Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SWICA Versicherungen mit Verfügung vom 13. März 2006 eine weitere Leistungspflicht in Form von Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggeldern für die Ereignisse vom 7. Juni 2000, 12. Mai 2001 und 29. März 2003 abgelehnt hatte (Urk. 3/3 = Urk. 9/1/50) und mit Entscheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 2) die Einsprache von L.___ vom 28. April 2006, mit welcher dieser die Zusprache einer Invalidenrente von mindestens 63 % hatte beantragen lassen (Urk. 9/1/49), abwies mit der Begründung, dass das Ereignis vom 29. März 2003 keinen Unfall darstelle, die Unfälle vom 7. Juni 2000 und vom 12. Mai 2001 keine Ursachen der aktuellen Gesundheitsschädigungen an beiden Knien mehr darstellen würden und sich der frühere Unfallversicherer, die Helsana Unfall AG, zur Frage der Kausalität zwischen den degenerativen Knieschädigungen und den Unfällen aus den Jahren 1993 und 1995 zu äussern habe,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2006, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SWICA Versicherungen vom 14. Dezember 2006 (Urk. 7), enthaltend auch die Stellungnahme zur Frage der Zustellung der Verfügung vom 13. März 2006 und des angefochtenen Entscheides an allfällig mitbetroffene Sozialversicherer (vgl. dazu Gerichtsverfügung vom 23. November 2006, Urk. 5),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist,
dass dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann,
dass auf dem Gebiete der Unfallversicherung insbesondere Krankenkassen, die im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig werden, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu begrüssen sind,
dass das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vgl. RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.),
dass diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar ist, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2),
dass, sofern die Unfallversicherung ihre Zuständigkeit in dem Sinne ablehnt, dass sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint, eine andere Unfallversicherung sei leistungspflichtig, der erlassene Ablehnungsentscheid des Unfallversicherers gestützt auf die in BGE 125 V 327 Erw. 1b veröffentlichte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch dem konkurrierenden Unfallversicherer zuzustellen ist,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38 in Präzisierung von BGE 125 V 327 Erw. 1b bezüglich der in Art. 78a UVG vorgesehenen Verfügungszuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Unfallversicherern ausgeführt hat, die Rechtsprechung dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Unfallversicherer gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers, womit dieser seine Leistungspflicht mit der Begründung verneint, jener sei zuständig, die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen könne, da damit die fehlende Zuständigkeit als blosses Begründungselement für die Ablehnung der Leistungspflicht gegenüber dem oder der Verunfallten für den als zuständig erachteten Unfallversicherer zum verbindlich feststellenden, anfechtbaren Inhalt einer Verfügung, das heisst eines hoheitlichen Verwaltungsaktes würde, was unzulässig sei, und mithin Art. 129 Abs. 1 UVV im Verhältnis zwischen den ihre Zuständigkeit bestreitenden Unfallversicherern nicht anwendbar sei (RKUV 2003 Nr. U 472 S. 44 Erw. 2.2),
dass BGE 125 V 327 Erw. 1b dahingehend zu verstehen sei, dass Art. 78a UVG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG auch nach In-Kraft-Treten des ATSG anwendbar ist, nicht ausschliesse, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehne und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit begründe (RKUV 2003, Nr. U 472, S. 44 f. Erw. 2.3 ),
dass diese Präzisierung der Rechtsprechung jedoch nichts daran ändert, dass, sofern zwischen zwei Unfallversicherern ein koordinationsrechtlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt, wie er unter anderem gegeben ist, wenn eine Unfallversicherung ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit verneint, dass die andere Unfallversicherung leistungspflichtig sei, letztere in das Verfahren der ersten zumindest in Form einer Mitteilung des in Aussicht genommenen oder bereits erfolgten ablehnenden Leistungsentscheids einzubeziehen ist, da andernfalls die Folgen eines allfälligen negativen Kompetenzstreits bei Nicht-Ergreifen eines Rechtsmittels in der gegebenenfalls irrigen Annahme, dass die andere Unfallversicherung leistungspflichtig sei, von der versicherten Personen zu tragen wären, oder der Kompetenzkonflikt - wie vorliegend - erst auf gerichtlicher Ebene zu Tage träte, was nicht Ziel der in RKUV 2003 Nr. U 472 S. 44. f. veröffentlichten Rechtsprechung sein kann,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass gemäss den vom Bundesamt eingereichten "Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV" der AD-HOC-Kommission Schaden UVG vom 2. Dezember 1996 bei Kompetenzstreitigkeiten unter Unfallversicherern derjenige Versicherer, bei dem der Schadenfall zuerst angemeldet wurde, unter voller Wahrung seiner Rückforderungsrechte Vorleistungen erbringt und die Akten im Sinne von aArt. 78 UVG dem zuständigen Versicherer überweist (RKUV 2003, Nr. U 472, S. 44 Erw. 2.3 ),
dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess, und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 29. März 2003 mit dem Fehlen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung begründete und hinsichtlich der Unfälle vom 7. Juni 2000 und vom 12. Mai 2001 den status quo ante als erreicht erklärte sowie geltend machte, dass die heute geklagten Beschwerden vollumfänglich auf die ebenfalls die Kniegelenke betreffenden Unfälle aus den Jahren 1993 und 1995 zurückzuführen seien, für welche der Vorversicherer zuständig sei (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 7),
dass sich der Streitgegenstand im Rahmen des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens auf den Anspruch auf eine Invalidenrente beschränkt und der Beschwerdeführer keine die Leistungspflicht der Krankenkasse berührenden Heilbehandlungsleistungen beantragen liess, im Verhältnis zur Krankenversicherung zwar noch die Verfügung vom 13. März 2006 betreffend Einstellung der Pflegeleistungen und Kostenvergütungen koordinationsrechtlich relevant war, nicht mehr aber der vorliegend angefochtene Entscheid, so dass auf einen Einbezug der Krankenkasse verzichtet werden kann
dass dagegen im Verhältnis zum Vorunfallversicherer Helsana Unfall AG zweifellos ein koordinationsrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben ist und die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die Helsana Unfall AG über den von ihr gefällten oder den in Aussicht genommenen Entscheid zu informieren, was letztere - sofern sie sich ebenfalls nicht als leistungspflichtig betrachten würde - zumindest in die Lage versetzt hätte, den in Art. 78a UVG vorgesehenen Weg zu beschreiten,
dass sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 nicht zu einer allfälligen Eröffnung des angefochtenen Entscheids oder der Verfügung vom 13. März 2006 respektive einer formlosen Mitteilung des Entscheids an die Helsana Unfall AG geäussert hat (Urk. 7 insbesondere S. 2), und den nachträglich eingereichten Akten (vgl. 9/1-4) keine entsprechende Mitteilung zu entnehmen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorunfallversicherer über den vorliegend angefochtenen Entscheid von der Beschwerdegegnerin nicht informiert worden ist,
dass die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Vorunfallversicherers nicht durch gerichtliche Beiladung zu heilen ist, zumal die Rückweisung der Sache auch in materieller Hinsicht sinnvoll ist, da bei der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Begründung der Leistungsablehnung eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten des Vorunfallversicherers unabdingbar sein dürfte, welche gemäss der vorliegenden Aktenlage nicht erfolgt ist, so dass die Beschwerdegegnerin eine Ergänzung der medizinischen Akten vor einem neuerlichen Entscheid in Betracht zu ziehen haben wird,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ihren Entscheid der Helsana Unfall AG mitteilen kann,
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), welche vorliegend unter Berücksichtigung von der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- SWICA Versicherungen
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).