UV.2006.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 25. April 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. A.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1981, arbeitet seit dem 17. August 1998 als Automonteurin in der Autogarage C.___ (Urk. 8/1). Sie ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 7. März 2006 verspürte die Versicherte beim Reifenwechseln an ihrem Arbeitsplatz einen Zwick im Rücken, weshalb sie ihren Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, aufsuchte (Urk. 8/1-2). In der Folge war die Versicherte vom 7. März bis zum 2. April 2006 zu 100 % und ab dem 3. April 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Inzwischen arbeitet die Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/3). Nachdem die SUVA bei der Versicherten weitere Angaben zum Ereignis vom 7. März 2006 eingeholt hatte (Urk. 8/2), teilte sie ihr mit Schreiben vom 6. April 2006 mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb sie sich bei der Krankenversicherung melden solle (Urk. 8/4). Da sich die Versicherte der Einschätzung der SUVA nicht anschliessen konnte (vgl. Urk. 8/5), veranlasste die SUVA ein Gespräch mit der Versicherten in der Garage C.___ zur Klärung des Sachverhalts (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 teilte die SUVA der Versicherten daraufhin erneut mit, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/8). Die vom obligatorischen Krankenversicherer, der Helsana Versicherungen AG, dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache vom 15. Mai 2006 (Urk. 8/11) wurde von ihr mit Schreiben vom 19. Mai 2006 zurückgezogen (Urk. 8/13). Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/14), ergänzt durch das Schreiben vom 30. Juni 2006 (Urk. 8/16), erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, sodann ebenfalls Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 erhob B.___, wiederum vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerde und stellte die folgenden Begehren (Urk. 1 S. 2):
" Der Einspracheentscheid vom 02.08.2006 sei aufzuheben und der Versicherten seien auf Grund der unfallähnlichen Körperschädigung vom 07.03.2006 die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen.
  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik beziehungsweise Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 16). Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.          Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
         Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2005 in Sachen S., U 179/04, Erw. 4.1 mit Hinweis). Dabei sind die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, und es kommt den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die SUVA hielt im Wesentlichen fest, es habe sich am 7. März 2006 beim Pneuwechsel kein sinnfälliges oder unfallähnliches Ereignis zugetragen. Es liege eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Ausserdem sei in Bezug auf die Diagnose einer Muskelzerrung an der Wirbelsäule zu bemerken, dass eine solche nie, ausser vielleicht bei Gewalttraumen, eintrete und feststellbar sei. Daher entsprächen alle unter verschiedenen Diagnosen gemeldeten Rückenbeschwerden keiner unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, welche eine Muskelzerrung zur Folge gehabt habe. Falls an der Diagnose der Muskelzerrung Zweifel bestünden, müssten weitere Abklärungen veranlasst werden (Urk. 1 S. 3).
2.2     Strittig und zu prüfen ist damit, zu welchem Gesundheitsschaden das Ereignis vom 7. März 2006 geführt hat, ob es sich bei diesem Ereignis um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt hat und ob für die Behandlungskosten und Taggelder eine Leistungspflicht der SUVA besteht.
        
3.
3.1     In Bezug auf den Sachverhalt wurde am Tag nach dem Vorfall vom 7. März 2006 in der Schadenmeldung festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin beim Heben eines Fahrzeugrades einen Schlag in den Rücken gegeben habe (Urk. 8/1). Auf Anfrage der SUVA hin erläuterte die Beschwerdeführerin den Vorfall im Schreiben vom 22. März 2006 und führte aus, sie habe beim Reifenwechsel einen Zwick in den Rücken bekommen und habe sich einige Sekunden nicht bewegen können. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt und es hätten sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet. Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht (Urk. 8/2).
         Aus dem Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 30. März 2006 ergibt sich folgende Darstellung des Geschehens: die Beschwerdeführerin sei beim Heben eines Rades ausgerutscht und habe einen Zwick im Rücken verspürt (Urk. 8/3).
         Nachdem die SUVA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2006 mitgeteilt hatte, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Schädigung vorliege (Urk. 8/4), hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. April 2006 fest, dass sie beim Heben eines speziell grossen Rades eine Zerrung der Rückenmuskulatur erlitten habe. Als ungewöhnlicher äusserer Faktor sei das speziell grosse Rad zu betrachten (Urk. 8/5). In der Folge führte sie anlässlich des Gesprächs mit der SUVA vom 5. Mai 2006 aus, sie sei am 7. März 2006 dabei gewesen, an einem Geländewagen einen Pneuwechsel vorzunehmen. Es habe sich um ein 16-Zoll-Rad, einen Niederquerschnittreifen der Dimension 225, gehandelt. Das Rad habe schätzungsweise ein Gewicht zwischen 20 und 30 kg gehabt. Sie sei dabei gewesen, das Rad auf die Pneumaschine zu heben, um den Pneu von der Felge zu nehmen, wobei die Pneumaschine eine Höhe von circa 70 cm habe. Sie habe das Rad beidhändig umfasst, aufgehoben und habe es auf die Pneumaschine legen wollen, wobei dieser Bewegungsablauf in leicht gebückter Haltung erfolgt sei. Kurz bevor sie das Rad habe ablegen wollen, sei es unverhofft zu einem einschiessenden Schmerz im Kreuzbereich gekommen. Es sei bei diesem Bewegungsablauf nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, sie sei auch nicht ausgerutscht. Radwechsel würden zur normalen Tätigkeit gehören, welche sie schon viele Male ausgeübt habe. Dimensionen in der Grösse des erwähnten Rades seien eher selten. Sie habe aber solche ebenfalls schon mehrere Male gewechselt (Urk. 8/7).
3.2     Die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So erklärte sie von Anfang an, dass es ihr beim Heben eines Rades anlässlich eines Pneuwechsels einen Zwick in den Rücken gegeben habe. Dass sie erst im Verlaufe der Zeit detailliertere Auskünfte in Bezug auf die Beschaffenheit und das Gewicht des zu wechselnden Rades gab, vermag die Richtigkeit ihrer Aussagen sodann nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint es als nachvollziehbar, dass anlässlich eines Gesprächs, wie dasjenige der SUVA in der Garage C.___ am 5. Mai 2006, wo Rück- und Nachfragen möglich waren, weitere Details vorgebracht wurden. Auch stimmen ihre anfänglich gemachten Angaben betreffend die Fragen, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob sich besondere Vorkommnisse ereignet hätten (Urk. 8/2), mit den später gemachten Aussagen anlässlich des Gesprächs mit der SUVA am Arbeitsplatz überein. So hielt die Beschwerdeführerin auch anlässlich dieses Gesprächs fest, dass nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei. Zwar wurde im Bericht von Dr. D.___ ein Ausrutschen erwähnt (Urk. 8/3). Dies kann der Beschwerdeführerin, welche in ihren eigenen Schreiben und Aussagen nie ein Ausrutschen oder eine andere unkontrollierte Bewegung anführte und somit konsequent an ihren Angaben festhielt, nicht angelastet werden, da sie weder Einsicht in noch direkten Einfluss auf den Bericht hatte. Von einem Ausrutschen beim Pneuwechsel und damit von einem ungewöhnlichen Faktor - mithin von einem Unfall - ist somit nicht auszugehen.
3.3     Mangels Vornahme entsprechender Abklärungen durch die SUVA kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, welches Gewicht das in Frage stehende Rad hatte sowie in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin jeweils für den Radwechsel entsprechender Räder eingesetzt wurde. Dabei können diese Angaben für die Beurteilung, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, von Relevanz sein, zumal in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Angaben über die Konstitution der versicherten Person, das genaue Gewicht des in Frage stehenden Gegenstandes wie auch die Häufigkeit der Tätigkeit regelmässig in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 5. Juli 2004, U 123/2004, Erw. 3.3 und in Sachen P. vom 31. Oktober 2003, U 94/03, Erw. 3.2 und 3.3 sowie BGE 116 V 145 Erw. 4). Vorliegend unterliess es die SUVA, beispielsweise anlässlich des Gesprächs im Betrieb am 5. Mai 2006, den von der Beschwerdeführerin als Zeugen genannten Mitarbeiter (vgl. Urk. 8/2) zur Beschaffenheit des in Frage stehenden Rades zu befragen. Zudem hätte der Werkstattchef ebenfalls zur Beschaffenheit des fraglichen Rades befragt und ein vergleichbares Rad hätte allenfalls gewogen werden können. Schliesslich hätte dieser auch darüber Auskunft geben können, wie häufig die Beschwerdeführerin den Pneuwechsel von schwereren Rädern vornehmen musste. Die Ausführungen der SUVA in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 7) sowie die eingereichten Ausdrucke betreffend Sommer- und Geländereifen (Urk. 8/19-20) vermögen diese Fragen nicht zu beantworten ebenso wenig wie die Schätzung des Radgewichtes auf 20 bis 30 kg durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2).
3.4     Es bestehen somit trotz der in sich stimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin Unklarheiten in Bezug auf das Ereignis vom 7. März 2006, insbesondere das genaue Gewicht des in Frage stehenden Rades, die Konstitution der Beschwerdeführerin wie auch die Häufigkeit des Radwechsels entsprechend schwerer Räder. Damit kann nicht beurteilt werden, ob das Ereignis vom 7. März 2006 - für den Fall, dass tatsächlich ein Körperschaden gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegen sollte, - als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist.
3.5     Hinsichtlich der erlittenen Schädigung gibt einzig das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 30. März 2006 Auskunft. Gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde einer lumbalen Schonhaltung und einer verspannten paravertebralen Muskulatur (PVM) stellte er die Diagnose einer Muskelzerrung der paravertebralen Muskulatur lumbal (Urk. 8/3).
         Die SUVA führte in Bezug auf die Diagnose einer Muskelzerrung an der Wirbelsäule aus, dass diese Diagnose generell abzulehnen sei, da sie aus medizinischen Gründen nicht akzeptiert werden könne. Eine Muskelzerrung trete nie, ausser vielleicht bei Gewalttraumen auf und sei nicht feststellbar. Daher entsprächen alle unter verschiedenen Diagnosen gemeldeten Rückenbeschwerden keiner unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 2 S. 7). Ausserdem sei Dr. D.___ bei der Diagnosestellung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht zu einem Ausrutschen gekommen sei. Daher könne auf seine Diagnose nicht abgestellt werden. Die Frage müsse aber nicht abschliessend beurteilt werden, da die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt seien (Urk. 7 S. 6).
Die SUVA hat ihre geäusserte Ansicht zur generell nicht existierenden Diagnose einer Muskelzerrung am Rücken, die vorliegend immerhin von einem Arzt gestellt worden ist, durch keine medizinischen Unterlagen belegt (Urk. 2 S. 7). Ihre Aufgabe ist es jedoch, die Sachlage medizinischen Laien überzeugend und belegt aufzubereiten. Daher ist es bei der gegenwärtigen Aktenlage keineswegs klar, ob es beim erwähnten Vorgang nicht doch zu einer Muskelzerrung am Rücken gekommen ist, die unter die unfallähnliche Körperschädigung der Muskelzerrung zu subsumieren ist. Richtig ist allerdings, dass die medizinische Diagnose im konkreten Fall deshalb unsicher ist, weil der Arzt von einem Ausrutschen der Versicherten anlässlich des Pneuwechsels ausgegangen ist, was - wie gezeigt wurde - nicht stimmt. Es stellt sich damit die Frage, ob der Arzt bei Kenntnis des richtigen Unfallhergangs möglicherweise lediglich eine Lumbago ohne Nachweis einer Zerrung der paravertebralen Muskulatur diagnostiziert oder eine ganz andere Diagnose gestellt hätte (vgl. BGE 116 V 151).
         Die Sache ist somit auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt unklar, weshalb sie an die SUVA zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse, welche Aufschluss darüber zu geben haben, ob eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorlag.

4.       Zusammenfassend bestehen sowohl in Bezug auf die medizinische Situation wie auch in Bezug auf gewisse Elemente des Vorfalls vom 7. März 2006 Unklarheiten. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).