Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00338
UV.2006.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


weitere Verfahrensbeteiligte:

Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1967, erlitt am 26. Oktober 2003 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma, in dessen Folge die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Leistungen erbrachte. Der Behandlungsabschluss erfolgte gemäss Bericht von Dr. A.___, Chiropraktor, vom 20. Februar 2004 am 18. Dezember 2003 (Urk. 8/2.1).
1.2         Nachdem der Versicherte am 3. Mai 2005 der SUVA einen Rückfall gemeldet hatte (Urk. 8/3), holte diese den Bericht von Dr. A.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/4.1) ein und bot den Versicherten zur kreisärztlichen Untersuchung auf (Bericht vom 10. Oktober 2005, Urk. 8/11). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 erwog die SUVA, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall gegeben sei und verneinte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/12). Der Versicherte liess am 6. Januar 2006 dagegen protestieren (vgl. Urk. 8/17) und den Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/16) einreichen, worauf die SUVA ihre Leistungspflicht formell mit Verfügung vom 19. Januar 2006 erneut verneinte (Urk. 8/19). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/20) wies sie, nachdem sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine interne versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt hatte (Bericht vom 4. August 2006, Urk. 8/26), mit Entscheid vom 9. August 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___, vertreten durch die Helsana-advocare, am 2. November 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"   1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 9. August 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollen Leistungen nach UVG auszurichten.
  2.    Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurück zu weisen verbunden mit der Auflage, eine neutralärztliche Begutachtung unter Mitwirkung der Parteien und auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch zu führen".
         In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 beantragte die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2006 wurde die Helsana Versicherungen AG zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche sich mit Eingabe vom 9. Januar 2007 vernehmen liess (Urk. 14). Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien am 19. Januar 2007 (Urk. 18) beziehungsweise 9. Februar 2007 (Urk. 19) und 19. März 2007 (Urk. 22) an ihren Rechtsbegehren fest, worauf der Schriftenwechsel am 26. März 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 4.2, und in Sachen B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 in fine, je mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) ein natürlicher Kausalzusammenhang - im Sinne eines Rückfalls - zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, wie sie im Zeitraum von der am 7. April 2005 neu aufgenommenen ärztlichen Behandlung bis zum Einspracheentscheid vom 9. August 2006 verzeichnet wurden, und dem Unfall vom 26. Oktober 2003 besteht. Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierende Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Insoweit entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig, nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit geherrscht hat. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil des EVG vom 6. Juni 2006 in Sachen P., U 12/06, Erw. 4.2).
2.1.1   Am 20. Februar 2004 diagnostizierte Dr. A.___ ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom (Urk. 8/2.1). Der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 2003 Opfer einer Heckkollision geworden. Anfänglich seien sofort das Gefühl von Nausea und Verspannungen cervicodorsal beidseitig aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe wenig Kopfschmerzen frontal und keine Nachtschmerzen verspürt. Später habe eine leichte Vertigo eingesetzt. Er leide an keinen Ausstrahlungen oder Parästhesien. Er sei vorgängig bezüglich der Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen frei und indolent bei Kinn-Sternum-Abstand (KSA) in der Sagittalen von 0/22 cm. Die axiale Kompression und der Distraktions- und Foramenkompressionstest seien negativ. Es bestünden eine deutliche paraspinale Druckdolenz suboccipital und im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sowie ein deutlicher Hartspann der Nacken-Extensorenmuskulatur beidseitig. Der Neurostatus der oberen Extremitäten (Motorik, Sensibilität und Reflexe) sei ohne Befund. Der Röntgenbefund vom 27. Oktober 2003 sei abgesehen von einer leicht ventralen Kopfhaltung und akzentuierter Linksrotation der Processi spinosi cranial von C5 unauffällig. Dr. A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom. Die Behandlung sei am 18. Dezember 2003 bei geringen Restbeschwerden cervical abgeschlossen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor.
2.1.2   Am 6. Juli 2005 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/4.1), der Beschwerdeführer habe am 7. April 2005 über Beschwerden linksseitig interscapulär und Schulter-/Nackenschmerzen geklagt. Das Vorliegen von Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten habe er verneint. Es habe eine schmerzhafte Rotationseinschränkung nach links (80/0/75°) vorgelegen, alle anderen Bewegungen seien frei und indolent möglich gewesen bei einem KSA von 1/20. Die axiale Kompression und Distraktion seien negativ gewesen. Der Foramenkompressionstest sei links schwach positiv ausgefallen. Der Neurostatus sei ohne Befund. Es habe sich eine paraspinale Druckdolenz suboccipital rechts und im cervicothorakalen Übergang sowie TH5-7 links gefunden. Der Röntgenbefund vom 27. Oktober 2003 zeige eine leichte statische Insuffizienz, ansonsten keinen Befund. Dr. A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches cervicodorsales Schmerzsyndrom und attestierte wiederum keine Arbeitsunfähigkeit.
2.1.3   In seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 2006 hielt Dr. A.___ fest, objektiv habe sich am 12. September 2006 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS in Lateroflexion beidseits (25/0/25°) sowie in Reklination bei KSA 0/16 gezeigt. Die axiale Kompression habe cervical einen leichten Schmerz provoziert. Als Diagnose stellte Dr. A.___ nunmehr eine kopfgelenksdysfunktionsinduzierte kinetische und propriozeptive Dysbalance mit mehrsegmentaler Affektion der HWS, Costotransversale 4 links sowie TH12/L1 und L5/S1 bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 26. Oktober 2003 (Urk. 3/1).
2.2         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer an, nach der Behandlung beim Fallabschluss am 18. Dezember 2003 sei es eine gewisse Zeit gut gewesen. Vor allem, wenn er längere Zeit sitze, fühle er ein Ziehen und Spannen im Schulter-/Nackenbereich linksbetont. Er versuche dann, diese Verspannungen mit Bewegungen zu lösen. Er könne sich nicht erinnern, ob er im Jahre 2004 in Behandlung gewesen sei. Im April 2005 habe er sich dann wieder zu Dr. A.___ in ärztliche Behandlung begeben. Er sei auf kein Schmerzmittel angewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Vor dem Unfallereignis am 26. Oktober 2003 seien diese ziehenden Gefühle, die bei stereotyper Haltung im Schulter-/Nackenbereich aufträten, nicht vorhanden gewesen.
         Der Beschwerdeführer habe am 26. Oktober 2003 eine Heckkollision durch ein auffahrendes Fahrzeug erlitten. Die Erstbehandlung sei am 27. Oktober 2003 bei Dr. A.___ erfolgt. Gemäss den Angaben im Arztbericht habe er anfänglich ein Gefühl von Nausea und Verspannung cervicodorsal beidseits gehabt. Schon damals habe Dr. A.___ eine freie und indolente Beweglichkeit in allen Ebenen an der Halswirbelsäule gefunden. Zeitgerecht habe Dr. A.___ eine manuelle Therapie und eine Neuroreflex-Therapie durchführt. Am 18. Dezember 2003 habe der Fall mit geringen Restbeschwerden abgeschlossen werden können. Aufgrund der nachträglich gemachten telefonischen Angaben des Beschwerdeführers hätten bis März 2004 noch Therapien stattgefunden.
         Der Beschwerdeführer schildere heute, dass stets etwas zurückgeblieben sei, er habe jedoch versucht, mit diesen Beschwerden zu leben. Nun verspüre er vor allem bei Büroarbeiten ein Verspannungsgefühl im Bereich der linken Schulter und im Nacken. Dieses trete vor allem bei stereotyper Haltung auf. Glücklicherweise sei er auch noch in der Werkstatt tätig, so dass er die Position häufig wechseln könne. Er könne sich jedoch vorstellen, dass er bei vermehrter Bürotätigkeit vermehrt Probleme bekommen könnte. Er weise eine seitengleiche Schultertrophik auf, die Schulterfunktion sei uneingeschränkt frei und symmetrisch. Bei der Palpation der Halswirbelsäule gebe er ein ziehendes Gefühl am Dornfortsatz C5 an. Zudem bestehe ein unangenehmes Gefühl bei Palpation der cranialen Trapeziusanteile links. Eine leichte Druckdolenz bestehe im Bereich des Scapularandes medial links. Die aktive HWS-Funktion sei nicht eingeschränkt und liege in der Norm. Die Röntgenbilder vom 27. Oktober 2003 dokumentierten keine Hinweise für eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion. Einerseits lägen unspezifische Beschwerden vor, die sich im Bereich der linken Scapula lokalisierten und andererseits seien die Nackenbeschwerden eher noch als spezifisch zu beurteilen.
2.3     Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 erläuterte Dr. A.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/16), unmittelbar nach dem Unfall habe das Gefühl von Nausea und Verspannungen cervicodorsal beidseitig eingesetzt. Es hätten wenig Kopfschmerzen frontal und keine Nachtschmerzen vorgelegen. Später habe eine leichtere Vertigo eingesetzt. Es habe keine Ausstrahlungen oder Parästhesien gegeben. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer bezüglich der Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen. Aus dem Behandlungsprotokoll der folgenden Wochen ergäben sich schwerpunktmässig zwei Schwachstellen im Bereich der Halswirbelsäule. Neben der den Kopfschmerz verursachenden Dysfunktion der oberen HWS-Segmente rechts habe zusätzlich eine linksseitige Problematik im Schulter-/Nackenübergang mit segmentaler Zuordnung C6 - TH 1 links vorgelegen. Zusätzlich seien immer schmerzhafte Bereiche im Zwischenschulterblattbereich sowie thorakolumbalen Übergang manuell angegangen worden.
         Das Datum des 18. Dezembers 2003 müsse als Versuch eines Behandlungsabschlusses gesehen werden, da sowohl die segmentalen Dysfunktionen wie auch Restbeschwerden im Bereich der HWS noch nicht vollständig abgeklungen gewesen seien. Es habe damals vielmehr die Hoffnung bestanden, dass sich die Situationen durch den natürlichen Heilungsverlauf in den kommenden Wochen selbständig stabilisieren würden. Am 8. und 22. Januar sowie am 5. Februar 2004 seien allerdings bereits wieder erneut Wirbelsäulenbehandlungen durchgeführt worden, damals jedoch nur sekundär neben einer rechtsseitigen Meniskusläsion.
         Nach Auskunft des Beschwerdeführers sei es anschliessend immer wieder zum Auftreten von Nackenbeschwerden gekommen, wobei sich das Geschehen mehr und mehr links cervical und interscapulär konzentriert habe. Bei der erneuten Beurteilung am 7. April 2005 habe sich ein weitgehend identischer Befund wie nach dem Unfall gezeigt mit segmentalen Dysfunktionen im Bereich der oberen HWS rechts (latent) sowie symptomatisch C6/7 und Interscapuläre 5 links. So gesehen könne nicht von einer komplett neuen Situation gesprochen werden, und es habe primär eine Reduktion des Schmerzgeschehens nach links cervicodorsal gegeben. Dass es in diesem Zusammenhang auch zu intermittierenden Verschlechterungen des Befundbildes mit Rotationseinschränkungen usw. kommen könne, sei in Abhängigkeit der vorangegangenen körperlichen Belastungen durchaus normal.
2.4     Gemäss ärztlicher Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. August 2006 (Urk. 8/26) ist der Bagatellunfall vom 26. Oktober 2003 aus biomechanischer und medizinischer Sicht geringfügig gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht resultiert. Die Behandlung habe 102 Tage gedauert. Der klinische Befund am Nacken habe einen Tag nach dem Unfall dem geringsten Schweregrad I der Quebec Task Force (QTF) entsprochen. Die initiale Unfallverletzung sei höchstens in der Lage gewesen, während mehreren Tagen und wenigen Wochen körperliche Beschwerden zu verursachen. Beim Rückfall handle es sich generell um ein Wiederaufflackern derselben Beschwerden, wie sie im Grundfall vorgeherrscht hätten. Es habe während 1 1/6 Jahren nach dem Behandlungsabschluss im Grundfall keinen Arztbesuch und keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit gegeben. Überdies fehlten Fakten oder Indizien zu Gunsten eines Kausalzusammenhanges. Insbesondere sei der ursprüngliche Körperschaden geringfügig gewesen. Hinzu komme, dass die Schweizer Neurologen zur Frage der Rückfallkausalität von Nackenbeschwerden nach Autokollisionen im grundlegenden Konsensuspapier 2000 geschrieben hätten, dass die sekundäre Verschlechterung von Beschwerden, z.B. Nackenschmerzen, unter Belastungssituationen auch nach mehreren Wochen oder gar Monaten möglich sei. Dagegen sei das Auftreten neuartiger Symptome nach einem beschwerdefreien Intervall unwahrscheinlich. Demzufolge seien längstens mehrere Wochen oder gar Monate zugelassen, aber keineswegs 16 Monate, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Über Schulterschmerzen habe der Beschwerdeführer im Grundfall nie berichtet. Diese seien seit April 2005 neu. Beschwerden der HWS und des cervikocephalen Übergangs seien in der gesunden Grundbevölkerung auch ohne Unfall sehr häufig, namentlich zu Beginn des 5. Altersjahrzehnts. Das Auftreten von Nacken- und Schulterbeschwerden Anfang April 2005 seien auch dann sehr gut erklärbar, wenn sich der Unfall am 26. Oktober 2003 nicht ereignet hätte.

3.
3.1         Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2003 ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen hat. Zu prüfen bleibt, ob gemäss den in Erw. 2 wiedergegebenen medizinischen Berichten, welche die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach April 2005 aufzeigen, Störungen eingetreten sind, die als Rückfall hinsichtlich des Unfalls vom 26. Oktober 2003 zu qualifizieren wären.
3.2    
3.2.1   Reinen Aktengutachten kann auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 366 Erw. 5b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen L. vom 21. Juni 2007, U 181/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2   Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Versicherungsmediziner Dr. B.___ war nicht notwendig. Dr. B.___ musste sich kein eigenes Bild über die Einschränkungen des Beschwerdeführers machen, waren diese in den Berichten von Dr. A.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/4.1) und Dr. C.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/11) übereinstimmend und rückenlos dokumentiert. Zu welchen Ergebnissen zusätzlich Rheumatologen oder Neurologen hätten kommen sollen, ist nicht ersichtlich und legt auch der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ohne weiteres auf weitere Untersuchung verzichtet werden durfte und darf.
3.2.3         Unabhängig davon, wie gross das auffahrende Auto gewesen sein mag, muss der Unfall vom 26. Oktober 2003 aus medizinischer Sicht als leicht eingestuft werden, trug der Beschwerdeführer doch keine schweren Verletzungen davon und war er nach dem Unfall auch nie arbeitsunfähig. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule laut Bericht von Dr. A.___ vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/2.1) am Tag nach dem Unfall uneingeschränkt und schmerzlos war.
3.2.4   Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. April 2004 (Urk. 8/2.1) ergibt sich, dass die unfallspezifische Behandlung am 18. Dezember 2003 mit geringen Restbeschwerden abgeschlossen wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nach dem Unfall vom 26. Oktober 2003 zu keiner Zeit. Am 7. April 2005 stellte sich der Beschwerdeführer erneut bei Dr. A.___ vor und klagte über interscapuläre Beschwerden linksseitig sowie Schulter-/Nackenschmerzen (Bericht vom 6. Juli 2005, Urk. 8/4.1). Dr. A.___ fand eine schmerzhafte Rotationseinschränkung nach links sowie eine paraspinale Druckdolenz suboccipital rechts und im cervicothorakalen Übergang sowie TH5-7 links. Dem Bericht vom 6. Juli 2005 kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Behandlungsabschluss vom 18. Dezember 2003 und dem 7. April 2005 Behandlungen erforderlich waren. Erst im Schreiben vom 14. Dezember 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 8/16) berichtete Dr. A.___ darüber, dass bereits kurz nach Behandlungsabschluss, nämlich am 8. und 22. Januar sowie am 5. Februar 2004 erneut Wirbelsäulenbehandlungen durchgeführt worden seien, damals jedoch nur sekundär neben einer rechtsseitigen Meniskusläsion. Worin diese Behandlung bestand, erläutert Dr. A.___ allerdings nicht. Es ist zudem nicht einzusehen, warum Dr. A.___ im Arztbericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/2.1), mithin nachdem die Behandlung der Wirbelsäule bereits wieder aufgenommen worden sein soll, ohne Einschränkung über einen Behandlungsabschluss am 18. Dezember 2003 berichtete. Auffallend ist auch, dass Dr. A.___ im Schreiben vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/16) nicht erwähnt hat, welche Beschwerden im Januar und Februar 2004 behandelt wurden. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2005 eine Gefälligkeit erweisen wollte. Selbst wenn aber im Januar und Februar 2004 tatsächlich noch unfallspezifische Behandlungen erfolgt sind, haben die geltend gemachten Beschwerden während eines Zeitraums von 14 Monaten zwischen der letzten Behandlung am 5. Februar 2004 und der Wiederaufnahme der Behandlung am 7. April 2005 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit geführt. Sie können daher nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00, Erw. 4b). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen sein soll.
3.2.5   Hinzu kommt, dass im Bericht von Dr. A.___ vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/2.1) keine Schulterschmerzen erwähnt wurden. Es wurde berichtet, dass nach dem Unfall sofort das Gefühl von Nausea und Verspannungen cervicodorsal beidseits aufgetreten seien, sich der Beschwerdeführer aber nicht über Ausstrahlungen oder Parästhesien beklagt habe. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei und indolent, es bestand indes eine deutliche paraspinale Druckdolenz suboccipital und im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sowie ein deutlicher Hartspann der Nacken-Extensorenmuskulatur. Über Schulterschmerzen beklagte sich der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Behandlung vom 7. April 2005. Wenn Dr. B.___ unter Berufung auf verschiedene Studien zum Schluss kommt, dass Beschwerden der Halswirbelsäule und des zervikozephalen Übergans in der gesunden Grundbevölkerung auch ohne Unfall sehr häufig, namentlich zu Beginn des 5. Altersjahrzehnts, vorkommen, ist dem nichts entgegen zu halten, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Aktengutachtens 39 Jahre alt war und unmittelbar vor dem Beginn des 5. Altersjahrzehnts stand.

4.         Zusammenfassend kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Hals- und Nackenbeschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis vom 26. Oktober 2003 sind. Ein Rückfall ist nicht ausgewiesen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Helsana-advocare
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).