UV.2006.00337
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene B.___ war seit dem 9. Januar 1995 bei der Z.___ als Baufacharbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert.
Mit Unfallmeldung UVG vom 13. November 2000 (Urk. 10/1) liess er der SUVA mitteilen, am 12. August 2000 sei während eines Aufenthalts in Kroatien ein nachfolgendes Auto auf sein Fahrzeug aufgefahren. Der noch am Unfalltag konsultierte erstbehandelnde Arzt stellte - unter Hinweis auf eine früher erlittene und operativ behandelte intracraniale Blutung - die Diagnose eines Syndroms cervicocraniale traumaticum (Schleuderverletzung des Nackens [vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/47]).
Nachdem der Versicherte wegen einer krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juni 1999 bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer am 5. Juni 2001 Krankentaggelder der La Suisse Versicherungen (vgl. Urk. 10/37) bezogen hatte, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen langdauernder Krankheit mit Verfügung vom 24. September 2001 ab 1. Mai 2001 für einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente und Zusatzrenten für die Ehegattin beziehungsweise die beiden Kinder zu (vgl. Anhang zu Urk. 10/31, Urk. 10/15). Eine auf Gesuch des Beschwerdeführers hin erfolgte Überprüfung ergab gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 10. August 2006 (Urk. 10/70) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 70 %.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 10/27) teilte die SUVA dem Versicherten sinngemäss die Einstellung ihrer Leistungen per 28. August 2000 mit, da über dieses Datum hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine adäquat-kausalen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (vgl. Urk. 10/27 S. 1, Urk. 2 S. 2). Nachdem der Versicherte am 24. Februar 2004 gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/31), holte die SUVA am 16. Januar 2006 eine sich auf die medizinischen Akten stützende versicherungsinterne neurologische Beurteilung (Urk. 10/50) ein. Nach Kenntnisnahme der - unter Berücksichtigung sämtlicher CT-Aufnahmen - ergangenen ergänzenden neurologischen Beurteilung vom 20. Februar 2006 (Urk. 10/55) hiess die SUVA mit Entscheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) die Einsprache des Versicherten insofern teilweise gut, als sie die Leistungseinstellung nun per 30. April 2001 verfügte.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 30. Oktober 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2006 sei aufzuheben.
2. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer- deführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallver- sicherung auch nach dem 30. April 2002 [richtig: 2001] zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf den finanziellen Leis- tungen per 1. Januar 2003 beziehungsweise 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs einen Verzugszins von 5 % zu gewähren.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 9 S. 4). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die SUVA hat im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 12. August 2000 bis am 30. April 2001 Leistungen erbracht. Streitig ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneint hat.
2.
2.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre efahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.9 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.10 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.11 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Die SUVA verneinte eine über den 30. April 2001 hinaus bestehende Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass ab dem 1. Mai 2001 von einer weiteren Heilbehandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen und damit der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung gekommen sei. Diese habe nach der auf psychische Fehlentwicklungen anwendbaren Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 zu erfolgen. Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei, fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall und der andauernden Gesundheitsstörung (vgl. Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, während er vor dem Unfallereignis als Maurer noch zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe seit der Auffahrkollision in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Aus den medizinischen Berichten gehe nicht hervor, inwieweit diese Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt sei; diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich (vgl. Urk. 1 S. 6). Das Vorgehen der SUVA sei insofern nicht korrekt, als diese, nachdem sich kein Therapieerfolg mehr eingestellt habe, die Adäquanzbeurteilung rückwirkend und damit verfrüht vorgenommen habe (vgl. Urk. 1/1 S. 5). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lasse sich gar nicht schlüssig beurteilen, ob und gegebenenfalls wann der unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1/1 S. 6). Auch sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und ohne Einholung eines entsprechenden Gutachtens davon ausgegangen, dass die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden. Zudem habe sie es unterlassen, bei der Adäquanzprüfung der wiederholten Betroffenheit des selben Körperteils Rechnung zu tragen, indem sie die vorbestehende gesundheitliche Schädigung (Kopfschmerzen, neuropsychologische Defizite, psychische Belastung) ausser Acht gelassen habe. Die bei der Beurteilung der Adäquanz relevanten Kriterien seien entgegen der SUVA sowohl in gehäufter Weise als auch in ausgeprägtem Mass erfüllt; die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe daher weiterhin (vgl. Urk. 1/1 S. 7 f.).
4.
4.1
4.1.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Neurochirurgische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. März 2000 (Anhang zur Urk. 10/31) eine Subarachnoidalblutung am 31. Mai 1999 bei einem Aneurysma der Arteria communicans anterior. Der Patient sei am 1. Juni 1999 operiert worden. Physische Einschränkungen bestünden keine. Aus psychologisch-neurologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer Gedächtnisschwäche, an verminderter spontaner kognitiver Flexibilität, Stimmungsschwankungen und verminderter Impulskontrolle.
4.1.2 Vom 22. Februar bis 21. März 2000 hielt der Beschwerdeführer sich stationär in der Klinik X.___ auf. Im Austrittsbericht vom 27. März 2000 (Urk. 10/45) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
- Status nach Subarachnoidalblutung am 31. Mai 1999 mit/bei - kleinem Aneurysma der Arteria communicans anterior - Aneurysma-Clipping am 1. Juni 1999 - neuropsychologischen Defiziten
Die neuropsychologische Abklärung habe im Bereich der konzentrativen Funktionen unauffällige Befunde betreffend die selektive Aufmerksamkeit, die parallele Informationsverarbeitung sowie die Interferenzfestigkeit ergeben. Die visuelle Auffassungsgeschwindigkeit sei diskret herabgesetzt und die Daueraufmerksamkeit leicht reduziert gewesen. Das Ergebnis der Prüfung der Gedächtnisfunktionen für visuelles Material sei unauffällig ausgefallen; bezüglich der kognitiven Flexibilität habe sich ein den Erwartungen entsprechender Befund ergeben. Anamnestisch werde eine reduzierte Impulskontrolle angegeben. Die vom Patienten beschriebenen kognitiven Schwierigkeiten seien teilweise auf dessen psychische Situation zurückzuführen. Klinisch-psychologisch bestünden Schwierigkeiten in der Krankheitsverarbeitung im Sinne einer postoperativen Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen bei starker Anspannung und Verunsicherung (vgl. Urk. 10/45 S. 2).
Die psychophysische Belastbarkeit des Patienten sei noch deutlich reduziert. Die stundenweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei auch im Hinblick auf eine psychische Stabilisierung empfehlenswert; bei besserer Belastbarkeit könne dann eine sukzessive Steigerung erfolgen. Im Falle einer Verschlechterung der psychischen Situation beziehungsweise der Ehesituation des Beschwerdeführers sei eine psychotherapeutische Begleitung angezeigt. Ab dem 22. März 2003 bestehe noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/45 S. 2).
4.1.3 In seinem Bericht vom 24. April 2000 zuhanden der IV-Stelle (vgl. Anhang zu Urk. 10/31) stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen:
- Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der Arteria communicans anterior am 31. Mai 1999 Status nach Clipping am 1. Juni 1999 neuropsychologische Defizite leichten Grades - depressive Episoden - chronische Kopfschmerzen
Vom 31. Mai 1999 bis 30. September 1999 sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Oktober 1999 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 % bis 80 %. Der Beschwerdeführer leide unter vermehrter Ermüdbarkeit, häufigen Kopfschmerzen und wiederkehrenden depressiven Episoden.
4.2
4.2.1 Dr. med. sci. C.___ stellte am 12. August 2000 die Diagnose eines Syndroms cervicocraniale traumaticum (Schleuderverletzung des Nackens). Bei der Auffahrkollision sei es zu einem plötzlichen Kopfschleudertrauma mit kurzer Bewusstlosigkeit gekommen. Der Patient klage über Schmerzen im hinteren Teil des Kopfes und des Nackens. Die Untersuchung habe eine rigide, spasmatische paravertebrale Muskulatur sowie eine stark eingeschränkte Mobilität der Nackenwirbelsäule gezeigt. Palpatorisch bestünden Schmerzen paravertebral und in der gesamten Nackenmuskulatur (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/47).
4.2.2 Nachdem die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Neurologische Klinik, den Beschwerdeführer am 8. Januar 2001 neuropsychologisch untersucht hatten, hielten sie in ihrem Bericht vom 9. Januar 2001 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/46) fest, der Patient habe angegeben, seit der Blutung unter fast ständigen occipital betonten Kopfschmerzen, schlechter Stimmung, leichter Reizbarkeit und verminderter Gedächtnisleistung zu leiden. Die stationäre Behandlung in der Klinik X.___ habe gemäss seinen Angaben nur wenig Einfluss auf den Gesundheitszustand gehabt; Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit seien gescheitert. Der Auffahrunfall vom August 2000 habe die vorbestehende Schmerzsymptomatik verstärkt; neue Leiden seien keine hinzugekommen (vgl. Urk. 10/46 S. 1).
Die Untersuchung habe eingeschränkte Leistungen in der spontanen kognitiven Flexibilität sowie in der verbalen Gedächtnisleistung ergeben. Im Weiteren bestünden anamnestisch eine verminderte Impulskontrolle, eine depressive Verstimmung sowie eine Hypakusis links. Gemäss Angaben des Patienten stünden allerdings die fast permanent vorhandenen Kopfschmerzen im Vordergrund. Verschiedene Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass die Kopfschmerzen und die verminderte geistige und körperliche Belastbarkeit die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer verunmöglichten; entsprechend bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Umstellung sei daher angezeigt. Geeignet sei eine - zum aktuellen Zeitpunkt stundenweise - Beschäftigung in einem Büro oder einem Magazin. Von seinem Arbeitgeber sei dem Patienten eine Tätigkeit im Bestellwesen einer Isolationsfirma vermittelt worden. Eine derartige Tätigkeit sei mit den bisherigen Berufserfahrungen und den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers gut vereinbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Längerfristig werde sich allenfalls - bei Verbesserung der Schmerzsituation - eine allgemeine Erhöhung der Belastbarkeit einstellen. Zur gezielten Therapie der Kopfschmerzen sei die Schmerzsprechstunde der neurologischen Poliklinik empfehlenswert (vgl. Urk. 10/46 S. 2 f.).
4.2.3 Im Arztzeugnis UVG vom 20. Januar 2001 (Urk. 10/10) diagnostizierte Dr. A.___ eine Akzentuierung eines cervicocephalen Syndroms bei vorbestehender HWS-Fehlform, einen Status nach HWS-Distorsion sowie einen Status nach Subarachnoidalblutung bei Aneurysma im Mai 1999. Es habe sich ein deutlicher paravertebraler Muskelhartspann cervical gezeigt. Therapeutisch habe eine Rückbildung auf die vorbestehenden Beschwerden erreicht werden können. Der Röntgenbefund habe eine diskrete HWS-Skoliose sowie eine HWS-Lordose mit Knickbildung C4/5 ergeben. Ab dem 21. August 2000 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 28. August 2000 bestehe - krankheitsbedingt - noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 28. August 2000 habe die Behandlung betreffend den Unfall abgeschlossen werden können.
4.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, erstellte am 18. Juni 2003 im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerwerdeführers gestützt auf die Krankengeschichte und die beigezogenen Akten ein Gutachten (vgl. Urk. 10/20). Darin hielt er fest, der Patient habe nach der Operation vom 1. Juni 1999 betreffend die Subarachnoidalblutung über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen sowie Ermüdbarkeit geklagt. Im Oktober 1999 habe er die Arbeit als Maurer wieder zu 20 % aufnehmen können. Der damalige Gesundheitszustand sei bis zur Auffahrkollision vom 12. August 2000 unverändert geblieben. Seit dem Unfall sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die Nackenschmerzen erfolge eine physiotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 10/20 S. 1). Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer auch unter starken, fast invalidisierenden Kopfschmerzen von rechts cervico-occipital nach vorne fronto-temporal. Die Beweglichkeit der HWS habe therapeutisch verbessert werden können. Es bestehe ein persistierendes, vorwiegend rechtsseitiges cervico-cephales Syndrom mit Störung der Kopfgelenke beziehungsweise der Rotation nach links bei Status nach Auffahrkollision (vgl. Urk. 10/20 S. 2).
Das CT der Kopfgelenke vom 12. Februar 2001 habe eine diskrete Densdezentrierung nach links und eine diskrete Offsetstellung im Bereich des rechten Atlanto-Occipitalgelenkes gezeigt. Aufgrund des CT der HWS vom gleichen Datum hätten eine Osteochondrose, eine Spndylose C5/6 mit Einengung der Foramina beidseits, bis Stenosierung des rechten Foramens, kein Nachweis einer Diskushernie oder fokalen Protrusion, eine lediglich diskrete diffuse rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe C5/6 sowie eine Hyperlordose und eine linkskonvexe Skoliose festgestellt werden können (vgl. Urk. 1/20 S. 3).
Nach der Operation vom 1. Juni 1999 habe sich die posttraumatische fronto-temporale Cephalea im Verlauf gebessert; der Patient habe wieder zu 30 % bis 40 % arbeiten können und hätte dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin getan, wäre es am 12. August 2000 nicht zur Auffahrkollision gekommen. Es bestehe weiterhin ein Status nach Auffahrkollision mit persistierendem, vorwiegend rechtsseitigem cervicocephalem Syndrom mit Densdezentrierung nach links, ohne Nachweis einer cervicalen Diskushernie oder Protrusion, bei mässigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose und Spondylose C5/6). Die bisherigen Therapien hätten keine namhafte Besserung herbeizuführen vermocht (vgl. Urk. 10/20 S. 5).
Von den bestehenden Beschwerden seien die Cervicocephalea, die neurovegetative Symptomatik sowie die Störung im Bereich der Kopfgelenke auf den Unfall zurückzuführen. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. Urk. 10/20 S. 5). Damit keine Verschlechterung eintrete, sei weiterhin eine medikamentöse Behandlung respektive eine Physiotherapie angezeigt. In der angestammten Tätigkeit als Maurer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei dem Patienten eine wechselbelastende Tätigkeit (Sitzen, Stehen, Laufen), welche kein Heben von Lasten erfordere, theoretisch im Umfang von 50 % zumutbar. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit monotoner geneigter Kopfhaltung. Aufgrund der Cervicocephalea mit therapieresistenten Schmerzen bestehe eine etwa 10%ige Integritätseinbusse (vgl. Urk. 10/20 S. 6).
4.2.5 Am 16. Januar 2006 verfasste SUVA-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, gestützt auf die Akten eine Beurteilung der organischen Unfallfolgen (vgl. Urk. 10/50). Darin hielt sie fest, im Zusammenhang mit der Auffahrkollision habe der Beschwerdeführer weder neurologische Ausfälle noch eine peritraumatische Amnesie erlitten. Im Neurocranium fänden sich keine unfallbedingten organischen Läsionen. Die CT-Untersuchung der HWS habe degenerative Veränderungen, nicht aber Frakturen oder direkte Unfallfolgen ergeben. Betreffend den Schädel, das Neurocranium und die HWS lägen keine fassbaren organischen Unfallfolgen vor (vgl. Urk. 10/50 S. 4).
Nach Einsichtnahme in die CT-Aufnahmen der Kopfgelenke vom 12. Februar 2001 gab SUVA-Ärztin Dr. E.___ in ihrer ergänzenden Beurteilung vom 20. Februar 2006 (Urk. 10/55) an, es bestehe eine Asymmetrie der Gelenksflächen des Atlas. Es handle sich allerdings um eine anatomische Normvariante, wie dies gemäss der einschlägigen medizinischen Literatur bei solchen Densdezentrierungen meistens der Fall sei; eine Offsetstellung liege nicht vor (vgl. Urk. 10/55 S. 1 f.). Die auf dem fraglichen CT erkennbare Densdezentrierung lasse sich durch die asymmetrischen anatomischen Verhältnisse sowie eine nicht einwandfreie Installation des Patienten mit Rotation des Axis und wahrscheinlich leichter Seitenneigung und Rotation des Kopfes erklären. Die beschriebenen CT-Befunde seien daher keine Unfallfolgen, sondern Normvarianten (vgl. Urk. 10/55 S. 2).
5.
5.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer sich - bei erheblichen vorbestehenden und eine Teilarbeitsunfähigkeit bedingenden Beschwerden im Zusammenhang mit einer Ende Mai 1999 erlittenen Subarachnoidalblutung - beim Unfall vom 12. August 2000 eine HWS-Distorsion zuzog. Die SUVA hat einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Auffahrkollision und Schleudertrauma unter Hinweis darauf, dass das für diese Verletzung typische Beschwerdebild zumindest teilweise vorhanden sei (vgl. Urk. 2 S. 7), bejaht.
Zwar klagte der Beschwerdeführer im Anschluss an den fraglichen Unfall tatsächlich über die für eine HWS-Distorsion charakteristischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So sind in den in der Zeit nach der Auffahrkollision erstatten Arztberichten als aktuelle Beschwerden Nacken- und Kopfschmerzen beziehungsweise cervicocephale Schmerzen, eine Einschränkung der Mobilität der Halswirbelsäule sowie ein paravertebraler Muskelhartspann dokumentiert (vgl. Berichte Dr. C.___ [Urk. 10/2], Dr. A.___ [Urk. 10/10], Dr. D.___ [Urk. 10/20 S. 2]). Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Neurologische Klinik, erwähnten als Gesundheitsstörungen - nebst geklagten massiven Kopfschmerzen - eine schlechte Stimmung, leichte Reizbarkeit, verminderte Gedächtnisleistung und Impulskontrolle, depressive Verstimmung sowie eine Hypakusis links (vgl. Bericht vom 9. Januar 2001, Urk. 10/46). Allerdings bestanden die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - mit Ausnahme der Hypakusis - bereits vor dem Unfallereignis vom 12. August 2000. Der Beschwerdeführer selbst gab am 9. Januar 2001 gegenüber den Ärzten des Universitätsspitals Y.___, Neurologische Klinik, an, der Unfall habe, ohne neue Leiden zu verursachen, zu einer Verstärkung der vorbestehenden Symptomatik geführt (vgl. Urk. 10/46 S. 1). Damit übereinstimmend hielt Dr. A.___ am 20. Januar 2001 fest, der Unfall habe ein - offenbar bereits vorhandenes - cervicocephales Syndrom noch akzentuiert. Therapeutisch habe der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, wieder erreicht werden können; entsprechend attestierte der genannte Arzt dem Beschwerdeführer ab 28. August 2000 - unfallbedingt - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr und schloss die Behandlung an diesem Datum ab (vgl. Urk. 10/10).
Was die von Dr. D.___ festgestellte und in Zusammenhang mit dem Unfall gebrachte Störung im Bereich der Kopfgelenke (vgl. Urk. 10/20 S. 2, S. 5) betrifft, bestritt SUVA-Ärztin Dr. E.___ in ihrer ergänzenden neurologischen Beurteilung vom 20. Februar 2006 (Urk. 10/55) das Vorliegen eines abnormen Befundes (vgl. Urk. 10/55 S. 2). Während die Beurteilung von Dr. D.___ mangels einer Begründung dafür, weshalb es sich bei der Densdezentrierung um eine - unfallkausale - Abnormität handeln soll, nicht nachvollziehbar ist, vermögen die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägung, mit welchen Dr. E.___ darlegte, dass es sich bei der mittels CT vom 12. Februar 2001 festgestellten Densdezentrierung (wie auch bei der von Dr. D.___ nicht erwähnten Asymmetrie der Gelenksflächen des Atlas) um normale anatomische Verhältnisse handle, zu überzeugen. Von einem unfallbedingten pathologischen Befund betreffend die Kopfgelenke ist entsprechend nicht auszugehen. Folglich hat die SUVA auch zu Recht das Vorhandensein eines den im Zusammenhang mit dem Unfall geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugrunde liegenden organischen Substrats verneint (vgl. Urk. 2 S. 6).
Anzumerken bleibt, dass die Diagnose der vor dem Unfall in keinem Arztbericht erwähnten Hypakusis einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht und für diesen gegenüber den Kopfschmerzen klar im Hintergrund stand (vgl. Urk. 10/46); entsprechende Untersuchungen hielten die Ärzte in der Folge nicht für angezeigt. Weder ist aufgrund der vorhandenen Akten klar, ob eine Hypakusis tatsächlich besteht, noch ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese gegebenenfalls auf den Unfall vom 12. August 2000 zurückzuführen ist. Dies nahm offenbar selbst Dr. D.___, der noch am 18. Juni 2003 das Vorliegen von Unfallfolgen bescheinigte (vgl. Urk. 10/20 S. 5), nicht an (vgl. Urk. 10/20 S. 4). Zudem hatte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2001 selbst erklärt, der Unfall habe zu keinen neuartigen Leiden, sondern lediglich zu einer Verstärkung der vorbestehenden Schmerzsymptomatik geführt (vgl. Urk. 10/46). Auszuschliessen ist im Übrigen auch nicht, dass es sich bei der geklagten Hypakusis um die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 1999 - und damit vor dem Unfall - gegenüber den Ärzten des Universitätsspitals Y.___, Neurologische Klinik, erwähnte Gehörstörung (vgl. Urk. 10/44) handelt.
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bei der Auffahrkollision keine strukturellen Schädigungen zuzog und über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA hinaus unter keinen Beschwerden litt, welche nicht bereits vor dem Unfall vorhanden waren. Dieser hatte eine zwischenzeitliche Verstärkung der bereits vorhandenen Leiden zur Folge, welche aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon relativ bald nach dem fraglichen Ereignis, jedenfalls aber bis zum 30. April 2001 abgeklungen war. Entsprechend ist eine über dieses Datum hinaus bestehende Leistungspflicht der SUVA schon mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen über den 1. Mai 2001 hinaus geklagter Gesundheitsstörung und Unfall zu verneinen. In Anbetracht der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte der damals behandelnden Ärzte sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 4) erübrigt sich daher.
5.2
5.2.1 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Unfall noch kausal für einen Teil der diversen vom Beschwerdeführer über den 1. Mai 2001 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei, wäre die Leistungseinstellung der SUVA nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist nämlich weder von einer verfrühten Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und weiterhin geklagten Beschwerden noch von einer zu Unrecht erfolgten Verneinung eines solchen auszugehen. Anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass - mangels organisch nachweisbarer Befunde - eine Prüfung der Unfalladäquanz gemäss den von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten besonderen Kriterien zu erfolgen hat (vgl. Urk. 1/1 S. 7 f.).
5.2.2 Dr. A.___, der den Beschwerdeführer schon im Zusammenhang mit der Subarachnoidalblutung behandelt hatte (vgl. Anhang zu Urk. 10/31), schloss die Behandlung betreffend Unfallfolgen bereits am 28. August 2000 ab und attestierte ab diesem Zeitpunkt - unfallbedingt - wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/3). Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Neurologische Klinik, verwiesen im Zusammenhang mit der Behandlung der Kopfschmerzen noch am 9. Januar 2001 auf die Schmerzsprechstunde der neurologischen Poliklinik (vgl. Urk. 10/46 S. 3). Allerdings wurde im fraglichen Bericht nicht angegeben, ob die Schmerzsprechstunde auch aufgrund von Unfallfolgen angezeigt sei, oder ob es ausschliesslich um die Behandlung im Zusammenhang mit der Subarachnoidalblutung stehender Kopfschmerzen ging (Urk. 10/46). Im Übrigen ist auch nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer der Empfehlung der genannten Ärzte nachgekommen ist und sich einer Therapie in der Schmerzsprechstunde unterzogen hat. Gemäss der Beschwerdegegnerin nahm auch Dr. D.___ in seinem nicht aktenkundigen Bericht vom 9. April 2001 an, dass ein stationärer Gesundheitszustand bestehe (vgl. Urk. 2 S. 7).
Nach dem Gesagten gingen sämtliche damals behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA, dem 30. April 2001, nicht mehr davon aus, dass durch eine Behandlung der Unfallfolgen - sofern das Vorliegen solcher überhaupt noch angenommen wurde - noch eine namhafte gesundheitliche Besserung erreicht werden könne. Unzutreffend ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, die SUVA habe den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung in willkürlicher Weise nicht aufgrund der Ende April 2001 aktuellen medizinischen Prognose, sondern ausschliesslich gestützt auf ärztliche Berichte, welche erst ergangen seien, nachdem sich das Ausbleiben eines Behandlungserfolges gezeigt habe, festgelegt (vgl. Urk. 1/1 S. 4 f., S. 8). Das am 18. Juni 2003 - und damit erst nach dem Zeitpunkt, auf welchen hin die SUVA die Adäquanz prüfte - verfasste Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 10/20) bestätigt lediglich noch die schon vor Leistungseinstellung von den behandelnden Ärzten gemachte Einschätzung betreffend therapeutische Möglichkeiten. So hielt Dr. D.___ im Zusammenhang mit der am 13. November 2002 bei ihm erfolgten Konsultation fest, der Patient werde noch medikamentös behandelt, der Verlauf scheine aber prognostisch auf keine namhafte Besserung hinzuweisen (vgl. Urk. 10/20 S. 4). In seiner Gesamtbeurteilung gab Dr. D.___ sodann an, von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen seine keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die andauernde medikamentöse Behandlung beziehungsweise Physiotherapie bezwecke die Vermeidung einer Verschlechterung (vgl. Urk. 10/20 S. 5 f.). Es ergibt sich, dass die Adäquanzprüfung der SUVA per 1. Mai 2001 nicht zu beanstanden ist.
5.2.3 Unabhängig davon, ob die Adäquanzprüfung nach der von der SUVA - unter Hinweis auf eine im Vordergrund stehende psychische Symptomatik - angewendeten Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 oder im Sinne des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1/1 S. 6) nach BGE 117 V 359 erfolgt, ist, wie nachfolgend darzulegen ist, auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den über den 30. April 2001 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Entsprechend erscheint diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Urk. 1/1 S. 6) ebenfalls als nicht angezeigt.
Was den Schweregrad des Unfalls betrifft, qualifiziert das Bundesgericht Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis. Bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen stufte es allerdings Auffahrunfälle verschiedentlich auch als leicht ein, sofern unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretende Beschwerden weitgehend fehlten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 in Sachen A., U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend bereits am Unfalltag wegen Kopf- und Nackenschmerzen einen Arzt aufsuchte (vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/47), ist der fragliche Unfall als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, zu qualifizieren.
Aufgrund der Akten (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/20 S. 1) ist zu schliessen, dass weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Auch das Kriterium der Schwere beziehungsweise besonderen Art der erlittenen Verletzung ist - trotz vorbestehender Verletzung im Kopfbereich (vgl. Urk. 1/1 S. 7) - zu verneinen. Was die Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, schloss Dr. A.___ diese bereits knapp zweieinhalb Wochen nach dem Unfall ab (vgl. Urk. 10/10). Die weiteren Arztkonsultationen beziehungsweise die Physiotherapie sind - zumindest zu einem weit überwiegenden Teil - im Zusammenhang mit der Subarachnoidalblutung zu sehen. Zwar leidet der Beschwerdeführer unter Dauerschmerzen. Diese bestanden aber bereits vor dem Unfall - wobei sie schon bald in Zusammenhang mit einer psychischen Symptomatik gebracht wurden (vgl. Austrittsbericht Klinik X.___ vom 27. März 2000, Urk. 10/45 S. 2) - und erfuhren unfallbedingt lediglich eine vorübergehende Verstärkung. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch kann der Heilungsverlauf nicht als schwierig bezeichnet werden; erhebliche Komplikationen traten keine auf. Was schliesslich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer bereits gut zwei Wochen nach dem fraglichen Ereignis - unfallbedingt - wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/20). Selbst wenn man auf die Beurteilung von Dr. D.___ abstellte und von einer unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % (die im gleichen Bericht erwähnte vor dem Unfall bestehende Arbeitsfähigkeit im Rahmen von bis zu 40 % [vgl. Urk. 10/20 S. 5] findet in den Akten keine Stütze [vgl. Urk. 10/31, Urk. 10/45]) ausginge (vgl. Urk. 10/20 S. 1), wäre das entsprechende unfallbezogene Kriterium nur in wenig ausgeprägter Form erfüllt. Da die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Leistungseinstellung der SUVA per 30. April 2001 zu Recht erfolgt ist, da zu diesem Zeitpunkt keine gesundheitlichen Störungen mehr vorlagen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. August 2000 zurückzuführen gewesen wären, und es im Übrigen ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen über den 1. Mai 2001 hinaus geklagten Beschwerden, betreffend welche schon damals keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, und Auffahrkollision gefehlt hätte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Assura Krankenversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).