UV.2006.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. April 2008
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1947, war seit 1973 bei der Zürich Versicherungsgesellschaft im Aussendienst beschäftigt und bei dieser unfallversichert, als sie sich am 3. Dezember 1998 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/Z1 Ziff. 1-6, Urk. 8/ZM1 Ziff. 5).
         Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 8/Z69) stellte die Zürich fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, die gegenwärtig aus unfallfremden Gründen nicht verwertet werde (Urk. 8/Z69 S. 4 Mitte), und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/Z69 S. 4 unten).
         Die dagegen vom Krankenversicherer am 24. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z71) wurde am 7. Oktober 2004 wieder zurückgezogen (Urk. 8/Z73). Am 20. Oktober 2004 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/Z74).
         Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2006 wies die Zürich die Einsprache ab (Urk. 8/Z99 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. November 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Rente von mindestens 20 % habe; eventuell sei ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 21. Mai 2007 (Urk. 12) und der Duplik vom 3. Juli 2007 (Urk. 15) wurde am 4. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und betreffend den Rentenanspruch (Art. 18 UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Unfallversicherung nur soweit beachtlich, als sie in einem rechtsgenüglichen - also natürlichen und adäquaten - Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 129 V 181 f. Erw. 3.3).
        
         Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
         Handelt es sich um vorwiegend psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.3     Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind, aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
         Wenn das genannte typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe nach einer HWS-Verletzung trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.4     Zum von der Rechtsprechung umschriebenen, sogenannt typischen „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 E. 4a). Im zur Publikation bestimmten Urteil vom 19. Februar 2008 i.S. M. (U 394/06) hat das Bundesgericht zur Figur dieses sogenannt typischen Beschwerdebildes keine weitere Klärung herbeigeführt. Es wiederholte die eben genannte Aufzählung (Erw. 6.2.1) und äusserte sich nicht dazu, ob und inwiefern die seit 1989 erfolgte medizinische Forschung die BGE 117 V 359 zugrunde gelegte Vermutung erhärtet haben könnte. Vielmehr verkürzte das Bundesgericht die genannte Umschreibung auf „ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur“ (Erw. 7.1) beziehungsweise ein „Gemenge physischer und psychischer Symptome“ (Erw. 9).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass auf die von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - und nicht von einer Einschränkung von 10 oder 20 % gemäss einzelnen Beurteilungen - abzustellen sei (Urk. 2 S. 5 f.).
         Die Beschwerdeführerin berief sich ihrerseits auf eben diese Beurteilungen und machte geltend, jedenfalls im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 3 ff.).
         Strittig ist somit, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob allfällige Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1998 stehen.

3.
3.1     Am 3. Dezember 1998 sass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin angurtet in einem vor einem Fussgängerstreifen stehenden Auto, das von hinten angefahren wurde (Urk. 8/ZM1 Ziff. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am nächsten Tag durch Dr. med. A.___, allgemeine Medizin FMH, der als Befund Kopfschmerzen, Schmerzen der HWS, eine leichte Übelkeit, Rotationseinschränkungen und Schmerzhaftigkeit in Endstellung sowie röntgenmässig keine Fraktur, jedoch eine Streckhaltung festhielt (Urk. 8/ZM1 Ziff. 3). Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine HWS-Distorsion bei Auffahrunfall (Urk. 8/ZM1 Ziff. 5). Im entsprechenden, am 27. Mai 1999 ausgefüllten, Fragebogen gab Dr. A.___ an, sofort nach dem Unfall seien Schwindel und Übelkeit aufgetreten, für den Folgetag erwähnte er Übelkeit. Alle weiteren im Fragebogen aufgeführten Beschwerden verneinte er bezogen auf beide Zeitpunkte (Urk. 8/ZM8 Ziff. 2).
3.2     Am 6. Januar 1999 überwies Dr. A.___ die Beschwerdeführerin an Dr. med. B.___, Neurologie FMH (Urk. 8/ZM4), der am 18. März 1999 berichtete, diese habe ihre Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen. Nach links sei die Beweglichkeit der HWS um 1/3 eingeschränkt, im übrigen bis in die Endexkursionen durchführbar gewesen, dies bei mässiger Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 8/ZM5).
         Ein am 22. Januar 1999 von Dr. B.___ erstelltes CT der HWS (C3 bis Th1) zeigte Einengungen der Foramina, leichte diffuse Protrusionen der Bandscheiben C3/4 und C4/5 sowie eine Streckhaltung bis leichte Kyphosierung der HWS (Urk. 8/ZM3; vgl. Urk. 8/ZM15 S. 1 unten).
         Ein am 30. Juni 1999 von Dr. B.___ erstelltes MRI des Schädels zeigte Mikroläsionen unklarer Dignität, am ehesten Mikroischämien entsprechend sowie keine Hinweise auf eine frontobasale Kontusion (Urk. 8/ZM9; vgl. Urk. 8/ZM15 S. 1 unten).
3.3     Am 4. Mai 1999 berichtete Dr. A.___ über eine deutliche Besserung („Kopfschmerz: viel weniger, Schwindel leicht vorhanden, Verspannungen vorhanden“) und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % seit 1. März 1999 (Urk. 8/ZM 6 Ziff. 1 und 4).
         Am 18. Oktober 1999 berichtete Dr. A.___ bezogen auf seine Untersuchung vom 20. Juli 1999, die HWS-Schmerzen seien besser, es gebe nur minime Ausstrahlungen - jedoch keine Phasen von völliger Schmerzfreiheit - und ein „unklares“ Gefühl im Kopf mit Schwindel und leichter Übelkeit (Urk. 8/ZM10 Ziff. 1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. März bis 30. Juni 1999 (Urk. 8/ZM10 Ziff. 4), dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im Unfallschein (Urk. 8/ZM13).
3.4     Am 24. Januar 2001 berichtete Dr. phil. C.___ über die auf Veranlassung von Dr. B.___ am 20. Dezember 2000 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 8/ZM14).
         Es zeigten sich keine kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen. Das generelle Leistungsniveau sei gut durchschnittlich und dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin entsprechend. Die einzelnen Minderleistungen in zwei Subsets fielen neben den sonst durchwegs guten Testleistungen in allen anderen Gebieten nicht gross ins Gewicht (Urk. 8/ZM14 S. 6 oben).
         Aus rein neuropsychologischer Sicht sollte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unerheblich eingeschränkt sein. Die leichten Minderleistungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit rechtfertigten jedoch eine etwa 10%ige Reduktion der Arbeitsleistung. Auch sollte die Beschwerdeführerin in einer stressfreien Atmosphäre ohne Lärm, Zeitdruck und Ablenkung arbeiten können (Urk. 8/ZM14 S. 6 Mitte).
3.5     Im Bericht vom 22. August 2001 über ein am 16. August 2001 an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals D.___ (D.___) erstelltes neuropsychologisches Teilgutachten (Urk. 8/ZM16) wurden Auffälligkeiten der Gedächtnisfunktion und eine Störung der geteilten Aufmerksamkeit festgehalten, welche als unspezifische Auswirkungen von (chronischen beziehungsweise sich während der Untersuchung anfallsartig verstärkenden) Kopfschmerzen interpretiert wurden (Urk. 8/ZM16 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Migräne mit Erstmanifestation am 3. Dezember 1998. Bevor aus neuropsychologischer Sicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit und eines allfälligen Integritätsschadens als Folge des Unfalls Stellung genommen werden könne, sollte die Migräne adäquat behandelt werden (Urk. 8/ZM16 S. 3 oben).
         Am 26. Oktober 2001 erstattete PD Dr. med. E.___, Neurologie FMH, Oberarzt, Neurologische Klinik, D.___, ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM18).
         PD Dr. E.___ führte als angegebene Beschwerden Schwindel (als Hauptproblem empfunden), Konzentrations-/Gedächtnisstörung, Kopfschmerzen, „psychisch in einem Loch“ und ein allgemeines Unwohlsein auf (Urk. 8/ZM18 S. 5 Ziff. 3.1).
         Zur Arbeitsanamnese führte er aus, seit Mitte Juli 2000 arbeite die Beschwerdeführerin wieder zu 100 %, wobei bis März 2000 eine volle und von April bis Juni 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 8/ZM18 S. 8 oben).
         Als Diagnose nannte er einen Status nach HWS-Schleudertrauma vom 3. Dezember 1998 mit konsekutiv zerviko-zephalem Syndrom, vegetativen Störungen in Form von Schwindelepisoden, leichten neuropsychologischen Defiziten und depressiver Fehlentwicklung (Urk. 8/ZM18 S. 10 Ziff. 4).
         Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssten überwiegend wahrscheinlich kausal mit dem Unfall vom 3. Dezember 1998 gesehen werden (Urk. 8/ZM18 S. 10 f. Ziff. 5.1).
         Es sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese sei vorerst aber nur als momentane Arbeitsunfähigkeit zu sehen; bevor die Schmerzen nicht adäquat therapiert worden seien, könne keine definitive Aussage über die Arbeitsunfähigkeit gemacht werden (Urk. 8/ZM18 S. 11 Ziff. 5.2.3).
         Empfohlen seien eine analgetische Behandlung sowie Physiotherapie  (Urk. 8/ZM18 S. 11 Ziff. 6.2).
         Die Beantwortung der Fragen nach einem Integritätsschaden entfalle  (Urk. 8/ZM18 S. 11 Ziff. 7).
3.6     Dr. A.___ nannte in seinem Bericht über seine Untersuchung vom 2. Oktober 2002 als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma mit cervicocephalem Syndrom und leichten neuropsychologischen Defiziten. Auch nach Kraniosakral- und anderen Therapien bestünden subjektiv die gleichen Beschwerden (Schwindel, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, schnelles Ermüden). Eine medikamentöse Therapie habe wegen Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Seines Erachtens bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit als Kundenberaterin, da durch die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bestimmte - einzeln genannte - Arbeiten „etwas eingeschränkt“ seien. Die von Dr. C.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit von 10 % scheine ihm das Minimum zu sein (Urk. 8/ZM21).
3.7     Am 17. Juni 2003 beantwortete PD Dr. E.___ die ihm von der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2002 unterbreiteten Zusatzfragen (Urk. 8/ZM22).
         Er nannte Alternativen zum Antidepressivum, das sich als unverträglich erwiesen hatte, und unterstrich die Notwendigkeit der entsprechenden schmerzdistanzierenden Behandlung für den Erfolg der ebenfalls angezeigten Physiotherapie (Urk. 8/ZM22 S. 1 Ziff. 1).
         Er empfahl eine entsprechende Behandlung in der Kopfwehsprechstunde des D.___ (Urk. 8/ZM22 S. 1 Ziff. 2).
         In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 in der Kopfwehsprechstunde der Klinik F.___ behandelt (Urk. 8/ZM23-25), wo eine posttraumatische Migräne mit Aura, eine chronische Migräne und ein Status nach HWS-Distorsion im Dezember 1998 diagnostiziert wurden (Urk. 8/ZM23 S. 1 Mitte). Die Behandlung blieb anscheinend erfolglos (vgl. Urk. 8/ZM26 S. 2 lit. a).
3.8     Am 10. Mai 2004 erstattete PD Dr. E.___, zusammen mit Dr. med. G.___, Assistenzarzt, ein weiteres Gutachten (Urk. 8/ZM26).
         Als von der Beschwerdeführerin angegebene aktuelle Beschwerden nannte er Kopf- und Nackenschmerzen, eine Konzentrationsstörung mit Gedächtnisstörung und Vergesslichkeit sowie Schwindel (Urk. 8/ZM26 S. 2 Ziff. 3).
         Arbeitsanamnestisch hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe seit Mitte Juli 2000 wieder zu 100 % gearbeitet; sie habe sich im Aussendienst entsprechend richten können, dass trotz Einschränkungen durch die Beschwerden des HWS-Schleudertraumas ein volles Arbeitspensum habe bewältigt werden können. Im November sei es infolge Personalabbau, nicht als Folge ungenügender Arbeitsleistung, zur Entlassung gekommen. Seit 1. Oktober 2003 sei die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt gemeldet (Urk. 8/ZM26 S. 3 Mitte).
         Der neurologische und internistische Status sei bis auf eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit nach links sowie einer inkonstanten Hypästhesie und Thermhypästhesie des linken Armes und linken Beines unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe am 3. Dezember 1998 ein HWS-Distorsionstrauma mit zervikocephalem Syndrom, vegetativen Störungen (Schwindelepisoden) sowie leichten neuropsychologischen Defiziten und depressiven Entwicklungen erlitten. Trotz dieser Beschwerden habe ab Mitte Juli 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in gewohntem und gut bekanntem Arbeitsumfeld wieder aufgenommen werden können. Seit der Entlassung aus personalpolitischen Gründen im November 2002 bestehe eine Arbeitslosigkeit. Bezüglich der Beschwerden des HWS-Distorsionstraumas bestehe seither ein Status quo (Urk. 8/ZM26 S. 4 oben).
         Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 %. In einem bekannten und vertrauten Arbeitsumfeld habe knapp eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Rahmen einer neuen Arbeit, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre, sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 8/ZM26 S. 4).
         Ein Integritätsschaden bestehe nicht (Urk. 8/ZM26 S. 4 Mitte).
3.9     Am 12. November 2004 unterbreitete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die gesetzliche Definition der Arbeitsunfähigkeit dem Gutachter noch einmal die folgende Frage: „

Ist eine dauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Kundenberaterin (100 %) ausgewiesen? Wenn ja, wieviel %?“ sowie die Zusatzfrage: „Welches sind die Gründe für die Einschränkung der allfälligen Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit)? Sind diese auf den Unfall zurückzuführen?“ (Urk. 8/Z76).
         Nach etlichen Nachfragen (Urk. 8/Z77, Urk. 8/Z78, Urk. 8/Z79, Urk. 8/Z81, Urk. 8/Z86, Urk. 8/Z88, Urk. 8/Z90, Urk. 8/Z91, Urk. 8/Z94) und nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 11. August 2006 (Urk. 2) beantwortete PD Dr. E.___ die genannten Fragen am 24. September 2006 (Urk. 8/ZM29).
         Er führte aus, im bisherigen Beruf als Kundenberaterin bestünden keine spezifischen körperlichen Körperbelastungen/Verrichtungen, die unfallbedingt dauernd nicht mehr durchgeführt werden könnten. Wie im Gutachten vom 10. Mai 2004 ausgeführt, sehe er eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf eine 100%ige Arbeit), die sich jedoch auf die kognitive Arbeit (Konzentration) und nicht auf körperliche Tätigkeiten beziehe (Urk. 8/ZM19 S. 1 lit. a).
         In einer anderen Tätigkeit, bei der keine kognitiv anspruchsvolle Arbeit gefordert sei, könne die Beschwerdeführerin eventuell mehr als die attestierten 80 % Arbeitsfähigkeit leisten (Urk. 8/ZM29 S. 2 lit. c).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision Anfang Dezember 1998 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Im Anschluss an den Unfall war sie gemäss den Angaben ihres Hausarztes bis Ende Februar 1999 - also rund drei Monate - zu 100 % und sodann bis Ende Juni 1999 - also weitere vier Monate - zu 50 % arbeitsunfähig; ab Juli 1999 war sie wieder voll arbeitsfähig. Gemäss den anamnestischen Annahmen des Gutachters PD Dr. E.___ war sie ab Mitte Juli 2000 wieder voll erwerbstätig.
4.2     Bei der von PD Dr. E.___ im Oktober 2001 durchgeführten Begutachtung standen für die Beschwerdeführerin Schwindelbeschwerden im Vordergrund; daneben beklagte sie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, psychische Niedergeschlagenheit und ein allgemeines Unwohlsein; die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich erst beurteilen, wenn die migräneförmigen Kopfschmerzen adäquat therapiert seien. Im Oktober 2002 diagnostizierte der Hausarzt ein cervicocephales Syndrom (mithin Kopf- und Nackenschmerzen) und leichte neuropsychologische Defizite und nahm eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 10 % an. Bei der wiederum von PD Dr. E.___ im Mai 2004 durchgeführten Begutachtung wurden Kopf- und Nackenschmerzen, eine Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Schwindel als Beschwerden angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit veranschlagte der Gutachter nunmehr auf 20 % bei Antritt einer neuen Stelle, wobei er dies auf Nachfrage rund zwei Jahre später auf kognitive Arbeit bezog und dafür sinngemäss Konzentrationsstörungen anführte.
4.3     Über strukturelle Läsionen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den  Unfall vom Dezember 1998 zurückzuführen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt berichtet. Gemäss Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sind die von Dr. B.___ berichteten bildgebenden Befunde (Veränderungen der HWS, Mikroläsionen) degenerativer Art beziehungsweise nicht auf den Unfall vom Dezember 1998 zurückzuführen (Urk. 8/ZM15 S. 1 unten). Dies ist von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. e) und auch die weiteren Akten geben keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Somit ist festzuhalten, dass es für allfällige Beeinträchtigungen kein organisches Korrelat gibt, womit die eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der speziellen Adäquanzprüfung nach erlittener HWS-Distorsion (vorstehend Erw. 1.3) grundsätzlich erfüllt ist.
         Genügend Anhaltspunkte dafür, dass bei der Begutachtung im Oktober 2001, der Begutachtung im Mai 2004 und im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden angefochtenen Entscheids (August 2006) das gesamte sogenannt typische bunte Beschwerdebild nach HWS-Distorsion vorgelegen haben könnte, gibt es nicht. Wenn die im aktuellsten Bundesgerichtsentscheid verwendete verkürzte Umschreibung („Gemenge physischer und psychischer Symptome“) zum Massstab genommen wird, ist das Bild vollends eindeutig: In den hausärztlichen Berichten finden sich keine Hinweise auf psychische krankheitswertige Beeinträchtigungen. PD Dr. E.___ berichtete wohl im Oktober 2001 über ein allgemeines Unwohlsein und das Gefühl der Beschwerdeführerin, „psychisch in einem Loch“ zu sein. Im Gutachten vom Mai 2004 jedoch nannte er als geklagte Beschwerden keine die psychische Befindlichkeit betreffenden mehr und sprach lediglich von depressiven Entwicklungen vor der vollen Wiederaufnahme der Arbeit im Juli 2000. Die von ihm 2004 postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete er ausschliesslich mit - bei den neuropsychologischen Untersuchungen im Jahr 2001 erhobenen - Konzentrationsschwierigkeiten.
4.4     Somit steht fest, dass das sogenannt typische Beschwerdebild - ob wie bis anhin detailliert oder aber verkürzt umschrieben (vorstehend Erw. 1.4) - nicht gegeben ist. Damit ist der rechtsanwendungsmässigen Fiktion, dass trotz fehlendem organischem Substrat ein natürlicher Kausalzusammenhang anzunehmen sei (vorstehend Erw. 1.3), der Boden entzogen.
         Da auch keine psychischen Beeinträchtigungen, deren Adäquanz speziell zu prüfen wäre, vorliegen, führt dies zum Schluss, dass mangels organischem Substrat und typischem Beschwerdebild bereits der natürliche Kausalzusammenhang allfälliger Beeinträchtigungen zum erlittenen Unfall zu verneinen ist.
         Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis bereits aus diesen Gründen zu bestätigen.
4.5     Übergeht man die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, so bleibt zu prüfen, ob im strittigen Zeitpunkt eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
         Belegt ist, dass gemäss Hausarzt seit Juli 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat und die Beschwerdeführerin gemäss den anamnestischen Annahmen des Gutachters jedenfalls seit Mitte Juli 2000 in der angestammten Tätigkeit in einem vollen Pensum tätig gewesen ist. Daraus wäre eigentlich zu schliessen, dass keine anspruchsbegründenden Einschränkungen mehr bestanden haben.
         Dem steht entgegen, dass die Neuropsychologin im Januar 2001 und der Hausarzt im Oktober 2002 eine Einschränkung von etwa 10 % und der Gutachter eine solche von 20 % (in einer neuen Tätigkeit) postulierten.
         Die Annahme durch die Neuropsychologin und den Hausarzt kann als durch die Realität widerlegt erachtet werden: Die Beschwerdeführerin hat effektiv über Jahre ihre angestammte Tätigkeit in vollem Umfang und mit entsprechender Entlöhnung ausgeübt. Dies vermag auch kaum zu überraschen, hatte doch die Neuropsychologin ausgeführt, die festgestellten Minderleistungen fielen „nicht gross ins Gewicht“ und die Arbeitsfähigkeit sollte „nur unerheblich eingeschränkt“ sein. So war es denn auch, und die Quantifizierung mit einer Einschränkung von etwa 10 % hat sich als zu zurückhaltend erwiesen.
         PD Dr. E.___, der gar eine Einschränkung von 20 % postulierte, hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Stellenverlust im Herbst 2003 vollzeitig erwerbstätig war, und er hat auch 2006 nach annähernd zweijähriger Bedenkzeit kein anderes Argument vorgebracht, als dass die - letztmals im Jahre 2001 belegten - Konzentrationsschwierigkeiten beim Antritt einer neuen Stelle limitierend hätten wirken können. Wie sich die als fortdauernd angenommenen Konzentrationsschwierigkeiten nur schon bei der bis Herbst 2003 in vollem Pensum ausgeübten bisherigen Tätigkeit ausgewirkt haben und inwiefern sie dabei durch arbeitsorganisatorische Massnahmen kompensiert gewesen sein sollten, wurde nie spezifiziert. Ebenso wurde nicht dargelegt, worin die geltend gemachten Schwierigkeiten bestanden haben könnten, und PD Dr. E.___ hat trotz entsprechender Nachfrage keine substantiierte Begründung für die von ihm - ohne zusätzliche Belege beziehungsweise Untersuchungsergebnisse noch über diejenige der Neuropsychologin hinaus gehende - behauptete anzunehmende Arbeitsunfähigkeit abgegeben. Unter diesen Umständen fällt es schwer, ihm zu folgen.
         Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Gutachters ab Oktober 2003 als arbeitslos gemeldet war. Wenn die Annahmen des Gutachters mit der Realität korrespondieren würden, so hätte sie sich logischerweise der Arbeitsvermittlung lediglich zu 80 % zur Verfügung stellen können und dürfen. So etwas ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen und wurde - obwohl, falls zutreffend, ausgesprochen naheliegend - auch nicht geltend gemacht. Dies lässt nur den einen Schluss zu, nämlich dass die angeblich im Hinblick auf eine andere als die angestammte Tätigkeit um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit lediglich eine ohne nähere Begründung gebliebene These des Gutachters, nicht aber eine der Realität entsprechende, tatsächlich bestehende Restriktion darstellte.
4.5     Somit bleibt es bei der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin von den Folgen der im Dezember 1998 erlittenen HWS-Distorsion soweit erholt hat, dass sie über mehrere Jahre in vollem Pensum und bei voller Entlöhnung wieder die angestammte Tätigkeit ausüben konnte, dies bis zum Zeitpunkt des wirtschaftlich begründeten Stellenverlusts. Für die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer entsprechenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).