nacken- und Schwindelbeschwerden. Trotz Physiotherapie und Behandlung mit Analgetika hätten sich die Beschwerden nicht gebessert (Urk. 12/8). Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2004 bestätigte er die von ihm seit dem Unfall bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit und gab auf die Frage nach dem gegenwärtigen Zustand an, es bestehe noch Schwindel (Urk. 12/14).
Wegen Nacken- und okzipitalen Kopfschmerzen, vegetativen Symptomen, ungerichtetem Schwindelgefühl, intermittierenden Oszillopsien (Sehstörungen), diskreten sensiblen Ausfällen im linken Oberarm, neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationseinbussen sowie gestörtem Schlafmuster wurde der Beschwerdeführer im März 2004 in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ untersucht. Dabei fanden sich im neurologischen Status keine Auffälligkeiten (Urk. 12/18, Urk. 12/19, Urk. 12/23). Vom 7. Juli bis 11. August 2004 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein zerviko-thorakales und zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom linksbetont, lageabhängige Schwindelsensationen mit Tinnitus links, Sehstörungen (unscharfes Sehen, "mouches volants") und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Wegen Hinweisen auf ein Selbstlimitierungsverhalten fand am 21. Juli 2007 ein psychosomatisches Konsilium statt, wo eine Angst- und depressive Störung (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) im Sinne einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 12/32). Die deswegen verordnete antidepressive Behandlung führte im weiteren Verlauf des Aufenthalts zu einer gewissen Entspannung und Schlafverbesserung. Die Ärzte der Rehaklinik G.___ verzichteten auf weitere neurologische Abklärungen. Sie berichteten, der neurologische Status sei unauffällig bis auf ein erschwertes horizontales Bewegungssehen und die subjektive Angabe von Sehstörungen im Sinne von unscharfem Sehen sowie "mouches volants". Mit Wirkung ab 16. August 2004 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangspositionen des Kopfes oder wiederholten Über-Kopf-Arbeiten. Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur erachteten sie als diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechend. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur empfahlen sie eine vorgängige ophthalmologische Verlaufskontrolle (Urk. 12/33).
In der ophtalmologischen Untersuchung vom 20. September 2004 konnte Dr. E.___ eine leichte Nah- und Fernexophorie (Exophorie: latentes Auswärtsschielen; vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 694) feststellen, welche bei starker Ermüdung gegen Abend eine leichte Unruhe beim Nahblick ergebe. Zudem bestehe ein beginnender leichter Katarakt, welcher den Visus jedoch nicht beeinträchtige. Eine leichte Hypermetropie (= Übersichtigkeit; vgl. Pschyrembel, a.a.o., S. 747) bestehe auf der linken Seite, ein marginaler Astigmatismus (= Stabsichtigkeit; Pschyrembel, a.a.o., S. 142) beidseits. Aus rein augenärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in der Fahrfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 12/39, Urk. 12/45). In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2005 dazu hielt der SUVA-Arzt Dr. Y.___ fest, leichte Exophorien seien in der Bevölkerung häufig und verursachten in der Regel wenig Beschwerden. Unfallbedingte Zunahmen von Phorien träten jeweils unmittelbar nach dem Trauma auf und klängen in der Regel innert wenigen Monaten ab. In den ersten neurologischen Untersuchungen hätten sie erfasst werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Eine Unfallkausalität der Augenbeschwerden sei daher höchstens möglich (Urk. 12/61).
2.2 PD Dr. F.___ berichtete am 2. März 2005 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers und die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule, welche keine Hinweise auf segmentäre Dysfunktionen enthielten, aber eine leichte Chondrose C5/6 in Entwicklung zeigten. Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen spondylogenen Beschwerdebild. Vom wirbelsäulen-orthopädischen Standpunkt sei die Diagnostik breit erfolgt und eine sekundäre Instabilität könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der wirbelsäulen-orthopädischen Befunde sei eine Teilbelastung von 30 bis 50 % ohne Weiteres zumutbar (Urk. 12/46). Dazu präzisierte er auf Nachfrage der SUVA, er sei nicht der Meinung, dass die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 50 % rein unfallbedingt sei. Vielmehr handle es sich um ein Mischbild mit verschiedenen Aspekten, welche im Rahmen der Betrachtung der Gesamtsituation eine 30- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit erwarten lasse (Urk. 12/55).
2.3 Im Rahmen seiner Begutachtung für die Innova vom 24. Januar 2007 kam PD Dr. B.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Prinzip drei Probleme. Erstens habe er Mühe beim Lesen. Wenn er lesen wolle, zittere das Bild und er habe ein Flimmern vor den Augen. Zweitens habe er Nacken- und Armschmerzen. Drittens klage er über intermittierenden Schwindel. Hingegen sei das Lumbovertebralsyndrom gegenwärtig praktisch nicht mehr erkennbar. In Bezug auf die Sehstörungen erachtete er eine neuro-ophthalmologische Abklärung für notwendig. Diese Abklärung gebe möglicherweise auch Auskunft über die auftretenden Schwindelbeschwerden, wobei sich zusätzlich eine ORL-Abklärung empfehle. Was die zervikobrachialen Schmerzen links anbelange, dränge sich ein interdisziplinäres Schmerzprogramm auf. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach Durchführung der Abklärungen und des Schmerzprogramms beurteilt werden. Angesichts der Sehstörungen und des Schwindels sei die von der Rehaklinik G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur medizinisch nicht nachvollziehbar (Urk. 16).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem 31. August 2005 noch leistungsbegründende, unfallkausale Beeinträchtigungen bestanden haben.
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2003 eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat. Kurz nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen und Druckdolenzen im Halsbereich (Urk. 12/3). Sämtliche involvierten Ärzte gingen, soweit sie sich dazu äusserten, von dieser Diagnose aus (Urk. 12/3, Urk. 12/8, Urk. 12/18, Urk. 12/33, Urk. 12/45, Urk. 12/46). Der SUVA kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich in der Beschwerdeantwort darauf beruft, das typische Beschwerdebild sei nicht innert der von der Rechtsprechung als massgebend bezeichneten Dauer von 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten, weshalb keine Schleuderverletzung vorliege (Urk. 11 S. 8). Die 72 Stunden-Regel gilt vorab für das Auftreten von Nackenschmerzen, weil es medizinischer Erkenntnis entspricht, dass sich solche Beschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen). Sie bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule gehörenden und im Einzelfall festgestellten Symptome innert dieser Latenzzeit aufgetreten sein müssen. Denn es entspricht ebenfalls medizinischer Erfahrung, dass im Anschluss an solche Verletzungen noch Jahre nach dem Unfall Beeinträchtigungen der verschiedensten Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen D. vom 31. Januar 2007, U 167/06, Erw. 3.2). Im Bericht von Dr. H.___ vom 7. Januar 2004, dem - abgesehen vom Bericht des Spitals C.___ (Urk. 12/3) - zeitnächsten Bericht zum Unfallereignis, werden Kopf-, Nacken- und Schwindelbeschwerden erwähnt (Urk. 12/8). Weiter lässt die am 22. Dezember 2003 durchgeführte Kernspintomographie des Schädels (Urk. 12/6) darauf schliessen, dass die Sehprobleme schon bald nach dem Unfall auftraten. Die Neurologische Klinik des Universitätsspitals X.___ sprach im Bericht vom 18. März 2004 von einem Beschwerdebild mit Cephalea, neuropsychologischen Defiziten, Müdigkeit, Schwindel, Oszillopsien und Schlaftstörungen (Urk. 12/18). Daraus ergibt sich, dass der Versicherte mit der Zeit nebst den Nackenschmerzen über weitere zu einem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörige Symptome klagte. Daran ändert der Bericht von Dr. H.___ vom 27. Januar 2007 nichts, in dem einzig Schwindel als Beschwerden angegeben wurden (Urk. 12/14). Die SUVA schliesst aus diesem Bericht, dass das Beschwerdebild nach dem Unfall abnehmend war. Andernfalls hätte ihrer Meinung nach Dr. H.___ nicht nur Schwindel, sondern das ganze Beschwerdebild genannt (Urk. 11 S. 8). Es ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen, dass zwischenzeitlich eine Besserung des Gesundheitszustandes eintrat und vorübergehend lediglich noch Schwindelbeschwerden bestanden. Jedoch ist der besagte Bericht von Dr. H.___ äusserst kurz gefasst, und es liegt die Annahme nahe, dass er die damals vorhandenen Beschwerden nur unvollständig wiedergab, zumal darin auf die zu jener Zeit kurz bevorstehende neurologische Abklärung am Universitätsspital X.___ verwiesen wurde, zu deren Zeitpunkt, wie sich aus den einschlägigen Berichten ergibt, das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild vorlag (Urk. 12/14, Urk. 12/23).
3.3 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, wobei der Unfall auch bloss eine Teilursache darstellen kann (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Dies enthebt aber nicht von der Pflicht zur Untersuchung, ob die einzelnen Beschwerden wirklich Folgen des Schleudertraumas sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 22. Dezember 2003, U 57/03, Erw. 3.2.3 mit Hinweis). Diese Frage stellt sich vor allem hinsichtlich der ophthalmologischen Beschwerden. In Bezug auf die übrigen Beschwerden bestehen mit Ausnahme des Tinnitus links, welcher bereits vor dem Unfall bestand (Urk. 12/23 S. 2), in den Akten keine Hinweise auf unfallfremde Ursachen. Die zerviko-thorakalen und zerviko-okzipitalen Schmerzen, die Schwindelsensationen, die neuropsychologischen Defizite, die Anpassungsstörung und auch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom wurden jeweils im Kontext mit dem Unfall vom 25. November 2003 genannt (Urk. 12/3, Urk. 12/23, Urk. 12/33), so dass sie als Folge der dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäulen- beziehungsweise Lendenwirbelsäulenkontusion zu betrachten sind. Auch PD Dr. F.___ legte seiner ersten Beurteilung lediglich die wirbelsäulen-orthopädischen Befunde zu Grunde (Urk. 12/46), erst auf Nachfrage der SUVA hin sprach er von einem Mischbild unfallkausaler und unfallfremder Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden (Urk. 12/55). Um welche unfallfremden Faktoren es sich dabei handelt, legte er indessen nicht dar. Was die ophthalmologischen Beschwerden anbelangt, erachteten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals die Oszillopsien als Teil des Beschwerdebildes nach erlittenem Schleudertrauma (Urk. 12/18). Die ophthalmologische Abklärung bei Dr. E.___ vermochte lediglich Exopherien zu objektivieren (Urk. 12/39), was von Dr. Y.___ lediglich als mögliche, aber nicht wahrscheinliche Unfallfolge beurteilt wurde (Urk. 12/61). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da auch bei Bejahung der natürlichen Kausalität die Adäquanz, wie nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen ist (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
3.4 Dort, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliegt, sind die nach Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der bereits dargelegten Kriterien der Rechtsprechung auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Die Frage der Unfalladäquanz ist eine Rechtsfrage und damit von der Verwaltung beziehungsweise im Streitfall vom Gericht zu entscheiden. Ist die Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persisitierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist.
Die Frage, nach welchen Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen ist, ist danach zu beantworten, ob der Unfall vom 25. November 2003 und die dabei erlittene Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen geführt haben. Dies ist zu verneinen. Auf den am Unfalltag angefertigten Röntgenbildern waren keine Läsionen erkennbar (Urk. 12/3). Die Röntgenbilder vom 1. März 2005 zeigten lediglich eine leichte Chondrose C5/6 (Urk. 12/46). Ebenfalls blieb die Magnetresonanztomographie des Schädels unauffällig (Urk. 12/6). Zudem ergab auch die orthopädische Beurteilung durch PD Dr. F.___ keinen Befund, welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als strukturell bedingt beurteilen lassen (Urk. 12/46). Für die vom Beschwerdeführer geklagten Sehbeschwerden und den aufgetretenen Schwindel konnte ebenfalls keine Ursache gefunden werden. Der neurologische Status erwies sich als unauffällig (Urk. 12/23). In der ophthalmologischen Untersuchung konnten lediglich Exophorien objektiviert werden, die jedoch, wenn überhaupt unfallkausal, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (Urk. 12/45, Urk. 12/61). Die Ärzte der Neurologischen Klinik erachteten die vorgenommenen Abklärungen aus Sicht ihrer Fachrichtung als hinreichend (Urk. 12/23). Aus diesem Grunde nahmen auch die Ärzte der Rehaklinik G.___ keine weitergehenden Abklärungen mehr vor (Urk. 12/33 S. 2). Ebenfalls sahen die Augenärzte Dr. E.___ und Dr. Y.___ keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12/45, Urk. 12/61). Angesichts der Einschätzung dieser Fachärzte vermag die Forderung von PD Dr. B.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nach Vornahme einer zusätzlichen neuro-ophthalmologischen sowie einer otoneurologischen Untersuchung zur Abklärung des Schwindels und der Sehstörungen (Urk. 16) nicht zu überzeugen. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung der Neurologen ist davon auszugehen, dass davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das noch anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. B.___ am 24. Januar 2007 - also einige Zeit nach der Leistungseinstellung per 31. August 2005 - nach wie vor bestehende zervikobrachiale Schmerzsyndrom mit seinen klinisch fassbaren Befunden im Rahmen der Rechtsprechung nicht als organisch nachgewiesene Schädigung gilt. Soweit der Beschwerdeführer den Abschluss der Heilbehandlung von der Durchführung des von PD Dr. B.___ in diesem Zusammenhang empfohlenen interdisziplinären Schmerzprogramms abhängig machen will (Urk. 15 S. 4 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Programm den besseren Umgang mit Schmerzen und nicht die Behandlung des zervikobrachialen Schmerzsyndroms als solches bezweckt.
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung (Urk. 11 S. 8) besteht kein Grund für die Annahme einer psychogenen Fehlentwicklung, die die Folgen der HWS-Distorsion schon bald nach dem Unfall in den Hintergrund gedrängt hatte. Erst im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik G.___ wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (Code F41.2 der ICD-10) im Sinne einer Anpassungsstörung diagnostiziert (Urk. 12/32). Die verordnete medikamentöse Therapie führte bereits während des Aufenthalts zu einer Besserung des psychischen Beschwerdebildes (Urk. 12/33 S. 2). Die Akten enthalten keinen Hinweis, der den Schluss zulassen würde, dass das typische Beschwerdebild des sogenannten Schleudertraumas im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten wäre. Es sind mithin für die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden die Adäquanzkriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat.
3.5 Die SUVA hat den Auffahrunfall vom 25. November 2003 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft. Gemäss der von der SUVA in Auftrag gegebenen biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) bewegte sich die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h (Urk. 12/17 S. 3). Die fotographisch festgehaltenen Schäden an den beiden Fahrzeugen zeigen geringe Beschädigungen (Urk. 12/11). Die von der SUVA vorgenommene Qualifizierung steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Unfällen dieser Art und Schwere (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 5.1 mit Hinweisen) und ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine Verletzungen besonderer Art zur Folge. Für dieses Kriterium genügt nicht, dass die für ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion der HWS typischen Beschwerden bestehen. Es müssen besondere Umstände dazu kommen, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden, zumal bereits bei Austritt aus der Rehaklinik G.___ am 11. August 2004 keine weitere medizinische Behandlung für angezeigt erachtet wurde (Urk. 12/33). Soweit der Beschwerdeführer dieses Kriterium mit den nach wie vor bestehenden Beschwerden begründet (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 6), ist festzuhalten, dass ein schwieriger Heilungsverlauf nicht mit dem Vorliegen von Dauerbeschwerden gleichgesetzt werden kann. Was die ärztlichen Behandlungen betrifft, beschränkten sich diese im Wesentlichen auf Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen und Medikamentenabgaben, eine eigentliche zielgerichtete ärztliche Therapie erfolgte nicht. An medizinischen Massnahmen wurden einzig Physiotherapien und ein Muskelkräftigungs- sowie Entspannungstraining verordnet (Urk. 12/3, Urk. 12/8, Urk. 12/23, Urk. 12/33). Wie das höchste Gericht festgehalten hat, ist damit jedoch das Element der zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlicher Dauer nicht gegeben, weil eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentösen Schmerztherapien und Physiotherapien während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung durchaus üblich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 19. Mai 2004, U 330/03, Erw. 2.3.2).
Die Rehaklinik G.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 16. August 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Davon abweichend attestierten PD Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % und Dr. H.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/5, Urk. 12/35, Urk. 12/55). Die Beurteilung von PD Dr. F.___ ist in sich widersprüchlich. Begründete er zunächst die von ihm attestierte Einschränkung rein aus orthopädischer Sicht, obschon er keine wesentlichen pathologischen Befunde erhob (Urk. 12/46), sprach er, von der SUVA darauf hingewiesen, alsdann von einem Mischbild verschiedenster Faktoren, welches zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen würde (Urk. 12/55). Davon, dass auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann, geht offenbar auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S. 5). Zur Beurteilung des Hausarztes Dr. H.___ ist zu bemerken, dass er keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorbrachte, die nicht bereits bekannt waren (Urk. 3/5, Urk. 12/35; vgl. auch Urk. 3/4), weshalb seine Einschätzung die ausführliche und auf ausgiebigen Untersuchungen basierende Beurteilung der Rehaklinik G.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Jedoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik G.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte (Urk. 12/32). Die von der Rehaklinik G.___ abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt daher lediglich insoweit, als aus somatischer Sicht das Zumutbarkeitsprofil der dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeiten umschrieben wurde. Im Austrittsbericht vom 11. August 2004 sprachen die Ärzte davon, dass psychische Einschränkungen im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung bestehen würden (Urk. 12/33 S. 2). Jedoch fand dieser Umstand keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/33 S. 1). Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Von Weiterungen kann indes abgesehen werden, zumal die Adäquanz auch bei Bejahung dieses Kriteriums zu verneinen ist.
Zu bejahen ist sodann das Kriterium der Dauerbeschwerden. Diese sind in den Akten dokumentiert (Urk. 12/8, Urk. 12/13, Urk. 12/23, Urk. 12/33, Urk. 12/46, Urk. 16). Jedoch sind sie nicht derart ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer deswegen Medikamente benötigen würde (Urk. 16 S. 8). Offenbar schränken sie ihn im Alltag auch nicht wesentlich ein. So ist ihm beispielsweise das Steuern eines Autos nach wie vor möglich (Urk. 12/32 S. 2).
Zusammenfassend haben höchstens zwei der Kriterien - in einem nicht ausgeprägten Mass - als erfüllt zu gelten, weshalb die Unfalladäquanz zwischen den nach dem 31. August 2005 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 25. November 2003 nicht gegeben ist und die Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt wurden, beziehungsweise weitere Leistungen verneint wurden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des undesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).