UV.2006.00336
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene K.___ arbeitete als Zimmermann bis am 28. Februar 1997 für die A.___ AG in "___". Nach dem Stellenverlust war er als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. März 1997 Opfer einer Heckauffahrkollision wurde (Urk. 2/9/1). In der Folge litt der Versicherte unter Kopfweh sowie Schmerzen im ganzen Nackenbereich und Schultergürtel, die bis in den linken Arm ausstrahlten (Urk. 2/9/5, 2/9/14). Die Erstbehandlung übernahm Dr. med. B.___. Vom 2. Juli bis 23. Juli 1997 hielt sich der Versicherte zwecks stationärer intensiver Physiotherapie im Spital C.___ in "___" auf (Urk. 2/9/14). Es folgten Untersuchungen durch Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH.
1.2 Nachdem der Versicherte am 15. Mai 1998 bei der F.___ AG eine neue Stelle als Zimmermann angetreten hatte, erlitt er am 25. Mai 1998 im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Pilon tibiale Fraktur rechts, die im Spital G.___ osteosynthetisiert wurde (Urk. 2/8/2). Ende Januar 1999 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Im Verlauf entwickelte sich eine schwere posttraumatische OSG-Arthrose rechts.
Am 17. Februar 2000 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der SUVA mit, dass sie dem Versicherten - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % - ab 25. Mai 1999 eine bis 30. Juni 1999 befristete Invalidenrente ausrichte (Urk. 2/8/58). Die SUVA ihrerseits erbrachte weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/8/43, 8/68). Am 1. März 2001 wurde der Versicherte wie schon am 22. Oktober 1998 und 31. Mai 1999 erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 2/8/18, 2/8/37, 2/8/81), worauf die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2001 einstellte und dem Versicherten die Prüfung von Dauerleistungen in Aussicht stellte (Urk. 2/8/82). Es folgten diverse medizinische Abklärungen unter anderem in der H.___ Klinik in "___" und in der Klinik I.___ in "___" (Urk. 2/7/5).
1.3 Am 14. Mai 2001 trat der Versicherte bei der Temporärfirma F.___ AG eine Stelle als Chauffeur an. Er erlitt am 22. Juni 2001 einen weiteren Arbeitsunfall, als er von einer umfallenden Tür am Kopf getroffen wurde (Urk. 2/7/2), was bis in die rechte Schulter ausstrahlende Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 2/7/4). Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente sowie bei einer ebenfalls 15%igen Integritätseinbusse im Zusammenhang mit einer Arthrose im oberen Sprunggelenk eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2/8/95). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Juli 2001 Einsprache erheben, unter anderem mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei mit 21 % zu bemessen. Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung gerichtete Einsprache wurde am 30. August 2001 fallen gelassen (Urk. 2/8/97, 2/8/99). Mit Verfügung vom 19. September 2001 hob die SUVA ihren Entscheid vom 5. Juli 2001 bezüglich IV-Rente auf und sprach dem Versicherten - nach Vornahme eines Einkommensvergleichs - ab 1. Oktober 2001 erneut eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu (Urk. 2/8/101). Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 2/8/103).
Vom 14. November 2001 bis 11. Januar 2002 hielt sich der Versicherte in der Klinik J.___ auf (zwecks Evaluation und Behandlung von psychosomatischen Störungen, trainingsorientierter beruflicher Rehabilitation, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit etc.; vgl. Urk. 2/7/15 S. 2). Am 28. Februar 2002 hob die SUVA die angefochtene Verfügung vom 19. September 2001 - mit Hinweis auf den erneuten Unfall vom 22. Juni 2001 - auf, erklärte das Einspracheverfahren für abgeschlossen und stellte dem Versicherten weiterhin Taggeld von 100 % in Aussicht (Urk. 2/8/107). Vom 25. bis 28. März 2002 war der Versicherte wegen zunehmender Nacken- und Rückenschmerzen im Spital L.___ in "___" hospitalisiert (Urk. 2/7/25).
Mit Verfügung vom 22. August 2002 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Mai 2002 - wiederum aufgrund einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit - eine Invalidenrente zu. Für die Folgen des Unfalls vom 22. Juni 2001 sprach sie sodann - ausgehend von einer 10%igen Integritätseinbusse - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2/8/117, 2/7/54). Wiederum erhob der Versicherte gegen die Verfügung der SUVA Einsprache mit dem Antrag um Aufhebung und weitere Ausrichtung eines Taggeldes entsprechend einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/7/59). Am 10. Januar 2003 hob die SUVA auch die angefochtene Verfügung vom 22. August 2002 auf - mit der Begründung, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt - und nahm ihre Taggeldleistungen wieder auf (Urk. 2/7/63). Vom 14. bis 29. April 2003 war der Versicherte erneut in der Klinik J.___ hospitalisiert zwecks Vorbereitung des Fallabschlusses und nochmaliger psychosomatischer und rheumatologischer Beurteilung sowie zwecks Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7/79).
1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 29. März 1997, 25. Mai 1998 und 22. Juni 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 65'610.-- zu. Zudem wurde dem Versicherten - bei einer festgestellten Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % - eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 2/7/93). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 10. März 2004 ab (Urk. 2/2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 9. Juni 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 2/1):
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung der Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Beilage 2) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Grund eines angemessenen, 22 % deutlich übersteigenden Invaliditätsgrades und basierend auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 67'535.-- auszurichten;
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, 10 % deutlich übersteigende Integritätsentschädigung für die Unfälle vom 29.3.97 und 22.6.2001 auszurichten.
4. In prozessualer Hinsicht wird die Durchführung einer umfassenden medizinischen Begutachtung insbesondere unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers beantragt. Dem Beschwerdeführer ist nach durchgeführter Untersuchung Gelegenheit zu geben, die vorstehenden Anträge allenfalls zu präzisieren bzw. zu ergänzen."
2.2 Mit Entscheid vom 16. September 2005 (Urk. 2/24) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2004 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.3 In Gutheissung der dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. September 2005 mit Urteil vom 6. Oktober 2006 (Urk. 1; 2/27) auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2004 materiell entscheide.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Unfälle haben sich im März 1997, Mai 1998 und Juni 2001 ereignet, während der Einspracheentscheid am 10. März 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
1.2 Im Einspracheentscheid der SUVA vom 10. März 2004 werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] - je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 f. Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen). Darauf wird verwiesen.
1.3 Zu ergänzen ist, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Kreisarzt Dr. M.___ befand in seiner Abschlussuntersuchung vom 31. Mai 1999, der Versicherte könne vorwiegend sitzende Arbeiten ausführen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 15 kg. Das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen sei kontraindiziert (Urk. 8/37 S. 2).
Im Bericht vom 12. März 2001 hielt Dr. M.___ an der Zumutbarkeitsbeurteilung vom Mai 1999 fest. Bei der aktuellen Untersuchung bestünden beim Patienten praktisch die gleichen Verhältnisse wie bei der Abschlussuntersuchung, ausser dass sich die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts noch etwas verbessert habe und sich die Schonungszeichen am rechten Unterschenkel deutlich vermindert hätten. Von Seiten der Halswirbelsäule gebe der Patient bei der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden an und die Befunde an der Halswirbelsäule seien bland und unauffällig. Die Schmerzen im linken Arm seien nicht unfallbedingt. Für jede vorwiegend sitzend ausgeübte Arbeit - wie beschrieben - sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/81 S. 4).
2.2 Mit Bericht vom 21. März 2001 hielten Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ von der H.___ Klinik in "___" fest, die im Rahmen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Zimmermann ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle und das Tragen schwerer Lasten kämen ihrer Ansicht nach für den Versicherten nicht mehr in Frage (Urk. 7/5/6).
Am 7. Juni 2001 berichtete Dr. med. P.___ von der Klinik I.___ in "___", der Patient klage aktuell über vermehrte Zervikalgien mit ausstrahlenden Schmerzen in den Hinterhauptsbereich. Klinisch liege ein Lokalsyndrom vor. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/5/5).
2.3
2.3.1 Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 28. Januar 2002 wurden folgende funktionellen Diagnosen und Probleme festgehalten (Urk. 2/7/15 S. 1 f.):
"1. Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
mit
· bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden parietal, im Hinterkopf-, Nacken- sowie Schulter-/Armbereich links (VAS 4-5/10)
· leichtgradig schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
· schmerzabhängigen Schwankschwindelsensationen
· klinisch Hinweise für eine vestibuläre Funktionsstörung rechts
ohne
· AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
bei
· Status nach HWS-Kontusion 22.06.2001
· Status nach HWS-Distorsion 29.03.1997 (SUVA versichert)
2. Anlauf-, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzsymptomatik im OSG- und Fersenbereich rechts
mit
· mittelschwer eingeschränkter OSG-Beweglichkeit
· leichtgradiger periartikulärer Weichteilschwellung OSG
· deutlich verminderter Abrollphase rechts
· Rückfussvarusfehlstellung und supinatorischer Verwindung der Sohlenplatte rechts
bei
· posttraumatischer OSG-Arthrose rechts nach Pilon tibiale-Fraktur 1998 (OME Januar 1999 Spital G.___), SUVA versichert"
2.3.2 Zu den organischen Schädigungen und funktionellen Störungen hielten die Ärzte der Klinik fest, circa sieben Monate nach HWS-Kontusion bestehe ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit klinisch nur leichtgradig schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschränkung und - bis auf eine leichte Unsicherheit im vestibulären Bereich - ohne Anhaltspunkte für eine neurologische Irritations- oder Ausfallsymptomatik. Von einem früheren Unfall - von 1998 - her bestehe eine posttraumatische OSG-Arthrodese rechts nach Osteosynthese einer Pilon tibiale-Fraktur (OME 1999) mit Anlauf-, belastungs- und bewegungsabhängigen OSG-Beschwerden, mittelschwer eingeschränkter OSG-Beweglichkeit, vor allem der Abrollphase, und deutlich verminderter Gehfähigkeit auch auf ebenem Gelände. Der Patient sei wegen der OSG-Problematik rechts in der H.___-Klinik in "___" beurteilt worden. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2001 sei im Hinblick auf seine damals ausgeübte berufliche Tätigkeit als Zimmermann zu einer OSG-Arthrodese geraten worden. Aus psychosomatischer Sicht bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert, hingegen eine dysfunktionellle Anpassung an die Schmerzproblematik und die schwierige familiäre Situation im Sinne einer Symptomausweitung.
2.3.3 Unter dem Titel "Behinderungen/Fähigkeitsstörungen" hielten die Ärzte der Klinik fest, Heben und Tragen auch von leichten Gewichten (bis 10 kg) sei nur bis Taillenhöhe möglich, repetitiv sei es limitiert und beschwerlich. Längeres Stehen und Gehen speziell auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Die Fähigkeit, Leitern oder Gerüste zu besteigen, sei ebenfalls beeinträchtigt. Zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen führten sie aus, unfallbedingt sei dem Patienten die bisher ausgeübte Tätigkeit als angelernter Zimmermann im Bauwesen nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar. Aktuell seien ihm nur noch leichte bis höchstens mittelschwere vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Überkopfarbeiten ganztags zumutbar. Eine berufliche Neuorientierung sei indiziert. Es würden der Fallabschluss und die berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der IV empfohlen (Urk. 2/7/15 S. 4).
2.4 Am 28. März 2002 bestätigte das Spital L.___ in "___", dass der Beschwerdeführer vom 25. bis 28. März 2002 hospitalisiert gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit ab 25. März 2002 bis auf Weiteres 100 % betrage (Urk. 2/7/24).
2.5 Dr. med. Q.___ attestierte mit Zeugnis vom 25. April 2002 ab 4. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/7/32). Auch in seinem Bericht vom 23. Mai 2002 ging Dr. Q.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2/8/119). Am 21. Januar 2003 bestätigte er, dass der Patient aufgrund der Unfallfolgen seit dem 1. Mai 2002 nicht arbeitsfähig war (Urk. 2/7/66).
2.6
2.6.1 Mit Gutachten vom 1. Mai 2003 stellte Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Klinik J.___, folgende Diagnosen (Urk. 2/7/79 S. 1):
"Unfall vom 29.03.1997 (Suva Nr. 7.18840.97.0): Heckauffahrkollision als Beifahrer
A. HWS-Distorsion
Unfall vom 25.05.1998 (Suva Nr. 11.11843.98.4): Während der Arbeit fiel dem Patienten eine Stahlplatte auf den rechten Fuss
B. Dislozierte Pilon tibiale-Trümmerfraktur mit Absprengung des Malleolus medialis mit Aussprengung des Volkmann'schen Dreiecks sowie lateraler Malleolarfraktur Weber B rechts
· Status nach blutiger Reposition und Osteosynthese (Dr. med. S.___, Spital G.___)
· Status nach Osteosynthesematerialentfernung 01/1999
· Im Verlauf Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts
Unfall vom 22.06.2001 (Suva Nr. 11.10568.01.7): Beim Aufladen von zwei Türen auf einen Sackrolli fielen diese auf den Kopf des Patienten, keine Bewusstlosigkeit
C. HWS-Kontusion
Unfallfremd
D. Ponstan-Unverträglichkeit"
2.6.2 Im Übrigen legte Dr. R.___ dar, aktuell bestünden folgende Probleme: 1. Belastungsabhängige Beschwerden, Bewegungseinschränkung und eingeschränkte Gehfähigkeit im rechten OSG; 2. Belastungsabhängige myofasziale Beschwerden im Nacken-Hinterhauptsbereich, verbunden mit Kopfbeschwerden und zeitweise Schwindelsensationen; 3. Ausbreitungssymptomatik mit Beschwerden im ganzen Brustwirbelsäulenbereich und lumbosakralen Übergang ohne organisches Korrelat (Urk. 2/7/79 S. 1). Psychische Störungen mit Krankheitswert seien nicht festgestellt worden (Urk. 2/7/77, 2/7/79 S. 3).
2.6.3 Unter dem Titel "Zumutbarkeit/Arbeitsunfähigkeit" führte Dr. R.___ aus, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Der Versicherte könne wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausführen, ohne längere Gehstrecken und ohne Heben von Lasten über 10 bis 15 kg. Ebenfalls eingeschränkt sei das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das Arbeiten in Zwangspositionen (Urk. 2/7/79 S. 1 f.).
2.6.4 Weiter hielt Dr. R.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest, aus den Akten gehe hervor, dass die von Kreisarzt Dr. M.___ am 31. Mai 1999 beschriebene Zumutbarkeit bezüglich Restfolgen der Pilon tibiale-Trümmerfraktur nicht bestritten sei. Es stelle sich die Frage, ob die Unfallereignisse vom 29. März 1997 und vom 22. Juni 2001, welche myofasziale Beschwerden und Kopfbeschwerden als Restfolgen hinterlassen hätten, eine Anpassung der Zumutbarkeitsbeurteilung nötig machten. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass dem Versicherten auch mit den zusätzlichen Nacken-Schulterbeschwerden eine leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sicher zugemutet werden könne. Es seien damals bereits aufgrund der OSG-Verletzung deutliche Einschränkungen postuliert worden für Tätigkeiten wie Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Treppensteigen. Diese Einschränkungen gälten sachgemäss auch für myofasziale Nackenbeschwerden, wenn auch nicht in diesem Ausmasse. Führend für das Einschränkungsprofil bleibe die Verletzung am Unterschenkel, beziehungsweise die Pilon tibiale-Fraktur (Urk. 2/7/79 S. 5).
2.7 Dr. med. T.___, Oberarzt Orthopädie, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, von der H.___ Klinik, diagnostizierte am 16. Januar 2004 eine chronische Zervikobrachialgie links, eine chronische Lumbago, einen Status nach HWS-Distorsion 1997 sowie eine mässige Mehretagendegeneration C4-C7. Der Patient klage über chronische belastungsabhängige Nackenschmerzen und zwischenzeitlich auch zunehmende Lumbalgien ohne Ausstrahlung. Er zeige dabei Zeichen der Symptomausweitung; aktuell seien die konservativen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft; klinisch und radiologisch fänden sich keine Indikationen zur operativen Intervention. Auf Röntgen der LWS sei verzichtet worden. Aufgrund der deutlichen Regredienz der vor vier Monaten akuten Verschlechterung (plötzliche Taubheit der Finger IV und V links und Kraftlosigkeit) werde aktuell keine Indikation für ein neues bildgebendes Verfahren gesehen. Für leichte Tätigkeiten sei der Patient zu 50 % "versuchsweise arbeitsfähig" (Urk. 2/7/96 S. 2).
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte im Entscheid vom 6. Oktober 2006, ob die vorhandenen medizinischen Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs genügten (Urk. 1 Erw. 2).
Es erwog, die Gutachter der Klinik J.___ verfügten aufgrund der mehrwöchigen Hospitalisation des Beschwerdeführers und umfangreicher Untersuchungen über genaue Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen. Sie beschrieben die noch möglichen (leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten (mit [deutlichen] Einschränkungen für Verrichtungen wie Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Treppensteigen) denn auch sehr präzise und begründeten ihre Einschätzungen einleuchtend. Demgegenüber veranschlage Dr. T.___ die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Konkretisierungen auf versuchsweise 50 % für leichte Tätigkeiten, was umso weniger nachvollziehbar sei, als er sowohl in der neurologischen Untersuchung wie auch anhand der Röntgenbilder der HWS und aus dem ihm vorliegenden MRI der Klinik U.___ vom 9. Oktober 2003 nur diskrete Befunde erhoben habe. Hingegen habe er - wie im Übrigen auch die Ärzte am L.___spital (Bericht vom 28. März 2002) - nebst den schwierigen sozialen Umständen beziehungsweise der Symptomausweitung insbesondere auch die Rückenschmerzen im Lumbalbereich berücksichtigt, welche indessen als unbestrittenermassen unfallfremd ausser Acht bleiben müssten. Die Beurteilung des Dr. T.___ sei schliesslich umso kritischer zu würdigen, als er nicht über sämtliche Akten verfügt habe (Urk. 1 Erw. 2.3.2).
3.2 Weiter führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, das nicht näher begründete Kurzattest des Dr. Q.___ vom 21. Januar 2003 vermöge das Gutachten der Klinik (Dr. R.___) vom 1. Mai 2003 ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Daran ändere nichts, dass der Hausarzt in früheren Berichten (ärztliches Zeugnis zuhanden des Sozialamtes vom 23. Mai 2002; Schreiben an die Klinik J.___ vom 30. Januar 2003) die vollständige Arbeitsunfähigkeit näher begründet (und auf Kopfschmerzen, Schwindel sowie Schulter/Nacken- und Armbeschwerden bei zervikocephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links zurückgeführt) habe. Zum einen fehle es auch in den angeführten Berichten an einer nachvollziehbaren Begründung und insbesondere an dokumentierten Befunden, welche die Arbeitsunfähigkeit erklären könnten. Zum anderen falle ins Gewicht, dass die Einschätzungen des Dr. Q.___ mit Blick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu würdigen seien und ihnen nicht der gleiche Beweiswert zukomme wie beispielsweise den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt worden seien (Urk. 1 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen).
3.3 Zusammenfassend hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass eine zusätzliche medizinische Abklärung nicht angezeigt sei (Urk. 1 Erw. 2.7). Folglich erübrigt sich auch die Anordnung der mit der Beschwerde beantragten neuropsychologischen Abklärung.
3.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Gutachten der Klinik J.___ die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind.
4.
4.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V 174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2003 festgesetzt. In der folgenden Zeit ist bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 10. März 2004) keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen erkennbar, weshalb auf einen weiteren Einkommensvergleich verzichtet werden kann.
4.2 Das Valideneinkommen hat die SUVA gestützt auf die Angaben des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Urk. 2/7/90) auf Fr. 62'855.-- (Fr. 4'835 x 13) beziffert, wobei sich dieses auf das Jahr 2003 bezieht. Dies ist unbestritten (Urk. 2/1 S. 6) und nicht zu beanstanden.
4.3 Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welche bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2), auf Fr. 4'557.-- monatlich oder Fr. 54'684.-- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2003 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2006, S. 82, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männer (2002: 1933 Indexpunkte; 2003: 1958 Indexpunkte; Volkswirtschaft, a.a.O., S. 83, Tabelle B10.3) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 57'745.--.
4.4 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) Die SUVA bezifferte den Abzug vom Tabellenlohn im Einspracheentscheid auf maximal 15 % (Urk. 2/2 S. 8). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, anstelle des vorinstanzlich gewährten 15%igen leidensbedingten Abzugs wäre ein solcher in der maximalen Höhe von 25 % angebracht gewesen, kann dem nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen fällt beim Beschwerdeführer neben dem Ausländerstatus (sofern er nicht inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung Kat. C verfügt [vgl. Urk. 2/7/81]; vgl. LSE 2004, TA12, S. 69) lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen ist (keine schweren Lasten, keine längeren Gehstrecken, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in Zwangspositionen eingeschränkt, wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeiten), was mit dem von der SUVA gewährten Abzug von 15 % ausreichend abgegolten wird. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne des höchstmöglichen Abzugs zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment auch das Alter (vgl. LSE 2004, TA9, S. 65 [Anforderungsniveau 4/Männer]) die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, nicht zusätzlich schmälert. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Abzug von 15 % somit als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49'083.-- (Fr. 57'745.-- x 0.85).
4.5 Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 49'083.--) mit dem Valideneinkommen (Fr. 62'855.--) ergibt den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invaliditätsgrad von 22 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).
5. Zu prüfen ist schliesslich der für die Rentenhöhe massgebende versicherte Verdienst, den die SUVA anhand des im Jahr vor dem letzten Unfall von Baufachleuten erzielbaren Jahreslohnes ermittelt hat (Urk. 2/6 S. 11). Wie der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu Recht vorbringt, begann die Rente mehr als 5 Jahre nach dem (ersten) Unfall von 1997. Laut Art. 24 Abs. 2 UVV - der gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch bei einer erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen anwendbar ist (BGE 123 V 51 Erw. 3c) - ist daher der Lohn massgebend, den der Beschwerdeführer ohne die Unfälle im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, zumal dieser im vorliegenden Fall höher ist, als der letzte vor dem (ersten) Unfall erzielte Lohn (vgl. Urk. 2/8/103/3-4).
Innerhalb des Jahres vor dem Rentenbeginn (das heisst vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003) hätte der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft des Schweizerischen Baumeisterverbands (Urk. 2/7/90) ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Lohn von Fr. 62'784.50 (1 x Fr. 4'770.-- zuzüglich Anteil 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 397.50 plus 11 x Fr. 4'835.-- zuzüglich Anteil 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'432.--) erzielen können. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) von Fr. 5'400.-- (12 x Fr. 450.--; Urk. 2/7/31, 2/7/29) ist der versicherte Verdienst deshalb auf Fr. 68'184.50 festzusetzen. Die SUVA wird daher die seit 1. Dezember 2003 laufende Rente dieser Berechnungsgrundlage anzupassen haben.
6. Bezüglich der hinsichtlich des zervikalen Beschwerdebildes auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegten Integritätsentschädigung entspricht das im Einspracheentscheid vom 10. März 2004 beziehungsweise in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2004 dargelegte Vorgehen der SUVA, das sich insbesondere auf die Stellungnahme des Dr. R.___ von der Klinik J.___ vom 26. Juni 2002 (Urk. 2/7/39) stützt, dem Gesetz und der Verordnung. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen.
Dass Dr. R.___ mit seiner Einschätzung den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen angemessen Rechnung getragen hat, zeigt insbesondere auch ein Blick auf Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte: Zwar entspricht die beim Beschwerdeführer bestehende Beeinträchtigung nicht exakt einem in der Tabelle aufgeführten Integritätsschaden. Es rechtfertigt sich jedoch die Tabellenwerte (Ziffer 1) analogieweise beizuziehen. Aus dem Gutachten der Klinik J.___ vom 1. Mai 2003 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter myofaszialen Beschwerden im Nacken-Hinterhauptsbereich, verbunden mit Kopfbeschwerden und zeitweisen Schwindelsensationen, sowie an einer Ausbreitungssymptomatik mit Beschwerden im ganzen Brustwirbelsäulenbereich und lumbosakralen Übergang ohne organischem Korrelat leidet (Urk. 2/7/79 S. 1). Bei den im Vordergrund stehenden myofaszialen Beschwerden handelt es sich um belastungsabhängige Beschwerden und nicht um Dauerschmerzen oder Ruhebeschwerden (Urk. 2/7/79 S. 4). Im Hinblick darauf, dass der Schmerzgrad + in den Richtlinien der SUVA mit "mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage)" und der Schmerzgrad ++ mit "geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe" umschrieben wird, ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA den Integritätsschaden mit 10 % bemessen und damit im mittleren Bereich zwischen den beiden Schmerzgraden und den entsprechenden, sich zwischen 0 % bis 15 % und 5 % bis 20 % bewegenden Richtwerten festgesetzt hat.
7. In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. März 2004 insoweit abgeändert, als der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst auf Fr. 68'184.50 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).