UV.2006.00343
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) mit Einspracheentscheid vom 9. August 2006 in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 1. November 2004 (Urk. 8/25) die Verfügung vom 1. Oktober 2004 (Urk. 8/21) aufhob und die Versicherungsleistungen statt per 30. Juni 2004 per 31. Dezember 2004 einstellte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. November 2006, mit welcher Rechtsanwalt George Hunziker die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung von Versicherungsleistungen auch nach dem 31. Dezember 2004 beantragt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 9. Januar 2007 (Urk. 7),
nach Abschluss des Schriftenwechsels am 10. Januar 2007 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Abs. 1),
dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wobei Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann, weshalb entsprechend dieser Umschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, es mithin vielmehr genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat und der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass die Beurteilung, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, eine Tatfrage ist, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat, wobei die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass bei einer unfallbedingten Verschlimmerung oder einer unfallbedingten Manifestierung eines krankhaften Vorzustandes der natürliche Kausalzusammenhang dahinfällt, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht, was dann zutrifft, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94),
dass für die Leistungspflicht des Unfallversicherers im weiteren ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vorausgesetzt wird, wobei nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten hat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a),
dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist und dazu auch jene Versicherten gehören, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde (BGE 115 V 135 Erw. 4b),
dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen im Einzelfall verlangt wird, dass der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen), wobei für die Beurteilung dieser Frage an das Unfallereignis anzuknüpfen ist und - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - die Unfälle nach der Rechtsprechung in leichte (banale), mittlere und schwere Ereignisse einzuteilen sind (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2),
dass bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend ist, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91),
dass bei Unfällen aus dem mittleren Bereich sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten lässt und daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, wobei als wichtigste Kriterien zu nennen sind:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa) und es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, weshalb die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht von der versicherten Person, sondern vom Unfallversicherer zu tragen ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer seine Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2004 eingestellt hat (Urk. 1, 2, 7),
dass die Allianz bei ihrem Entscheid massgeblich auf das eingeholte Gutachten von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgische Orthopädie, abgestellt hat (Urk. 2),
dass Dr. B.___ im Orthopädischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2005 gestützt auf die klinischen und radiologischen Befunde keine objektivierbaren Unfallfolgen sondern einzig erhebliche degenerative Veränderungen feststellen konnte, die nicht auf das Unfallereignis vom 15. Dezember 2003 zurückzuführen seien (Urk. 8/45),
dass Dr. B.___ gestützt auf diesen Befund und die anamnestischen Angaben, wonach die Versicherte bereits früher unter Rückenproblemen litt, zum Schluss kam, der Treppensturz vom 15. Dezember 2003 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt, wobei der status quo sine spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Unfall wieder erreicht worden sei (Urk. 8/45 S. 7 f.),
dass Dr. A.___ in seiner neurologischen Untersuchung vom 23. Juli 2005 zum Schluss kam, die geklagten Rücken- und Kopfschmerzen würden sich von der Art des Beschwerdebilds teilweise auf den Unfall zurückführen lassen, doch sei es in zeitlicher Hinsicht nicht erklärbar, weshalb diese Symptome beim geschilderten Unfallereignis immer noch andauern würden (Urk. 8/47 S. 9),
dass Dr. A.___ ebenfalls lediglich auf eine vorübergehende Verschlimmerung schloss und davon ausging, der status quo ante sei bereits nach einem halben Jahr wieder erreicht worden (Urk. 8/47 S. 10),
dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2006 ausführte, die Versicherte sei nach einem Sturz im April 1997 wegen einem Lumbovertebralsyndrom und einer Lumboischialgie bereits durch ihn behandelt worden, wobei er sie am 5. Januar 1999 mit residuellen Beschwerden aus der Behandlung entlassen habe (Urk. 8/54/1 S. 2),
dass gemäss der Krankengeschichte und den anamnestischen Angaben der Versicherten, wie sie aus der Stellungnahme von Dr. C.___ hervorgehen, die Versicherte entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3) nach Abschluss der Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall im April 1997 weiterhin unter residuellen Rückenschmerzen gelitten hat (Urk. 8/54/1 S. 2 f.),
dass Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2006 davon ausgeht, der Unfall vom 15. Dezember 2003 habe neben der Lumbalgie auch eine zervikale Symptomatik ausgelöst (Urk. 8/54/1 S. 4),
dass Dr. C.___ auf die konkrete Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin betreffend den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Dezember 2003 und den erhobenen Befunden beziehungsweise der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeführt hat, es sei vorliegend schwierig, einen status quo ante oder einen status quo sine zu bestimmen (Urk. 8/54/1 S. 4),
dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass Dr. C.___ die Frage betreffend die Kausalität der Beschwerden nicht beantworten konnte oder wollte und er sich sicher klarer ausgedrückt hätte, wenn deutliche Hinweise vorhanden gewesen wären, die für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden gesprochen hätten,
dass Dr. C.___ zudem bestätigte, die von Dr. A.___ erhobenen Befunde seien richtig wiedergegeben, und er diesbezüglich keine Ergänzungen anbrachte (Urk. 8/54/1 S. 5),
dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ das gesamte Beschwerdebild mit den geschilderten lumbalen und zervikalen Symptomen berücksichtigt haben (Urk. 8/45 S. 3 f., 8/47 S. 5-7) und gestützt auf die anamnestischen Angaben, die erhobenen Befunde und den ausgewiesenen Vorzustand nachvollziehbar zum Schluss kamen, der status quo sine sei nach einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlechterung des Zustands bereits nach sechs beziehungsweise spätestens nach zwölf Monaten wieder erreicht worden (Urk. 8/45 S. 8, 8/47 S. 10),
dass die eingeholten Gutachten schlüssig sind und entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) keiner weiteren Ergänzung bedürfen,
dass in Bezug auf die festgestellte depressive Symptomatik - sofern sie überhaupt mindestens teilweise unfallbedingt ist - ein adäquater Kausalzusammenhang zum Vorfall vom 15. Dezember 2003 ohne weiteres verneint werden kann, zumal der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufende Sturz auf der Treppe nicht zu einer richtunggebenden somatischen Verschlechterung geführt hat und bereits ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine wieder erreicht worden ist, mithin keines der für die Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist,
dass gestützt auf die Gutachten der Dres. A.___ und B.___ davon auszugehen ist, dass der Unfall vom 15. Dezember 2003 nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat und spätestens ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine wieder erreicht worden ist, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht ab dem 31. Dezember 2004 verneint hat,
dass sich die Allianz im Einspracheentscheid vom 9. August 2006 auch betreffend den Umfang der bis zum 31. Dezember 2004 geschuldeten Taggelder festgelegt hat, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschwerdeweise angefochten worden ist (Urk. 1, 2 S. 9),
dass nach Art. 36 Abs. 1 UVG Taggelder nicht gekürzt werden, auch wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist,
dass demnach für die Festsetzung der Taggeldleistungen entgegen der Auffassung der Allianz im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 9) nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Dres. B.___ und A.___ abgestellt werden kann, da diese einzig die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt haben (Urk. 8/45 S. 8, 8/47 S. 10),
dass die Taggeldleistungen gestützt auf die Eintragungen von Dr. C.___ im Unfallschein zu erbringen sind (Urk. 8/60), da davon auszugehen ist, dass dieser Arzt eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat,
dass die Versicherte demnach bis zum 9. März 2004 wegen einer vollständigen und danach bis zum 31. Dezember 2004 wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % (vgl. Urk. 8/60) Anspruch auf entsprechende Taggeldleistungen des Unfallversicherers hat,
dass die vertretene Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung hat, die gestützt auf die massgebenden Kriterien (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. August 2006 insoweit aufgehoben, als darin die Höhe der Taggeldleistungen bis zum 9. März 2004 einer hundertprozentigen und ab 10. März bis 31. Dezember 2004 einer fünfundsiebzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht entspricht, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Höhe der nachzuzahlenden Taggelder neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).