UV.2006.00341
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren B.___, war als Aussendienstmitarbeiter bei der C.___, D.___, tätig und als solcher bei der Helsana Unfall AG (heute: Helsana Versicherungen AG, nachfolgend Helsana) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 24. Oktober 2003 erlitt er bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 8/K1). Ein weiteres Unfallereignis ereignete sich am 2. Februar 2004, als A.___ unmittelbar bei seinem Auto auf der vereisten Strasse ausrutschte und sich dabei den Unterarm brach (Urk. 8/K4). Die Ärzte der Notfallstation, E.___, attestierten ihm wegen des Armbruchs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23. Februar 2004 (Urk. 8/m1). Nach einem stationären Aufenthalt in der F.___ vom 4. August bis 1. September 2004 wurden eine milde traumatische Hirnverletzung, ein HWS-Distorsionstrauma, eine Contusio Labyrinthi rechts, eine Anpassungsstörung mit Depressivität und Angst gemischt, eine distale Unterarmfraktur, ein instabiles distales Radioulnargelenk links, ein Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, arterielle Hypertonie und Adipositas Grad II diagnostiziert (Urk. 8/M13). Am 19. April 2005 meldete sich A.___ zusätzlich zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. Urk, 20/M22). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 verneinte die Helsana die adäquate Kausalität der noch vorhanden Beschwerden mit dem Unfall vom 24. Oktober 2003 und stellte ihre Leistungen auf den 30. September 2005 ein (Urk. 8/K24). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006 bestätigte die Helsana die Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2007 verneinte die Helsana einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen des Unfallereignisses vom 2. Februar 2004 und stellte die Heilungskosten auf den 31. Januar 2007 ein (Urk. 29/7/K7). Im Gutachten der G.___ (Medas) vom 14. Juni 2007 diagnostizierten die Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angst-Panikstörung, mittelschwere bis schwere kognitive Funktionsstörungen, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom und eine manifeste Radioulnararthrose (Urk. 12/1). Am 24. Januar 2008 zog die Helsana ihre Verfügung vom 15. März 2007 in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 29/7/K17). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 bestätigte die Helsana die Wiedererwägungsverfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 29/2).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 4. November 2006 liess der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2006 beantragen und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm UVG-Leistungen zu gewähren; ferner sei das Verfahren bis zum Ergebnis der polydisziplinären Abklärung durch die Medas zu sistieren (Urk. 1). Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurde das Verfahren UV.2006.00341 sistiert (Urk. 9) und mit Verfügung vom 13. Juli 2007 nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 13). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, 19). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
2.2 Am 15. Februar 2008 liess der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 erheben und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm weiterhin UVG-Leistungen zu erbringen und sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten; ferner seien die Verfahren UV.2006.00341 und UV.2008.00055 zu vereinigen (Urk. 29/1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2008 beantragte die Helsana die Abweisung, während sie einer Vereinigung der vorgenannten Fällen nichts entgegenstellte (Urk. 29/6). Mit Verfügung vom 18. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29/8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht und die Parteien identisch sind, rechtfertigt sich, die beiden Verfahren UV.2006.00341 und UV.2008.00055 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil unter der Prozessnummer UV.2006.00341 zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6
1.6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.6.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 24. Oktober 2003 eine Auffahrkollision und am 2. Februar 2004 einen weiteren Unfall erlitten. Da die Folgen beider Unfälle weiter andauern würden, habe die Beschwerdegegnerin verfrüht die Taggeldzahlungen und die Übernahme der Heilungskosten eingestellt. Wegen der neuropsychologischen Defizite sei es ihm nicht mehr möglich, an seinen früheren Verdienst anzuknüpfen. Wegen der seit den Unfällen bestehenden Leiden bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sodann sei die Integritätsentschädigung entsprechend zu erhöhen und es müsse die adäquate Unfallkausalität bejaht werden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2006 von keiner weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Die persistierende Gesundheitsproblematik sei nicht unfallbedingt, sondern gestützt auf das Gutachten der F.___ auf krankhafte Vorzustände zurückzuführen, weshalb die Einstellung der Leistungen auf den 30. September 2005 gerechtfertigt sei. Sodann verneinte sie gestützt auf die Rechtsprechung für Schleudertrauma- und Schleudertraumaähnliche Verletzungen die adäquate Kausalität zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2003. Bezüglich des Sturzereignisses vom 2. Februar 2004 sei die Verfügung vom 31. Oktober 2005 in Teilrechtskraft erwachsen. Die Taggeldleistungen seien auf den 31. Januar 2007 eingestellt worden (Urk. 2, Urk. 7). Sodann sei die Schätzung des Dr. med. H.___, manuelle Medizin, vom 9. Januar 2008, der Integritätsschaden betrage 5 %, schlüssig (Urk. 29/2).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der F.___ vom 8. September 2004 wurden eine milde traumatische Hirnverletzung, ein HWS-Distorsionstrauma, eine Contusio Labyrinthi rechts, eine Anpassungsstörung mit Depressivität und Angst gemischt, eine distale Unterarmfraktur, ein instabiles distales Radioulnargelenk links, ein Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, arterielle Hypertonie und Adipositas Grad II diagnostiziert (Urk. 8/M13). Es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, insbesondere sei eine neurootologische Untersuchung und eventuell ein Schädel MRI bezüglich der Kopfschmerzen-, Tinnitus- und Schwindelbeschwerden aufschlussreich. Die leichten neuropsychologischen Defizite seien nur mögliche Restfolgen des Verkehrsunfalls, vielmehr seien vorbestehende Spannungskopfschmerzen sowie reaktiv-psychische Symptome deren Ursache. Diese Annahme werde durch die psychosomatische Abklärung gestützt, welche eine Affektstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung ergeben habe. Ferner sei es auch möglich, dass ein obstruktives Schlafapnoesyndrom die Kopfschmerzen unterhalte. Bezüglich des Tinnitus und der Kieferschmerzen seien neurootologische Untersuchungen indiziert, wobei hier ebenfalls auf seit Jahren bekannte linksseitige Tinnitusbeschwerden verwiesen wurde. Eine handchirurgische Beurteilung konnte wegen Zeitmangels nicht durchgeführt werden, während bezüglich der Kniebeschwerden eine Gewichtsreduktion und ein Muskelaufbau empfohlen wurden. Gestützt hierauf attestierten die Ärzte der F.___ dem Versicherten für die Dauer der weiteren Abklärungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gingen jedoch davon aus, dass aus rein unfallkausaler Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
3.2 Im Medas-Gutachten vom 14. Juni 2007 diagnostizierten die Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angst-Panikstörung, mittelschwere bis schwere kognitive Funktionsstörungen, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom und eine manifeste Radioulnararthrose (Urk. 12/1). Die Abklärungsuntersuchungen ergaben, dass die psychischen und neuropsychologischen Störungen weit im Vordergrund standen.
3.2.1 Dr. med. I.___, Rheumatologie, hielt im rheumatologischen Konsilium vom 27. Februar 2007 fest, der Versicherte habe ein chronifiziertes zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma. Es bestehe ein myofaszialer Reizzustand mit Myogelosen, eine Myarthropathie sowie eine segmentale Dysfunktion im untern Bereich der Halswirbelsäule ohne klinische Hinweise für eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik noch für eine Segmentinstabilität. Unfallfremd sei die leichte Segmentsinstabilität C6/7 und als Zufallsbefund der radiologische Verdacht auf eine knöcherne Bogenschlussanomalie C1. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat keine Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit (Urk. 12/3, 12/2).
3.2.2 Dem neurologischen Teilgutachten vom 12. Februar 2007 sind keine eindeutigen objektivierbaren Ausfälle zu entnehmen. Dr. med. J.___, Neurologie, erachtete ein mögliches MTBI (mild traumativ brain injury) als heute nicht mehr beurteilbar. Bereits vor dem Unfall habe der Versicherte unter „Dauerkopfschmerzen“ und weiteren psychischen Problemen gelitten. Das Ausmass der heutigen Kopfschmerzen sei sodann auch auf eine analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente zurückzuführen. Insgesamt könnten sie nicht als unfallbedingt qualifiziert werden (Urk. 12/4).
3.2.3 Im neuropsychologischen Bericht vom 21. Februar 2007 ging Dr. med. K.___ von einer mittelschweren bis schweren kognitiven Einschränkung aus, wobei die Defizite auf somatische und psychische Faktoren zurückzuführen seien. Ein MTBI könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (Urk. 12/5).
3.2.4 Dr. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2007 eine schwere, depressive Störung ohne eindeutige psychotische Symptome (F32.2, respektive F06.32), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine generalisierte Angststörung (F41.1) sowie eine Panikstörung (F41.0). Bald nach dem Unfall habe sich eine Depression entwickelt, wobei sämtliche psychischen Beschwerden unfallbedingt seien. Die psychosozialen Faktoren, wie Verlust der Arbeit, der Wohnung seien erst sekundär entstanden. Durch die psychischen Beschwerden sei seine Arbeitsleistung in der angestammten und einer Verweistätigkeit zu 100 % eingeschränkt (Urk. 12/7).
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. Oktober 2005 weder eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch sonstwie eine ins Gewicht fallende Besserung der durch den ersten Unfall verursachten Beschwerden mehr zu erwarten (BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008, Erw. 4.3 in Verbindung mit Erw. 10.2.3). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass weder unmittelbar nach dem Auffahrunfall noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Oktober 2005 organisch objektiv ausgewiesene Unfallverletzungen feststellbar waren. Denn klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit lassen nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007 Erw. 5.2, U 328/06). Angesichts der primär medikamentösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Kopfschmerzen bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen konnte von diesen unspezifischen, die versicherte Person nicht belastenden Heilbehandlungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/M21) keine bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Sodann schilderte der Hausarzt Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 22. August 2005, trotz Aufenthalten in der F.___ und in der Klinik für N.___ sei die Heilungsprognose schlecht, die Therapien hätten keine Wirkung gezeigt (Urk. 8/M20). Unter diesen Umständen war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. Oktober 2005 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten, was auch durch das Ergebnis des Medas-Gutachtens bestätigt wurde, welches aufgrund der gesamten Anamnese die Chronifizierung der Kopfschmerzen und die psychische Überlagerung verdeutlichte.
4.2 Auch bezüglich des Unfalls vom 2. Februar 2004 war bei Fallabschluss per 31. Januar 2007 eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht mehr indiziert. Nach anfänglichen Schmerzen war der Beschwerdeführer operiert worden (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2004 des Dr. med. O.___, Handchirurgie, Urk. 29/7/m6). Nach einigen Verlaufskontrollen fand die Letzte gemäss Schreiben vom 9. Februar 2007 des Dr. med. O.____ am 21. Juni 2005 statt (Urk. 7/m11).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Auffahrkollision vom 24. Oktober 2003 noch der Sturz vom 2. Februar 2004 zu einer längeren somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Insbesondere vermag der Sturz vom 2. Februar 2004 weder die bestehenden Kopfschmerzen noch die psychische Fehlenwicklung zu begründen, weshalb hier der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Ob die geklagten Beschwerden auch nur im Sinne einer Teilkausalität auf die Auffahrkollision zurückzuführen sind, erscheint angesichts der Aktenlage ebenfalls fraglich. Daran vermag auch die ursprünglich diagnostizierte jedoch durch die Fachärzte nicht mehr beurteilbare MTBI nichts zu ändern. Weitere Abklärungen erübrigen sich indessen. Denn aus den Akten geht hervor, dass bereits anlässlich der Hospitalisation in der F.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Depressivität und Angst gemischt gestellt wurde (Urk. 8/M13). Diese Diagnose lässt sich sämtlichen medizinischen Unterlagen entnehmen, einschliesslich eines Berichts über die Hospitalisation an der P.___ vom 9. November bis 7. Dezember 2006 (Urk. 12/1). Anlässlich der Medas Begutachtung schilderte Dr. L.___ eindrücklich die psychischen Beschwerden, welche imponierend im Vordergrund stünden (Urk. 12/7). Bei dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS auftretenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorhanden, die geklagten Beschwerden jedoch psychisch überlagert sind. Die psychischen Beschwerden sind dominierend, weshalb die Adäquanzbeurteilung bezüglich des Auffahrunfalls nicht nach den für Schleudertrauma und Schleudertrauma ähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGE 123 V 98).
5.
5.1 Bei der Adäquanzprüfung ist die Unfallschwere ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu beurteilen. Auffahrkollisionen auf ein Fahrzeug werden grundsätzlich in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 83 Erw. 7.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigen Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.2 Der Unfall vom 24. Oktober 2003 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere, der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben (Urk. 8/K2). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Vordergrund standen Untersuchungen, welche versicherungsrechtlichen Aspekten dienten, und medikamentöse und insbesondere physiotherapeutische Behandlungen der Kopfschmerzen bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen (vgl. 8/M21). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht erheblicher Natur. Körperliche Dauerschmerzen sind auf Grund der Akten ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie nicht objektivierbar und in Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik zu sehen sind. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Angesichts der Aktenlage bildet die Integritätsentschädigung Teil des Verfahrens UV.2008.00055. Da die Wiedererwägungsverfügung mit dem 24. Januar 2008 datiert ist, während die Beschwerdeantwort an das hiesige Gericht am 17. März 2008 verfasst wurde, ist sie formell nicht zu beanstanden.
6.2 Gemäss Vertrauensarzt der Helsana Dr. med. H.___ (Bericht vom 9. Januar 2008, Urk. 7/M15) ist von einer Handwurzel-DRUG-Arthrose auszugehen, weshalb der Schaden auf 5 % geschätzt wird. Da vorliegend keine triftigen Gründe, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen liessen, vorgebracht wurden, ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen.
7. Die Einspracheentscheide der Helsana vom 21. August 2006 und vom 24. Januar 2008 bestehen mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. UV.2008.00055 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2006.00341 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. UV.2008.00055 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).