UV.2006.00331

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1977 geborene K.___ war seit dem 1. Oktober 2003 bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 8/3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch versichert.
         Am 5. März 2005 rutschte sie auf vereistem Boden aus und stürzte auf das Gesäss (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/22 S. 1, Urk. 8/37 S. 1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Prellung der Lumbosakralregion und attestierte der Versicherten ab 8. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/5). Nachdem sie K.___ am 23. August 2005 hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 8/37), verfügte die SUVA am 26. August 2005 unter Hinweis darauf, dass der status quo sine spätestens per 4. September 2005 wieder erreicht gewesen sei, auf dieses Datum die Leistungseinstellung (vgl. Urk. 8/39). Der Krankenversicherer von K.___ zog seine vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/43) am 19. September 2005 wieder zurück (vgl. Urk. 8/45). Die Einsprache der Versicherten (Urk. 8/47) wies die SUVA, nachdem sie Abklärungen betreffend weitere einspracheweise geltend gemachte Unfälle getroffen hatte (vgl. Urk. 8/51-57, Urk. 8/59, Urk. 8/60), mit Entscheid vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess die Versicherte am 27. Oktober 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 1):
              Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin die abgestellten Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskos-     ten) im Rahmen einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu      erbringen.
              Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 (Urk. 7) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. November 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA im Zusammenhang mit den von Ersterer - nebst dem Sturz vom 5. März 2005 - geltend gemachten drei weiteren Unfällen in den Jahren 2001, 2002 und 2004 (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Diesbezüglich fehlt es nämlich an einem Anfechtungsobjekt, hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) doch über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffend die drei früheren Unfälle nicht entschieden, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie - sofern die Beschwerdeführerin ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stelle - bezüglich der weiteren geltend gemachten Unfallereignisse zu gegebener Zeit separat verfügen werde. Diese sind daher vorliegend ausschliesslich hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des Unfalls vom 5. März 2005 auf bereits vorbestehende Unfallfolgen (Traumatisierung, richtungsweisende Verschlechterung) von Relevanz.
1.3 Anzumerken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die SUVA habe trotz entsprechender Vollmacht die Unterlagen betreffend die drei früheren Unfälle nicht eingeholt, um keine Versicherungsleistungen erbringen zu müssen (vgl. Urk. 1 S. 3), in den Akten keine Stütze findet. Im Gegenteil ist dokumentiert, dass die SUVA verschiedene Versuche unternahm, Abklärungen in Bezug auf diese drei - erstmals in der Einsprache vom 23. September 2005 (Urk. 8/47) geltend gemachten - Unfälle zu treffen (vgl. Urk. 8/51-57, Urk. 8/59, Urk. 8/60, Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter unterliessen es aber offensichtlich, obwohl mehrfach mündlich (vgl. Urk. 8/54 S. 5) und schriftlich (vgl. Urk. 8/59, Urk. 8/60) dazu aufgefordert, der SUVA Unterlagen betreffend die behaupteten weiteren Unfälle zukommen zu lassen. Sofern und soweit die Beschwerdeführerin implizite eine Rechtsverweigerung geltend machte, ist diese Rüge angesichts der Tatsache, dass eine förmliche Unfallmeldung betreffend die drei Ereignisse nie erfolgte, ein Unfallgeschehen von der Beschwerdeführerin nicht einmal glaubhaft gemacht wurde und die SUVA aufgrund der ihr bekannten Akten gar nicht eindeutig schliessen konnte, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse bei ihr versichert war (vgl. Urk. 2 S. 4), unbegründet. Die SUVA stellte denn auch explizit in Aussicht, sobald die Beschwerdeführerin ihren entsprechenden Obliegenheiten nachgekommen sei, den Leistungsanspruch in Bezug auf die geltend gemachten früheren Unfälle zu prüfen und diesbezüglich zu gegebener Zeit separat zu verfügen (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden.

2.
2.1     Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die SUVA, welche im Zusammenhang mit dem Sturz der Beschwerdeführerin vom 5. März 2005 bis am 3. September 2005 Leistungen erbracht hat (vgl. Urk. 8/39, Urk. 2), ihre Leistungspflicht in Bezug auf diesen Unfall über den 3. September 2005 hinaus zu Recht verneinte.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.6     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).

3.
3.1     Die SUVA verneinte eine über den 3. September 2005 hinaus bestehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. März 2005 im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August 2005 (Urk. 8/37) mit der Begründung, der status quo sine sei spätestens am 4. September 2005 wieder erreicht gewesen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie leide weiterhin an gesundheitlichen Störungen, für welche der Sturz vom 5. März 2005 zumindest teilursächlich sei. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA habe es unterlassen, die somatischen, psychischen und psychosomatischen Beschwerden, welche auf den Sturz vom 5. März 2005 und die drei bereits früher erlittenen Unfälle zurückzuführen seien, polydisziplinär medizinisch abklären zu lassen (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).

4.
4.1     Beim Unfall vom 5. März 2005 zog sich die Beschwerdeführerin gemäss ambulantem Bericht des Kantonsspitals Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 8. März 2005 (Urk. 8/5 S. 2) eine Prellung der Lumbosakralregion (ICD-10 S30.0) zu. Dem Bericht ist zu entnehmen, die Patientin, welche am 17. Februar 2005 eine Tochter geboren habe, habe angegeben, manchmal ein bewegungsabhängiges Klicken im unteren LWS-/Sakrum-Bereich zu hören. Seit dem Morgen des Konsultationstages verspüre sie zudem Kopfschmerzen und ein Verspannungsgefühl im Nacken. Schmerzen bestünden vor allem paravertebral rechts im Bereich der lumbalen und thorakalen Wirbelsäule. In der Region der BWS subscapulär rechts, der LWS paravertebral rechts, des Steissbeins und des Beckenkamms seien Druckdolenzen vorhanden. Beim Lasègue hätten sich lokale Schmerzen im Bereich des Tuber ischiadicums bemerkbar gemacht. Neurologische Auffälligkeiten hätten sich keine gezeigt. Die Röntgenbilder der LWS, des Beckens und Sakrums hätten keine ossären Läsionen ergeben.
4.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte im Arztzeugnis UVG vom 10. April 2005 (Urk. 8/5 S. 1) die Diagnose einer Prellung der Lumbosakralregion und gab an, die Patientin leide seit dem fraglichen Sturz schmerzbedingt unter Schlafstörungen. Zudem empfinde sie ein bewegungsabhängiges Klicken im unteren LWS-/Sakrum-Bereich. Die Untersuchung habe exquisite Druckschmerzen lumbal, sakral und nuchal rechts ergeben. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor.
4.3     Die Kernspintomographie des Sakrums vom 11. April 2005 ergab bilaterale, rechtsbetonte chronische entzündliche Veränderungen des Illiosakralgelenks (ISG) beziehungsweise die Differentialdiagnose einer seronegativen Spondarthropathie. Frakturen waren keine ersichtlich (vgl. Bericht Kantonsspital Z.___, Institut für Radiologie, vom 13. April 2005, Urk. 8/10).
4.4 Nachdem SUVA-Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Beschwerdeführerin am 28. April 2005 untersucht hatte, hielt er in seinem Bericht (Urk. 8/11) fest, diese habe angegeben, die Beschwerden hätten mittlerweile nachgelassen. Weiterhin bestünden Schmerzen interscapulär und tief lumbal mittelständig. Es handle sich um einen Zustand nach Kontusion des lumbosakralen Übergangs mit Zerrung im Bereich des rechten Schultergürtels beziehungsweise der mittleren Trapeziusregion. Im Bereich einer Hautschürfung am distalen Unterarm dorsal rechts sei eine Hyperpigmentierung vorhanden. Die vom behandelnden Arzt Dr. A.___ ab 28. April 2005 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich wahrscheinlich ab dem Zeitpunkt der nächsten Konsultation, dem 10. Mai 2005, auf 75 % bis 100 % steigern.
4.5     Im Zwischenbericht vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/15) gab Dr. A.___ an, bei der Patientin bestehe als unfallfremder Faktor eine soziale Problematik bei Arbeitslosigkeit, welche Einfluss auf den Heilungsverlauf habe.
4.6     In seinem Schreiben vom 5. Juni 2005 (Urk. 8/12) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen:
              Status nach Kontusion der Lumbosakralregion nach Sturz auf eisigem Bo- den am 5. März 2005         -     therapieresistente Beschwerden        -     bilaterale, rechtsbetonte chronisch entzündliche ISG-Veränderungen
         Trotz regelmässiger Physiotherapie und der Behandlung mit Analgetika bestünden weiterhin Schmerzen. Die theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % habe daher bis anhin nicht gesteigert werden können.
4.7     Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2005 erneut durch Dr. B.___ vertrauensärztlich untersucht worden war, hielt dieser in seinem Bericht (Urk. 8/20) fest, es bestünden anhaltende tief lumbal-sakrale Beschwerden unklarer Aetiologie. Als Differentialdiagnose falle eine muskuläre Insuffizienz beziehungsweise - aufgrund des MRI-Befundes vom 13. April 2005 - eine spezifische chronische ISG-Arthritis in Betracht. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich.
4.8     Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, stellten am 22. Juni 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/22 S. 1):
              Chronische postpartale Beckenringinstabilität      -     Status nach Sturz aufs Gesäss am 5. März 2005         -     MRI Sakrum mit Nachweis von Knochenödem im ISG-Bereich, keine                entzündlichen Veränderungen
         Die Untersuchung habe eine deutliche Beckenringinstabilität mit rezidivierenden Blockaden lumbosakral und vorliegender ISG-Blockade links mit myofaszialen Begleiterscheinungen gezeigt. Die kernspintomographisch vermuteten entzündlichen Veränderungen passten in den Gesamtkontext einer Beckenringsinstabilität postpartal und einer Kontusion nach Traumatisierung. Die rezidivierenden Blockaden bei manifester Beckenringinstabilität würden durch die muskuläre Insuffizienz, welche auch in der deutlichen Haltungsschwäche ersichtlich werde, begünstigt. Mittels entsprechender physiotherapeutischer Übung solle nun eine Stabilisation des lumbalen Bereichs und des Beckenrings erreicht werden. Inwieweit die Beschwerden bei vorhandener Prädisposition postpartal durch den Sturz vom 8. März 2005 (richtig: 5. März 2005) verschlimmert worden seien, lasse sich nicht genau sagen (vgl. Urk. 8/20 S. 2).
4.9     Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. August 2005 von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht worden war, hielt dieser in seiner Beurteilung (Urk. 3/37) fest, es bestehe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Bereich der Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Blockaden. Vom Rheumatologen sei eine chronische Beckenringinstabilität diagnostiziert worden. Es sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 5. März 2005 keine strukturellen Läsionen im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule zur Folge gehabt habe. Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden Zustandes geführt. Gemäss klinischen Erfahrungen sei eine Wirbelsäulenkontusion nach sechs Monaten ausgeheilt; entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin der status quo sine mittlerweile wieder erreicht sei. Eine rumpfstabilisierende Physiotherapie sei weiterhin indiziert (vgl. Urk. 8/37 S. 3).
4.10   Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Chirurgische Klinik, gaben in ihrem Bericht vom 12. Februar 2006 (Anhang zu Urk. 8/52) an, die Beschwerdeführerin, welche am 8. März 2005 ambulant behandelt worden sei, habe sich beim fraglichen Unfall eine Prellung der Lumbosakralregion zugezogen. Der Verlauf sei komplikationslos gewesen. Unfallfremde Faktoren, welche im Heilungsverlauf mitspielten, seien keine bekannt. Zu Frakturen sei es beim Sturz nicht gekommen; da die Patientin lediglich eine Kontusion erlitten habe, seien keine Spätfolgen zu erwarten.
4.11   Auf entsprechende Anfrage der SUVA hin gab Dr. A.___ am 6. April 2004 bekannt, dass er die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom Juli oder August 2004 nie behandelt habe (vgl. Urk. 8/53).
         Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ gaben am 8. Mai 2006 an, keine Kenntnis vom Unfall der Beschwerdeführerin im September 2002 zu haben. Dagegen sei im Zusammenhang mit einem Unfall im Jahr 2001 eine Behandlung in der Klinik erfolgt. Damals seien eine Commotio cerebri sowie eine leichte HWS-Distorsion ohne Neurologie diagnostiziert worden. Die entsprechende Behandlung sei am 5. Mai 2001 abgeschlossen worden. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten gewesen (vgl. Urk. 8/57).
4.12   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. E.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, stellten am 30. November 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 3 S. 1):
              HWS-Distorsion (ICD-10, S13.4)       mittelgradige depressive Episode als Folge der vier Unfälle (F32.1)      bilaterale, rechtsbetonte chronische entzündliche ISG-Veränderungen         DD: seronegative Spondarthropathie      Status nach Prellung der Lumbosakralregion (S30.00)
         Betreffend den ersten Unfall im Mai 2001 (aktiver Auffahrunfall, Anprall des Kopfes, Kieferverletzung) habe die Patientin angegeben, noch immer an Kieferschmerzen zu leiden; die Kopfschmerzen seien dagegen nach vier Wochen abgeklungen. Der zweite Unfall im September 2002 (Frontalzusammenstoss im achten Schwangerschaftsmonat, keine Bewusstlosigkeit, Schock, keine Frakturen) habe zu einer Zunahme der Kopfschmerzen geführt und eine Frühgeburt in der 37. Schwangerschaftswoche zur Folge gehabt. Der dritte Unfall im Juli 2004 (Auffahrunfall) habe eine zusätzliche Verstärkung der Kopfschmerzen bewirkt. Am 5. März 2005 sei es schliesslich zum vierten Unfall gekommen (Sturz auf Eis, LWS-Schmerzen, leicht ausstrahlend in beide Beine, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Nervosität, Unruhe, keine Sehstörungen, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, ständige Müdigkeit, Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, leichte Schlafstörungen, Appetitsteigerung [vgl. Urk. 3 S. 1]). Aus Sicht der Patientin, welche seit September 2005 wieder zu 50 % arbeitstätig sei, seien die aktuellen Beschwerden auf die Unfälle zurückzuführen (vgl. Urk. 3 S. 2).
         Aufgrund der im den Zusammenhang mit den vier erlittenen Unfällen bestehenden Symptome (Schmerzen, Depression als Folge der Unfälle, Kraftlosigkeit, Müdigkeit) bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die begonnene medikamentöse und einzeltherapeutische Behandlung zeige sich die Patientin motiviert, eine Langzeitprognose könne aber noch nicht gestellt werden (vgl. Urk. 3 S. 2).

5.
5.1     Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 5. März 2005 Verletzungen im Bereich des Beckens und der Schulter zuzog. Was die von SUVA-Vertrauensarzt Dr. B.___ am 28. April 2005 noch diagnostizierte Zerrung im Bereich des rechten Schultergürtels beziehungsweise der mittleren Trapeziusregion (vgl. Urk. 8/11) betrifft, war diese offensichtlich anlässlich der zweiten vertrauensärztlichen Untersuchung am 16. Juni 2005 bereits wieder abgeheilt (vgl. Urk. 8/20).
         In Bezug auf die von sämtlichen Ärzten übereinstimmend festgestellte und als Folge des Sturzes vom 5. März 2005 qualifizierte Kontusion des lumbosakralen Überganges (vgl. Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/5, Urk. 8/11, Urk. 8/15, Urk. 8/37 S. 3, Urk. 8/42, Urk. 3 S. 1) ist festzuhalten, dass sich Dr. A.___ die geklagten Beschwerden schon am 26. Mai 2005 - unter Hinweis auf eine sich auf den Heilungsverlauf auswirkende soziale Problematik bei Arbeitslosigkeit - nicht mehr ausschliesslich mit dem Sturz der Beschwerdeführerin erklären konnte (vgl. Urk. 8/15). Dass die andauernden Beckenbeschwerden noch im Zusammenhang mit der unfallbedingten Kontusion stünden, nahm in der Folge auch Vertrauensarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/20) nicht an. SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ wies am 23. August 2005 darauf hin, dass derartige Wirbelsäulenkontusionen erfahrungsgemäss innert sechs Monaten ausheilten (vgl. Urk. 9/37 S. 3). Diese Beurteilung vermag, sowohl unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es beim Unfall zu keinen strukturellen Schädigungen kam (vgl. Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/10), als auch angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches - unter Hinweis auf den aktuellen medizinischen Wissensstand - davon ausgeht, dass bei posttraumatischen Lumbalgien der status quo sine bereits nach drei bis vier Monaten wieder erreicht ist (vgl. Urteil in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04 Erw. 2.2 mit Hinweisen), zu überzeugen. Entsprechend der Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA unter keinen somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Lumbalkontusion mehr litt.
         Die chronische postpartale Beckenringinstabilität wurde insofern in Verbindung mit dem fraglichen Sturz gebracht, als die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ eine unfallbedingte Verschlimmerung der Beschwerden bei vorhandener Prädisposition zumindest in Betracht zogen (vgl. Bericht vom 22. Juni 2005, Urk. 8/20 S. 2). Während die genannten Ärzte gut drei Monate nach dem fraglichen Sturz eine unfallbedingte Verschlechterung lediglich für möglich hielten und zu deren allfälligem Ausmass schon gar keine Angaben machen konnten, ging SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ aufgrund seiner - rund zwei Monate später erfolgten - Untersuchung vom 23. August 2005 klar davon aus, dass der Sturz für die Beschwerden im Zusammenhang mit der postpartalen Beckenringinstabilität jedenfalls spätestens am 4. September 2005 jegliche Bedeutung verloren habe (vgl. Urk. 8/37 S. 3). Diese Beurteilung leuchtet ein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin nur knapp drei Wochen vor dem Sturz ihr zweites Kind geboren hatte (vgl. Urk. 8/5 S. 2). In Anbetracht dieser zeitlichen Gegebenheiten ist durchaus denkbar, dass der Unfall für die Beschwerden im Beckenringbereich gar nicht von Bedeutung war und die fragliche gesundheitliche Störung ausschliesslich auf die Geburt vom 17. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/5 S. 2) beziehungsweise die Geburt des ersten Kindes Ende 2002 (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/47 S. 2, Urk. 8/54 S. 1) zurückzuführen ist. Ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen über den 3. September 2005 hinaus andauernden Beckenringbeschwerden und Sturz ist jedenfalls aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht anzunehmen.
         Was schliesslich die von Psychiater Dr. D.___ und Psychologe Dr. phil. E.___ erwähnte HWS-Distorsion (vgl. Urk. 3/1) betrifft, handelt es sich dabei offenbar um die von den Ärzten des Kantonsspitals Z.___ im Zusammenhang mit dem Unfall der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 diagnostizierte leichte HWS-Distorsion ohne Neurologie, betreffend welche die Behandlung bereits anfangs Mai 2001 abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/54). Dafür, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA diesbezüglich noch irgendwelche Beschwerden bestanden hätten, für welche der Unfall vom 5. März 2005 von Bedeutung gewesen wäre, ist nicht auszugehen, finden sich doch in den gesamten medizinischen Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte.
         Dass ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 3) zu anderen Schlüssen gelangte als die vorhandenen, auf umfassenden Untersuchungen basierenden und im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Berichte, ist nicht zu erwarten. Auch vom Beizug weiterer medizinischer Akten ist kein weiterer Aufschluss zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. F.___ (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht eingereicht hat.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Sturz vom 5. März 2005 die organisch bedingten Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 4. September 2005 abgeklungen waren und ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht unfallbedingt wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
5.2     Ob der vorliegend relevante Unfall vom 5. März 2005 für die von Psychiater Dr. D.___ und Psychologe Dr. phil. E.___ am 30. November 2005 festgestellte und eine Arbeitsunfähigkeit bedingende mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 3 S. 1) tatsächlich teilursächlich ist, wie es die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 3 S. 2, Urk. 1 S. 3) , kann offen bleiben. Die SUVA hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 7/3), dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem Unfall fehle.
         So ist der Sturz der Beschwerdeführerin aus dem Stand auf das Gesäss ohne Weiteres als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren. Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Verletzung im Lumbalbereich beziehungsweise an der Schulter aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, eignet.
5.3     Es ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungen zu Recht per 4. September 2005 einstellte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Swica
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).