UV.2006.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. August 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 16. Juni 1997 vollzeitlich als Lagerist bei der A.___ AG, B.___, und war damit bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Daneben war er seit 1. Juni 2002 in einem Teilzeitpensum als Raumpfleger bei der C.___ AG, E.___, beschäftigt. Am 5. November 2003 erlitt er einen Unfall, als er beim Waren Einräumen von der Leiter fiel (Unfallmeldungen vom 11. November und 16. Dezember 2003, Urk. 9/Z1 und Urk. 9/Z24). Nachdem der Versicherte mit der Rega ins F.___ eingeliefert worden war, diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion mit C8 Reizsyndrom posttraumatisch (Bericht vom 13. November 2003, Urk. 9/ZM1). Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Der nachbehandelnde Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 23. Dezember 2003 (Urk. 9/ZM4) von geklagten Kopfschmerzen bei sonst gutem Zustand und überwies D.___ an Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, welcher am 15. Januar 2004 (Urk. 9/ZM5) von seit dem Unfall geklagten Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im dorsalen Schulterbereich links berichtete und auf intermittierende Gefühlsverminderungen an der Medialseite beider Arme verwies. Nach einer Verschlechterung des Zustandes im Sinne von ständigen intensiven Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel mit Nausea (Bericht vom 1. März 2004, Urk. 9/ZM8) empfahl Dr. med. I.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, am 5. März 2004 (Urk. 9/ZM9) zu Händen der Beschwerdegegnerin eine Hospitalisation in einer Rehaklinik. Dabei verwies er auf vorhandene occipitale Kopfschmerzen, eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie neuropsychologische Störungen mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Sensibilitätsstörungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 12. April bis 22. Mai 2004 in der J.___ hospitalisiert. Die Ärzte schilderten im Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 9/ZM48/1) die bekannten Symptome bei fehlenden objektiven Untersuchungsresultaten und verwiesen auf eine mangelnde Compliance. Sie empfahlen einen Arbeitsversuch ab 31. Mai 2004.
1.3     Hierauf teilte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft D.___ am 6. Juli 2004 (Urk. 9/Z71) mit, dass eine Abklärung der Unfallfolgen am K.___, bei PD Dr. med. L.___, geplant sei, und ersuchte um Einwendungen bis am 27. Juli 2004. Nachdem sich der Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen und die Bestätigung, wonach er am 10. und 22. November 2004 in der Klinik erscheinen werde (Urk. 9/Z84), nicht eingereicht hatte, hielt die Versicherung am 4. November 2004 (Urk. 9/Z90) mangels vorgebrachter Ausstandsgründe an der Begutachtungsstelle sowie den genannten Terminen fest und stellte bei einer entsprechenden Weigerung einen Aktenentscheid in Aussicht.
         Nachdem sich der Versicherte der Untersuchung nicht unterzogen hatte, lehnte der Rechtsvertreter des Versicherten am 8. April 2005 (Urk. 9/Z106) PD Dr. L.___ als Begutachter wegen Anscheins der Befangenheit ab unter dem  Hinweis, dieser habe in einem Artikel die Existenz von HWS-Distorsionen völlig negiert. Am 13. Juli 2005 (Urk. 9/ZM115) wurde der Versicherte erneut aufgefordert, sich nunmehr am 25. und 29. August 2005 am K.___ zu melden, worauf dieser am 8. und 22. August 2005 (Urk. 9/ZM121 und Urk. 9/ZM129) erneut an der Ablehnung des PD Dr. L.___ wie auch des K.___-Arztes Dr. med. M.___ festhielt. Am 24. August 2005 (Urk. 9/Z130) setzte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um konkrete Ablehnungsgründe vorzubringen. Am 21. Oktober 2005 (Urk. 9/Z139) wurde dem Versicherten - nach einem Telefonat seines Rechtsvertreters - eine Nachfrist bis zum 7. November 2005 (bzw. 9. November 2005, Urk. 9/Z140) zur Stellungnahme angesetzt und - bei Stillschweigen - das weitere Vorgehen aufgrund der Akten angekündigt. Am 9. November 2005 (Urk. 9/Z143) hielt er mit der selben Begründung an seiner Ablehnung fest.
1.4     Am 1. März 2005 (Urk. 9/ZM30) hatte Dr. H.___ einen im Wesentlichen unveränderten Befund geschildert, wobei auch die stationäre Rehabilitationsbehandlung in Zihlschlacht keine Besserung gebracht habe. Dr. G.___ seinerseits hatte am 28. April 2005 (Urk. 9/ZM35) neuerdings auf eine schwere Depression verwiesen und eine Arbeitsfähigkeit - unter Hinweis auf einen gescheiterten Arbeitsversuch - für nach wie vor nicht gegeben erachtet. Hierauf hatte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft den Bericht des Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. August 2005 (Urk. 9/ZM42) eingeholt, welcher das Vorliegen einer depressiven Komponente bestätigt hatte.
1.5     Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/Z145) stellte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhanges per 31. Dezember 2005 ein. Die dagegen am 31. Januar und 6. Juni 2006 (Urk. 9/Z155 und Urk. 9/Z173) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen. Der Krankenversicherer seinerseits hatte die am 9. Januar 2006 (Urk. 9/Z149) erhobene Einsprache am 9. Februar 2006 (Urk. 9/Z157) zurückgezogen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 2) erhob D.___ durch Pollux L. Kaldis am 26. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu befinde (Urk. 1 S. 2). Nachdem die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft am 30. Januar 2007 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.3   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

2.
2.1     Die erstbehandelnden Ärzte des F.___ berichteten am 13. November 2003 (Urk. 9/ZM1) von der Einlieferung des Beschwerdeführers in den Schockraum am 5. November 2003, wobei ein Glasgow Coma Scale (GCS)-Wert von 15 und eine leichte Hyposensibilität C8 festgestellt wurden bei unauffälligem chirurgischem Status und ebensolchen internistischen und neurologischen Erhebungen. Aus den umgehend angefertigten Röntgenbildern des Thorax ergaben sich keine Anhaltspunkte für Pathologien. Die Bilder der  Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten ebenso wenig frische ossäre Läsionen wie die Beckenübersicht (gleiches Resultat mittels Computertomogramm-Untersuchung). Auch auf den Computertomogramm-Bildern der HWS fanden sich keine Anhaltspunkte für frische ossäre Läsionen, indessen degenerative Veränderungen im Bereich der Vorderkante von C6. Ebenso blieb ein MRI der HWS vom folgenden Tag unauffällig.
         Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion mit C8 Reizsyndrom posttraumatisch und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. November 2003.
2.2     Dr. G.___ berichtete am 23. Dezember 2003 (Urk. 9/ZM4) von lediglich noch geklagten Kopfschmerzen bei sonst gutem Zustand, attestierte indes immer noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
2.3     Dr. H.___ verwies am 15. Januar 2004 (Urk. 9/ZM5) auf seit dem Unfall bestehende Nacken- und Kopfschmerzen, welche unter jeglicher körperlicher Belastung zunähmen. Nachts könne der Beschwerdeführer deswegen kaum schlafen und sei tagsüber müde. Bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit, verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur bei ansonsten unauffälligem neurologischem Befund schloss er auf ein peitschenhiebartiges Trauma der HWS anlässlich des Unfalls vom 5. November 2003.
         Am 1. März 2004 (Urk. 9/ZM8) berichtete er von einem verschlechterten Zustand mit ständigen intensiven Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Nausea, wobei er manchmal fast ohnmächtig geworden sei. Im Weiteren könne er nicht mehr richtig denken, und er habe auch Mühe mit der Konzentration.
2.4     Dr. I.___ schilderte am 5. März 2004 (Urk. 9/ZM9) einen Rückgang der Nackenschmerzen, der Beschwerdeführer könne zur Zeit auch den Kopf besser bewegen. Indes klage er über konstante occipitale Kopfschmerzen. Im Bereich der linken Schulter spüre er Dysästhesien sowie eine starke Hypästhesie der Finger IV und V beidseits. Seit dem Unfall empfinde er auch Schwindel bei Kopfbewegungen, Konzentrationsschwierigkeiten mit Vergesslichkeit sowie einen Tinnitus. Neu seien auch psychologische Schwierigkeiten mit depressiver Verstimmung, deutlicher Reizbarkeit und reduzierter Libido aufgetreten.
         Dr. I.___ stellte eine Einschränkung der HWS-, Brustwirbelsäulen(BWS)- und LWS-Beweglichkeit fest und diagnostizierte unter Hinweis auf die unauffälligen bildgebenden Untersuchungsresultate einen Status nach Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma mit posttraumatischem C8 Reizsyndrom, posttraumatischem zervikozephalem Schmerzsyndrom sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Sodann erwähnte er eine depressive Verstimmung. Er erachtete eine Wiederaufnahme der Arbeit als noch nicht möglich und empfahl einen Rehabilitationsaufenthalt.
2.5
2.5.1   Die Ärzte der J.___ schilderten im Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 9/ZM48/1) über den stationären Aufenthalt vom 12. April bis 22. Mai 2004 als geklagte Beschwerden Hinterkopfschmerzen, eine stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, Schmerzen im Bereich der LWS, Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, ausgeprägte muskuläre Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen im linken Schultergelenk, Schlaflosigkeit, Libido- und Potenzstörungen, Appetitlosigkeit, Taubheitsgefühle im IV. und V. Finger beidseits, eine affektive Labilität sowie einen Drehschwindel. Sie diagnostizierten einen Zustand nach Leitersturz mit Commotio cerebri und Verdacht auf HWS-Distorsionstrauma mit chronifiziertem zervikozephalem Schmerzsyndrom mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung und intermittierender C8-Reizsymptomatik beidseits. Daneben verwiesen sie auf eine depressive Verstimmung, eine Frozen Shoulder links (gemäss orthopädischem Konsil), eine Arthrose in beiden AC-Gelenken, eine arterielle Hypertonie, eine leichte Adipositas sowie ein lumbales Schmerzsyndrom mit rezidivierendem Verlauf.
2.5.2         Betreffend Mobilität berichteten die Ärzte von einer Einschränkung im HWS-Bereich und einer schmerzhaft verminderten Beweglichkeit im linken Schultergelenk. Der Beschwerdeführer habe die Wirbelsäule und den Schultergürtel verhalten bewegt bei verlangsamtem und undynamischem Gang. In vermeintlich unbeobachteten Momenten habe der Beschwerdeführer indes auch ein weitgehend normales Bewegungsverhalten gezeigt. Innerhalb der physiotherapeutischen Behandlungen habe die Beweglichkeit der HWS verbessert werden können. Die Durchführung einer eigentlichen Aktivierungstherapie sei jedoch aufgrund mangelnder Compliance nicht möglich gewesen. Auch habe er keine eindeutige Bereitschaft gezeigt, das instruierte, schmerzlindernde Therapieprogramm selbständig weiterzuführen.
         Zur psychischen Situation führten die Ärzte aus, es habe sich ein mittelschweres kognitives Defizit ergeben. Bei einer Nachuntersuchung kurz vor Austritt habe sich eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt, emotionell sei indes eher eine Verschlechterung festzustellen gewesen (gedrückte Stimmung, Zukunftsängste, Antriebsverminderung und Lustlosigkeit).
         Betreffend Alltagsbewältigung verwiesen die Ärzte auf eine Aktivitätssteigerung in der Ergo -und Berufstherapie, wobei sich im Bereich Alltagskognition und Selbständigkeit keine relevanten Einschränkungen gezeigt hätten.
         Auch bei der Berufstherapie schilderten die Spezialisten eine geringe Motivation und Compliance, finde doch der Beschwerdeführer, dass ihm auch die Verrichtung einfacher Tätigkeiten nicht zumutbar sei, solange er nicht "richtig gesund" sei. Bei der Beschwerdeschilderung habe sich teilweise auch der Verdacht auf Aggravation aufgedrängt. Eine eigentlich berufstherapeutische Abklärung habe deshalb nicht durchgeführt werden können (Urk. 9/ZM15).
         Beim Austritt stellten die Ärzte eine gedrückte Stimmungslage fest, wobei nach ca. fünf bis zehn Minuten bei Belastung jeweils Kopfschmerzen geschildert worden seien. Ebenso habe der Beschwerdeführer über Drehschwindel geklagt, wobei die Richtung nicht genau habe angegeben werden können. Im Klinikalltag habe es diesbezüglich keine Auffälligkeiten gegeben. Dr. med. O.___, FMH ORL speziell Hals- und Gesichtschirurgie, welcher den Beschwerdeführer konsiliarisch untersucht hatte, hatte diesbezüglich am 23. April 2004 (Urk. 9/ZM20) einen chronisch rezidivierenden Drehschwindel nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert, indes einen pathologischen Befund, welcher beweisend für eine periphere Vestibulopathie wäre, verneint. Auch betreffend Taubheitsgefühle in den Fingern habe kein pathologischer Befund erhoben werden können.
         Zusammenfassend vermuteten die Klinkärzte eine frühzeitige Chronifizierung. Angesichts unauffälliger neurologischer Befunde und fehlendem Nachweis von Läsionen in der bildgebenden Diagnostik interpretierten sie die Symptomatik im Rahmen einer ausgeprägten Somatisierung. Letztlich habe sich beim Beschwerdeführer trotz gegenteiliger verbaler Bekundungen wenig Bereitschaft gezeigt, seine Schonmuster zu verlassen und sich auf ein aktivierendes Konzept einzulassen. Sie empfahlen einen Arbeitsversuch ab 31. Mai 2004.
2.6         Nachdem die Dres. H.___ und G.___ im März/April 2005 (Urk. 9/ZM30 und Urk. 9/ZM35) in somatischer Hinsicht über unveränderte Befunde berichtet und Letzterer zusätzlich eine schwere Depression diagnostiziert hatte, bestätigte Dr. N.___ am 19. August 2005 (Urk. 9/ZM42) das Vorliegen einer depressiven Komponente.

3.
3.1         Vorweg ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, ohne Einholung des von ihr angeordneten Gutachtens beim K.___ aufgrund der zitierten medizinischen Aktenlage zu entscheiden.
3.2
3.2.1   Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt.
         Die Partei kann den Gutachter gemäss Art. 44 ATSG aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162).
         Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.
         Die Möglichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gründe Gegenvorschläge zu machen, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen).
3.2.2         Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3     Der Beschwerdeführer begründete seine Ablehnung der Dres. L.___ und M.___ vom K.___ damit, ersterer habe in einem anderen "Schleudertrauma-Fall" unter allgemeinen Bemerkungen eine Passage eines Artikels der Fachzeitschrift "Ärztezeitung" wortwörtlich zitiert. In diesem Artikel habe der Autor, Dr. med. P.___, darauf hingewiesen, dass die Zunahme von Leistungen der Invalidenversicherung nicht mehr auf medizinische Gründe zurückzuführen sei, sondern auf einen gesellschaftlichen Kompromiss. Bei einer solchen Betrachtung entstehe der Eindruck, dass bei Fällen mit Schleudertrauma die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und deshalb keine Versicherungsleistungen zuzusprechen seien. Durch das wortwörtliche Zitat habe PD Dr. L.___ zum Ausdruck gebracht, dass er der gleichen Ansicht sei, woraus zu schliessen sei, dass seiner Ansicht nach die Diagnose HWS-Distorsion keine medizinische sei. Damit könne er die zentrale Frage des Gutachtens, ob eine HWS-Distorsion vorliege und aktuell noch Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe, nicht mehr frei entschieden werden. Sodann habe PD Dr. L.___ bei der Auswahl seines Nachfolgers, Dr. M.___, ein gewichtiges Wort mitzureden gehabt, woraus zu schliessen sei, dass jener der entscheidenden Frage gegenüber mindestens sehr kritisch eingestellt sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.4         Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Mahnverfahren jederzeit eingehalten hat. Bereits im Rahmen der ersten Aufforderung am 4. November 2004 (Urk. 9/Z90) stellte sie einen Aktenentscheid in Aussicht bei einer Weigerung der Begutachtung im K.___. Obwohl der Beschwerdeführer dannzumal keine Gründe vorbrachte, verfuhr die Beschwerdegegnerin noch nicht wie angekündigt, sondern liess nach der Kontaktaufnahme durch den Rechtsvertreter vom 8. April 2005 (Urk. 9/Z106) am 13. Juli 2005 (Urk. 9/ZM115) eine neue Aufforderung folgen. Nach weiteren schriftlichen und telefonischen Kontakten erfolgte am 21. Oktober 2005 (Urk. 9/Z139) eine letzte Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf ein weiteres Vorgehen aufgrund der Akten. Da der Beschwerdeführer nach wie vor die Untersuchung im K.___ ablehnte, war die Beschwerdegegnerin demgemäss - sofern keine materiellen Gründe für eine Ablehnung bestehen - befugt, der ersten Aufforderung entsprechend auf Grund der Akten zu entscheiden.
3.5     Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betreffen weder die im konkreten Fall erforderliche Kompetenz noch das persönliche Verhältnis zu den Gutachern. Im Gegenteil schloss der Beschwerdeführer aus einem Zitat des PD Dr. L.___ auf die Befangenheit des K.___ in dem Sinne, dass dieses Institut generell die Existenz von HWS-Distorsionen verneint.
         Diese Argumentation erscheint schon aus dem Grunde als abwegig, weil die letzte Aufforderung zur Begutachtung im K.___ nicht mehr PD Dr. L.___, sondern - offenbar nach dessen altersbedingter Abstandnahme von der Begutachtung - im Gegenteil Dr. M.___ als Gutachter genannt wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine Gegebenheiten schildern, die auf eine Befangenheit dieses Gutachters schliessen liessen. Der Vorhalt, dass PD Dr. L.___ einen Nachfolger seiner Güte bestellt haben soll, ist insofern nicht nachvollziehbar, als diese Auswahl nicht näher kommentiert wurde. Auch wenn PD Dr. L.___ einen Einfluss gehabt haben mag, so ist doch in keiner Art und Weise ersichtlich, inwiefern Dr. M.___ die Existenz von HWS-Distorsionen grundsätzlich ablehnen sollte, zumal das K.___ als MEDAS-Stelle einen viel weiteren medizinischen Bereich abzudecken hat als bloss die Pathologie der HWS-Distorsionen. Einen entsprechenden Beweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, und es kann auch von einem Anschein der Befangenheit keine Rede sein.
         Weiter ist daran zu erinnern, dass eine weitreichende Optik und nicht das blosse Rezitieren der von Versicherten vorgetragenen Klagen eben gerade ein Qualitätskriterium für ein Gutachten darstellt. Insofern kann auch aus einer (allgemein gehaltenen und nicht auf den konkreten Fall bezogenen) kritischen Äusserung jedenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden.
         Schliesslich hat das Bundesgericht in seiner Praxis festgehalten, dass es sich bei der MEDAS um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vergleiche BGE 123 V 178 Erw. 3b).
3.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. M.___ vom K.___ nicht als befangen gelten kann und auch nicht den Anschein erweckt, im vorliegenden Verfahren befangen zu sein. Demgemäss war der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die entsprechende Untersuchung zu verweigern. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Grund der Akten entschieden.

4.
4.1     Zur Klärung der erlittenen Verletzungen ist vorweg der Ablauf des Unfalls vor Augen zu halten. Der Beschwerdeführer stürzte beim Einräumen einer Kiste von der Leiter, wobei es sich offenkundig nicht um einen Sturz aus zweieinhalb Metern handelte, wie er es den Ärzten gegenüber konstant schilderte, sondern bestenfalls aus eineinhalb Metern (vgl. Urk. 9/Z70 letzte Seite). Sodann kann ein allfälliger Bewusstseinsverlust, deren Dauer die Ärzte mit ca. 15 Minuten zur Kenntnis nahmen, keinesfalls so lange gedauert haben. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers berichtete gegenüber der Polizei, dass er im Magazin ein "Geklapper" gehört habe und beim Nachschauen den Beschwerdeführer am Boden habe liegen sehen. Dieser habe ihn gefragt, wo er sei (Polizeirapport vom 6. November 2003, Urk. 9/ZA1 S. 4).
4.2         Angesichts dieser Umstände ist bereits das Vorliegen einer HWS-Kontusion fraglich. Nachdem der Unfallablauf nicht demjenigen eines Schleudertraumas entspricht, ist die Frage nach dem Vorliegen einer schleudertraumaähnlichen Verletzung nur dann zu bejahen, wenn im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer -ähnlichen Verletzung der HWS gehören (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Juni 2005, U 376/04, Erw. 2.1).
4.3     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich unmittelbar nach dem Unfall ein GCS-Wert von 15 ergeben hat sowie eine leichte Hyposensibilität C8. Die angefertigten Röntgen-, MRI- und Computertomographie-Bilder zeigten indes keine Verletzungen, sondern lediglich degenerative (und damit unfallfremde) Veränderungen im Bereich der Vorderkante von C6 (Urk. 9/ZM1). Auch in den nachfolgenden ärztlichen Abklärungen konnten keine organisch fassbaren, unfallbedingten Verletzungen nachgewiesen werden. Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall nicht über Nackenschmerzen geklagt hat. Wohl wurde eine leichte Hyposensibilität C8 geschildert, indes nicht das Vorliegen von umfassenden Nackenschmerzen. Am Tag nach dem Unfall gab er zu Protokoll, nur an Kopfschmerzen zu leiden und ansonsten wohlauf zu sein (Urk. 9/ZA1 S. 3).
         Auch gegenüber Dr. G.___ klagte der Beschwerdeführer bloss über Kopfschmerzen (Urk. 9/ZM4) und schilderte nicht vor seiner ersten Konsultation bei Dr. H.___ (am 13. Januar 2004) Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 9/ZM5).
         Erst anlässlich der Konsultation vom 26. Februar 2004 klagte der Beschwerdeführer erstmals ergänzend über Schwindel mit Nausea und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 9/ZM8) und damit über ein bunteres Beschwerdebild.
         Die Ärzte der J.___ verwiesen auf die unauffälligen neurologischen Befunde sowie den fehlenden Nachweis von Läsionen in der bildgebenden Diagnostik und interpretierten die Symptomatik bei mangelhafter Compliance im Rahmen einer ausgeprägten Somatisierung (Urk. 9/ZM48/1). Dr. N.___ bejahte schliesslich am 19. August 2005 das Vorliegen einer depressiven Komponente (Urk. 9/ZM32).
4.4     Bei dieser Aktenlage muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Praxis geforderten 72 Stunden nach dem Unfall über klare Nackenschmerzen geklagt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53). Sodann traten die für die behauptete Verletzung typischen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Intensität auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 28. Juli 2005, U 74/05, Erw. 4.1), weshalb das Vorliegen einer HWS-Distorsion äusserst fraglich ist. Damit aber wäre angesichts der klaren pathologieverneindenen Untersuchungsresultate keine entsprechende Unfallfolge mehr zu ersehen.
         Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die C8-Reizsympomatik als unfallbedingte Nackenschmerzen interpretieren und von einer entsprechenden Diagnose ausgehen wollte, ergäbe sich Folgendes:

5.
5.1         Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen, obwohl der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall bloss über eine der vom EVG erwähnten Beschwerden klagte und ein buntes Beschwerdebild erst nach der Konsultation eines entsprechenden Facharztes geltend gemacht wurde.
5.2
5.2.1   Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab Januar 2006 noch vorliegenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 5. November 2003 zu prüfen.
5.2.2   Die Adäquanzbeurteilung hat vorliegend nach der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa beschriebenen Rechtsprechung zu erfolgen. Vorweg steht fest, dass bereits im April 2004 (Hospitalisation in der J.___) mit einer somatoformen Schmerzstörung eine Hauptdiagnose aus dem psychischen Bereich gestellt wurde.
         Was der Beschwerdeführer gegen diesen Bericht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Fachleute in wesentlichen Punkten nur Andeutungen gemacht und keine klaren Stellungnahmen abgegeben haben (Urk. 1 S. 7), ist nicht zutreffend. Im Gegenteil schilderten die Klinikärzte verschiedenste durchgeführte Therapien und Abklärungen und interpretierten diese in nachvollziehbarer Weise. Eine gewisse Unsicherheit ergab sich dabei allerdings, welche indes vor allem in der fehlenden Compliance des Beschwerdeführers begründet war (Urk. 9/ZM48/1). In der Folge bestätigte mit Dr. N.___ auch ein Facharzt das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung (Urk. 9/ZM32). In diesem Sinne entspricht der Bericht, welcher ja nicht im Rahmen eines Gutachtensauftrages erstellt wurde, sondern von therapeutischem Ansatz war und zu Händen des behandelnden Hausarztes verfasst wurde, den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung.
         Eine Klärung der Frage im gegenteiligen Sinn, nämlich dass die psychische Beeinträchtigung erst im längeren Verlauf der Behandlung einsetzte, konnte durch die Weigerung des Beschwerdeführers zur Begutachtung nicht erfolgen. Angesichts der aktenkundigen Umstände wäre dies indes auch nicht zu erwarten gewesen. Damit hat es mit der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 140 sein Bewenden, zumal die Rechtsprechung bei dem beim Beschwerdeführer vorliegenden GCS-Wert von 15 die Anwendbarkeit der Schleudertraumapraxis nach BGE 117 V 359 verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Juni 2005, U 276/04, Erw. 2.2.3).
5.2.3         Vorliegend handelt es sich höchstens um einen leichten Umfall im mittleren Bereich. Der Beschwerdeführer stürzte bloss aus geringer Höhe von einer Leiter, was gemeinhin als Bagatellunfall abgewickelt wird. Die erlittenen Verletzungen waren denn auch nicht schwerer Natur, konnte doch auf den Untersuchungsbildern nichts festgestellt werden.
5.2.4   Der Unfall war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt der Beschwerdeführer schwere Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (aus somatischen Gründen) nötig machten. Der Beschwerdeführer klagte bereits am Tag nach dem Unfall nur noch über Kopfschmerzen und entwickelte erst im späteren Verlauf zusätzlich Nackenschmerzen. Diese standen indes nicht im Zusammenhang mit einem organischen Leiden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist sodann ebenso wenig ersichtlich wie ein schwieriger Heilungsverlauf. Letzterer war ausschliesslich durch die psychische Komponente geprägt und deshalb nicht geeignet, die Adäquanz zu begründen. Schliesslich lag der Grund für die Attestierung einer längeren Arbeitsunfähigkeit ebenfalls im rein subjektiv geklagten Schmerzerleben des Beschwerdeführers begründet.
5.2.5   Damit aber ist kein einziges praxisgemässes Kriterium gegeben, weshalb fest steht, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 geklagten Beschwerden keinesfalls adäquat kausal zum Unfallereignis vom 5. November 2003 sind.

6.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Pollux L. Kaldis
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).