UV.2006.00334
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato ACLI
E.___strasse 3, Postfach 24, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1947, war bei der A.___ Stellenvermittlungen GmbH als Maler beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 15. Mai 2003 auf einer Baustelle in ein abgedecktes Loch stürzte und sich dabei eine Oberschenkelfraktur zuzog (Urk. 10/1, Urk. 10/14 = Urk. 10/119, Urk. 10/20).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 11 % zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 10/149).
In teilweiser Gutheissung der am 21. Dezember 2005 erhobenen Einsprache (Urk. 10/153) erhöhte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 den Invaliditätsgrad auf 13 % (Urk. 10/168 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprache einer Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, einer angemessenen Integritätsentschädigung sowie die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen und Übernahme der Behandlungskosten bis zum Rentenentscheid (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-2 und 4-6).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 24. April 2007 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 3).
Am 7. Dezember 2007 (Urk. 21) reichte der Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 22/1-5) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1a, S. 3 f. Ziff. 2a). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestehe wieder eine - bezogen auf die angestammte Tätigkeit - nur geringfügig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; allfällige Schwindelbeschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1b). Eine zu entschädigende Integritätseinbusse liege nicht vor (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 2b).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend, sein Hausarzt Dr. G.___ erachte ihn als seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig; Dr. D.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin habe einen kausalen Zusammenhang der Schwindelbeschwerden mit dem Unfall als wahrscheinlich erachtet (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, aufgrund welcher unfallkausaler Beschwerden die Arbeitsfähigkeit und allenfalls die Integrität des Beschwerdeführers in welchem Umfang beeinträchtigt ist.
2.4 Nicht zu beurteilen ist die beantragte weitere Übernahme von Behandlungskosten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). Dazu hat die Beschwerdegegnerin noch nichts festgelegt, sondern in Aussicht gestellt, dass im konkreten Fall darüber entschieden würde (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3); diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 15. Mai 2003 auf einer Baustelle in ein abgedecktes Loch. Dabei konnte er sich noch am Rand festhalten, schlug jedoch sein rechtes Bein an eine Kante (Urk. 10/14).
Die dabei erlittene multifragmentäre diaphysäre Femurfraktur rechts wurde gleichentags im Stadtspital B.___ operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt (Urk. 10/19).
3.2 Vom Unfalltag bis am 26. Mai 2003 war der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___ hospitalisiert (Urk. 10/20). Vom 26. Mai bis 31. Juli 2003 weilte er in der Rehaklinik C.___ (Urk. 10/34).
Nachdem ein Plattenbruch aufgetreten war, war der Beschwerdeführer vom 14. bis 27. August 2003 wiederum im Stadtspital B.___ hospitalisiert (Urk. 10/68), wo am 14. August 2003 die gebrochene Platte durch einen Marknagel ersetzt wurde (Urk. 10/67). Vom 27. August bis 19. September 2003 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der Rehaklinik C.___ (Urk. 10/69).
Am 3. Februar 2004 fand eine weitere Operation statt, bei welcher der Marknagel durch Entfernung der Stellschrauben dynamisiert wurde (Urk. 10/81).
3.3 Auf Veranlassung des Kreisarztes (vgl. Urk. 10/85 S. 3 oben) weilte der Beschwerdeführer vom 21. April bis 19. Mai 2004 ein weiteres Mal in der Rehaklinik C.___, wo mit Austrittsbericht vom 25. Juni 2004 (Urk. 10/93) unter anderem festgehalten wurde, die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz - das Ausmass der demonstrierten Behinderung habe sich als variabel erwiesen und sei aufgrund der Diagnose nur unzureichend zu erklären - würden als fraglich beurteilt (Urk. 10/93 S. 3 oben). Als Fähigkeiten wurden genannt: sitzen, stehen, kürzere Distanzen gehen; als Defizite: längerdauernde vornübergeneigte, kniende, kauernde oder kriechende Tätigkeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an schnell rotierenden Maschinen (Urk. 10/93 S. 3 Mitte).
Da eine neuere Röntgenkontrolle eine atypische, abklärungsbedürftige Frakturheilung gezeigt hatte, wurde diese Zumutbarkeitsbeurteilung am 30. Juni 2004 bis zur Klärung der Frage der Frakturheilung sistiert (Urk. 10/95).
3.4 Am 19. Mai 2004 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, über seine Untersuchung des vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagten Drehschwindels (Urk. 10/93.1). Er führte aus, er habe im Einklang mit den subjektiven Angaben eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung links nachweisen können, welche mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Wahrscheinlich sei es während des Unfalls zusätzlich zu einer Commotio auris internae links gekommen. Die Prognose könne als gut bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen, nicht beeinträchtigt. Ein allfälliger Integritätsschaden wäre in zirka 1 ½ Jahren zu beurteilen (Urk. 10/93.1 S. 3).
3.5 Die das Hüftgelenk betreffenden Abklärungen (vgl. Urk. 10/103-105, Urk. 10/108) ergaben vorerst einen Verdacht auf Pseudoarthrose. Gestützt auf ein am 29. November 2004 erstelltes CT wurde jedoch am 8. Dezember 2004 festgestellt, die Fraktur sei ohne relevante Beinachsen- oder Rotationsfehlstellung konsolidiert. Eine festgestellte Beinlängendifferenz könne durch entsprechende orthopädische Schuheinlagen ausgeglichen werden. Eine eventuelle Fasziendehiszenz könnte im Rahmen einer Osteosynthesematerialentfernung behoben werden (Urk. 10/113 S. 2 oben).
3.6 Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 10. Februar 2005 über seine Untersuchung vom 9. Februar 2005 (Urk. 10/115). Er führte aus, die residuelle Belastungsintoleranz des rechten Oberschenkels sei mit dem Unfallereignis vereinbar nach vollständiger Konsolidation einer mehrfragmentären Femurfraktur. Ein Drehschwindel sei erst Monate nach dem Unfall und erst heute wieder angegeben worden; dass dieser in wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen könnte, sei für ihn absolut unverständlich (Urk. 10/115 S. 4 Mitte).
Das Zumutbarkeitsprofil formulierte Dr. E.___ folgendermassen: mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg; Gehen mehrere Male pro Arbeitszeit 500 Meter; Stehen ohne ausschliesslich stark belastete Überkopfarbeiten; Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und umherzugehen; freie Arbeitsposition.
Nicht zumutbar seien: rasche, kraftvolle, repetitive Dreh-, Zug- und Stossbewegungen mit dem rechten Bein; ausschliessliches Treppensteigen; Leiternarbeiten; kniende oder kauernde Arbeiten; Bodenarbeiten; Gerüstarbeiten (ausdrücklich vereinzelt möglich); vollzeitliche schwere Bauarbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Hämmern.
Am ehesten vorstellbar seien - unter Berücksichtigung der früheren Tätigkeit - Malerarbeiten ohne länger dauernde Überkopfarbeiten, z.B. im Magazin, Lagerarbeiten im Rahmen der angegebenen Gewichtslimiten, Montage-Arbeiten, Überwachungsarbeiten, leichte Reinigungsarbeiten.
Falls sich die vestibulären Probleme definitiv als unfallbedingt erweisen sollten, seien diese im beschriebenen Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (Urk. 10/115 S. 5 oben).
3.7 Am 30. August 2005 berichtete Dr. D.___ über seine neurootologische Kontrolluntersuchung (Urk. 10/130, Urk. 10/130a). Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich wegen eines Schilddrüsenkarzinoms im März 2005 thyreoidektomiert worden.
Im Gegensatz zur Untersuchung vom Mai 2004 habe sich der Beschwerdeführer von seiner peripher-vestibulären Funktionsstörung objektiv weitgehend erholt. Die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden stünden somit nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2003. Ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw. auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen sei die Arbeitsfähigkeit - im Rahmen der internistischen Hypotheken beziehungsweise des Status nach Femurschaftfraktur - nicht beeinträchtigt (Urk. 10/130a).
3.8 Am 20. Dezember 2005 nahm der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, zur am 13. Dezember 2005 ergangenen Verfügung der Beschwerdegegnerin Stellung. Dabei wies er auf zwei Umstände hin, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung beziehungsweise ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, nämlich auf den komplikationsreichen Verlauf infolge des Plattenbruchs sowie darauf, dass möglicherweise eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit zum Unfall geführt haben könnte (Urk. 3/4).
Am 8. Februar 2006 nahm Dr. G.___ erneut Stellung (Urk. 10/161 = Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer - den er seit Anfang August 2003 behandle - sei von April bis Juli 2005 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die seit August 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergebe sich aus weiterhin bestehenden, teils unfallbedingten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen von Seiten des Rückens und des rechten Beines sowie den teils unfall-, teils krankheitsbedingten andauernden Schwindelproblemen und weiteren, hauptsächlich krankheitsbedingten Störungen (Urk. 10/161 S. 1). Wie hoch der unfall- bzw. krankheitsbedingte Anteil an der seit Mai 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei, bleibe wohl eine Ermessensfrage; nach seiner Einschätzung dürfte dies in der Grössenordnung von 60 % Unfall- und 40 % Krankheitsfolge liegen. Therapeutisch dürfte ein Endzustand erreicht sein, weshalb er eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf eine volle Rente für angezeigt halte (Urk. 10/161 S. 2 oben).
Am 16. Oktober 2006 erstattete Dr. G.___ einen weiteren Bericht (Urk. 3/2 = Urk. 22/2). Darin führte er unter anderem aus, von Anfang 2006 an sei es zu einer kaum mehr überblickbaren Symptomausweitung gekommen. Es bestünden nicht nur körperliche Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, sondern auch ernstliche Störungen des Schilddrüsenhormonstoffwechsels. Psychisch habe sich zunehmend eine mindestens mittelgradige depressive Episode abgezeichnet. Im Frühjahr 2004 erstmals aufgetretene Panikattacken seien mittlerweile zu einer eigentlichen Panikerkrankung eskaliert (Urk. 3/2 S. 2 Mitte).
Am 5. Dezember 2007 berichtete Dr. G.___ über eine im April 2007 erlittene Verletzung am linken Kleinfinger und über - seines Erachtens psychogene - Panikattacken. Er erachte den Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch sei er der Ansicht, dass sich dessen Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert habe, obwohl für diese Verschlechterung keine objektiven Befunde hätten erhoben werden können (Urk. 22/4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt im Mai 2003 eine Oberschenkelfraktur. Deren Heilung verlief insofern verzögert, als die am Unfalltag implantierte Platte nach drei Monaten brach und durch einen Marknagel ersetzt wurde. Im Sommer 2004 wurde sodann - bei festgestellter fraglicher Leistungsbereitschaft und Konsistenz - ein Belastungsprofil formuliert, wegen der gleichzeitig aufgetauchten Frage einer noch nicht zufriedenstellenden Frakturheilung jedoch ausgesetzt. Ende 2004 war diese Frage in dem Sinne geklärt, dass die Fraktur als konsolidiert beurteilt werden konnte, worauf der Kreisarzt im Februar 2005 ein abschliessendes Belastungsprofil erstellte.
4.2 Vom Beschwerdeführer angegebene Schwindelbeschwerden wurden im Mai 2004 aus fachärztlicher Sicht als im Sinne einer peripher-vestibulären Funktionsstörung objektivierbar und mögliche Unfallfolge, wenn auch mit geringfügigstem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, beurteilt. Eine Kontrolluntersuchung im August 2005 ergab sodann, dass die peripher-vestibuläre Funktionsstörung objektiv weitgehend behoben war, so dass weiter angegebene subjektive Schwindelbeschwerden nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden konnten.
4.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit liegen zwei weitgehend übereinstimmende Zumutbarkeitsbeurteilungen vor. Demnach sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wenigen Einschränkungen (vgl. Erw. 3.3 und 3.6) zumutbar.
Dass der behandelnde Hausarzt Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückhaltender beurteilte, vermag die differenzierten fachärztlichen Zumutbarkeitsprofile aus verschiedenen Gründen nicht in Frage zu stellen. So ist einmal zu berücksichtigen, dass Dr. G.___ jeweils gebeten worden war, zu den für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheiden der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, was er in der Folge denn auch tat. Sodann berücksichtigte er - was er auch deklarierte - sowohl krankheits- als auch unfallbedingte Faktoren. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich Dr. G.___ nicht nur zu medizinischen Fragen äusserte, sondern auch zur Frage des Rentenanspruchs und sogar zu dessen Umfang. Damit wird deutlich, dass es sich bei seinen Ausführungen nicht um eine möglichst objektivierte und als solche verwertbare Beurteilung handelte, sondern um ein am Patientenwohl orientiertes hausärztliches Engagement, was praxisgemäss entsprechend zurückhaltend zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beurteilung der Schwindelbeschwerden durch Dr. D.___ geht fehl. Wohl konnte dieser im Mai 2004 eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung objektivieren, welche er als mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall stehend beurteilte. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom August 2005 jedoch war dies ausdrücklich nicht mehr der Fall, was vom Beschwerdeführer unerwähnt geblieben ist, dies abgesehen davon, dass Dr. D.___ auch schon bei seiner ersten Beurteilung der fraglichen Störung keine nennenswerte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hatte.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die erwähnte, überzeugende Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen ist, wonach für leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weniger Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
Zur diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 10/146) hat sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht mehr geäussert. Auch den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf einen anderen als den ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % hinweisen würden. Dass in der ursprünglichen Verfügung - abweichend von den im Begründungstext genannten 13 % - ein solcher von lediglich 11 % festgehalten worden war, ist ein Versehen, welches die Beschwerdegegnerin bereits mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berichtigt hat.
Somit erweist sich die zugesprochene Invalidenrente entsprechend einer Einkommenseinbusse von 13 % als ausgewiesen, und der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.5 Bezüglich einer allfälligen Integritätseinbusse hielt Kreisarzt Dr. E.___ fest, dass - bei konsolidierter Oberschenkelfraktur, einer Beinverkürzung von 1-2 cm, einer leichten Belastungsintoleranz des Oberschenkels und einer minimalen Bewegungseinschränkung der angrenzenden Gelenke - die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (Urk. 10/115 S. 5 Mitte).
Es ist nichts aktenkundig, das eine davon abweichende medizinische Beurteilung darstellen würde. Die Hinweise des Hausarztes auf den längeren Heilungsverlauf und eine allfällige strafrechtliche Verantwortung betreffend die Unfallverursachung betreffen offenkundigerweise Aspekte, welche für die medizinische Schätzung einer dauerhaften Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG) nicht von Belang sind.
Somit ist der angefochtene Entscheid auch bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato ACLI
- Rechtsanwalt Mathias Birrer, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-5
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).